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PDieVO - Polizeidienstkräfteverordnung
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei

- Berlin -

Vom 16. April 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 27.04.2024 S. 116; 11.12.2025 S. 590 25)
Gl.-Nr.: 2011-1-11



Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben

Dienstkräfte im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. die Polizeibeschäftigten im Objektschutz ( §§ 2 und 3),
  2. die Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst ( §§ 4 und 5),
  3. die Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst ( §§ 6 und 7),
  4. die Polizeibeschäftigten im Ermittlungsdienst ( §§ 8 und 9) und
  5. die Polizeibeschäftigten im Abschnittskommissariat ( §§ 10 und 11),

soweit sie als Beschäftigte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen.

§ 2 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Objektschutz

Der Einsatz von Polizeibeschäftigten im Objektschutz dient der Entlastung der Vollzugspolizei bei den Aufgaben des Objektschutzes. Die Polizeibeschäftigten im Objektschutz können auch zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden.

§ 3 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Objektschutz 25

Den Polizeibeschäftigten im Objektschutz werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind:

  1. Auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
    1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme gemäß § 15,
    2. Allgemeine Befugnisse gemäß § 17 Absatz 1 und 2,
    3. Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen gemäß § 18,
    4. Identitätsfeststellung gemäß § 21,
    5. Prüfung von Berechtigungsscheinen gemäß § 22,
    6. Datenerhebungen an und in gefährdeten Objekten gemäß § 24a,
    7. Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten gemäß § 24c,
    8. Datenabfragen, Datenabgleich gemäß § 28,
    9. Platzverweisung gemäß § 29 Absatz 1,
    10. Gewahrsam gemäß § 30,
    11. Durchsuchung von Personen gemäß § 34,
    12. Durchsuchung von Sachen gemäß § 35,
    13. Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken gemäß § 36 Absatz 5,
    14. Umsetzung von Fahrzeugen gemäß § 37a,
    15. Sicherstellung gemäß § 38,
    16. Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,
    17. Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und
    18. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;
  2. auf Grund des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
    1. Ersatzvornahme gemäß § 10 und
    2. nwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin mittels:
      1. a) Körperlicher Gewalt im Sinne von § 2 Absatz 2,
      2. b) Schusswaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten gemäß § 11,
      3. c) Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen gemäß §§ 19 und 21b sowie
      4. d) Fesselung von Personen gemäß § 20,

      wobei das Recht zur Anwendung körperlicher Gewalt, zum Gebrauch von Schusswaffen und zum Einsatz von Hiebwaffen und Reizstoffen in den Fällen der Notwehr, der Nothilfe und des Notstands unberührt bleibt;

  3. auf Grund der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
    Vorläufige Festnahme gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1;
  4. auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
    Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 36 Absatz 1 sowie
  5. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
    1. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und
    2. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163b Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung,

    soweit die Polizeibeschäftigten im Objektschutz zur Erteilung von Verwarnungen nach § 56 gemäß §§ 57 und 58 ermächtigt sind.

§ 4 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst

Der Einsatz von Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst dient der Entlastung der Vollzugspolizei bei den Aufgaben der Gefangenenbewachung. Die Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst können auch zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Objektschutzes und der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden.

§ 5 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst 25

Den Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderlich sind:

  1. Auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
    1. Allgemeine Befugnisse gemäß § 17 Absatz 1 und 2,
    2. Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen gemäß § 18,
    3. Identitätsfeststellung gemäß § 21,
    4. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 23,
    5. Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten gemäß § 24c,
    6. Datenabfragen, Datenabgleich gemäß § 28,
    7. Platzverweisung gemäß § 29 Absatz 1,
    8. Gewahrsam gemäß § 30,
    9. Durchsuchung von Personen gemäß § 34,
    10. Durchsuchung von Sachen gemäß § 35,
    11. Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken gemäß § 36 Absatz 5,
    12. Sicherstellung gemäß § 38,
    13. Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,
    14. Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und
    15. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;
  2. auf Grund des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz:
    Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin mittels:
    1. Körperlicher Gewalt im Sinne von § 2 Absatz 2,
    2. Schusswaffengebrauch gegen Ausbrecher oder bei Befreiungsversuchen gemäß §§ 14 und 15,
    3. Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen gemäß §§ 19 und 21b sowie
    4. Fesselung von Personen gemäß § 20,

