Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung
Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 01.06.2011 S. 194)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen"
b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Chancengleichheit der Geschlechter"
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Qualitätssicherung und Akkreditierung"
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte"
e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 (weggefallen)"
f) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Strukturierung der Studiengänge"
g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit"
h) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen"
i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 (weggefallen)"
j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Promotionskollegs und Studiengänge zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses"
k) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Weiterbildungsangebote"
l) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 (weggefallen)"
m) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung"
n) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studenten und Studentinnen mit Behinderung"
o) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen"
p) Nach der Angabe zu § 34a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34b Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse"
q) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Reglementierte Studiengänge"
r) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
" § 96 Didaktische Qualifikation und Lehrverpflichtung"
s) Die Angaben zu den §§ 104 bis 107 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
" §§ 104 bis 107 (weggefallen)"
t) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
" § 109 (weggefallen)"
u) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 110a Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre"
v) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 123a Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung"
w) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 124a Sonstige Einrichtungen"
x) Die Angaben zu §§ 125 und 126 werden wie folgt gefasst:
" § 125 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
§ 126 Übergangsregelungen"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Satzung" gestrichen.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Zivildienstes," die Wörter "für Studenten und Studentinnen, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht," eingefügt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 7 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Die Hochschulleitung legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium."
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "sowie die Höhe der Entgelte anderer Anbieter" gestrichen.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll regelmäßig mehrjährige Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft. | "Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft und wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können." |
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten und Studentinnen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zur Integration der behinderten Studenten und Studentinnen. | "Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten und Studentinnen sowie von Studienbewerbern und Studienbewerber innen mit Behinderung und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration." |
5. § 5a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5a Frauenförderung
Der Akademische Senat erlässt im Benehmen mit dem Kuratorium Richtlinien zur Förderung von Frauen in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen Personals (Frauenförderrichtlinien). Die Frauenförderrichtlinien regeln auch die Förderung von Frauen bei der Vergabe von Mitteln. | " § 5a Chancengleichheit der Geschlechter
Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:
|
6. In § 8 Absatz 3 werden nach dem Wort "Maßnahmen" ein Komma und die Wörter "insbesondere stellen sie die didaktische Fort- und Weiterbildung ihres hauptberuflichen Lehrpersonals sicher" eingefügt.
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Qualitätssicherung und Akkreditierung
(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studenten und Studentinnen und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die anerkannten Qualitätsstandards. Die Bewertung von Bachelor- und Masterstudiengängen hat durch anerkannte unabhängige Einrichtungen zu erfolgen (Akkreditierung). Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes Programm zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung).
(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.
(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden."
8. In § 9 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Jedem Studenten und jeder Studentin" die Wörter "sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin" eingefügt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die allgemeine Hochschulreife wird auch durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums erworben, für dessen Aufnahme die Fachhochschulreife erforderlich war. | "(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Satzung" durch die Wörter "in der Zugangssatzung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für Studiengänge nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden und künstlerischen Studiengängen; in der Satzung ist auch das Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Fachgebundene Studienberechtigung
Wer den Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat, oder wer eine Prüfung als Abschluss einer Fortbildung zum Meister oder Meisterin oder des Bildungsganges zum staatlich geprüften Techniker oder Technikerin oder des Bildungsganges zum staatlich geprüften Betriebswirt oder Betriebswirtin in einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Fachrichtung oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgelegt hat, kann an den Hochschulen zum Studium im betreffenden Studiengang vorläufig immatrikuliert werden. Ersatzzeiten sind anzurechnen. Die vorläufige Immatrikulation gilt im Regelfall für die Dauer zweier Semester, längstens jedoch für vier Semester. Danach entscheiden die zuständigen Prüfungsausschüsse der Hochschule auf der Grundlage der erbrachten Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation. Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält die allgemeine Hochschulreife. | " § 11 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
(1) Wer
ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hoch schule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung). (2) Wer
ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr. (3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. (4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen. (5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht. (6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung." |
11. § 12
§ 12 StudienübergängeDie Hochschule, an der ein weiterführendes Studium aufgenommen wird, entscheidet über die angemessene Anrechnung von Zeiten und Leistungen des vorangegangenen Studiums an einer anderen Hochschule oder an der Berufsakademie Berlin. § 30 Abs. 6 findet Anwendung.
wird aufgehoben.
12. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Studiengang" das Komma und die Wörter "in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 unter der Angabe der Teilstudiengänge," gestrichen.
13. § 15 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie
| "Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie
|
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ein Studiengang führt in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Er besteht aus mehreren Teilstudiengängen, wenn für einen Studienabschluss eine Kombination mehrerer Fächer gewählt werden kann. | "(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird. | "(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere
|
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Teilstudiengängen" gestrichen.
d) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist zulässig,
Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(5) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt."
15. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Strukturierung der Studiengänge
(1) Studiengänge sind in mit Leistungspunkten versehene Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Dies gilt nicht für solche Studiengänge, für die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen nach § 23 Absatz 5 zugelassen hat.
(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studenten und Studentinnen eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studenten und Studentinnen im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Student oder eine Studentin Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist.
(3) Die Studiengänge sollen die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen. In geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung ganz oder teilweise in fremdsprachlicher Form durchgeführt werden."
16. § 23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23 Regelstudienzeit
(1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die Studienzeit festzulegen, innerhalb derer in der Regel das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. § 10 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes findet Anwendung. (2) Die Regelstudienzeiten betragen an den Universitäten und der Hochschule der Künste einschließlich der Prüfungszeiten höchstens neun Semester. In den Studiengängen Biologie und Physik sowie in den Ingenieurwissenschaften beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten höchstens zehn Semester. Satz 1 gilt nicht für ausschließlich oder ganz überwiegend künstlerische Studiengänge. An den Fachhochschulen betragen die Regelstudienzeiten einschließlich der Praxissemester und der Prüfungszeiten höchstens acht Semester. Die Berechnung der Regelstudienzeit im Rahmen eines Teilzeitstudiums wird durch die Grundordnung geregelt. (3) An den Universitäten und an der Hochschule der Künste kann eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. (4) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Studien- und Prüfungsanforderungen so rechtzeitig an die Regelstudienzeiten gemäß Absatz 2 anzupassen, dass die geänderten Studien- und Prüfungsordnungen am 1. April 1995 in Kraft treten können. Studenten und Studentinnen, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können den betreffenden Studiengang nach den bis dahin geltenden Prüfungsvorschriften beenden. (5) Über die Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen oder an der Berufsakademie Berlin entscheidet der Prüfungsausschuss, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das Prüfungsamt. | " § 23 Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit
(1) Die Hochschule stellt mit ihren Bachelorstudiengängen, in denen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs wissenschaftliche oder künstlerische Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt werden, eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher. (2) Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei, höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nach Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen. (3) Masterstudiengänge sind so auszugestalten, dass sie
Ein Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Mastergrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren. Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in der Regel 300 Leistungspunkte erforderlich. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studenten und Studentinnen im Einzelfall abgewichen werden. (4) Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a beträgt höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern höchstens sechs Jahre. (5) Für künstlerische Studiengänge der Freien Kunst und verwandter Fächer kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von der Studiengangstruktur nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen. (6) Die Hochschulen können in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gewährleistet bleiben." |
17. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen 11
(1) Vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen, an anderen deutschen oder ausländischen Hochschulen, an einer anerkannten Fernstudieneinheit oder in einem früheren Studium sind auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. In der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur einmal angerechnet werden.
(2) Die Hochschule, an der ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird, entscheidet über die angemessene Anrechnung nach Absatz 1. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wer den, das zuständige Prüfungsamt, soweit nicht die Prüfungsordnung eine pauschalierte Anrechnung oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.
(3) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerber innen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kompetenzen verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(4) Das Nähere bestimmt die Prüfungsordnung oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung."
18. § 24
§ 24 Studienordnungen(1) Die Hochschulen sollen für jeden Studiengang und Teilstudiengang eine Studienordnung aufstellen.
(2) Die Studienordnung gliedert den Studiengang in der Regel in die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium. Dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss kann ein weiteres Hauptstudium folgen. Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges sollen während des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens zwei Drittel der zu belegenden Lehrveranstaltungen umfassen. In der verbleibenden Zeit können die Studenten und Studentinnen ihr Studium nach freier Wahl gestalten.
(3) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und anderer Rechtsvorschriften Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen müssen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Studenten und die Studentinnen vorsehen. Ein Teil der Studienzeit muss dem überfachlichen Studium vorbehalten sein. Es soll nach Möglichkeit zugelassen sein, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen.
(4) Die Studienordnung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Sie kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.
wird aufgehoben.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge | " § 25 Promotionskollegs und Studiengänge zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses" |
b) Die Absätze 1 und 2
(1) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen, Ergänzungsstudien zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien zur Vertiefung eines Studiums zur Erlangung der Promotion angeboten werden. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.(2) Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge sollen durch Studienordnungen geregelt werden und höchstens zwei Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.
werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse, Meisterschüler mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden."
