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VSG Bln - Verfassungsschutzgesetz Berlin
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin

- Berlin -

Vom 9. März 2026
(GVBl. Nr. 8 vom 20.03.2026 S. 102 i.K.)
Gl.-Nr.: 12-1



Gültig ab 01.09.2026 siehe =>

Zur bis zum 31.08.2026 gültigen Fassung

Abschnitt 1
Einrichtung und Organisation der Verfassungsschutzbehörde

§ 1 Einrichtung der Verfassungsschutzbehörde

(1) Zum Schutz der Verfassungsschutzgüter, das heißt zum Schutz

  1. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes
    und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder und ihrer Mitglieder vor einer ungesetzlichen Beeinträchtigung ihrer Amtsführung,
  2. vor Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und
  3. des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere vor Bestrebungen gegen das friedliche Zusammenleben der Völker,

besteht im Land Berlin eine Verfassungsschutzbehörde.

(2) Verfassungsschutzbehörde ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Ihre Aufgaben werden von einer gesonderten Abteilung, der Abteilung für Verfassungsschutz, wahrgenommen. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz soll nur einer Person übertragen werden, die über die Befähigung zum Richteramt verfügt.

(3) Die Abteilung für Verfassungsschutz darf keine polizeilichen Aufgaben wahrnehmen. Ihr stehen keine polizeilichen Befugnisse zu; sie darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 2 Bindung an Gesetz und Recht

Die Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz und Recht gebunden ( Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

§ 3 Einstandspflicht der Dienstkräfte

Die Dienstkräfte der Abteilung für Verfassungsschutz haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für die Verfassungsschutzgüter nach § 1 Absatz 1 einzusetzen.

§ 4 Interne Aufsicht über die Abteilung für Verfassungsschutz

Die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kontrolliert die Abteilung für Verfassungsschutz. Sie richtet hierzu eine von der Abteilung für Verfassungsschutz organisatorisch getrennte Aufsicht ein. Die Aufsicht ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber der Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.

Abschnitt 2
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

Unterabschnitt 1
Aufgaben im Verfassungsschutzverbund

§ 5 Aufgaben gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz

(1) Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. Die ihr zu diesem Zwecke zugewiesenen Aufgaben werden durch das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehört, dass die Verfassungsschutzbehörde Informationen sammelt und auswertet, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannte Bestrebungen,
  2. in § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannte sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des genannten Gesetzes für eine fremde Macht.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehört ferner, dass die Verfassungsschutzbehörde mitwirkt

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen und
  5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.

§ 6 Begriffsbestimmungen

(1) Für die in § 5 Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben werden die Begriffe durch § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn dieses Gesetz eine abweichende Begriffsbestimmung trifft.

(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Dies sind:

  1. die Würde des Menschen, deren Garantie insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst,
  2. das Demokratieprinzip, worunter insbesondere die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk fallen,
  3. das Rechtsstaatsprinzip durch die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das Gewaltmonopol des Staates.

(4) Besonders bedeutende Rechtsgüter sind

  1. die Verfassungsschutzgüter,
  2. Güter oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, sowie
  3. Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder ein im Einzelfall vergleichbar gewichtiges Rechtsgut einer Person.

(5) Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft einen größeren Schaden verursachen wird.

(6) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut hinweisen.

§ 7 Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz im Land Berlin

Das Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz im Land Berlin wird durch § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.

§ 8 Grenzüberschreitendes Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden der Länder

(1) Die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes darf in Berlin nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin tätig werden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin darf in einem anderen Land nur mit dessen Einvernehmen tätig werden.

Unterabschnitt 2
Weitere Aufgaben zum Wohle des Landes Berlin

§ 9 Information des Senats, des Abgeordnetenhauses und anderer staatlicher Stellen des Landes Berlin

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Senat, das Abgeordnetenhaus von Berlin und andere zuständige staatliche Stellen des Landes Berlin über Gefahren auf Grund von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2, um es ihnen insbesondere zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 10 Information der Öffentlichkeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2. Sie darf die Unterrichtung bereits dann vornehmen, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung oder Tätigkeit vorliegen.

(2) Der Öffentlichkeit dürfen personenbezogene Daten mitgeteilt werden, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

Abschnitt 3
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde, gerichtliche Kontrolle, Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse, Beobachtung und Verhältnismäßigkeit

§ 11 Allgemeine Befugnisse

(1) Soweit nicht besondere Rechtsvorschriften gelten, darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person sammeln und auswerten, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Vorgangsverwaltung,
  2. zur Erforschung und Bewertung der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
  3. zum Schutz ihrer Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge vor die Anwendung von Gewalt bejahenden Bestrebungen und sicherheitsgefährdenden sowie geheimdienstlichen Tätigkeiten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten Unbeteiligter nicht erheben, es sei denn, dass diese mit einer zu erhebenden Information untrennbar verbunden sind oder eine Trennung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre; in diesem Fall dürfen die Daten Unbeteiligter im Übrigen nicht verwertet werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, auch für einen anderen in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.

