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PStGAV Bln - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin
- Berlin -
Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 18 vom 13.07.2019 S. 454 Inkrafttreten; 23.08.2024 S. 516 24 i.K.)
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Die Aufgaben der Standesbeamtinnen und Standesbeamten und des Standesamts werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung.
(3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist der Polizeipräsident in Berlin oder die Staatsanwaltschaft.
(5) Zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes ist das Landesarchiv Berlin.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Zuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Zuständigkeitsbereich des Standesamts I in Berlin sind dessen Diensträume.
§ 3 Notfallbestellung
Im Notfall kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten vorübergehend einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten eines anderen Standesamtes übertragen.
§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 24
(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt und diejenigen des Standesamts I in Berlin von der dafür zuständigen Dienstbehörde auf Widerruf bestellt.
(2) Bestellt werden können Beamtinnen oder Beamte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft stehen und die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst besitzen. Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche im Land Berlin zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 bestellt werden.
(3) Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) oder einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in einem geeigneten Studiengang nach den jeweils geltenden Vorschriften für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder den Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können auch bestellt werden, wenn diese seit mindestens fünf Jahren ohne Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten in einem Berliner Standesamt tätig sind und an einem Einführungsseminar an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar mit Erfolg teilgenommen haben. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden.
(4) Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war.
(5) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 4 bestellt werden können, müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen.
(6) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat. Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 erlischt die Bestellung mit dem Tag, an dem das Verfahren des Bewährungsaufstieges ohne Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beendet wird.
§ 5 Fortbildungen der Standesbeamtinnen und Standesbeamten
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen und diese dem Dienstherrn oder Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen. Kommen sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll ihre Bestellung widerrufen werden.
§ 6 Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters
(1) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister. Jedes bezirkliche Standesamt führt seine Personenstandsregister gemäß § 3 des Personenstandsgesetzes im zentralen elektronischen Personenstandsregister sowie die gemäß § 4 des Personenstandsgesetzes dazugehörigen Sicherungsregister im zentralen elektronischen Sicherungsregister; gleiches gilt für das Standesamt I in Berlin.
(2) Das LABO stellt sicher, dass die Anforderungen des § 7 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes erfüllt sind und lässt die zentralen technischen Anlagen für das zentrale elektronische Personenstands- und Sicherungsregister nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften betreiben.
(3) Die Verfahrensverantwortung für die Informations- und Kommunikationstechnik (IT) bezogen auf das zentrale elektronische Personenstands- und Sicherungsregister liegt beim LABO. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens und die technische Umsetzung der dem LABO von der Leitung der Standesämter gemäß § 7 Absatz 1 und 4 mitgeteilten Zugriffsberechtigungen und Berechtigungsstufen. Das LABO darf nur dann auf Fachdaten zugreifen, wenn dies zur Behebung von Fehlern zwingend erforderlich ist und nur nach Zustimmung der Leitung des Standesamtes.
(4) Für den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters gelten die §§ 9 bis 14 der Personenstandsverordnung entsprechend.
(5) Elektronisch geführte Sammelakten können auch durch zentrale Speicherung aufbewahrt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sammelakten vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Die Sammelakten sind nicht Teil des zentralen elektronischen Personenstands- oder Sicherungsregisters.
(6) Die Standesämter sind bezogen auf die Führung ihrer elektronischen Personenstandsregister und der zugehörigen elektronischen Sicherungsregister Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2, Datenschutz-Grundverordnung). Das LABO betreibt bezogen auf die in dem zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregister für die Standesämter gespeicherten Daten Verarbeitung im Auftrag gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679. Der IT-Infrastrukturanbieter wird im Unterauftragsverhältnis für das LABO tätig.
§ 7 Zugriffs- und Benutzungsregeln
(1) Für den Zugriff auf die im elektronischen Personenstandsregister geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung entsprechend. Die Leitung des Standesamtes legt für ihren Bereich die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen fest. Hierfür wird den Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Berlin in jedem Fall die Zugriffsberechtigung der Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 der Personenstandsverordnung gewährt. Die Leitung des Standesamtes teilt dem LABO die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen nach § 14 Absatz 1 der Personenstandsverordnung sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Standesämter dürfen die Gesamtheit der im zentralen elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Registereinträge nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes nutzen. Ändernde Zugriffe der nicht registerführenden Standesämter gemäß den Berechtigungsstufen des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Personenstandsverordnung auf Registereinträge anderer Standesämter sind nicht zulässig. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, darf auf diese durch andere Berliner Standesämter nur zugegriffen werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Die Standesämter haben der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Das LABO hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(4) Über die in Absatz 1 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leitung des Standesamtes weitere Berechtigungen für die Administration der Daten, die sich trotz Ablaufs der sich aus dem Personenstandsgesetz ergebenden Fortführungsfristen für Personenstandsregister noch im Standesamt befinden. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist eines Personenstandsbuches im Standesamt, welches Register mehrerer Jahrgänge enthält, endet erst mit Ablauf der für den letzten Jahrgang geltenden Frist.
