Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Vom 12. März 2008 (GVBl. Nr. 6 vom 20.03.2008 S. 75)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs.1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2007 (GVBl. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Nach Tarifstelle 1030 wird folgende neue Tarifstelle 1040 eingefügt:
"1040
Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes
37
b) des gehobenen Dienstes
29
c) des mittleren und einfachen Dienstes
24".
2. Die Tarifstellen 2120, 2121 und 2122 werden durch die folgende Tarifstelle 2120 ersetzt:
alt
neu
2120
Befreiung von den erweiterten Pflichten nach § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
115 - 1.785
2121
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
165 - 275
2122
Prüfung des Sicherheitsberichtes gemäß § 13 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
120 - 2.400
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen
260 - 1.250
"
2120
Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImschV)
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung
165 - 275
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung
120 - 2.400
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen
Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
a) Transport per Schiff pro Tonne
2
b) Transport per LKW pro Tonne
4
"
3040
Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
a) Anlieferung an der Annahmestelle im Westhafen pro Tonne
10
b) Direktanlieferung an den Deponien Deetz, Schöneiche Vorketzin oder der MVA Ruhleben pro Tonne
6
".
4. Die Anmerkung zu Tarifstelle 5015, erster Teilstrich, wird wie folgt gefasst:
alt
neu
Die Gebühren nach Nummer 1 und 2 vermindern sich bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser auf 15 v. H.
"Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v.H."
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes
25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 oder 5021
mindestens
50
"
5023
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes
25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5021
mindestens
50
".
6. Nach Tarifstelle 5071 wird folgende neue Tarifstelle 5072 eingefügt:
"5072
Anordnung zur Einhaltung des Stands der Technik bei Abwassereinleitungen nach § 2 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der Regeln der Technik bei Abwasseranlagen nach § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
50 - 1.000"
7. Die Tarifstelle 5081 Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
alt
neu
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
25 - 250
"
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
5 - 250
".
8. Die Tarifstellen 5085 und 5086 werden wie folgt gefasst:
alt
neu
5085
Prüfung einer Emissionserklärung nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung Abwasser
40 - 400
5086
Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung Abwasser
200 - 1.000
"
5085
Prüfung eines Berichts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
40 - 400
5086
Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006