(4) Die Befugnisse nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 12 Beobachtung

(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 vorliegen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erforschung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, nur Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen; dies gilt nicht, wenn spätestens von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Sätze 1 und 2 gelten für das Anlegen personenbezogener Akten entsprechend.

(3) Die Beobachtung ist zu beenden, wenn ihre Dauer zum Grad der Beobachtungsbedürftigkeit und zum Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. Sie ist in der Regel zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind.

§ 13 Erhöhtes und besonders erhöhtes öffentliches Interesse an der Beobachtung

(1) An der Beobachtung einer Bestrebung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse, wenn ihre Fähigkeit oder Möglichkeit, sich wirksam gegen Verfassungsschutzgüter zu stellen, gesteigert ist und es sich deshalb um eine Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit handelt; dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

  1. nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich kämpferischaggressiv gegen ein Verfassungsschutzgut richtet,
  2. ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern sucht,
  3. in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreibt oder
  4. systematisch Fehlinformationen verbreitet oder Einschüchterung betreibt, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören.

Setzt die Anordnung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels voraus, dass diese zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit erfolgt, ist vor jeder Anordnung zu prüfen, ob das erhöhte öffentliche Interesse unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen fortbesteht.

(2) An der Beobachtung einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 besteht ein besonders erhöhtes öffentliches Interesse. Dasselbe gilt für eine Bestrebung nach Absatz 1, wenn ihre Fähigkeit oder Möglichkeit, sich wirksam gegen Verfassungsschutzgüter zu stellen, erheblich gesteigert ist und es sich deshalb um eine Bestrebung von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit handelt; dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

  1. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbildes von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft geeignet ist, ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchtigen, oder
  2. mit der Bereitschaft einhergeht, im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Bestrebung oder Tätigkeit eine Straftat zu begehen, die mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und sich gegen ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 3 richtet.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu treffen, welche die Allgemeinheit und die betroffene Person am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Sie ist unzulässig, wenn sie absehbar zu einem Nachteil führen würde, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht.

§ 15 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Die Erhebung von Daten ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden.

(2) Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Datenerhebung ein, ist sie zu unterbrechen. Ist eine Unterbrechung nicht möglich, würde sie Leib und Leben einer Person gefährden oder sonst zu einem schweren Nachteil führen, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu vernichten; ihre Verwertung ist ausgeschlossen. Die Tatsache der Erlangung und die Vernichtung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern; sie ist nach Ablauf eines Jahres zu vernichten.

(3) Soweit sich nach der Erhebung von Daten herausstellt, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt worden sind, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 16 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1) Die Erhebung von Daten ist unzulässig, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie bei einer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung oder einer nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person allein Erkenntnisse gewonnen werden würden, über welche die genannte Person das Zeugnis verweigern dürfte. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit von der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person selbst eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 ausgeht.

Unterabschnitt 2
Auskünfte, Akten- und Registereinsicht sowie Auskunftsersuchen

§ 17 Auskünfte bei öffentlichen Stellen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen, wenn die betreffende Information einschließlich personenbezogener Daten

  1. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,
  2. nur mit übermäßigem Aufwand oder
  3. nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme

erhoben werden kann. Dasselbe gilt für die Überprüfung einer Erkenntnis, die bei der Verfassungsschutzbehörde bereits vorhanden und für eine Informationsübermittlung an eine öffentliche Stelle zur Sicherheitsüberprüfung nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 2 von Bedeutung ist.

(2) Einer Begründung von Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde bedarf es nicht, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die in Anspruch genommene Stelle darf nur die Informationen übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind. Sie ist zur Übermittlung und auf Verlangen zum Stillschweigen verpflichtet; entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 47.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat das Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten zu dokumentieren.

§ 18 Einsichtnahme in Akten und Register

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen und dort vorhandene Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, wenn durch die Einholung einer Auskunft der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

(2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19 Auskunftsersuchen zu Bestands- und gleichstehenden Daten

(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft einholen über die

  1. in § 174 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestandsdaten,
  2. in § 174 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative des Telekommunikationsgesetzes genannten, nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen, Daten,
  3. die in § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannten Daten zum Schutz des Zugriffs auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden.

Für Auskunftsersuchen nach Nummer 3 müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste anbieten oder daran mitwirken, Auskunft einholen über die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022, S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestandsdaten.

(3) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.

§ 20 Auskunftsersuchen zu Verkehrs- und Nutzungsdaten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Auskünfte nach § 19 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen.

(2) Zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen bei denjenigen, die

  1. geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
  2. geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und
  3. geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anbieten oder daran mitwirken, über Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(3) § 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. § 3 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für die Zielperson in Anspruch nehmen.

