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BlnSchAG - Berliner Schiedsamtsgesetz
- Berlin -
Vom 7. April 1994
(GVBl. 1994 S. 109;...; 17.03.2014 S. 70)
Gl.-Nr: 317-1
Erster Abschnitt
Das Schiedsamt
§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jeder Bezirk wird in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.
(3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgelegt. Bei einer Neufestlegung sind die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke zu beachten; ein Schiedsamtsbezirk darf sich nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken.
§ 2 Eignung für das Schiedsamt
(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 3 Wahl der Schiedsperson
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Schiedsperson für jeden Schiedsamtsbezirk.
(2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständige Bezirksverwaltung soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können.
(3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
§ 4 Bestätigung der Wahl
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt
§ 5 Vereidigung der Schiedsperson
(1) Die Schiedsperson wird von dem Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid lautet:
"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Gibt die Schiedsperson an, daß sie als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann sie diese dem Eid anfügen.
(3) Gibt die Schiedsperson an, daß sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Die Beteuerung steht dem Eid gleich; hierauf ist die Schiedsperson hinzuweisen.
(4) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid oder die Beteuerung.
§ 6 Aufsicht
(1) Die Schiedsperson unterliegt der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt und der ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung.
(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.
§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt
§ 8 Amtsenthebung
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt der Präsident des Kammergerichts. Vor der Entscheidung sind die Schiedsperson und die Bezirksverwaltung zu hören.
§ 9 Personenbezogene Informationen
Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Informationen, die für die Wahl oder Bestätigung einer Schiedsperson, für die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung ihres Amtes sowie für die Amtsenthebung von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die ihr amtlich bekanntgewordenen Verhältnisse der Parteien zu wahren.
(2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt.
(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im übrigen ist § 37 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
§ 11 Stellvertretung
(1) Die Schiedspersonen eines Bezirks vertreten sich wechselseitig. Die Stellvertretung wird durch die Bezirksverwaltungen geordnet.
(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, eine Schiedsperson eines benachbarten und seiner Aufsicht unterstehenden Bezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.
§ 12 Sachkosten, Haftung
(1) Die Bezirke tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.
(2) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre durchgeführt.
(2) Ein Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 findet nicht statt
§ 14 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei wohnt.
(2) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Erklärungen müssen bei derjenigen Schiedsperson schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll.
§ 15 Amtstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Amtsbezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem außerhalb ihres Amtsbezirks gelegenen
Amtsraum ausübt oder wenn sie Beweis durch Einnahme des Augenscheins erhebt.
§ 16 Ausschluß von der Amtsausübung
Von der Ausübung des Amtes ist kraft Gesetzes ausgeschlossen,
§ 17 Ablehnung der Amtsausübung
(1) Die Schiedsperson muß die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
Dies gilt in den Fällen der Nummern 1 und 2 nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
§ 18 Weitere Ablehnungsgründe
(1) Die Schiedsperson kann die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.
§ 19 Rechtsanwälte und Beistände
Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistandes bedienen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen vereitelt oder wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte sowie Beistände von Personen, die des Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig oder blind, taub oder stumm sind.
§ 20 Antragstellung
(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muß den Namen und die Wohnanschrift der Parteien angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
(2) Wohnt nur die antragstellende Partei im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag bei der Schiedsperson, in deren Amtsbezirk sie wohnt, zu Protokoll geben. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsperson unverzüglich zu übersenden.
(3) Bleibt das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg, so bedarf ein neuer Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.
§ 21 Terminsbestimmung, Zustellung der Ladung
(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann nur mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.
(3) Die Ladung wird den Parteien durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post zugestellt. Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrages. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann ( §§ 22, 23).
(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei mitzuteilen.
§ 22 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist unzulässig. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die ihnen angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
§ 23 Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben
(1) Gegen eine Partei, die ohne genügende Entschuldigung ( § 21 Abs. 4 Satz 1) im Termin ausbleibt oder sich ohne genügende Entschuldigung vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 75 Euro festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
(2) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 3 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.
(3) Die betroffene Partei kann beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist bei dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann auch bei der Schiedsperson, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, innerhalb derselben Frist zu Protokoll gegeben werden.
