umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (3)
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| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| IV. Strahlenschutz
Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung | ||
| 4010 | Probenahmen | nach Zeitaufwand |
| 4020 | Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter | nach Zeitaufwand |
| 4030 | Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems | 20 - 50 |
| 4032 | Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit einer Sonde eines passiven Dosimeters | 2 - 20 (nach Aufwand) |
| Radiochemische Untersuchungen | ||
| 4040 | Sonstige Bestimmung der Radioaktivität | 22 - 440 |
| 4042 | Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung | je Bestimmung 155 |
| 4043 | Alphaspektrometrische Bestimmung | je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007 |
| 4044 | Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung | 386 |
| 4045 | Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden | erstes Nuklid 670,
jedes weitere Nuklid in |
| 4046 | Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach § 64 des Strahlenschutzgesetzes oder nach den §§ 31, 36, 41 und 163 der Strahlenschutzverordnung, ab | nach Zeitaufwand |
| 4050 | Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
a) Genehmigung zum Umgang, Erwerb, zur Verwahrung, Aufbewahrung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 27 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich der Deckungsvorsorge einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 155 - 700 000 |
| b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 155 - 5.750 | |
| c) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes | 115 - 1.800 | |
| d) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 47 und 49 der Strahlenschutzverordnung einschließlich Prüfung der Unterlagen | 20 - 180 | |
| e) Durchführung eines Fachgesprächs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 620 | |
| f) Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 1.800 | |
| g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 25 des Strahlenschutzgesetzes | 75 - 760 | |
| h) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung, zum Beispiel Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gemäß § 10 der Strahlenschutzverordnung,je Einzelfall | 75 - 760 | |
| i) Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 der Strahlenschutzverordnung, je Pass | 18 | |
| j) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 172 des Strahlenschutzgesetzes und Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 178 der Strahlenschutzverordnung | 85 - 1.660 | |
| k) Gestattungen und Zustimmungen oder die Anordnung von Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung ergeben, zum Beispiel § 90 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall | 20 - 665 | |
| l) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 17, 19, 22 oder 26 des Strahlenschutzgesetzes, je Einzelfall | 20 - 620 | |
| m) Erteilung der Freigabe gemäß § 33 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall | 20 - 620 | |
| n) Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach § 175 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall | 160 - 800 | |
| o) Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemäß § 62 des Strahlenschutzgesetzes | 20 - 620 | |
| p) Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis gemäß § 65 oder gemäß § 157 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung | 20 - 620 | |
| q) Zulassungen gemäß § 77 des Strahlenschutzgesetzes | 20 - 620 | |
| r) Festlegung einer Ersatzdosis gemäß § 65 Absatz 2 oder gemäß § 157 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung | 20 - 620 | |
| s) Bestimmung von Messstellen nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes | 155 - 1.800 | |
| t) Änderung, Ergänzung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis d, f bis k, m, n und q | 20 - 1.660 | |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4050:
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| a) des höheren Dienstes je halbe Stunde | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde | 30 | |
| c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde | 24 | |
| V. Gewässerschutz | ||
| 5000 | Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände | 40 - 800 |
| 5010 | Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten
Anmerkung: | 60 - 1.200 |
| 5011 | Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin | 20 - 200 |
| Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften | ||
| 5015 | Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren | |
| 1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a | 18 | |
| Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 % der berechneten Gebühr
oder | ||
| 2. für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser
a) Menge der eingeleiteten Stoffe und | 153 | |
| b) Länge, Fläche, Volumen der eingebrachten Stoffe je angefangene 50 lfd. m/m2/m3 und | 153 | |
| c) eingeschränkter Aquifer je angefangene 1.000 m3 | 410" | |
| Anmerkungen: | ||
| - Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt, und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 %. Bei Gebührenberechnungen nach Nummer 2 wird der Bemessungsgrundwasserstand zugrunde gelegt. Der eingeschränkte Aquifer wird ausschließlich für Trogbaugruben, deren Volumen größer als 1.000 m3 beträgt, angewendet. | ||
| - Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 % | ||
| - Die Einzelgebühr nach den Nummern 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100.000 Euro. | ||
| - Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach den Nummern 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt. | ||
| - Sofern die Grundwassernutzung nur anzeigepflichtig ist, erfolgt die Berechnung nach Tarifstelle 5047. | ||
| 5016 | Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren mindestens | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 5015
80 |
| 5017 | a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen | 250 - 5.000 |
| b) Erteilung von Zwangsrechten | 1 % der Vorhabenkosten | |
| mindestens | 500 | |
| höchstens | 20.000 | |
| c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K) | ||
| bis zu 50.000 Euro | 0,04 x K | |
| über 50.000 Euro | 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) | |
| d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach Buchstabe c) | 50 % der Gebühr nach Buchstabe c) | |
| 5018 | nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) | 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 5015 - 5017 |
| mindestens | 80 | |
| 5020 | Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen | 150 - 300 |
| 5021 | Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren | |
| a) direkte Einleitung | 0,08 je m2 abflusswirksame Fläche/a | |
| Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 % der berechneten Gebühr | ||
| b) mittelbare Einleitung | 50 % der Gebühr nach Buchstabe a) | |
| Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 % der berechneten Gebühr | ||
| mindestens | 80 | |
| 5021a | Genehmigung nach § 29 des Berliner Wassergesetzes für die mittelbare Einleitung von | |
| 1. Abwasser - eingeleitete Menge, je angefangene 100 m3 | 153 | |
| 2. Grundwasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a
Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Genehmigung 2,15 % der berechneten Gebühr | 9 | |
| 5022 | Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren)
Anmerkung: | 80 - 970 |
| 5023 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 90 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes | 25 % der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/ Bewilligung |
| 5024 | Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)
a) bis zu 50.000 Euro | |
| mindestens | 150 | |
| 5025 | Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)
a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) | |
| mindestens | 150 | |
| höchstens | 61.355 | |
| 5026 | Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten | 80 - 1.000 |
| a) Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten | 80 | |
| b) Änderung einer Ausnahmegenehmigung | 30 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr | |
| mindestens | 80 | |
| 5027 | Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr | 80 - 770 |
| 5028 | Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) | 80 - 770 |
| 5029 | Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltungspflicht | 80 - 140 |
| 5030 | Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten | 80 - 770 |
| 5031 | Durchführung | |
| a) einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme | 90 - 710 | |
| b) eines vom Antragsteller oder ausführenden Unternehmen verursachten erfolglosen oder unbegründeten Ortstermins | 90 - 710 | |
| 5032 | Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie | |
| a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie | 85 | |
| b) für jeden weiteren Meter | 3 | |
| 5033 | Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke | 90 - 1.150 |
| 5034 | Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage | 10 % der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarifstelle 5017 c) |
| mindestens | 80 | |
| 5035 | Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger | 80 - 140 |
| 5036 | Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden | 20 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 80 | |
| 5037 | Eintragung in das Wasserbuch | 80 - 160 |
| 5038 | Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde | 2 % der Baukosten der geprüften Anlage |
| mindestens | 80 | |
| höchstens | 2.813 | |
| 5039 | Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten | 150 |
| 5040 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | |
| a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr | 20 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr | |
| b) sonstige Fälle | 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr | |
| mindestens | 80 | |
| 5041 | Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | 30 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr |
| Mindestens
Anmerkung: | 80 | |
| 5042 | Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung | 80 - 165 |
| 5043 | Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit | 282 |
| 5044 | Erlaubnis nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes von | |
| a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte | ||
| bis 50 m Länge | 113 | |
| je weitere angefangene 10 m Länge | 20 | |
| je Sickerschacht | 113 | |
| b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken | ||
| bis 100 m2 abflusswirksame Fläche | 60 | |
| je weitere angefangene 100 m2 Fläche | 10 | |
| c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken | ||
| bis 100 m2 abflusswirksame Fläche | 120 | |
| je weitere angefangene 100 m2 Fläche | 20 | |
| d) je Feuerlöschbrunnen | 200 | |
| e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme wie Sonden, Kollektoren, thermoaktive Bauteile, sonstige geschlossene Systeme) | 350 | |
| je weitere 50 kW | 400 | |
| je Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) | 350 | |
| Anmerkung: Bei der Erteilung einer Erlaubnis, in der mehrere diesbezügliche Tests zugelassen werden, wird die Gebühr für jeden zugelassenen GRT/ TRT/EGRT erhoben. | ||
| f) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (offene Systeme, Wasser/Wasser-Erdwärmeanlagen, Grundwasserzirkulationssysteme) | 500 | |
| je weitere 50 kW | 400 | |
| Anmerkung: Die Gebühr ist für Anlagen, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen und Heizen ausgelegt sind, nur einmal zu erheben. Zusätzlich zu der Einzelgebühr nach Tarifstelle 5044 f) wird die Gebühr nach Tarifstelle 5046 b) berechnet. | ||
| 5045 | Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen | 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 150 |
| 5046 | Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Veränderung von | |
| a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist | 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 150 | |
| b) Brunnen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser und thermischen Nutzung | 0,025 x der Kosten je Brunnen, mindestens 150 | |
| c) Abwasseranlagen | 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 150 | |
| 5047 | Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes | |
| a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist | jeweils 80 | |
| b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen | jeweils 80 | |
| c) Anzeigen für das erlaubnisfreie Einbringen von Stoffen in das Grundwasser
Anmerkung: | jeweils 80 | |
| 5048 | a) Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme | 0,025 x der Kosten des Rückbaus je Brunnen oder Anlage, mindestens 150 |
| b) Vom Adressaten veranlasste nachträgliche Entscheidung zu einer Rückbauanordnung | 20 % der für die zugrundeliegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr, mindestens 80 | |
| 5049 | Sonstige Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Berliner Wassergesetzes und § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Gewässerbenutzung | 150 - 5 000 |
| 5060 | Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten | |
| a) wasserbehördliche Entscheidungen | 0,2 % der Herstellungskosten | |
| mindestens | 150 | |
| höchstens | 61.355 | |
| b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten | 150 - 5.000 | |
| 5061 | Untersagung oder sonstige Anordnung nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 29a Satz 2 Halbsatz 2 des Berliner Wassergesetzes und § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 80 - 2.500 |
| 5070 | Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung | 200 - 4.000 |
| 5071 | a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung | 500 - 5.000 |
| b) Änderung, Verlängerung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 250 - 2.500 | |