(5) Der IT-Infrastrukturanbieter vergibt Berechtigungen für die IT-Infrastrukturbetreuung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters. Die IT-Infrastrukturbetreuung darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach Zustimmung der Leitung des Standesamtes zugreifen.
§ 8 Vernichtung von Altregistern
Werden bei den Standesämtern oder der Aufsichtsbehörde vorhandene Sicherungsregister oder Zweitbücher nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 des Personenstandsgesetzes geregelten Fristen nicht durch das Landesarchiv Berlin übernommen, sind diese durch die anbietende Behörde zu löschen oder zu vernichten.
(1) Für Amtshandlungen der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten werden Gebühren und Auslagen nach dem zu dieser Verordnung anliegenden Gebührenverzeichnis festgesetzt. Unterliegt die Amtshandlung nach Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(2) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner oder aus Gründen der Billigkeit können die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren.
(3) Werden die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, sind Gebühren nicht festzusetzen.
| Gebührenverzeichnis | Anlage 24 (zu § 9 Absatz 1) |
Gebührenverzeichnis
(zu § 9 Absatz 1)
| Eheschließung | Euro | |
| 1. | Prüfung der Ehefähigkeit | |
| a) bei der Anmeldung der Eheschließung | 45 | |
| b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 45 | |
| c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zubeachten ist, pro Ehegatten zusätzlich | 45 | |
| d) bei der Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige | 45 | |
| 2. | Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt | 40 |
| 3. | Vornahme der Eheschließung | |
| a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung | 80 | |
| b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes | ||
| - je nach Aufwand | 75 - 150 | |
| c) in geschlossenen Anstalten | ||
| - je nach Aufwand | 75 - 150 | |
| 4. | Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe | 80 |
| zusätzlich pro Ehegattin oder Ehegatte, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist | 45 | |
| Namensrechtliche Erklärungen | ||
| 5. | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, sofern diese Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung nicht zugleich mit einem Antrag nach den §§ 34, 35 oder 36 des Personenstandsgesetzes abgegeben wird | 25 |
| 6. | Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag | 15 |
| 7. | Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung sofern | 12 |
| vor Erteilung der Bescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, bei der erstmaligen Ausstellung der Bescheinigung zusätzlich | 80 | |
| 8. | Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung | 12 |
| 9. | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Bestimmung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister (Vornamensortierung) | 12 |
| 10. | Erteilung jeder weiteren Bescheinigung, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsschritt hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 6 bis 9 | |
| Sonstige Amtshandlungen | ||
| 11. | Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft | 80 |
| zusätzlich pro Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn für sie oder ihn ausländisches Recht zu beachten ist | 45 | |
| 12. | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | 30 |
| 13. | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenregister, dem Sterberegister, den früheren Standesregistern | 12 |
| 14. | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch | 12 |
| 15. | Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch | 12 |
| 16. | Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde | 12 |
| 17. | Erteilung einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder Erteilung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung | 12 |
| 18. | Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde oder einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nummern 13 bis 17 | |
| 19. | Erteilung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung | 12 |
| 20. | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillen-Verordnung; § 1120 ZPO) für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland | 12 |
| 21. | Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in | |
| a) Personenstandsregister oder Lebenspartnerschaftsregister | 6 | |
| b) Sammelakte | 12 | |
| 22. | Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde | 6 |
| 23. | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können | |
| - je nach Aufwand | 20-80 | |
| 24. | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 12 |
| 25. | Antrag auf Beurkundung eines Geburtsfalles, der sich im Ausland ereignet hat | 80 |
| sofern ausländisches Recht zu beachten ist und es sich nicht um ein weiteres Kind gleicher Eltern handelt, für das der Antrag gleichzeitig gestellt wird | 160 | |
| 26. | Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalles, | |
| der sich im Ausland ereignet hat | 40 | |
| sofern ausländisches Recht zu beachten ist | 80 | |
| 27. | Beurkundung der Vaterschafts- oder der Mutterschaftsanerkennung | 40 |
| 28. | Beurkundung der Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennungs- oder Mutterschaftsanerkennungserklärung, soweit sie nicht bereits in der dortigen Erklärung beurkundet wurde | 40 |
| 29. | Beurkundung einer Erklärung, durch welche die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft widerrufen wird | 20 |
| 30. | Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke | |
| - je nach Aufwand | 40 -200 | |
| 31. | Suche in der Register- und Urkundensammlung des Standesamtes I | 30 |
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ( § 17a Absatz 2 des Personenstandsgesetzes) ist gebührenfrei.
Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.
| ENDE | |