§ 21 Weitere Auskunftsersuchen

(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen bei

  1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug sowie zum Buchungsweg und
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge.

Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, wenn tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Verfassungsschutzgut konkret bedroht ist und dass das gegen das Verfassungsschutzgut gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

(2) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einen Abruf aus dem in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Dateisystem vorzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 22 Besondere Vorschriften für Auskunftsersuchen nach den §§ 19 bis 21

(1) Über die Anordnung von Auskunftsersuchen nach den §§ 20 und 21 entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.

(2) Dem zur Auskunft Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung hat auf das Verbot nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehe.

(3) Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, zu dokumentieren.

(4) Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 sind darüber hinaus

  1. für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Absatz 1 und 2, 17 Absatz 3, 18 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 25. Juli 2001 (GVBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. für die Mitteilung § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung

entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks des Auskunftsersuchens aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Auf Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 sind die Vorschriften des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 3 und § 21 Absatz 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) In den Fällen der §§ 19 bis 21 sind Personen, welche an der Erteilung der Auskunft mitwirken, zum Stillschweigen verpflichtet.

Unterabschnitt 3
Nachrichtendienstliche Mittel

§ 23 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf bei der Erhebung von Informationen nachrichtendienstliche Mittel, das heißt Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung, anwenden, insbesondere

  1. eine Person außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten (Observation) und
  2. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Tarnpapiere und -kennzeichen herstellen und verwenden,

soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes die Anwendung besonders regeln.

(2) Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf nachrichtendienstliche Mittel auch zum Schutz ihrer Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf die Verfassungsschutzbehörde nur das Mittel der Tarnung von Dienstkräften anwenden.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels zu dokumentieren.

§ 24 Gezielter personenbezogener Einsatz

(1) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf gezielt gegen eine bestimmte Person nur dann eingesetzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie

  1. selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 beteiligt ist oder
  2. mit einer anderen Person, die an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 beteiligt ist, in Kontakt steht, eine Maßnahme gegen die andere Person allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht und
    1. sie davon Kenntnis hat, dass die andere Person an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist, oder
    2. die andere Person sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient.

(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gegen Dritte ist unbeschadet des § 14 so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobachtungsbeitrag stehen.

§ 25 Ortung von Mobilfunkendgeräten

(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen.

(2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Erstellung eines längerfristigen Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur zur Beobachtung einer erhöht beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Sie darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Satz 1 beteiligt ist oder diese Person ihren Anschluss benutzt.

(3) Über die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 entscheidet das Gericht. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des Antrages der Verfassungsschutzbehörde.

§ 26 Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Dienstkräfte unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende als verdeckt eingesetzte Dienstkräfte einsetzen. Soll eine Maßnahme

  1. über sechs Monate andauern,
  2. auf eine bestimmte Person zielen,
  3. schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen oder
  4. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden,

ist dies nur zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 4, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 2 zulässig. Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung der §§ 15 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, 16 Absatz 1. Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.

(2) Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden.

(3) Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an einer solchen Bestrebung zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an der Bestrebung Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verdeckt eingesetzte Dienstkraft rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Vergehen, die im Einsatz begangen wurden, absehen. Die Befugnis hierzu wird durch § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.

(5) Über die Anordnung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Satz 1 und
  2. des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn der Einsatz nicht auf die Herstellung wiederholter unmittelbarer persönlicher Zusammentreffen gerichtet ist.

Bei der Anordnung sind Grund und Umfang des Einsatzes zu dokumentieren. Die Anordnung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt zwölf Monate. Der Anordnung darf eine Vorbereitungs- und Einführungszeit von zwölf Monaten vorausgehen. Über die Vorbereitungs- und Einführungszeit entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.

(6) Über die Anordnung entscheidet das gemäß § 30 zuständige Gericht in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn der Einsatz auf die Herstellung wiederholter unmittelbarer persönlicher Zusammentreffen gerichtet ist, und
  2. des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4.

Das Gericht prüft in längstens jährlichem Abstand, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist. Angaben zur Identität der eingesetzten Dienstkräfte sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind.

(7) Eine Maßnahme gemäß Absatz 6 ist der betroffenen Person nach § 61 mitzuteilen.

(8) Für Dienstkräfte, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abätze 2, 3 und 4 sowie § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.

§ 27 Vertrauensleute

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Privatpersonen, deren planmäßige und dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist, als Vertrauensleute einsetzen. Für den Einsatz ist § 26 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Anordnung eine Anwerbungs- und Erprobungszeit von zwölf Monaten vorausgehen darf; eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Über die Anwerbungs- und Erprobungszeit sowie ihre Verlängerung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.

(2) Als Vertrauensleute dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines solchen Mitglieds nicht angeworben und eingesetzt werden. Nicht angeworben und eingesetzt werden darf ferner eine Person, die

  1. minderjährig oder hinsichtlich derer der Verfassungsschutzbehörde bekannt ist, dass ein sonstiger Mangel der Geschäftsfähigkeit besteht,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würde,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder
  4. eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat.

Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Fall dieser Ausnahme ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen nach Satz 3 nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

(3) Informationen von Vertrauensleuten dürfen von der Verfassungsschutzbehörde nur verarbeitet werden, wenn zuvor ihre Verwertbarkeit nach den §§ 15 und 16 geprüft wurde.

§ 28 Observation

(1) Die Observation zu Zwecken des § 5 Absatz 2 bedarf der Anordnung der Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz. Hierbei sind der Grund und der Umfang der Observation zu dokumentieren. Die Anordnung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt drei Monate. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(2) Eine langfristige Observation, das heißt eine Observation, die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche stattfindet, ist nur zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Dauert eine langfristige Observation durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit statt, ist sie nur zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 2 zulässig. Über die Anordnung einer langfristigen Observation entscheidet das Gericht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des Antrages der Verfassungsschutzbehörde.

(3) Im Rahmen der Durchführung einer Observation nach Absatz 2 kann die Verfassungsschutzbehörde die Betreiberin oder den Betreiber einer Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Personen, welche hieran mitwirken, sind zum Stillschweigen verpflichtet. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sie dürfen nicht ausgewertet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 28 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Eine Maßnahme gemäß Absatz 2 Satz 2 ist der betroffenen Person nach § 61 mitzuteilen.

§ 29 Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes

(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 darf die Verfassungsschutzbehörde auch ohne Wissen der betroffenen Person das außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abhören und aufzeichnen.

(2) Über die Anordnung entscheidet das Gericht. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des Antrages der Verfassungsschutzbehörde.

(3) Die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung bleiben unberührt.

Unterabschnitt 4
Gerichtliche Kontrolle

§ 30 Zuständigkeit

Zuständig für Entscheidungen des Gerichts nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht Tiergarten. Über Beschwerden entscheidet das Kammergericht.

§ 31 Verfahren

(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes; eine Anhörung betroffener Personen unterbleibt. Entscheidungen des Gerichts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde ist zur Vorlage von Beweismitteln, Schriftstücken oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge auf Grund einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

§ 32 Aktenverwaltung

Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden ausschließlich bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt und verwaltet. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

§ 33 Dringlichkeitsanordnung

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Besorgnis, dass der Aufschub des Gebrauchs eines nachrichtendienstlichen Mittels, dessen Einsatz der Entscheidung des Gerichts unterliegt, die Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde, kann die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz den Einsatz einstweilen anordnen, wenn absehbar ist, dass die Entscheidung des Gerichts nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

(2) Die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich nachzuholen.

Unterabschnitt 5
Datenverarbeitung

§ 34 Befugnis zur Datenverarbeitung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten, die in unzulässiger Weise erhoben wurden, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Die Erhebung gilt als unzulässig, wenn sie auf einer Dringlichkeitsanordnung beruht, die das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 33 Absatz 2 nicht bestätigt hat.

(3) Ist eine Weiterverarbeitung insbesondere durch Speicherung gleichwohl erfolgt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, nach denen die Erhebung zulässig wäre. Die Vernichtung unterbleibt auch dann, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In den Fällen des Satzes 3 sind die betroffenen personenbezogenen Daten zu kennzeichnen; ihre Verwendung ist unzulässig, es sei denn, die betroffene Person willigt hierin ein.

(4) Sind zu vernichtende personenbezogene Daten mit anderen erhaltungsbedürftigen Daten untrennbar verbunden oder wäre eine Trennung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Vernichtung eine andere Maßnahme treten, durch welche die weitere Nutzung der zu vernichtenden Daten verhindert wird.

§ 35 Dauer der Speicherung

(1) Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist auf das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Sind personenbezogene Daten in einem nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert, ist die Erforderlichkeit der Fortdauer der Speicherung bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens jedoch nach fünf Jahren zu prüfen. Sie sind zu löschen, wenn die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Im Übrigen gilt § 34 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Frist zwei Jahre, wenn es sich um personenbezogene Daten einer minderjährigen Person handelt; dies gilt nicht, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der letztmaligen Speicherung die Volljährigkeit erlangt hat.

§ 36 Beseitigung von Unrichtigkeiten und Widerspruch betroffener Personen

(1) Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt dadurch, dass die unrichtigen Daten durch die richtigen Daten ersetzt werden. Ist die Berichtigung nicht möglich oder würde sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erzeugen, ist die Unrichtigkeit auf andere Weise, etwa durch die Beifügung eines richtigstellenden Vermerks, zu beseitigen oder die Verwendung der unrichtigen personenbezogenen Daten zu beschränken. Unvollständige personenbezogene Daten sind zu ergänzen, wenn durch die Unvollständigkeit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) Widerspricht die betroffene Person der Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten, ohne dass dies zu einer Maßnahme nach Absatz 1 führt, ist der Widerspruch zu dokumentieren.

