Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 4. Juni 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 29. Juni 2013 S. 167)



Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 140, 247) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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  Anhang zu Artikel I

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Umweltschutzgebührenordnung  Anlage
zu § 1 Absatz 1

Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses

Vorbemerkungen

    Tarifstellen
I. Allgemeines ab 1000
II. Immissionsschutz ab 2000
III. Abfallentsorgung ab 3000
IV. Strahlenschutz ab 4000
V. Gewässerschutz ab 5000
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000
VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000

Vorbemerkungen

Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.

1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.

2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
I. Allgemeines
1000 Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer
bis 25.000 Euro 0,5 v.H. der Kosten
über 25.000 Euro 125 zuzüglich 0,2 v. H. des 25.000 Euro übersteigenden Betrages
mindestens 34
höchstens 1.463
1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 30 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung
Anmerkung:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben.
1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann 10 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung / Erlaubnis /Bewilligung
mindestens 550
1012 Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes 20 v. H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung / Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung
mindestens 550
Anmerkung:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger / Antragsteller zu ersetzen.
1013 a) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 114 - 2.280
b) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
1014 Durchführung einer Vorprüfung nach § 17 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH - Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes 37
b) des gehobenen Dienstes 29
1030 Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 - 2.000
1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben oder sonstige zulassungsfreie Maßnahmen
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes 37
b) des gehobenen Dienstes 29
c) des mittleren und einfachen Dienstes 24
1050 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen und Ausnahmen vom Monitoring-Konzept nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 250 - 25.000
1060 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 40 - 185
1061 Prüfung eines Berichtes nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 40 - 400
II. Immissionsschutz
Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen
Allgemeines
2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen)
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
180 - 3.600
2010 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
50 - 600
Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2020 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)
a) für gewerbliche Zwecke 95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen 35 - 300
2021 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)
a) für gewerbliche Zwecke 60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2022 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)
a) für gewerbliche Zwecke 45 - 275
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2023 Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung 200 - 4.000
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40 - 800
2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung
a) geringfügige Änderung 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
b) wesentliche Änderung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
2025 Rücknahme oder Widerruf von Zulassung oder Genehmigung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
2026 Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen 35 - 300
Maßnahmen zur Luftreinhaltung
2030 Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen 95 - 1.900
2031 Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141
2032 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
50 - 600
2050 Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
pro Tonne 0,01
mindestens 154
2051 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 100 - 2.000
2051a Prüfung der Messberichte von Messungen nach den § § 26, 28 oder 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse 100 - 2.000
2052 - Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

- oder nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

- oder nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

- oder nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)

- oder nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

- oder nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

- oder nach § 8 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

- oder nach Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

- oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 400
2053 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung 750
jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich 160
Anmerkung:
Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben.
2055 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente 260
2056 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
je Komponentengruppe 130
2057 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen
je Komponentengruppe 260
2058 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) 130
2059 Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen
je Probe 130
2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen
Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr
(vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro
50
2061 Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften
a) bei Gasen 510
im Wiederholungsfall 260
b) bei Stäuben 260
im Wiederholungsfall 130
Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen
2062 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. Erstbekanntgabe
a) Grundgebühr 256
b) Gebühr je Prüfbereich
(persönlich vertretene Fachgebiete)
103
c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben 50 - 250
mindestens 256
höchstens 2.557
2. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüfbereichen) 256
2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K, mindestens 275 Euro
b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)
c) bis zu 5.000.000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)
d) bis zu 50.000.000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000.000)
e) bis zu 150.000.000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000.000)
f) über 150.000.000 Euro
= 561.275 + 0,0025 x (K - 150.000.000)

Anmerkungen:

1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 v. H. der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen.