20. § 26 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 26 Weiterbildendes Studium
(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangeboten anderer Institutionen abzustimmen sind. (2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern und Bewerberinnen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei ist die besondere Lebenssituation und Qualifikation von Frauen zu berücksichtigen. (3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien werden - soweit erforderlich - in Ordnungen geregelt. | " § 26 Weiterbildungsangebote
Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Weiterbildungsangebote sind neben weiterbildenden Studiengängen solche Angebote zur Weiterbildung, die auch Bewerbern und Bewerberinnen offenstehen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Bei der Gestaltung von Weiterbildungsangeboten ist die besondere Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen zu berücksichtigen. Für die erfolgreiche Teilnahme an Angeboten nach Satz 1 können Zertifikate erteilt werden." |
21. § 27
§ 27 Fernstudium, Auslandsstudium(1) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechenden Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss, bei staatlichen Prüfungen das Prüfungsamt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.
wird aufgehoben.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 28 Studienberatung | " § 28 Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen. Die Beratungsstellen arbeiten mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowie mit dem Studentenwerk zusammen. | "(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studenten und Studentinnen unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studenten und Studentinnen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen so wie mit dem Studentenwerk zusammen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Studien- und Prüfungsordnungen können die obligatorische Inanspruchnahme der Studienfachberatung vor bestimmten Studienabschnitten vorsehen.
wird aufgehoben.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studenten und Studentinnen in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten."
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Zeitpunkt, die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studenten und Studentinnen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Für auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 immatrikulierte Studenten und Studentinnen, die die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, ist eine Studienfachberatung nach Satz 1 zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 oder 2 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich der Student oder die Studentin zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, kann die Satzung weiter vorsehen, dass im Ergebnis von Studienfachberatungen nach Satz 1 und 2 der Student oder die Studentin verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt für die in diesem Absatz geregelten Verfahren entsprechend."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studenten und Studentinnen mit Behinderung
Für Studenten und Studentinnen mit Behinderung wird von der Hochschule ein Beauftragter oder eine Beauftragte bestellt. Er oder sie wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen der Studenten und Studentinnen mit Behinderung mit. Die Aufgaben umfassen gemäß § 4 Absatz 7 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Studenten und Studentinnen mit Behinderung, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Er oder sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Studenten und Studentinnen mit Behinderung berühren. Er oder sie berichtet dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule regelmäßig über seine beziehungsweise ihre Tätigkeit."
24. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen.
In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann.
Die studienbegleitenden Leistungen müssen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sein.
Sätze 2 und 3 gelten auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Wird eine Zwischenprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für das Grundstudium festgelegten Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Zwischenprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 1 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung. Werden die für den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er oder sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 3 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung. (3) Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt sowie durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Eine nichtbestandene Abschlussprüfung darf grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Hat sich der Student oder die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Abschlussprüfung gemeldet, so ist er oder sie verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Abschlussprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 2 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung. (5) Die Hochschulen haben sicherzustellen, dass der Student oder die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann. | "(1) Prüfungen dienen der Feststellung der auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu erlangenden Kompetenzen.
(2) Ein Studium wird mit Vorliegen sämtlicher in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen oder mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. In Bachelor- und Masterstudiengängen ist eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten. (3) Module nach § 22a Absatz 1 werden in der Regel mit einer einheitlichen Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen die Voraussetzung für den Abschluss des Studiums ist. Die Prüfungsinhalte sollen sich an den im jeweiligen Modul zu vermittelnden Kompetenzen orientieren. In Studiengängen, die nicht nach § 23 Absatz 1 bis 3 strukturiert sind und die mit einer Hochschulprüfung abschließen, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann. Satz 3 gilt auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche oder kirchliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann. (5) Prüfungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine ungehinderte Fortführung des Studiums gewährleistet ist." |
b) Absatz 6
(6) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
25. § 31 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 31 Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen erlassen werden, und die insbesondere die Regelstudienzeit, das Verfahren für die Durchführung der Zwischenprüfung, einschließlich der obligatorischen Prüfungsberatungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 und der Folgen ihrer Nichtbeachtung, die Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, Näheres über das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Forschungsleistungen als Prüfungsleistungen anerkannt werden. (2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen wird. Dies gilt auch für staatliche Prüfungen. (3) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen. (4) Über die Bestätigung einer Prüfungsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in der Prüfungsordnung vorausgesetzten Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Akademische Senat in seiner Stellungnahme gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bedenken erhebt. | " § 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. In der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sind Regelungen über das Verfahren vorzusehen, nach dem erbrachte Leistungen und vorhandene Kompetenzen bei Studiengangs- oder Hochschulwechseln angerechnet werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegenstehen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung. (2) Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studenten und Studentinnen Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen." |
26. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern oder Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und wenn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden. | "(3) Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie andere hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte. Prüfungen sollen vorrangig von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen abgenommen werden. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden." |
27. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. | "Schriftliche Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterarbeiten sowie in Abschluss- und Zwischenprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten." |
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abzunehmen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) In Prüfungen ist differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten. | "(2) Für in der Regel drei Viertel der Gesamtstudienleistung ist in Prüfungen differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten. In die Abschlussbewertung gehen alle vergebenen Noten nach Satz 1 sowie die für den Studienabschluss erforderlichen anderen Leistungsnachweise ein." |
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass spätestens zwei Monate nach Einreichung der Bachelorarbeit der Bachelorgrad verliehen werden kann, soweit eine Überschreitung dieser Frist nicht zur Erbringung anderer nach der Prüfungsordnung erforderlicher Studien- oder Prüfungsleistungen notwendig ist. Für die Verleihung des Mastergrades gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist ab der Einreichung der Masterarbeit drei Monate beträgt."
28. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung. Prüfungsordnungen für Studiengänge an der Hochschule der Künste und den übrigen künstlerischen Hochschulen können auch andere Grade für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums vorsehen. Die Hochschule kann nach Maßgabe von Prüfungsordnungen den Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen. | "(1) Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen sieht die Hochschule andere Abschlussbezeichnungen vor." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Fachhochschulen verleihen nach der Abschlussprüfung den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)". | "(2) Urkunden, mit denen ein Hochschulgrad verliehen wird, werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Anlage verbunden, die den Hochschulgrad insbesondere im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen erläutert (Diploma Supplement). Neben der nach § 33 Absatz 2 Satz 2 gebildeten Note ist auch eine relative Note entsprechend den Standards des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Note) anzugeben. Für künstlerische Studiengänge kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von Satz 2 zulassen." |
29. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
" § 34b Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse
Ein ausländischer Hochschulabschluss steht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen. § 34a bleibt unberührt."
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten. | "(2) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss voraus. Die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen den Hochschulabschlüssen der beiden Hochschularten. Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss nicht ein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Die Universitäten sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulabsolventinnen" die Wörter "mit einem Diplomabschluss" eingefügt.
bb) Satz 3
Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung dieser Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden.
wird aufgehoben.
c) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung von Promovenden und Promovendinnen beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden. In kooperativen Promotionsverfahren wirken Universitäten und Fachhochschulen zusammen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5. Ihm werden folgende Sätze angefügt:
"Der Doktorgrad kann auch in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig."
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
31. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Reglementierte Studiengänge
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für reglementierte Studiengänge, soweit dies mit den Vorgaben staatlicher oder kirchlicher Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist."
32. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Lehrbeauftragten und die gastweisetätigen Lehrkräfte."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) An der Hochschule der Künste, den künstlerischen Hochschulen und den Fachhochschulen sind auch die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte Mitglieder der Hochschulen. | "(2) Haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben." |
33. § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
|
|
34. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen und die Privatdozenten und Privatdozentinnen haben nur aktives Wahlrecht; gleiches gilt an der Hochschule der Künste für die gastweise tätigen Lehrkräfte. Die nicht hauptamtlich tätigen außerplanmäßigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die emeritierten und pensionierten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. | "(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen, die emeritierten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen haben nur aktives Wahlrecht; Gleiches gilt für die Lehrbeauftragten und die gastweisetätigen Lehrkräfte an den Universitäten mit Ausnahme der Universität der Künste." |
35. § 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Abwahl ist ausgeschlossen. | "Die Grundordnung kann vorsehen, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des für die Wahl zuständigen Gremiums nach Anhörung des Kuratoriums eine Abwahl erfolgen kann." |
36. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. soweit in der Grundordnung eine Abwahl vorgesehen ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und in den Fällen, in denen die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Leiter oder Leiterin der Hochschule angeordnet wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist. In den sonstigen Fällen wird der Leiter oder die Leiterin der Hochschule mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen; bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Leiter oder die abberufene Leiterin Versorgung nach § 66 Absatz 8 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 5 Satz 2 geforderte Dienstzeit eingerechnet."
37. In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "eine Abwahl ausgeschlossen" durch die Wörter " § 52 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend" ersetzt.
38. Dem § 87 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Kreditaufnahmen einschließlich Sonderfinanzierungen der Hochschulen für investive Zwecke sind unzulässig. Andere Kredite sind nur zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität (Betriebsmittelkredite) zulässig und bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen."
39. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedürfen alle Rechtsvorschriften der Hochschulen mit Ausnahme der Studienordnungen. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden. | "(1) Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch die Hochschulleitung. Darüber hinaus bedürfen die Grundordnung, die Rahmengebührensatzung, die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, die Wahlordnungen, Drittmittelsatzungen sowie Satzungen, die den Zugang zum Studium sowie die duale Ausbildung regeln, der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; eine nach anderen Rechtsvorschriften für das Satzungsgebungsverfahren vorgesehene Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bleibt unberührt. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden. Das Verfahren der Bestätigung von Satzungen durch die Hochschulleitung regelt die Grundordnung." |
b) Absatz 2 Satz 3
§ 31 Abs. 4 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie in § 31 Abs. 4" gestrichen.
40. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, den Oberassistenten und Oberassistentinnen und den Oberingenieuren und Oberingenieurinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. | "(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben." |
41. In § 93 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal gehörenden Beamten und Beamtinnen auf Zeit" gestrichen.
42. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrerinnen" das Komma und die Wörter "Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Inanspruchnahme von Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, und nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. | "5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 2a, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit jeweils nicht erfolgt ist." |
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrerinnen" das Komma und die Wörter "Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen" gestrichen.
d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessor innen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden."
43. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 96 Lehrverpflichtung | " § 96 Didaktische Qualifikation und Lehrverpflichtung" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Bedienstete, die hauptberuflich Aufgaben in der Lehre wahrnehmen, haben die Pflicht der didaktischen Fort- und Weiterbildung und werden hierbei von ihrer Hochschule unterstützt."
44. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen" durch das Wort "den" ersetzt und nach dem Wort "Prüfungsordnungen" die Wörter "vorgesehenen Prüfungen" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Unterstützung des Wissenstransfers."
45. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Besetzung von Stellen an Universitäten, deren Aufgabenschwerpunkt in der Lehre liegt, kommt der pädagogischen Eignung besonderes Gewicht zu; ihr ist durch Nachweise über mehrjährige Erfahrungen in der Lehre oder über umfassende didaktische Fort- und Weiterbildung Rechnung zu tragen."
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Den in Satz 1 genannten Qualifikationen stehen solche Weiterbildungen gleich, die von einer Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Tierärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes als gleichwertig anerkannt worden sind."
c) In Absatz 6 wird die Angabe "Vor dem 1. Januar 2010" durch die Angabe "Bis zum 31. Dezember 2015" ersetzt.
46. In § 101 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter "sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen" eingefügt.
47. Dem § 102 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Zusagen nach Absatz 6 sollen mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin mindestens für eine im Einzelfall zu bestimmende, angemessene Zeit an der Hochschule bleiben wird, es sei denn, dass dies wegen ihrer Geringfügigkeit nicht angezeigt ist. Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens kann vereinbart werden, dass der Professor oder die Professorin einen bestimmten Betrag an die Hochschule zu zahlen hat."
48. § 102a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1 " die Angabe "und Absatz 5 Satz 2" eingefügt.
b) Satz 6
Satz 4 findet keine Anwendung auf Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Promotionsphase vor dem 23. Februar 2002 aufgenommen haben.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend. | "Verlängerungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend." |
49. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" ohne Zusatz geführt werden, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würde, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen dürfen die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" nach dem Ausscheiden aus ihrem Dienstverhältnis nicht weiterführen, wenn ihre Bewährung nach § 102b Abs. 2 nicht festgestellt worden ist. | "(2) Auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professor in" ohne Zusatz geführt werden, wenn der Professor oder die Professorin seine oder ihre Tätigkeit mindestens fünf Jahre lang ausgeübt hat; unmittelbar vorangegangene Tätigkeiten als Professor oder Professorin an einer anderen Hochschule werden entsprechend angerechnet. Das Recht nach Satz 1 besteht nur, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würden, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird." |
b) Absatz 3
(3) Ausländische Professoren- und Professorinnentitel dürfen geführt werden, wenn sie von einer anerkannten ausländischen Hochschule als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Lehr- oder Forschungsvertrag und auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen worden sind. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten der ausländischen Hochschule darf diese Bezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates zulässig ist. Die Führung bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.
wird aufgehoben.
50. Die §§ 104 bis 107
§ 104 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschungstätigkeit oder zur eigenen Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung angerechnet werden. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten und Studentinnen Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(2) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen sind Professoren und Professorinnen zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluss des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten und Assistentinnen entsprechend.
§ 105 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen
(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen und künstlerische Assistenten und Assistentinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistenten und Assistentinnen soll mit deren Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie die weitere wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation erworben haben oder zu erwarten ist, dass sie sie in dieser Zeit erwerben werden. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, außer in den Fällen des § 95, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent oder als Assistentin.
(2) Für die Assistenten und Assistentinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 106 Oberassistenten/Oberassistentinnen und Oberingenieure/Oberingenieurinnen
(1) Die Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie die Oberingenieure und Oberingenieurinnen haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 104 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten und Oberassistentinnen die Habilitation, für die Oberingenieure und Oberingenieurinnen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren und Oberingenieurinnen je nach den fachlichen Anforderungen der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.