(3) Waren unrichtige oder zu ergänzende personenbezogene Daten Gegenstand einer Übermittlung und ist der Informationswert auf Grund der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die empfangende Stelle.

§ 37 Dateianordnungen

(1) Für jedes automatisierte Dateisystem der Verfassungsschutzbehörde zur Erschließung von Akten sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festzulegen:

  1. Bezeichnung des Dateisystems,
  2. Zweck des Dateisystems,
  3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
  4. Eingabeberechtigung,
  5. Zugangsberechtigung,
  6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
  7. Protokollierung,
  8. Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem sowie
  9. Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung der Akten dienen.

Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateisysteme zu prüfen.

Unterabschnitt 6
Informationsübermittlung

§ 38 Informationsaustausch mit Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Die Verfassungsschutzbehörde ist in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesrechts zum Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst sowie sonstigen Behörden des Bundes oder eines anderen Landes verpflichtet und in entsprechender Weise berechtigt.

§ 39 Vereinsverbot und Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung

  1. eines Vereinsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eines Verfahrens wegen des Missbrauchs von Grundrechten nach § 36 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder zum Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung nach § 43 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese dafür erforderlich sind.

§ 40 Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Strafverfolgungsbehörden Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zum Zwecke der Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 7 dieses Gesetzes gewonnen wurden und die auch im Zeitpunkt der Übermittlung nicht ohne den Einsatz eines solchen Mittels gewonnen werden können, dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine besonders schwere Straftat als Täter oder Mittäter gemäß § 25 des Strafgesetzbuchs begangen, an der Begehung gemäß §§ 26, 27 des Strafgesetzbuchs teilgenommen oder die Beteiligung gemäß §§ 22, 23, 30 des Strafgesetzbuchs versucht hat.

(3) Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 2 ist eine Straftat,

  1. die in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, aufgeführt ist oder
  2. die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von mindestens
    1. zehn Jahren oder
    2. fünf Jahren, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines in § 6 Absatz 3 genannten Rechtsguts dient und die Straftat auf Grund der tatbestandlich umschriebenen Begehungsmerkmale und Tatfolgen im Einzelfall besonders schwer wiegt.

(4) Die Übermittlung zum Zwecke der Verfolgung anderer Straftaten über Absatz 3 hinaus ist ausgeschlossen, soweit nicht eine besondere Rechtsvorschrift sie ausdrücklich gestattet.

(5) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 41 Fachbehördliche Ersuchen, Erfüllung von Nachberichts- und Unterrichtungspflichten sowie Gefahrenabwehr

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine Behörde oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts übermitteln, soweit die Übermittlung erfolgt

  1. auf Ersuchen der empfangenden Stelle, soweit diese gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist, Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde einzuholen oder
  2. zur Erfüllung einer der Verfassungsschutzbehörde obliegenden gesetzlichen Nachberichts- oder Unterrichtungspflicht,

insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3.

(2) Zudem darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine in Absatz 1 genannte Stelle übermitteln, wenn

  1. diese die Daten benötigt, um sich vor einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 zu schützen oder in Ordensangelegenheiten tätig wird oder
  2. die Übermittlung sonst für die Erfüllung von Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

Bei einer Übermittlung nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 7 dieses Gesetzes gewonnen wurden und die auch im Zeitpunkt der Übermittlung nicht ohne den Einsatz eines solchen Mittels gewonnen werden können, an eine Stelle, die gegenüber der betroffenen Person über Befugnisse verfügt, die durch die Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden können, nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 erforderlich ist; Zwangsmittel sind die in § 9 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Mittel. Satz 2 gilt auch für personenbezogene Daten, die aus einer allgemein zugänglichen Quelle systematisch erhoben und zusammengeführt wurden.

§ 42 Öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch ein nachrichtendienstliches Mittel gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 7 dieses Gesetzes gewonnen wurden und auch im Zeitpunkt der Übermittlung nicht ohne den Einsatz eines solchen Mittels gewonnen werden könnten, muss das erhebliche Sicherheitsinteresse der empfangenden Stelle einem Übermittlungsgrund nach den §§ 39, 40 Absatz 2 und 3 oder § 41 Absatz 2 Satz 2 gleichstehen. Dasselbe gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person.

(3) Die empfangende öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.

§ 43 Nicht personenbezogene Informationen

Die Verfassungsschutzbehörde darf die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Informationen an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn diese für die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle, insbesondere von Polizei und von Staatsanwaltschaft, erforderlich sein können.

§ 44 Nichtöffentliche Stellen

(1) Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 erforderlich ist. Über die Übermittlung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz. Die empfangende nichtöffentliche Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen.

(2) Nicht personenbezogene Informationen dürfen an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 erforderlich ist oder
  2. die nichtöffentliche Stelle die Daten benötigt, um sich vor einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 zu schützen.