| 5072 | a) Anordnungen von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 Wasserhaushaltsgesetz | 80 - 1.000 |
| b) Anordnung einer Nachprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 80 - 1 000 | |
| 5080 | Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von | |
| a) bis zu 50.000 Euro = 0,004 x K | ||
| b) bis zu 500.000 Euro = 200 + 0,002 x (K - 50.000) | ||
| c) über 500.000 Euro = 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000) | ||
| 5081 | a) Anordnung nach § 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
| b) Erteilung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 750 | |
| c) Befreiung in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach § 49 Absatz 4 oder § 50 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 750 | |
| d) Entscheidung zur Selbsteinstufung von Gemischen nach § 9 oder § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 500 | |
| e) Entscheidung über die Art der Rückhaltung nach § 19 Absatz 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 300 | |
| f) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz für Anlagen, Anlageteile oder Schutzvorkehrungen (je nach Aufwand) | 500 - 5.000 | |
| g) Untersagung oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb für Anlagen ohne Eignungsfeststellung nach § 41 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 | |
| h) Ausnahmeentscheidung nach § 41 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Absehen von der Eignungsfeststellung) | 50 - 750 | |
| i) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz | 150 - 2.500 | |
| j) Zulassung des vorzeitigen Einbaus nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Wasserhaushaltsgesetz oder die nachträgliche Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zu dieser Zulassung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz | 150 - 750 | |
| k) Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 46 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 150 - 750 | |
| l) Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO) nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 500 - 5.000 | |
| m) Anerkennung von Güte- oder Überwachungsgemeinschaften (GÜG) nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 500 - 5.000 | |
| n) Zustimmung für die Abweichung von den Anforderungen für Sachverständige für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 150 - 500 | |
| o) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung | 250 - 2.500 | |
| p) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 54 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz | 250 - 2.500 | |
| q) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz | 250 - 2.500 | |
| r) Befristete erneute Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | 20 | |
| s) Befristete erneute Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | 20 | |
| t) Anordnung zur Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen nach § 55 Nr. 1 c) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 250 | |
| u) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften | nach Zeitaufwand | |
| v) Anordnung von regelmäßigen Prüfungen nach § 46 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, Anordnung von Prüfungen nach Mängelbeseitigung nach § 46 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie Anordnung einer einmaligen Prüfung oder wiederkehrender Prüfungen nach § 46 Absatz 4 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 500 | |
| w) Anordnung zur Vorlage des Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 50 - 150 | |
| x) Anordnung zur Mängelbeseitigung oder Außerbetriebnahme nach § 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 100 - 1.000 | |
| y) Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende Anlagen nach § 68 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 68 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 | |
| z) Festlegung von Anforderungen für bestehende Anlagen nach § 69 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 | |
| 5097 | Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz | |
| a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre | 27 | |
| b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr | 18 | |
| c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines | 10 | |
| d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines | 50 % der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c) | |
| e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes | 260 | |
| 5098 | a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) | |
| 1. im Wert ab 5 Euro | ||
| 1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück | 4 | |
| 1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück | 3 | |
| 1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
| 1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
| 2. im Wert unter 5 Euro | ||
| 2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück | 3 | |
| 2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück | 2 | |
| 2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
| 2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
| b) Zweitausfertigung von Angelkarten | 5 | |
| c) Registrierung von Angelkartenmustern | 20 | |
| d) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 300 - 900 | |
| e) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch | ||
| 1. für die erste Ausfertigung | ||
| 1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten | 9 | |
| 1.2 je weitere Seite des Auszugs | 2 | |
| 2. je weitere Ausfertigung | 50 % der Gebühr nach Nummer 1 | |
| f) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 50 - 325 | |
| g) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen | 155 | |
| h) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend | 25 - 125 | |
| i) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes | 40 - 200 | |
| j) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 400 - 600 | |
| 5099 | Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes | |
| a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung | 6 | |
| b) Prüfung | 26 | |
| c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses | 11 | |
| d) Ersatzausfertigung | 11 | |
| 5100 | Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K) | |
| a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K | ||
| mindestens | 500 | |
| b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) | ||
| 5101 | Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen | 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.100 |
| 5102 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.100 oder 5.101 |
| 5103 | Gewährung einer Fristverlängerung | |
| a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung | 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 | |
| mindestens | 100 | |
| b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung | 100 - 500 |
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