umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (3)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
IV. Strahlenschutz

Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung

4010 Probenahmen nach Zeitaufwand
4020 Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter nach Zeitaufwand
4030 Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems 20 - 50
4032 Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit einer Sonde eines passiven Dosimeters 2 - 20
(nach Aufwand)
Radiochemische Untersuchungen
4040 Sonstige Bestimmung der Radioaktivität 22 - 440
4042 Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung je Bestimmung 155
4043 Alphaspektrometrische Bestimmung je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007
4044 Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung 386
4045 Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden erstes Nuklid 670,

jedes weitere Nuklid in
der gleichen Probe 372

4046 Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach § 64 des Strahlenschutzgesetzes oder nach den §§ 31, 36, 41 und 163 der Strahlenschutzverordnung, ab nach Zeitaufwand
4050 Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung

a) Genehmigung zum Umgang, Erwerb, zur Verwahrung, Aufbewahrung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 27 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich der Deckungsvorsorge einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge

155 - 700 000
b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 155 - 5.750
c) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes 115 - 1.800
d) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 47 und 49 der Strahlenschutzverordnung einschließlich Prüfung der Unterlagen 20 - 180
e) Durchführung eines Fachgesprächs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung 100 - 620
f) Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung 100 - 1.800
g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 25 des Strahlenschutzgesetzes 75 - 760
h) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung, zum Beispiel Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gemäß § 10 der Strahlenschutzverordnung,je Einzelfall 75 - 760
i) Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 der Strahlenschutzverordnung, je Pass 18
j) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 172 des Strahlenschutzgesetzes und Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 178 der Strahlenschutzverordnung 85 - 1.660
k) Gestattungen und Zustimmungen oder die Anordnung von Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung ergeben, zum Beispiel § 90 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20 - 665
l) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 17, 19, 22 oder 26 des Strahlenschutzgesetzes, je Einzelfall 20 - 620
m) Erteilung der Freigabe gemäß § 33 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20 - 620
n) Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach § 175 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 160 - 800
o) Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemäß § 62 des Strahlenschutzgesetzes 20 - 620
p) Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung
der Körperdosis gemäß § 65 oder gemäß § 157 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung
20 - 620
q) Zulassungen gemäß § 77 des Strahlenschutzgesetzes 20 - 620
r) Festlegung einer Ersatzdosis gemäß § 65 Absatz 2 oder gemäß § 157 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung 20 - 620
s) Bestimmung von Messstellen nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes 155 - 1.800
t) Änderung, Ergänzung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis d, f bis k, m, n und q 20 - 1.660
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4050:
  1. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.
  2. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter
a) des höheren Dienstes je halbe Stunde 40
b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde 30
c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde 24
V. Gewässerschutz
5000 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände 40 - 800
5010 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten

Anmerkung:
Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben.

60 - 1.200
5011 Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin 20 - 200
Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften
5015 Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren
1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a 18
Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 % der berechneten Gebühr

oder

2. für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser

a) Menge der eingeleiteten Stoffe
je angefangene 100 m3

und

153
b) Länge, Fläche, Volumen der eingebrachten Stoffe
je angefangene 50 lfd. m/m2/m3

und

153
c) eingeschränkter Aquifer
je angefangene 1.000 m3
410"
Anmerkungen:
- Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt, und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 %. Bei Gebührenberechnungen nach Nummer 2 wird der Bemessungsgrundwasserstand zugrunde gelegt. Der eingeschränkte Aquifer wird ausschließlich für Trogbaugruben, deren Volumen größer als 1.000 m3 beträgt, angewendet.
- Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 %
- Die Einzelgebühr nach den Nummern 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100.000 Euro.
- Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach den Nummern 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt.
- Sofern die Grundwassernutzung nur anzeigepflichtig ist, erfolgt die Berechnung nach Tarifstelle 5047.
5016 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren mindestens 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 5015

80

5017 a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen 250 - 5.000
b) Erteilung von Zwangsrechten 1 % der Vorhabenkosten
mindestens 500
höchstens 20.000
c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K)
bis zu 50.000 Euro 0,04 x K
über 50.000 Euro 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)
d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach Buchstabe c) 50 % der Gebühr nach Buchstabe c)
5018 nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 5015 - 5017
mindestens 80
5020 Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen 150 - 300
5021 Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren
a) direkte Einleitung 0,08 je m2 abflusswirksame Fläche/a
Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 % der berechneten Gebühr
b) mittelbare Einleitung 50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 % der berechneten Gebühr
mindestens 80
5021a Genehmigung nach § 29 des Berliner Wassergesetzes für die mittelbare Einleitung von
1. Abwasser - eingeleitete Menge, je angefangene 100 m3 153
2. Grundwasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a

Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Genehmigung 2,15 % der berechneten Gebühr

9
5022 Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren)

Anmerkung:
Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen.

