Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Vom 12. März 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 20.03.2008 S. 75)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs.1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2007 (GVBl. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Nach Tarifstelle 1030 wird folgende neue Tarifstelle 1040 eingefügt:

"1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben

je angefangene halbe Arbeitsstunde

 
  a) des höheren Dienstes 37
  b) des gehobenen Dienstes 29
  c) des mittleren und einfachen Dienstes 24".

2. Die Tarifstellen 2120, 2121 und 2122 werden durch die folgende Tarifstelle 2120 ersetzt:

alt neu
 
2120 Befreiung von den erweiterten Pflichten nach § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 115 - 1.785
2121 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 165 - 275
2122 Prüfung des Sicherheitsberichtes gemäß § 13 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 120 - 2.400
  c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260 - 1.250
"
2120 Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImschV)  
  a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung 165 - 275
  b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120 - 2.400
  c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260 - 1.250

".

3. Die Tarifstelle 3040 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3040 Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin  
  a) Transport per Schiff pro Tonne 2
  b) Transport per LKW pro Tonne 4
"
3040 Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin  
  a) Anlieferung an der Annahmestelle im Westhafen pro Tonne 10
  b) Direktanlieferung an den Deponien Deetz, Schöneiche Vorketzin oder der MVA Ruhleben pro Tonne 6

".

4. Die Anmerkung zu Tarifstelle 5015, erster Teilstrich, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gebühren nach Nummer 1 und 2 vermindern sich bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser auf 15 v. H. "Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v.H."

5. Die Tarifstelle 5023 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5023 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 oder 5021
  mindestens 50
"
5023 Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5021
  mindestens 50

".

6. Nach Tarifstelle 5071 wird folgende neue Tarifstelle 5072 eingefügt:

"5072 Anordnung zur Einhaltung des Stands der Technik bei Abwassereinleitungen nach § 2 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der Regeln der Technik bei Abwasseranlagen nach § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 50 - 1.000"

7. Die Tarifstelle 5081 Buchstabe n wird wie folgt gefasst:

alt neu
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
"
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 5 - 250

".

8. Die Tarifstellen 5085 und 5086 werden wie folgt gefasst:

alt neu
5085 Prüfung einer Emissionserklärung nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung Abwasser 40 - 400
5086 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung Abwasser 200 - 1.000
"
5085 Prüfung eines Berichts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 40 - 400
5086 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 40 - 185

".

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.