(4) Das Amtsgericht leitet den bei ihm gestellten Antrag der Schiedsperson zu. Hält diese den Antrag ganz oder teilweise für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Hilft sie dem Antrag nicht oder nur zum Teil ab, legt sie ihn mit kurzer Begründung unverzüglich dem Amtsgericht vor. Anderenfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn der Antrag bei diesem gestellt worden war.
(5) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden.
§ 24 Weitere Folgen des unentschuldigten Ausbleibens
(1) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen ( § 21 Abs. 4 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen ( § 21 Abs. 4 Satz 1), so ist anzunehmen, daß sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung entfernt.
§ 25 Verhandlungsgrundsätze
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen.
§ 26 Beweiserhebung
(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Beweis durch Einnahme des Augenscheins erhoben werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
§ 27 Vergleich, Protokoll
(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll festzustellen.
(2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen.
(3) Das Protokoll enthält
(4) Kommt ein Vergleich nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
§ 28 Genehmigung des Protokolls
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.
§ 29 Unterzeichnung des Protokolls
(1) Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu bestätigen.
§ 30 Protokollbuch
(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit fortlaufenden Nummern versehen.
(2) Abgeschlossene Protokollbücher sind an das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben.
§ 31 Abschrift und Ausfertigung des Protokolls
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.
§ 32 Ausfertigungsvermerk
(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
(2) Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung derjenigen Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
§ 33 Erteilung der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(2) Wird das Protokollbuch vom Amtsgericht verwahrt ( § 30 Abs. 2), so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
§ 34 Vollstreckung aus dem Vergleich
(1) Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.
Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 35 Sachliche Zuständigkeit
Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung . Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
§ 36 Verfahren
Der Sühneversuch nach § 380 der Strafprozeßordnung wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 37 bis 41 nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 Absehen vom Sühneversuch
(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes und so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person legt der Schiedsperson den gerichtlichen Beschluß und eine schriftliche Vollmacht vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten.
§ 38 Beschränkung der Ablehnung
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 genannten Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 3 genannten Gründe vorliegt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.
§ 39 Gesetzliche Vertretung
Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsnachricht auch der vertretenden Person zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.
§ 40 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen, soweit nicht eine Vertretung ausdrücklich zugelassen ist.
(2) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen ( § 21 Abs. 4 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen ( § 21 Abs. 4 Satz 1), so ist anzunehmen, daß sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so tritt diese Wirkung erst ein, wenn die Gegenpartei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(4) § 23 ist anzuwenden.
§ 41 Sühnebescheinigung
(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird auf Antrag nur erteilt, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 23 Abs. 3 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum des Antragseingangs sowie Ort und Datum ihrer Ausstellung zu enthalten.
(3) Die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 42 Gebühren und Auslagen
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
§ 43 Kostenpflichtige Person
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsperson veranlaßt hat.
(2) Die Kosten hat ferner zu tragen
(3) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 vor. Die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuß gedeckten Kosten soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren ( § 45 Abs. 2) gegen die vorrangig haftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.
§ 44 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gebühren werden mit der Beendigung eines gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsperson soll ihre Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die amtlichen Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs befugt sind, Strafantrag zu stellen.
(3) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.
§ 45 Einforderung, Beitreibung, Verjährung
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und der kostenpflichtigen Person mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege beigetrieben.
(3) Die für die Verjährung von Ansprüchen der Verwaltung Berlins auf Entrichtung von Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
§ 46 Höhe der Gebühren
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt diese Gebühr 20 Euro.
(2) Die Gebühr kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der Amtstätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach billigem Ermessen bis auf höchstens 38 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Gegenpartei, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(4) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der kostenpflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 47 Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
Die Höhe der Schreibauslagen (Satz 1 Nr. 1) bestimmt sich nach Nummer 32000 bis 32003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gilt entsprechend.
§ 48 Einwendungen gegen den Kostenansatz
(1) Über Einwendungen kostenpflichtiger Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 44 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist nicht anfechtbar.
(3) Das Verfahren über die Einwendungen ist kostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
§ 49 Aufteilung der Ordnungsgelder und Kosten
(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, stehen dem Land Berlin zu.
(2) Die gemäß § 46 erhobenen Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und dem Land Berlin zu.
(3) Die nach § 47 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 50 Verwaltungsvorschriften
Die Senatsverwaltung für Justiz erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 51 Übergangsvorschriften
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 und 3 vorgenommen wird.
§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)
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