2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 - 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
d) Prüfung von Betriebseinstellungen beziehungsweise Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 100 - 2.500
2072 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070
2072a Durchführung einer erfolglosen Schlussabnahme, wenn die Erfolglosigkeit vom Antragsteller zu vertreten ist 500
2073 Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 10 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071
mindestens 60
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen
2073a Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 250
2073b Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 150 - 3.000
2073c Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 500 - 10.000
2075 Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen 125 - 1.250
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 125 - 1.250
2076 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 500 - 10 000
2080 Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
je Ausnahme 323
2080a Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
je Probe 80
2081 Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 55 - 550
2082 Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
je Probe 105
2083 Probenahme von Flüssiggaskraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
je Probe 150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe
a) Gesamtschwefelgehalt 50
b) Korrosionswirkung auf Kupfer 45
c) Dampfdruck 30
d) Gesamtgehalt an Dienen 60
e) Klopffestigkeit, MOZ 60
2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
1. Ottokraftstoffe
je Probe 50
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe
a) Benzol 62
b) Xylol 52
c) Aromaten 65
d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) 100
e) Schwefel 55
f) Dichte 13
g) Dampfdruck 35
h) Klopffestigkeit 65
i) Bioethanol 75
j) ETBE (Ethyl-tert-butyl-Ether) 100
2. Dieselkraftstoffe
je Probe 50
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe
a) Schwefel 55
b) Dichte 13
c) Cetanzahl 100
d) Kälteverhalten (CFPP) 30
e) Siedeverlauf 30
f) Flammpunkt 30
g) Polyaromaten 125
h) Biodiesel 75
2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
je Probe 50
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe
a) Brom 100
b) Chlor 100
2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
je Probe 150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe
a) Methan 100
b) BETX 80
c) Schwefel 70
d) Stickstoff 50
2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
je Probe 150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe
a) Oxidationsstabilität 80
b) Glycerin/Glyceride 110
c) Gesamtverschmutzung 50
d) Flammpunkt 35
2088 Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 275
2089 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 550
2090 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 375
2091 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 375
2092 Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 165
2094 Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissions- schutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 330
2095 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 55 - 550
2110 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 40 - 185
2111 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 125 - 500
2120 Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung 165 - 275
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120 - 2.400
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260 - 1.250
2123 Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
pro Tonne 0,01
mindestens jedoch 154
2124 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 150 - 3.000
2131 Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahr- zeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 5
2132 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) je Fahrzeug 25 - 1.000
2140 Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 325 - 9.350
2142 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 200 - 4.000
2151 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 55 - 550
2152 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 55 - 500
2155 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe 140
2157 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 60 - 600
2157a Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 50 - 250
2157b Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
1. Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV 100 - 2.000
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV 55 - 550
2158 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55 - 550
2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist
a) für gewerbliche Zwecke 95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist
a) für gewerbliche Zwecke 60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
a) für gewerbliche Zwecke 60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
2200 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 100 - 1.000
2201 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 50 - 500
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
2210 Verlängerung der Frist zum Einhalten von Grenzwerten für den Kältemittelverlust nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 100 - 700
2211 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 100 - 1.000
2212 Zertifizierung von Betrieben; Erteilung einer Bescheinigung für Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten 100 - 700