§ 107 Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten/Oberassistentinnen und Oberingenieure/Oberingenieurinnen
(1) Oberassistenten und Oberassistentinnen werden für die Dauer von vier, im Bereich der Medizin von sechs Jahren, Oberingenieure und Oberingenieurinnen für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder die Oberassistentin, der Oberingenieur oder die Oberingenieurin ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines oder ihres Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberassistentin bzw. als Oberingenieur oder Oberingenieurin entsprechend länger zu bemessen.
(2) § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
51. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 99 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. | "(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen an Universitäten und Kunsthochschulen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt in der Lehre. § 99 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Hochschuldozenten" die Wörter "und Hochschuldozentinnen" eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt."
52. § 109
§ 109 Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen(1) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis kann im Bereich der Medizin um drei Jahre verlängert werden. § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberassistentin oder Oberingenieur oder Oberingenieurin vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden.
wird aufgehoben.
53. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
" § 110a Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre
(1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass diese überwiegend in der Lehre wahrgenommen werden.
(2) Einstellungsvoraussetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der betreffenden Fachrichtung und pädagogische Eignung sowie eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche Tätigkeit, an Fachhochschulen und Kunsthochschulen auch eine sonst zur Vorbereitung auf die Aufgabenstellung geeignete Tätigkeit.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt."
54. Dem § 113 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind während der Dauer ihrer Tätigkeit zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" berechtigt."
55. Dem § 117 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend."
56. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für jeweils ein Semester" durch die Wörter "jeweils für bis zu zwei Semester" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. | "Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte nach Erteilung des Lehrauftrages auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird." |
57. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach einem Studium von mindestens zwei Semestern" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In begründeten Fällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen werden. Dabei sollen bei gleicher Qualifikation Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden. | "Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Hilfskräfte sollen bei gleicher Qualifikation Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden." |
b) Absatz 2 Satz 2
Diese Unterrichtsaufgaben dürfen nur Studenten oder Studentinnen im Hauptstudium wahrnehmen; an Fachhochschulen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
wird aufgehoben.
58. § 122 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Studienordnungen für interne Studiengänge sowie Studien- und Prüfungsordnungen für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen abweichend von § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde, die sich auf Recht- und Zweckmäßigkeit erstreckt. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | "(4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Soweit die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt." |
59. § 123 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 123 Staatliche Anerkennung von Hochschulen
(1) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats staatlich anerkannt werden, wenn ihre Angehörigen die Möglichkeiten haben, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken, und die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte der der Lehrkräfte an entsprechenden staatlichen Hochschulen entspricht. Im Übrigen erfolgt die Anerkennung nach Maßgabe des § 70 des Hochschulrahmengesetzes. (2) Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung finden neben Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die Organisation des Studiums, die Prüfungen, die Studienabschlüsse und das Ordnungsrecht Anwendung mit der Maßgabe, dass das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Träger wahrnimmt. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Mit der Anerkennung kann die Befugnis verbunden werden, Lehrkräften, die hauptberuflich Aufgaben wie Professoren und Professorinnen wahrnehmen und die die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 erfüllen, die Führung des Professorentitels zu gestatten; § 103 gilt entsprechend. Die Entscheidung über die Führung des Titels bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats. Einer staatlich anerkannten Hochschule und ihrer Studierendenschaft kann die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden. (4) Soweit das Studium an der entsprechenden staatlichen Hochschule mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird, gilt diese Regelung auch für die staatlich anerkannte Hochschule. (5) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der staatlichen Aufsicht. Sie wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt. (6) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll einer staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, und das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist. Die Verleihung des Promotionsrechts kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; es ist auf fünf Jahre zu befristen. (7) Die von staatlich anerkannten Hochschulen erlassenen Prüfungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Sie können Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen; die §§ 30 bis 34 gelten entsprechend. (8) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin. | " § 123 Staatliche Anerkennung von Hochschulen
(1) Eine Hochschule, die nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin steht, bedarf der staatlichen Anerkennung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich nicht aus den §§ 124 und 124a etwas anderes ergibt. (2) Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass
Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