§ 45 Übermittlung im Interesse betroffener Personen; Kinder- und Jugendhilfe sowie Deradikalisierung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt. Vor der Übermittlung ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen; ist dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich, darf die Übermittlung nur dann erfolgen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ihre Einwilligung verweigern würde.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen unabhängig von Absatz 1 übermitteln

  1. für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere um eine minderjährige Person davor zu bewahren, dass sie für Zwecke einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 missbraucht wird und
  2. an eine Einrichtung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, darauf hinzuwirken, dass sich Menschen von verfassungsfeindlich orientiertem Denken oder Handeln distanzieren, um die Aufnahme des ersten Kontakts zu ermöglichen; die Verfassungsschutzbehörde legt dem Ausschuss für Verfassungsschutz mindestens einmal jährlich eine Liste geeigneter Einrichtungen vor und die Übermittlung ist unzulässig, bevor die Einrichtung dem Ausschuss für Verfassungsschutz zur Kenntnis gebracht wurde.

(3) Über die Übermittlung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.

§ 46 Verwendungsbeschränkung, Dokumentation, Zweckänderung

(1) Die empfangende öffentliche oder nichtöffentliche Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu welchem sie übermittelt wurden. Hierauf ist sie bei der Übermittlung hinzuweisen. Des Hinweises bedarf es gegenüber den Staatsanwaltschaften, den Polizei- und sonstigen Behörden, die regelmäßig Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde empfangen, nicht.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zu dokumentieren. Hiervon kann bei der Übermittlung an eine öffentliche Stelle nach Absatz 1 Satz 3 abgesehen werden, wenn sie alsbald mitteilt, dass die personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht bedeutsam sind, und zusagt, die personenbezogenen Daten nicht zu speichern oder unverzüglich zu löschen.

(3) Beabsichtigt die empfangende öffentliche Stelle, personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen zu nutzen, welcher der Übermittlung zugrunde lag, hat sie die Verfassungsschutzbehörde um Zustimmung zu ersuchen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Übermittlung auch für den neuen Zweck zulässig ist; andernfalls ist sie zu versagen. Die Nutzung für den neuen Zweck ist erst dann zulässig, wenn die Zustimmung erteilt ist. Die Zustimmung ist zu dokumentieren. Die Nutzung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, welcher der Übermittlung zugrunde lag, durch eine nichtöffentliche Stelle ist unzulässig.

§ 47 Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes Berlin und die sonstigen der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über

  1. Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden und
  2. Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 2.

Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Absatz 6 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung, auf die dazugehörenden Unterlagen § 4 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(3) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall ist die Verarbeitung solcher Informationen eingeschränkt und entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde öffentliche Stelle die Informationsübermittlung zu dokumentieren.

§ 48 Übermittlungsverbote

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt keine Informationen, insbesondere personenbezogenen Daten, nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts, wenn

  1. ihre Prüfung ergibt, dass die Information zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam ist,
  2. unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse an der Übermittlung überwiegen,
  3. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere weil die Übermittlung eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder ein im Einzelfall vergleichbar gewichtiges Rechtsgut einer Person schaffen würde, ohne von der Allgemeinheit oder Dritten eine Gefahr abzuwenden, die in Ansehung der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr das Sicherheitsinteresse überwiegt, oder
  4. gesetzliche Vorschriften der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.

Unterabschnitt 7
Besondere Vorschriften für die Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung

§ 49 Wohnraumüberwachung

(1) Das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln ausschließlich zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 und 5 mitgehört oder aufgezeichnet werden.

(2) Die Wohnraumüberwachung ist über Absatz 1 hinaus nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass den im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes geführten Gesprächen der betroffenen Person mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens der höchstvertrauliche Charakter fehlen wird oder die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 richten, zum Gegenstand haben werden und
  2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte besonders bedeutende Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

(3) Die Wohnraumüberwachung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt drei Monate. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 und 2 fortbestehen.

(4) Die Wohnraumüberwachung darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme über Satz 1 hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Zielperson dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und der Zweck der Maßnahme nicht allein unter Beschränkung auf die Wohnung der Zielperson zu erreichen ist.

(5) Ergeben sich während der laufenden Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit, ist sie unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen möglich ist. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Maßnahme, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Wird die Maßnahme wegen einer Gefährdung nach Satz 1 trotz tatsächlicher Anhaltpunkte für deren Unzulässigkeit nicht unverzüglich unterbrochen, sind die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren.

(6) Die erhobenen Daten sind dem Gericht unverzüglich vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug können die Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, unter Aufsicht einer Dienstkraft mit Befähigung zum Richteramt gesichtet werden. Die Dienstkraft entscheidet im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten der Abteilung für Verfassungsschutz über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen.

