Zwölfte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 6. Februar 2007
(GVBl. Nr. vom 20.02.2007 S. 23)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch § 25 der Verordnung vom 23. November 2006 (GVBl. S. 1102), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz,Abfallbeseitigung, Strahlenschutz, Gewässerschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. | "(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz,Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grundwasserschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben." |
2. Das Gebührenverzeichnis ( Anlage zu § 1 Abs. 1) erhält eine neue Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.