(3) Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist in der Regel zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung verlangen, dass eine gutachtliche Stellungnahme einer von der Senatsverwaltung bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt wird, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die Qualität des Studienangebots und die Nachhaltigkeit der Organisation und Arbeitsfähigkeit der geplanten Hochschule bewertet wird. Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicher stellt. In Maßnahmen der Qualitätssicherung können sachverständige Dritte einbezogen werden. (4) Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen. Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin. (5) Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die Übertragung oder Aufhebung des Promotionsrechts sowie die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedarf der Änderung der staatlichen Anerkennung. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. (6) Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen für ihre wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auch andere Personalkategorien einrichten als die in § 92 genannten und ihrem auf dieser Grundlage beschäftigten Personal die Führung der entsprechenden Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gestatten. Die Beschäftigung hauptberuflichen Personals bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit dieses Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden. Diese Beschäftigten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen. Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist ihnen die Führung des Professorentitels gestattet, soweit die Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. § 103 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte, die nach § 102a eingestellt werden, gilt § 102b Absatz 4 entsprechend. (7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet sind. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 verlangen, dass eine gutachtliche Stellungnahme einer von der Senatsverwaltung bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt wird, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben entsprechend den Vorgaben nach Satz 1 bewertet wird. Die Verleihung des Promotionsrechts kann mit Auflagen versehen werden. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen. (8) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3, 8a, 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26, 28, 29 und 31 Absatz 1 und 2. Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 Absatz 2 entsprechen. Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. (9) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten entsprechend. (10) Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 bis 5 sowie die Absätze 4 bis 7 entsprechend. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend, soweit keine anderweitigen Regelungen bestehen. Die Genehmigung von Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen nach Absatz 8 Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger. Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt wird." |
60. Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt:
" § 123a Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung
(1) Jeder Wechsel des Trägers einer staatlich anerkannten Hochschule und jede Änderung der Zusammensetzung der den Träger prägenden natürlichen oder juristischen Personen ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die staatliche Anerkennung mit der Bedingung verbinden, dass die staatliche Anerkennung bei einem Wechsel des Trägers oder der Änderung der Zusammensetzung des Trägers erlischt.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach § 123 Absatz 2 nicht gegeben war, später weggefallen ist oder eine Auflage nach § 123 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Soweit die Hochschule nach erfolgtem Widerruf die vorhandenen Studenten und Studentinnen zum Abschluss ihres Studiums führt, erhält sie eine entsprechende Genehmigung, die zu befristen ist und mit Auflagen versehen werden kann. Ein Anspruch auf Beendigung des Studiums gegen das Land Berlin besteht nicht.
(3) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat."
61. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Evangelische Fachhochschule Berlin" durch die Wörter "Evangelische Hochschule Berlin" ersetzt und die Wörter "für Sozialarbeit und Sozialpädagogik" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Berlin-Brandenburg" durch die Angabe "Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Angabe "Abs. 1 und 6 sowie §§ 2 bis 7 des Privatschulgesetzes" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 6" und das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Katholische Fachhochschule Berlin" durch die Wörter "Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin" ersetzt und die Wörter "für Sozialarbeit und Sozialpädagogik" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Angabe "Abs. 1 und 6 sowie §§ 2 bis 7 des Privatschulgesetzes" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 6" und das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für Sozialwesen" ersetzt.
c) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für die Qualitätssicherung von Studiengängen an den kirchlichen Hochschulen gilt § 8a, für den Zugang zum Studium gelten die §§ 10 und 11, für das Studium und die Prüfung die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26, 28 und 29. § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die kirchlichen Hochschulen nicht verpflichtet sind, Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen zu erlassen. In der Grundordnung der kirchlichen Hochschulen sind die Organisation der Hochschule, die korporativen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Verfahren in den Gremien zu regeln.
(5) Die kirchlichen Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen und Zugangssatzungen sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Hat eine Hochschule keine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung erlassen, sind die Studien- und Prüfungsordnungen von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestätigen. Kirchliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt."
62. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
" § 124a Sonstige Einrichtungen
(1) Eine staatliche oder staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Hochschule eines anderen Staates oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Recht des Sitzlandes unter dem Namen der Hochschule Hochschulstudiengänge durchführen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Hochschulen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform auch stets ihr Sitzland zu nennen. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Einrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Einrichtung angeboten werden.
(2) Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und den für diese handelnden Personen im Einzelfall verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist die Berechtigung der Einrichtung nach dem Recht des Sitzlandes nachzuweisen oder danach erforderliche Akkreditierungsnachweise vorzulegen."
