umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (4)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen

Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz

6000 Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 75 - 2.500
b) in den übrigen Fällen 20 - 200
Anmerkung:
Bei der Gebührenbemessung ist eine eventuelle Entgelterhebung/Gebührenerhebung nach § 6 Absatz 5 Satz 7 Grünanlagengesetz zu berücksichtigen
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht
6010 Entscheidungen nach §§ 15, 17 Bundesnaturschutzgesetz 114 - 2.280
6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 22 bis 26 Berliner Naturschutzgesetz und der auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 28 bis 31 Berliner Naturschutzgesetz
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72 - 1.440
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72 - 1.440
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46 - 460
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
1. bei vollständigen Anlagen 30 - 600
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen
je 18
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern 72 - 1.440
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72 - 1.440
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46 - 230
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20 - 230
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10 - 100
j)

1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur

45 - 760
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 45 - 380
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 45 - 285
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 50 % der Gebühren nach Nummer 1 bis 3
5. Nachträgliche Anordnungen nach § 8 Berliner Baumschutzverordnung sowie Anordnungen zur Herstellung der Rechtsordnung in anderen Fällen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 45 - 760
k) in anderen Fällen 72 - 1.440
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) 50 % der Gebühren nach Buchstabe k)
6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 41 des Berliner Naturschutzgesetzes 50 - 300
6014 a) Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a)

Gebührenfrei:
Alle Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach §§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 22 bis 26 Berliner Naturschutzgesetz und auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen.

50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
6015 Genehmigung nach § 3 8 des Berliner Naturschutzgesetzes 17 - 330
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht
6018 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen sowie Anordnungen nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 37 Berliner Naturschutzgesetz
a) In Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind 72 - 500
b) In anderen Fällen 20 - 144
6019 Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos sowie Anordnungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.000
6020 a) Erteilung einer der nachfolgend genannten Bescheinigungen, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden

Vorlagebescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Vermarktungsbescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

15 - 300
bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 30 - 600
jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang 15
b) Ausstellung einer Bescheinigung für zeitlich befristete Reisen (Musikinstrumenten- und Wanderausstellungsbescheinigung)

für Musikinstrumente gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

für Wanderausstellungen gemäß Artikel 30 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

7,50 - 150
bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 15 - 300
c) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 30 - 600
d) Änderung einer Bescheinigung gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 7,50 - 150
6021 Abweichung für wissenschaftliche Einrichtungen ("Etikettverfahren") nach Artikel 7 Absatz 4 Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006
a) Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen 80 - 300
b) Ausgabe von Etiketten an registrierte Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen 30
c) zusätzliche Kosten für jedes Etikett 4 - 8
6022 Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Buchführungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung 65 - 300
6023 Ausnahmezulassungen von der Vorschrift über die Haltung von Wirbeltieren gemäß § 7 Absatz 3 Bundesartenschutzverordnung 30 - 300
6024 a) Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung 7,50 - 150
b) Abweichung von der prioritären Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Bundesartenschutzverordnung 15 - 300
6025 Ausnahmezulassungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung 23 - 430
6026 Genehmigungen nach § 40 Absatz 4 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz 17 - 330
6027 a) Ausnahmezulassungen nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz 94 - 1 872
b) Veränderungen und Verlängerungen von Zulassungen nach Buchstabe a) 50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
6028 a) Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten der §§ 39, 40, 42 und 43 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
6029 a) Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1, des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 94 - 1 872
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
6030 Anordnungen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz zur Herstellung der Rechtsordnung(Leistung des ökologischen Ausgleichs) im Falle nicht nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz befreiter Zugriffe im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz

Anmerkungen:
Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Tarifstellen

  • 6025, 6027 bis 6029 für artenschutzdienliche Maßnahmen, insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken
  • 6027 und 6029, sofern die Ausnahme oder Befreiung das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten zum Gegenstand hat
  • 6027 und 6029, sofern die Ausnahme oder Befreiung zur Abwendung einer Gefahrensituation (einschl. gesundheitlicher Art) begründet ist Jagdrechtliche Amtshandlungen
72 - 1.440
6040 Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung
a) Falknerprüfung 150
b) Jägerprüfung 250
c) eingeschränkte Jägerprüfung 200
d) Wiederholung der Schießprüfung 120
e) Nachholung eines Prüfungsabschnitts 65
Anmerkung:
Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.
6041 Ausstellung eines Ersatzdokuments 15
6060 Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen

a) Ausstellung von Jagdscheinen

1. Ausstellung für ein Jahr 50
2. Ausstellung für zwei Jahre 90
3. Ausstellung für drei Jahre 125
Anmerkung:

Für Studentinnen und Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ist die Ausstellung grundsätzlich nur für ein Jahr möglich. Die Gebühr ermäßigt sich um 50%.

b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen

1. Ausstellung für ein Jahr 15
2. Ausstellung für zwei Jahre 25
3. Ausstellung für drei Jahre

c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins

35
1. Ausstellung für ein Jahr 25
2. Ausstellung für zwei Jahre 40
3. Ausstellung für drei Jahre 55
d) Ausstellung eines Tagesscheins 15
6061 Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung 15
6062 Eintragung einer Pachtfläche 15
Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz
6070 a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart 200 - 2.500
b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 % der Gebühr nach Buchstabe a)
6071 Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes 200 - 2.500
6072 a) Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes 100 - 1.000
b) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 % der Gebühren nach Buchstabe a)
6073 Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 200 - 2.000
6074 Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes 200
6075 Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 20
6076 Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften 200
6080 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt/Qualifiziert/Geprüft" auf Antrag nach § 4 Absatz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 bis 100
6081 Zulassung von Ausgangmaterial der Kategorie "Quellengesichert" auf Antrag nach § 4 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 bis 100
6082 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes

Anmerkung:
Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registriernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, sind gebührenfrei

50
6083 Ausstellung von Stammzertifikaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nach § 16 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50
6084 vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes 250 bis 400
6085 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes 150 bis 300
6086 Gestattung der Ernte außerhalb der Zeiten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin 50
VII. Schornsteinfegerwesen
7000 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 520
7001 Aufhebung der Bestellung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 390
7002 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden 130
7003 Ausspruch eines Verweises oder Festlegung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 130
7004 Erteilung eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 200
7005 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 200
7006 Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 83 Absatz 3 Bauordnung Berlin werden jeweils folgende Gebühren erhoben:

Anmerkung:
Die Gebühren sind von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Wege einer Rechnung zusammen mit der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben.

a) An- und Abfahrt pro Vor-Ort-Termin insgesamt 20
b) für Zeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Büro und Vor-Ort je angefangene halbe Stunde 40
Anmerkung: Die jeweiligen Zeiten im Büro und Vor-Ort sind in der Gebührenrechnung getrennt auszuweisen und nach Summierung zu berechnen. Die Zeiten der An- und Abreise werden durch die Pauschalgebühr der Tarifstelle 8006 a) bereits abgegolten
c) für Zeiten einer weiteren Person Vor-Ort, soweit deren Einsatz erforderlich ist je angefangene halbe Stunde 26

VIII. (aufgehoben)

ENDE

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