80 - 970
5023 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 90 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes 25 % der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/ Bewilligung
5024 Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)

a) bis zu 50.000 Euro
= 0,04 x K
b) über 50.000 Euro
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)

mindestens 150
5025 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)

a) bis zu 50.000 Euro = 0,04 x K

b) über 50.000 Euro = 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)

mindestens 150
höchstens 61.355
5026 Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten 80 - 1.000
a) Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 80
b) Änderung einer Ausnahmegenehmigung 30 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
mindestens 80
5027 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr 80 - 770
5028 Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) 80 - 770
5029 Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltungspflicht 80 - 140
5030 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten 80 - 770
5031 Durchführung
a) einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme 90 - 710
b) eines vom Antragsteller oder ausführenden Unternehmen verursachten erfolglosen oder unbegründeten Ortstermins 90 - 710
5032 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie 85
b) für jeden weiteren Meter 3
5033 Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke 90 - 1.150
5034 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage 10 % der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarifstelle 5017 c)
mindestens 80
5035 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger 80 - 140
5036 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 20 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 80
5037 Eintragung in das Wasserbuch 80 - 160
5038 Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde 2 % der Baukosten der geprüften Anlage
mindestens 80
höchstens 2.813
5039 Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 150
5040 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr 20 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
b) sonstige Fälle 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
mindestens 80
5041 Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 30 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
Mindestens

Anmerkung:
Diese Gebühr wird nur geltend gemacht, wenn die Amtshandlung nicht nach anderen Tarifstellen gebührenpflichtig ist.

80
5042 Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung 80 - 165
5043 Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit 282
5044 Erlaubnis nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes von
a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte
bis 50 m Länge 113
je weitere angefangene 10 m Länge 20
je Sickerschacht 113
b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 60
je weitere angefangene 100 m2 Fläche 10
c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 120
je weitere angefangene 100 m2 Fläche 20
d) je Feuerlöschbrunnen 200
e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme wie Sonden, Kollektoren, thermoaktive Bauteile, sonstige geschlossene Systeme) 350
je weitere 50 kW 400
je Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 350
Anmerkung:
Bei der Erteilung einer Erlaubnis, in der mehrere diesbezügliche Tests zugelassen werden, wird die Gebühr für jeden zugelassenen GRT/ TRT/EGRT erhoben.
f) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (offene Systeme, Wasser/Wasser-Erdwärmeanlagen, Grundwasserzirkulationssysteme) 500
je weitere 50 kW 400
Anmerkung:
Die Gebühr ist für Anlagen, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen und Heizen ausgelegt sind, nur einmal zu erheben. Zusätzlich zu der Einzelgebühr nach Tarifstelle 5044 f) wird die Gebühr nach Tarifstelle 5046 b) berechnet.
5045 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 150
5046 Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Veränderung von
a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 150
b) Brunnen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser und thermischen Nutzung 0,025 x der Kosten je Brunnen, mindestens 150
c) Abwasseranlagen 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 150
5047 Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes
a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist jeweils 80
b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen jeweils 80
c) Anzeigen für das erlaubnisfreie Einbringen von Stoffen in das Grundwasser

Anmerkung:
Für die Anzeige von Brunnen zur Grundwasserbenutzung entsprechend § 36 Berliner Wassergesetz (Gartenbrunnen) wird keine Gebühr erhoben.