    wobei das Recht zur Anwendung körperlicher Gewalt, zum Gebrauch von Schusswaffen und zum Einsatz von Hiebwaffen und Reizstoffen in den Fällen der Notwehr, der Nothilfe und des Notstands unberührt bleibt;

  3. auf Grund der Strafprozessordnung:
    1. Vorführung zur und Zwangsanwendung bei der Durchsetzung einer angeordneten körperlichen Untersuchung, Blutprobe gemäß §§ 81a und 81c,
    2. Durchführung und Zwangsanwendung bei einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung und Identitätsfeststellung gemäß §§ 81b und 163b sowie
    3. vorläufige Festnahme gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1;
  4. auf Grund des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:

    Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität gemäß § 16;

  5. auf Grund des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:

    Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität gemäß § 49;

  6. auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung:
    Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 36 Absatz 1;
  7. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
    1. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung,
    2. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gemäß § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163b Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung,
    3. Vorführung zur und Zwangsanwendung bei der Durchsetzung einer angeordneten körperlichen Untersuchung, Blutprobe gemäß § 46 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit §§ 81a und 81c der Strafprozessordnung sowie
    4. Durchführung und Zwangsanwendung bei einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung und Identitätsfeststellung gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 81b , 163b der Strafprozessordnung,
      soweit die Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst im Fall der Buchstaben a und b zur Erteilung von Verwarnungen nach § 56 gemäß §§ 57 und 58 ermächtigt sind.

Nehmen Polizeibeschäftigte im Gefangenenbewachungsdienst Aufgaben des Objektschutzes oder der Überwachung des ruhenden Verkehrs gemäß § 4 Satz 2 wahr, werden ihnen für die Dauer dieses Einsatzes die Befugnisse aus § 3 übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind.

§ 6 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst

Der Einsatz der Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei, insbesondere bei den Aufgaben der Verkehrsüberwachung. Zum Zweck des Satzes 1 können sie im Streifendienst eingesetzt werden.

§ 7 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst 25

Den Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 erforderlich sind:

  1. Auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
    1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme gemäß § 15,
    2. Allgemeine Befugnisse gemäß § 17 Absatz 1 und 2,
    3. Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen gemäß § 18,
    4. Identitätsfeststellung gemäß § 21,
    5. Prüfung von Berechtigungsscheinen gemäß § 22,
    6. Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten gemäß § 24c,
    7. Datenabfragen, Datenabgleich gemäß § 28,
    8. Platzverweisung gemäß § 29 Absatz 1,
    9. Gewahrsam gemäß § 30,
    10. Durchsuchung von Personen gemäß § 34,
    11. Durchsuchung von Sachen gemäß § 35,
    12. Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken gemäß § 36 Absatz 5,
    13. Umsetzung von Fahrzeugen gemäß § 37a,
    14. Sicherstellung gemäß § 38,
    15. Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,
    16. Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und
    17. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;
  2. Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin mittels:
    1. Ersatzvornahme gemäß § 10 und
    2. Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12 nach dem Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin mittels:
      1. a) Körperlicher Gewalt im Sinne von § 2 Absatz 2,
      2. b) Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen gemäß §§ 19 und 21b sowie
      3. c) Fesselung von Personen gemäß § 20,

      wobei das Recht zur Anwendung körperlicher Gewalt, zum Gebrauch von Schusswaffen und zum Einsatz von Hiebwaffen und Reizstoffen in den Fällen der Notwehr, der Nothilfe und des Notstands unberührt bleibt;