III. Abfallentsorgung
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz
3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro = 275 + 0,009 x K
b) b is zu 500.000 Euro = 725 + 0,009 x (K - 50.000)
c) bis zu 5.000.000 Euro = 4 775 + 0,007 x (K - 500.000)
d) bis zu 50.000.000 Euro = 36 275 + 0,005 x (K - 5.000.000)
e) über 50.000.000 Euro = 261 275 + 0,003 x (K - 50.000.000)
höchstens 800.000
Anmerkungen:
  1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, sind 50 v. H. der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro = 275 + 0,005 x K
b) bis zu 500.000 Euro = 525 + 0,005 x (K - 50.000)
c) bis zu 5.000.000 Euro = 2 775 + 0,004 x (K - 500.000)
d) bis zu 50.000.000 Euro = 20 775 + 0,003 x (K - 5.000.000)
e) über 50.000.000 Euro = 155 775 + 0,002 x (K - 50.000.000)
Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001a Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001
3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001
3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000
3003a Feststellungsentscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 200 - 1.000
3004 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 - 375
3005 Befreiung von der Verpflichtung zu Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 - 375
3006 Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 250 - 2 500
3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 35 - 180
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:
Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben.
3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen.
60 - 600
3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe)
Einzelanalyse 8 - 75
Gesamtanalyse 75 - 750
3011 Vollzug der Verpackungsverordnung
1. Prüfung der Unterlagen zum Nachweis von sogenannten Branchenlösungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung 100 - 500
2. Schriftliche Abstimmung des Sammelsystems auf das vorhandene Sammelsystem des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung 100 - 1.500
3. Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung 300 - 1.000
4. Widerruf einer Systemfeststellung gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung 500 - 1.500
5. Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verpackungsverordnung zum Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsanforderungen entsprechend Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung 300 - 1.000
6. Anordnungen zu §§ 4 bis 10 und §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung 100 - 1.000
7. Abstimmung des Sammelsystems für die Ausschreibung der Erfassungsleistungen durch Betreiber des dualen Systems gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung 100 - 1.500
8. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 der Verpackungsverordnung 100 - 1.500
3012 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 des Batterie- gesetzes 270 - 1.800
3012a Prüfung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes 180 - 450
3013 Gebühren zu den §§ 3 und 6 der Beförderungserlaubnisverordnung
1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600
2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Beförderungserlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600
3013a Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Beförderungserlaubnisverordnung
1. Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis 250 - 5.000
2. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubnis erheblichen Umstände 50 - 5.000
3. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Beförderungserlaubnis
(insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen)
50 - 5.000
3013b Notifizierungsverfahren und Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz
1. Bearbeitung einer Notifizierung 300 - 3.000
2. Änderung eines Zustimmungsbescheides 50 - 150
3. Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 12 des Abfallverbringungsgesetzes, wenn eine Anordnung nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes geboten ist oder nicht erfüllt wurde 50 - 600
4. Durchführung von Analysen
a) Entnahme von Proben der beförderten Abfälle 100 - 500
b) Untersuchung der Proben
- wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt 500 - 2.500
- wenn die Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt 150 - 500
5. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes
a) Anordnungen der Rücknahme von Abfällen aus nicht abgeschlossener Verbringung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 500 - 3.000
b) Anordnungen der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 800 - 4.000
c) Sonstige Anordnungen 100 - 2 000
3013c Gebühren für eine Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50
3014 Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung
a) Vergabe einer abfallrechtlichen Kennung 25 - 50
b) Änderung einer abfallrechtlichen Kennung 25 - 50
c) Vergabe einer Freistellungsnummer 50
3015 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Nachweisverordnung)
a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung
bis einschließlich 5 128
bis einschließlich 10 154
bis einschließlich 25 205
bis einschließlich 50 256
bis einschließlich 100 307
bis einschließlich 250 384
bis einschließlich 500 435
bis einschließlich 1.000 486
bis einschließlich 2.000 563
bis einschließlich 5.000 665
über 5.000 767
b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung
bis einschließlich 5 256
bis einschließlich 25 640
bis einschließlich 50 895
bis einschließlich 100 1.279
bis einschließlich 500 2.557
bis einschließlich 1.000 3.068
bis einschließlich 2.000 3.579
bis einschließlich 5.000 4.346
über 5.000 5.113
c) bei Nichtbestätigung 50 v. H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr
3016 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015
a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
mindestens 52
b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 52 - 103
3017 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Absatz 1 der Nachweisverordnung 13
3018 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2
(auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3), § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde
25
3019 Makler- und Händlererlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
1. Erteilung einer Erlaubnis 500 - 5.000
2. Änderung einer Erlaubnis 50 - 5.000
3. Widerruf einer Erlaubnis 50 - 500
3020 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 18 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 - 2.000
3021 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) 150 - 5.000
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) 2.500 - 40.000
c) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegen über dem Lehrgangsträger 600
4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105
3021a Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 150 - 600
3022 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
1a) Anerkennung gemäß § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2.500 - 40.000
1b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500 - 2.000
1c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes 150 - 250
2. Widerruf nach § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2.500
3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 105
3023 a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 der Nachweisverordnung 300 - 800
b) Änderung eines Freistellungsbescheides 50 - 150
c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung 250 - 800
Anmerkung:
Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben.
3024 a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung
je Nachweiserklärung 25 - 500
b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung 50 - 5 000
3028 a) Bestätigungen zu § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 - 500
b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
c) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung 150 - 500
d) Anordnungen gemäß § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
e) Anordnungen gemäß § 26 Absatz 2 der Nachweisverordnung 150 - 500
3029 Anordnungen gemäß § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 - 2.000
3030 Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeug-Verordnung
1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit 50 - 600
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen
2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung 150 - 3.000
3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Absatz 4 der Altfahrzeug-Verordnung 150 - 3.000
3031 Gebühren nach der Bioabfallverordnung
1a) Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
1b) Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
1c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2a) Genehmigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2b) Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2c) Anordnungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2d) Anzeige nach § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2e) Anzeige nach § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2f) Anzeige nach § 4 Absatz 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3b) Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3c) Ausnahme nach § 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung 90 - 450
4a) Anzeige nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
4b) Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
5a) Zulassung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
5b) Befreiung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
6a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
6b) Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3032 Gebühren nach der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
1.a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
1.b) Anordnung nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
2.a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4, Satz 1, Nummer 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
2.b) Anordnung nach § 6 Absatz 4, Satz 1, Nummer 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
2.c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4, Satz 2, Nummer 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
2.d) Anordnung nach § 6 Absatz 4, Satz 2, Nummer 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
3.a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 - 1.000
3.b) Anordnung nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur des Deponierechts 50 - 1.000
3033 Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 50 - 1 000
Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 500
3. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 5 000
4. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 5 000
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 500
3034 Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 - 1.500
3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen sind 55
3036 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 55
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen
3041 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
3042 Entscheidung nach § 13 Absatz 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
3043 Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz
3050 Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenreinigungsgesetzes 50 - 2 500
3051 Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes zusätzlich 34
a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag 3
b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 5
c) Erstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis je 10
3052 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen nach § 6 Absatz 3 des Straßenreinigungsgesetzes aufgrund der Nichterfüllung von Anliegerverpflichtungen zum Winterdienst zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen je Einsatzfall 65
Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz
3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes
Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.
55