§ 50 Online-Durchsuchung

(1) Zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 und 6 darf ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen und dürfen aus ihnen Daten erhoben werden. Die Online-Durchsuchung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte besonders bedeutende Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass

  1. an den informationstechnischen Systemen nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden und
  3. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich, nicht erhoben werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Die Online-Durchsuchung darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer Personen ist über Satz 1 hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass

  1. die Zielperson informationstechnisches System der anderen Person benutzt oder benutzt hat,
  2. sich dadurch für die Abwehr der konkretisierten Gefahr relevante Informationen ergeben werden und
  3. ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(4) § 49 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 51 Richtervorbehalt

(1) Die Wohnraumüberwachung und die Online-Durchsuchung dürfen auf Antrag der Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz nur auf Grund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4 in Abschnitt 3 dieses Gesetzes. § 33 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der Verfassungsschutzbehörde die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung tritt.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Wohnraumüberwachung oder Online-Durchsuchung unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht einer Dienstkraft der Verfassungsschutzbehörde, die die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 52 Mitteilungen, Übermittlungen und Löschfristen

(1) Die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unverzüglich über den Einsatz technischer Mittel im Rahmen der Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung nach den §§ 49 und 50. Die weiteren Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 49 und 50 ist der betroffenen Person gemäß § 61 mitzuteilen.

(3) Die durch eine Maßnahme nach § 49 oder § 50 erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 49 Absatz 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. Daten, die durch Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen in Wohnungen nach § 49 Absatz 7 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten zu dem Zweck, zu welchem sie erhoben wurden oder ihre Weiterverarbeitung zulässig ist, erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht und Protokollierung einer Dienstkraft mit Befähigung zum Richteramt zu löschen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung zu löschen. Die Löschung der personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit sie für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet werden. Die verbleibenden personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden, und das für die Anordnung zuständige Gericht zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle unverzüglich nachzuholen; die Verfassungsschutzbehörde hat sie hiervon zu unterrichten. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle aufrechtzuerhalten.

Abschnitt 4
Auskunft und Akteneinsicht

§ 53 Auskunftsanspruch

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt einer natürlichen Person auf Antrag Auskunft über die zu ihr gespeicherten Informationen, soweit sie hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegt. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Stellen, welche Übermittlungen empfangen haben.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat sich zu vergewissern, dass der Antrag von der antragstellenden Person selbst oder einer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berechtigten Person gestellt wurde. Die Verfassungsschutzbehörde darf hierzu die Vorlage geeigneter Mittel der Glaubhaftmachung verlangen. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die antragstellende oder die berechtigte Person an der Überprüfung innerhalb angemessener Frist nicht mitwirken.

(3) Die Erteilung der Auskunft erfolgt unentgeltlich. Die wiederholte Beantragung ist zulässig, sofern seit der letzten Auskunft mindestens ein Jahr vergangen ist.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. In einem solchen Fall hat die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt insbesondere vor, wenn

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
  2. durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  4. die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.

Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz oder eine hierzu von ihr besonders beauftragte Dienstkraft. Die tragenden Gründe sind zu dokumentieren.

(5) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung; jedoch sind die hierfür tragenden Gründe zu dokumentieren. Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, soweit sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 54 Akteneinsicht

(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, kann der betroffenen Person auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden. § 53 gilt entsprechend.

(2) Die Einsichtnahme in Akten oder Aktenteile ist auch dann zu versagen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen sonstigen Informationen derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre. In diesem Fall ist der betroffenen Person zusammenfassende Auskunft über den Akteninhalt zu erteilen.

(3) Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die von der Abteilung für Verfassungsschutz geführten Akten keine Anwendung.

§ 55 Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Die Befugnis zur Kontrolle erstreckt sich nur auf Vorgänge und Inhalte, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen und
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft oder Einsicht das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Abschnitt 2 dieses Gesetzes. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dient. § 13 Absatz 1 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Abschnitt 5
Parlamentarische Kontrolle und Benachrichtigungspflichten

§ 56 Ausschuss für Verfassungsschutz

(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt der Senat von Berlin der Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Rechte des Abgeordnetenhauses und seiner anderen Ausschüsse bleiben unberührt.

(2) Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der im Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Es werden stellvertretende Mitglieder gewählt, die im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Kann das ordentliche Mitglied seine Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen, wird es durch ein stellvertretendes Mitglied derselben Fraktion vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Abgeordnetenhaus oder seiner Fraktion aus, verliert es die Mitgliedschaft im Ausschuss für Verfassungsschutz. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses gelten die Vorgaben der Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 57 Geheimhaltung

(1) Die Öffentlichkeit wird durch einen Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen einer einzelnen Person dies gebieten. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder des Ausschusses zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gleiche gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von dem Ausschuss aufgehoben werden, soweit nicht berechtigte Interessen einer einzelnen Person entgegenstehen oder der Senat widerspricht; in diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses entsprechend.

§ 58 Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses

(1) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; er berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Der Ausschuss hat einen Anspruch auf Unterrichtung.

(2) Der Ausschuss hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von deren Dienstkräften. Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.

