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UZwG Bln - Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 22. Juni 1970
(GVBl. 1970 S. 921; 26.11.1974 S. 2746; 08.03.1985 S. 586; 25.02.1992 S. 61; 19.07.2002 S. 199; 23.07.2001 S. 286; 10.02.2003 S. 67; 24.06.2004 S. 253; 15.12.2007, GVBl. S. 653; 19.03.2009 S. 70 ; 21.04.2016 S. 218 16; 22.01.2021 S. 75 21; 22.03.2021 S. 318 21a; 20.12.2023 S. 459 23; 11.12.2025 S. 590 25)
Gl.-Nr.: 2011-3
Überschrift geändert 25
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges 16 25
(1) Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten des Landes Berlin dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, soweit die Anwendung gesetzlich, insbesondere durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist.
(2) Die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer und technische Sperren sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Waffen sind dienstlich zugelassene Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen), Hiebwaffen (Schlagstöcke) und Distanzelektroimpulsgeräte.
§ 3 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin 21 25
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Jede Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.
(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
Den bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald es die Lage zuläßt.
(1) Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang so anzuwenden, wie er im Vollzugsdienst von den Vorgesetzten oder von sonst dazu befugten Personen angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte eine solche Anordnung trotzdem befolgt, begründet dies eine Schuld nur dann, wenn sie oder er erkannt hat oder wenn es nach den persönlich bekannten Umständen offensichtlich gewesen ist, dass sie oder er durch die Befolgung eine Straftat begehen werde.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit ihm dies nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten 25
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
§ 8 Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen 25
(1) Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
(2) Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 9 bis 16 zulässig.
(3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 9 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch 21a 25
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffeneinwirkung auf Sachen erreicht wird.
(2) Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(4) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt. Verletzt eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter in diesen Fällen die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit nach den Vorschriften der Amtshaftung das Land Berlin. Das Land Berlin gewährleistet in Fällen des Satzes 1 als Teil der staatlichen Fürsorgepflicht angemessenen Rechtsschutz in Ermittlungs- und Strafverfahren, die gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte geführt werden; Näheres hierzu wird in Ausführungsvorschriften der für das Dienstrecht zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Die Gewährung von Rechtsschutz in anderen Fällen bleibt unberührt.
§ 10 Androhung des Gebrauchs von Schusswaffen 25
(1) Der Gebrauch von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen gegen eine Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen.
§ 11 Schusswaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten und in besonderen Gefahrenlagen 25
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um
§ 12 Schußwaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Verdächtiger 25
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um sie anzuhalten, wenn sie sich ihrer Festnahme oder Feststellung durch die Flucht zu entziehen versuchen und sie dringend verdächtigt sind
§ 13 Schußwaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Straftäter 25
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, die zu Freiheitsstrafe verurteilt sind oder deren Sicherungsverwahrung angeordnet ist und gegen die ein Vorführungs- oder Haftbefehl oder ein Steckbrief zur Vollstrekkung der verhängten Freiheitsstrafe oder zum Vollzug der Sicherungsverwahrung erlassen worden ist, wenn sie sich ihrer Festnahme durch die Flucht zu entziehen versuchen.
§ 14 Schußwaffengebrauch gegen Ausbrecher 25
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um deren Flucht zu vereiteln oder sie wiederzuergreifen, wenn sie sich in amtlichem Gewahrsam befinden oder befanden
§ 15 Schußwaffengebrauch bei Befreiungsversuchen 25
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, die gewaltsam einen Gefangenen oder jemanden,
§ 16 Schußwaffengebrauch gegen eine Menschenmenge 25
Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihrer Mitte Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen gegen sie oder einzelne nicht zum Ziele führen.
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt 23
Vorschriften über den Gebrauch von Hiebwaffen, Distanzelektroimpulsgeräten und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
§ 19 Allgemeine Vorschriften 23 25
Der Gebrauch von Hiebwaffen, Distanzelektroimpulsgeräten und der in § 2 Abs. 3 einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist nur den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
§ 19a Distanzelektroimpulsgeräte 23
(1) Distanzelektroimpulsgeräte dürfen nur gebraucht werden,
(2) Distanzelektroimpulsgeräte dürfen nicht gebraucht werden
(3) Der Gebrauch von Distanzelektroimpulsgeräten ist anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 20 Fesselung von Personen 25
(1) Personen, die im Gewahrsam von Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamten sind, dürfen gefesselt werden, wenn
(2) Bei berführungen, Vorführungen und Ausführungen von Gefangenen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber verurteilt sind, und von Sicherungsverwahrten gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst. b als erfüllt.
§ 21 Androhung des Gebrauchs von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt 25
Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der technischen Sperren ist anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung wiederholt vorzunehmen.
§ 21a Sprengmittel
Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewendet werden.
§ 21b Reizstoffe
Als Reizstoffe werden Capsaicin und verwandte Stoffe (Pfefferspray) eingesetzt, sofern nicht der Einsatz herkömmlicher Reizstoffe (Tränengas) zwingend erforderlich ist.
Vierter Abschnitt
Zwangsuntesuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung
§ 22 Zwangsuntersuchung und Zwangsbehandlung
(1) Gefangene dürfen auch gegen ihren Willen durch einen Arzt untersucht werden.
(2) Sie dürfen gegen ihren Willen medizinisch nur behandelt werden, wenn für sie selbst oder ihre Umgebung Gefahr für Leib oder Leben besteht. ...
(3) Die erforderlichen Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes getroffen werden. Ist ein Arzt nicht erreichbar und ein Aufschub mit Lebensgefahr verbunden, so dürfen Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie zumutbar und nicht mit Lebensgefahr verbunden sind.
§ 23 Zwangsernährung
(1) Die in § 22 Abs. 1 genannten Personen dürfen gegen ihren Willen nur ernährt werden, wenn für sie Gefahr für Leib oder Leben besteht.
(2) Für die erforderlichen Maßnahmen gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften 25
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das nach § 9 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zuständige Mitglied des Senats. Im übrigen erläßt das jeweils zuständige Mitglied des Senats die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem nach Satz 1 zuständigen Senatsmitglied.
§ 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1970 in Kraft.
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