jeweils 80
5048 a) Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme 0,025 x der Kosten des Rückbaus je Brunnen oder Anlage, mindestens 150
b) Vom Adressaten veranlasste nachträgliche Entscheidung zu einer Rückbauanordnung 20 % der für die zugrundeliegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr, mindestens 80
5049 Sonstige Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Berliner Wassergesetzes und § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Gewässerbenutzung 150 - 5 000
5060 Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten
a) wasserbehördliche Entscheidungen 0,2 % der Herstellungskosten
mindestens 150
höchstens 61.355
b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten 150 - 5.000
5061 Untersagung oder sonstige Anordnung nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 29a Satz 2 Halbsatz 2 des Berliner Wassergesetzes und § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 80 - 2.500
5070 Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung 200 - 4.000
5071 a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 500 - 5.000
b) Änderung, Verlängerung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 250 - 2.500
5072 a) Anordnungen von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 Wasserhaushaltsgesetz 80 - 1.000
b) Anordnung einer Nachprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz 80 - 1 000
5080 Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von
a) bis zu 50.000 Euro = 0,004 x K
b) bis zu 500.000 Euro = 200 + 0,002 x (K - 50.000)
c) über 500.000 Euro = 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000)
5081 a) Anordnung nach § 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 100 - 1.000
b) Erteilung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 75 - 750
c) Befreiung in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach § 49 Absatz 4 oder § 50 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 75 - 750
d) Entscheidung zur Selbsteinstufung von Gemischen nach § 9 oder § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 50 - 500
e) Entscheidung über die Art der Rückhaltung nach § 19 Absatz 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 75 - 300
f) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz für Anlagen, Anlageteile oder Schutzvorkehrungen (je nach Aufwand) 500 - 5.000
g) Untersagung oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb für Anlagen ohne Eignungsfeststellung nach § 41 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 100 - 1.000
h) Ausnahmeentscheidung nach § 41 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Absehen von der Eignungsfeststellung) 50 - 750
i) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz 150 - 2.500
j) Zulassung des vorzeitigen Einbaus nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Wasserhaushaltsgesetz oder die nachträgliche Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zu dieser Zulassung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz 150 - 750
k) Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 46 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 150 - 750
l) Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO) nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 500 - 5.000
m) Anerkennung von Güte- oder Überwachungsgemeinschaften (GÜG) nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 500 - 5.000
n) Zustimmung für die Abweichung von den Anforderungen für Sachverständige für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 150 - 500
o) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung 250 - 2.500
p) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 54 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz 250 - 2.500
q) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz 250 - 2.500
r) Befristete erneute Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) 20
s) Befristete erneute Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) 20
t) Anordnung zur Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen nach § 55 Nr. 1 c) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 50 - 250
u) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach Zeitaufwand
v) Anordnung von regelmäßigen Prüfungen nach § 46 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, Anordnung von Prüfungen nach Mängelbeseitigung nach § 46 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie Anordnung einer einmaligen Prüfung oder wiederkehrender Prüfungen nach § 46 Absatz 4 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 50 - 500
w) Anordnung zur Vorlage des Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz 50 - 150
x) Anordnung zur Mängelbeseitigung oder Außerbetriebnahme nach § 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz 100 - 1.000
y) Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende Anlagen nach § 68 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 68 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 100 - 1.000
z) Festlegung von Anforderungen für bestehende Anlagen nach § 69 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 100 - 1.000
5097 Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz
a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre 27
b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr 18
c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines 10
d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines 50 % der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c)
e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes 260
5098 a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten)
1. im Wert ab 5 Euro
1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 4
1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 3
1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
2. im Wert unter 5 Euro
2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 3
2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 2
2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
b) Zweitausfertigung von Angelkarten 5
c) Registrierung von Angelkartenmustern 20
d) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 300 - 900
e) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch
1. für die erste Ausfertigung
1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten 9
1.2 je weitere Seite des Auszugs 2
2. je weitere Ausfertigung 50 % der Gebühr nach Nummer 1
f) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 50 - 325
g) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen 155
h) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend 25 - 125
i) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes 40 - 200
j) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 400 - 600
5099 Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes
a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung 6
b) Prüfung 26
c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses 11
d) Ersatzausfertigung 11
5100 Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K)
a) bis zu 50.000 Euro
= 0,04 x K
mindestens 500
b) über 50.000 Euro
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)
5101 Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.100
5102 Zulassung des vorzeitigen Beginns 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.100 oder 5.101
5103 Gewährung einer Fristverlängerung
a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101
mindestens 100
b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung 100 - 500


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