    3. auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung:
      Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten einschließlich des Anhaltens von Verkehrsteilnehmern gemäß § 36 Absatz 1 und 5;
    4. auf Grund der Strafprozessordnung:
      1. Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten gemäß § 98c,
      2. vorläufige Festnahme gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1,
      3. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gemäß § 163b Absatz 1,
      4. Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483,
      5. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren gemäß § 484 und
      6. Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 487 Absatz 1;
    5. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
      1. Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 98c der Strafprozessordnung,
      2. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung,
      3. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163b Absatz 1 der Strafprozessordnung,
      4. Datenverarbeitung für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 483 der Strafprozessordnung,
      5. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 484 der Strafprozessordnung und
      6. Übermittlung gespeicherter Daten gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 487 Absatz 1 der Strafprozessordnung,

      soweit die Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Erteilung von Verwarnungen nach § 56 gemäß §§ 57 und 58 ermächtigt sind.

§ 8 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Ermittlungsdienst

Der Einsatz von Polizeibeschäftigten im Ermittlungsdienst dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei Ermittlungstätigkeiten, soweit diese keine Bearbeitung durch Dienstkräfte der Vollzugspolizei erfordern.

§ 9 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Ermittlungsdienst 25

Den Polizeibeschäftigten im Ermittlungsdienst werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 dieser Verordnung erforderlich sind:

  1. Auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
    1. Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebung gemäß § 18,
    2. Identitätsfeststellung gemäß § 21,
    3. Datenabfragen, Datenabgleich gemäß § 28,
    4. Beendigung der Sicherstellung; Kosten gemäß § 41,
    5. Datenweiterverarbeitung gemäß § 42,
    6. Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und
    7. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;
  2. auf Grund der Strafprozessordnung:
    1. Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten gemäß § 98c,
    2. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 163 Absatz 1 Satz 2,
    3. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gemäß § 163b Absatz 1 Satz 1 und 2,
    4. Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483,
    5. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren gemäß § 484 und
    6. Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 487 Absatz 1;
  3. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
    1. Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 98c der Strafprozessordnung,
    2. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung,
    3. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163b Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung,
    4. Datenverarbeitung für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 483 der Strafprozessordnung,
    5. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 484 der Strafprozessordnung und
    6. Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 46 und § 49c in Verbindung mit § 487 Absatz 1 der Strafprozessordnung.

§ 10 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Abschnittskommissariat

Der Einsatz von Polizeibeschäftigten im Abschnittskommissariat dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei Ermittlungstätigkeiten in den Polizeiabschnitten im Rahmen der den Abschnittskommissariaten zugewiesenen Zuständigkeiten und Aufgaben, soweit diese keine Bearbeitung durch Dienstkräfte der Vollzugspolizei erfordern.

§ 11 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Abschnittskommissariat 25

Den Polizeibeschäftigten im Abschnittskommissariat werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 dieser Verordnung erforderlich sind:

  1. Auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
    1. Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebung gemäß § 18,
    2. Datenweiterverarbeitung gemäß § 28,
    3. Beendigung der Sicherstellung; Kosten gemäß § 41,
    4. Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung gemäß § 42,
    5. Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland gemäß § 44 und
    6. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gemäß § 45;
  2. auf Grund der Strafprozessordnung:
    1. Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten gemäß § 98c,
    2. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 163 Absatz 1 Satz 2,
    3. Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483,
    4. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren gemäß § 484 und
    5. Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 487 Absatz 1;
  3. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
    1. Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 98c der Strafprozessordnung,
    2. Auskunftsersuchen, Auskunftsverlangen, Ermittlungen gemäß § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung,
    3. Datenverarbeitung für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 483 der Strafprozessordnung,
    4. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 46 und 49c in Verbindung mit § 484 der Strafprozessordnung und
    5. Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 46 und § 49c in Verbindung mit § 487 Absatz 1 der Strafprozessordnung.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom 17. Februar 1993 (GVBl. S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, außer Kraft.


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