(3) Der Senat kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge verweigern und bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn dies erforderlich ist, um vom Bund oder einem der Länder Nachteile abzuwenden; er hat dies vor dem Ausschuss zu begründen.

(4) Das Abgeordnetenhaus kann den Ausschuss für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand als Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 48 der Verfassung von Berlin einsetzen. § 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(5) Für den Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

§ 59 Bevollmächtigter des Ausschusses für Verfassungsschutz

Der Ausschuss für Verfassungsschutz wird bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben von einem Bevollmächtigen des Ausschusses unterstützt. Dieser kann im Einzelfall nach Anhörung des Senats auf Weisung der Mehrheit der Ausschussmitglieder Untersuchungen durchführen und dem Ausschuss über das Ergebnis in nichtöffentlicher Sitzung berichten. Unabhängig davon kann der Bevollmächtige auf Einladung des Ausschusses an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Verfassungsschutz teilnehmen. Der Bevollmächtige soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und wird zu Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode für deren gesamte Dauer vom Ausschuss für Verfassungsschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Bei seiner Tätigkeit wird er organisatorisch vom Abgeordnetenhaus durch die Bereitstellung einer Büroinfrastruktur unterstützt. Der Bevollmächtige erhält für seine Dienstleistungen im Einzelfall auf Antrag eine Vergütung entsprechend den §§ 8, 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorargruppe M 3 Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 60 Berichtspflichten

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet

  1. den Ausschuss für Verfassungsschutz im Abstand von höchstens sechs Monaten über Auskunftsersuchen nach den § § 20, 21 Absatz 1 und stattgefundene Maßnahmen nach den §§ 26 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4, 28 Absatz 2 Satz 2, 49 und 50, sowie
  2. das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes nach Maßgabe von § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jährlich über die Durchführung von Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 und 3.

Bei der Unterrichtung nach Satz 1 ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

§ 61 Benachrichtigungspflichten

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Vorschriften der Unterabschnitte 3 und 7 des Abschnitts 3 bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn

  1. überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,
  2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
  3. die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange

  1. eine Gefährdung zu besorgen ist für
    1. den Zweck der Maßnahme,
    2. die Aufgabenerfüllung einer Verfassungsschutzbehörde, insbesondere durch Offenlegung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise,
    3. ein Verfassungsschutzgut,
    4. Leib, Leben, Freiheit einer Person oder
    5. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder
  2. eine Mitteilung die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder den Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

(4) Eine zurückgestellte Mitteilung unterbleibt, wenn

  1. frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und
  2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Verfassungsschutzbehörde als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Erfolgt die Mitteilung in den Fällen der Absätze 3 und 4 nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung des Einsatzes, entscheidet die jeweils für die Anordnung oder Entscheidung über den Einsatz zuständige Stelle über die weitere Zurückstellung und deren Dauer. Sie entscheidet auch über das Unterbleiben. In diesem Fall sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Abschnitt 6
Abschließende Vorschriften

§ 62 Prüf- und Löschfristen

Ordnet dieses Gesetz die Prüfung der Fortdauer einer Speicherung, die Vernichtung von Akten oder die Löschung von Daten an, beginnt

  1. eine nach Jahren bemessene Frist mit Ablauf des Kalenderjahres,
  2. eine nach Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Kalenderhalbjahres,

in welchem der maßgebliche Prüfzeitpunkt eingetreten ist.

§ 63 Zuständigkeiten für Entscheidungen

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Entscheidung berufen, trifft diese das für Inneres zuständige Senatsmitglied und im Falle seiner Verhinderung die zuständige Staatssekretärin oder der zuständige Staatssekretär.

(2) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz zur Entscheidung berufen, ergeht diese im Falle der Verhinderung durch die zur Vertretung berufene Person. Zur ständigen Vertretung berufen soll nur werden, wer über die Befähigung zum Richteramt verfügt.

§ 64 Personalentwicklung

Der Senat kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang Dienstkräften der Abteilung für Verfassungsschutz freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen in der Hauptverwaltung für Zwecke der Personalentwicklung vorbehalten werden.

§ 65 Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes mit Ausnahme von § 2 Absatz 9, § 13 Absatz 1 und 4 sowie der Bestimmungen der Teile 2 und 3 Anwendung. § 20a Absatz 2, die §§ 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz ist verantwortliche datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Übermittlung an andere Organisationseinheiten der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist ungeachtet der fach- und dienstaufsichtlichen Befugnisse zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und zur Verfolgung der im Berliner Datenschutzgesetz als Straftaten bezeichneten Handlungen verwendet werden.

§ 66 Strafvorschriften

(1) Wer gegen die Verpflichtung zum Stillschweigen nach § 22 Absatz 6 oder § 28 Absatz 3 Satz 2 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat ist nur auf Antrag verfolgbar. Die Antragstellung erfolgt durch die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

§ 67 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.


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