IV. Strahlenschutz
Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung
4000 Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschatten- kassette mit Befestigungszubehör 4,10
4001 a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters 5
b) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters 5 - 7
Anmerkung zu a und b:
Zusätzlich werden die Anschaffungskosten eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht.
c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-Dosimeters
Anmerkung:
Zusätzlich werden gegebenenfalls die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings geltend gemacht. Die Kosten für einen nicht wieder verwendbaren Sondenträger sind mit der Gebühr abgegolten.
6 - 10
4002 Auswertung eines Albedodosimeters 8
Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben:
Leihgebühr für ein Albedodosimeter
je Leihvorgang 10
4004 Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle) 100 - 150
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004
- Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben.
- Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 Euro erhoben.
- Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 Euro erhoben.
- Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht.
- Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung
4005 Sonderauswertungen 22 - 88
4006 Auskünfte aus der Personendosisdatenbank nach Zeitaufwand
4007 Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrie je Seite 0,51
4010 Probenahmen nach Zeitaufwand
4020 Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter nach Zeitaufwand
4030 Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems 20 - 50
4032 Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven Dosimeters Gebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosisfeststellung mit entsprechendem Dosimeter
Radiochemische Untersuchungen
4040 Sonstige Bestimmung der Radioaktivität 22 - 440
4042 Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung je Bestimmung 155
4043 Alphaspektrometrische Bestimmung je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007
4044 Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung 386
4045 Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden erstes Nuklid 670, jedes weitere Nuklid in der gleichen Probe 372
4046 Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab. nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046:
1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig.
2. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.
3. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter
a) des höheren Dienstes je halbe Stunde 37
b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde 29
c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde 24
V. Gewässerschutz
5000 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände 40 - 800
5010 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten
Anmerkung:
Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben.
60 - 1.200
5011 Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin 20 - 200
Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften
5015 Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren
1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a 18
Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 v. H. der berechneten Gebühr
oder
2. für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser
a) Menge der eingeleiteten Stoffe
- je angefangene 100 m3 - 153
und
b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) - je angefangene 1.000 m3 - 410
Anmerkungen:
- Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 v. H..
- Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v. H.
- Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100.000 Euro
- Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt.
5016 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren 50 v. H der Gebühr nach Tarifstelle 5015
mindestens 50
5017 a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen 250 - 5.000
b) Erteilung von Zwangsrechten 1 v. H. der Vorhabenkosten
mindestens 500
höchstens 20.000
c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K)
bis zu 50.000 Euro 0,04 x K
über 50.000 Euro 2 000 + 0,007 x (K - 50.000)
d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach Buchstabe c) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe c)
5018 nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 - 5017
mindestens 50
5020 Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen 150 - 300
5021 Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den § § 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren
a) direkte Einleitung 0,08 je m2 abflusswirksame Fläche (ohne Dachflächen)/a
Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 v. H. der berechneten Gebühr
b) mittelbare Einleitung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 v. H. der berechneten Gebühr
mindestens 50
5021a Genehmigung nach § 29 des Berliner Wassergesetzes für die mittelbare Einleitung von
1. Abwasser - eingeleitete Menge, je angefangene 100 m3 153
2. Grundwasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a 9
Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Genehmigung 2,15 v. H. der berechneten Gebühr
5022 Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren)
Anmerkung:
Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen.
50 - 970
5023 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 90 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes 25 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung
5024 Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)
a) bis zu 50.000 Euro
= 0,04 x K
b) über 50.000 Euro
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)
mindestens 128
5025 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)
a) bis zu 50.000 Euro
= 0,04 x K
b) über 50.000 Euro
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)
mindestens 128
höchstens 61.355
5026 Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K)
a) bis zu 50.000 Euro
= 0,02 x K
b) über 50.000 Euro
= 1.000 + 0,007 x (K - 50 000)
c) für Maßnahmen ohne Bruttoherstellungskosten
= 128 bis 1.000
mindestens 128
5027 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr 50 - 770
5028 Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) 50 - 770
5029 Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltungspflicht 50 - 140
5030 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten 50 - 770
5031 Durchführung
a) einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme 90 - 710
b) eines vom Antragsteller oder ausführenden Unternehmen verursachten erfolglosen oder unbegründeten Ortstermins 90 - 710
5032 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie 85
b) für jeden weiteren Meter 3
5033 Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke 90 - 1.150
5034 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage 10 v. H. der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarifstelle 5017 c)
mindestens 50
5035 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger 50 - 140
5036 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
5037 Eintragung in das Wasserbuch 50 - 160