63. § 125 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 125 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Land Berlin ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Hochschule", "Universität" oder "Fachhochschule" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | " § 125 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Handlungen anordnen. Sie kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 34, 34a, 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen." |
64. § 126 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 126 Überleitungsbestimmungen für die Hochschulgremien und die Kuratorien
- entfällt - | " § 126 Übergangsregelungen
(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels I des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Bestehende Rechte Dritter sind bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Satzungen zur Bestätigung vorzulegen, mit denen die dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechenden Regelungen der Grundordnungen angepasst werden. Soweit die Hochschulen in ihren Grundordnungen nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Abweichungen von den in § 7a genannten Vorschriften vornehmen, gilt im Hinblick auf diese Änderungen § 7a mit der Maßgabe, dass für die Abweichung die Zustimmung des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Kuratoriums oder des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Hochschulrats erforderlich ist. § 137a gilt für die Änderungen nach Satz 2 entsprechend. (3) Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Soweit solche Satzungen bereits bestehen, gilt für die Anpassung Satz 1 entsprechend. Spätestens ein Jahr nach der Bestätigung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sind auf deren Grundlage die Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge zu erlassen oder bestehende Studien- und Prüfungsordnungen anzupassen. Solange Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen nicht bestehen, unterliegen der Erlass und die Änderung von Studienordnungen der Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 4 und der Erlass und die Änderung von Prüfungsordnungen dem Bestätigungserfordernis gemäß § 31 Absatz 4, § 90 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung. Studium und Prüfung richten sich bis zur Anpassung der jeweiligen Regelungen nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen, längstens jedoch bis zu dem in Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt. (4) Dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechende Bestimmungen in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Satzungen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. (5) Diplom- und Magisterstudiengänge werden nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Über Ausnahmen entscheidet die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Studenten und Studentinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes in einem Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben sind, führen ihr Studium nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Hochschulen legen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach Satz 4 ist der jeweilige Studiengang aufgehoben. (6) Die auf der Grundlage der §§ 45 Absatz 1 und 48 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung besetzten Gremien und Kommissionen nehmen ihre Aufgaben bis zum Ablauf der Wahlperiode wahr. (7) § 55 Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für Leiter und Leiterinnen von Hochschulen, die vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gewählt wurden. (8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes beamtetes Personal nach §§ 104 und 106 gelten die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; § 95 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (9) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes Personal gilt § 103 Absatz 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits das Recht erworben hatten, nach Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weiterzuführen, bleibt dieses Recht unberührt." |
Artikel II
Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes
Das Berliner Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 3 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Als Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes wird das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg festgelegt."
2. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "soziale" ein Komma und das Wort "behinderungsbedingte" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Sie liegt auch vor, wenn einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land Berlin voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Studienplätze nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden folgende neue Nummern 5 und 6 eingefügt:
5. nach Vorbildungen auf Grund des erfolgreichen Besuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses einer Schule oder Hochschule,
6. nach einer auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesenen bilingualen Sprachkompetenz,"
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und in ihr die Angabe "Nummern 1 bis 5" durch die Angabe "Nummern 1 bis 7" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
c) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 1 bis 7" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Bundesgebiet" die Wörter "oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge" b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Masterstudiengängen" das Wort "konsekutiven" eingefügt sowie nach dem Wort "Masterstudiengängen" das Komma und die Wörter "die keine weiterbildenden Studiengänge sind," |
gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Bis zu 5 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze sollen für Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen werden." |
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "soziale" ein Komma und das Wort "behinderungsbedingte" eingefügt.
Artikel III
Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
Die Hochschulzulassungsverordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
" § 11 Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs"
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Minderjährige mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer sorgeberechtigten Person."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens" durch die Wörter "in der Regel" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. mindestens 5 vom Hundert für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Fristen nach § 3 Absatz 1 minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben. Als sorgeberechtigt gelten auch Pflegepersonen und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ihnen gleichgestellte Personen."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 11 Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs" b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: "3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstesgesetzes gilt entsprechend," |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Nr. 5" durch die Angabe " § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes" ersetzt.
6. In § 16 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Sie liegt auch vor, wenn einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen die Aufnahme eines Studiums an einem anderen Studienort als im Land Berlin nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang länger als vier Semester dauern würde."
Artikel IV
Änderung der Studierendendatenverordnung
In § 1 der Studierendendatenverordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720) werden nach Buchstabe G Nummer 42 folgende Angaben angefügt:
"H Teilzeitstudium 43. Gründe für das Teilzeitstudium, Um fang des Teilzeitstudiums sowie Angaben, die zur Durchführung des Teilzeitstudiums erforderlich sind."
Artikel V
Änderung des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das durch Nummer 62 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "und führt die Bezeichnung "Berufsakademie in der Fachhochschule für Wirtschaft" " gestrichen.
Artikel VI
Änderung des Schulgesetzes
§ 61 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel VII
Änderung der Kunsthochschulzugangsverordnung
§ 1 der Kunsthochschulzugangsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVBl. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter "die allgemeine Hochschulreife" jeweils durch die Wörter "eine Hochschulzugangsberechtigung nach §§ 10 oder 11 des Berliner Hochschulgesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "allgemeine Hochschulreife" durch die Wörter "eine Hochschulzugangsberechtigung nach §§ 10 oder 11 des Berliner Hochschulgesetzes" ersetzt.
Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
§ 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "c) die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt," |
Artikel IX
Neubekanntmachung des Berliner Hochschulgesetzes
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Hochschulgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Artikel X
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.