5038 Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde 2 v. H. der Baukosten der geprüften Anlage
mindestens 50
höchstens 2.813
5039 Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 128
5040 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
b) sonstige Fälle 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
mindestens 50
5041 Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 30 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
mindestens 50
Anmerkung:
Diese Gebühr wird nur geltend gemacht, wenn die Amtshandlung nicht nach anderen Tarifstellen gebührenpflichtig ist.
5042 Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung 50 - 165
5043 Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit 282
5044 Erlaubnis nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes von
a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte
bis 50 m Länge 113
je weitere angefangene 10 m Länge 20
je Sickerschacht 113
b) Niederschlagsentwässerung (ohne Dachflächen) über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 60
je weitere angefangene 100 m2 Fläche 10
c) Niederschlagsentwässerung (ohne Dachflächen) über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 120
je weitere angefangene 100 m2 Fläche 20
d) Feuerlöschbrunnen 113
e) Erdwärmeanlage bis 30 kW 250
je weitere 50 kW 300
einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 250
höchstens 102.550
Anmerkung:
Die Gebühr ist für Anlagen, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen und Heizen ausgelegt sind, nur einmal zu erheben.
5045 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 128
5046 Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Veränderung von
a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist
b) Brunnen oder andere Anlagen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben
c) Brunnen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser
d) Abwasseranlagen
0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128
52 je Brunnen oder Anlage
0,025 x der Kosten je Brunnen, mindestens 128
0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128
5047 Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes
a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist (beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes) jeweils 40
b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen jeweils 40
5048 Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme 0,025 x der Bruttoherstellungskosten je Brunnen oder Anlage, mindestens 128
5049 Sonstige Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 67 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Grundwasserbenutzung 50 - 5 000
5060 Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten aufgrund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Absatz 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes
a) wasserbehördliche Entscheidungen 0,2 v. H. der Herstellungskosten
mindestens 128
höchstens 61.355
b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten 128 - 5.000
5061 Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes oder nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 29a Satz 2 Halbsatz 2 des Berliner Wassergesetzes und § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 50 - 2.500
5070 Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung 200 - 4.000
5071 a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 500 - 5.000
b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung
mindestens 10 v. H. der Erstgebühr 50
5072 Anordnungen nach § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes 50 - 1 000
5080 Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von
a) bis zu 50.000 Euro
= 0,004 x K
b) bis zu 500.000 Euro
= 200 + 0,002 x (K - 50.000)
c) über 500.000 Euro
= 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000)
5081 a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75 - 2.500
e) Nachtrag oder Neufassung von Eignungsfeststellungen 25 - 2.500
f) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung 25 - 2.500
g) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
h) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 62 Absatz 4 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 - 5.000
i) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 v. H. der für die zugrunde liegenden Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
j) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500 - 2.500
k) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand
l) Anordnung einer Prüfung nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 19 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 25 - 250
n) Anordnung nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 25 - 250
o) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
p) Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 1.000
5097 Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz
a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinan- der folgende Jahre 27
b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr 18
c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines 10
d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c)
e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes 260
5098 a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten)
1. im Wert ab 5 Euro
1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 4
1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 3
1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
2. im Wert unter 5 Euro
2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 3
2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 2
2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
b) Zweitausfertigung von Angelkarten 5
c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 300 - 900
d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch
1. für die erste Ausfertigung
1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten 9
1.2 je weitere Seite des Auszugs 2
2. je weitere Ausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
e) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 50 - 325
f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen 155
g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend 25 - 125
h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes 40 - 200
i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 400 - 600
5099 Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes
a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung 6
b) Prüfung 26
c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses 11
d) Ersatzausfertigung 11
5100 Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den
Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K)
a) bis zu 50.000 Euro
= 0,04 x K
mindestens 500
b) über 50.000 Euro
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)
5101 Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100
5102 Zulassung des vorzeitigen Beginns 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101
5103 Gewährung einer Fristverlängerung
a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101
mindestens 100
b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung 100 - 500


VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz
6000 Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 46 - 462
b) in den übrigen Fällen 20 - 192
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht
6010 Entscheidungen nach § § 15, 17 Bundesnaturschutzgesetz 114 - 2.280
6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 18 bis 22 Berliner Naturschutzgesetz und der auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 26a, 26b, 26c, 26d Berliner Naturschutzgesetz
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72 - 1.440
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72 - 1.440
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46 - 460
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
1. bei vollständigen Anlagen 30 - 600
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen je 18
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern 72 - 1.440
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72 - 1.440
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46 - 230
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20 - 230
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10 - 100
j)
1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 45 - 760
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 45 - 380
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 45 - 285
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 50 v. H. der Gebühren nach Nummer 1 bis 3
5. Nachträgliche Anordnungen nach § 8 Berliner Baumschutzverordnung sowie Anordnungen zur Herstellung der Rechtsordnung in anderen Fällen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 45 - 760
k) in anderen Fällen 72 - 1.440
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) 50 v. H. der Gebühren nach Buchstabe k)
6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes 50 - 300
6014 a) Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
Gebührenfrei:
Alle Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach §§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 18 bis 22 Berliner Naturschutzgesetz und auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen.
6015 Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes 17 - 330
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht
6018 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen sowie Anordnungen nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 32, 55 Absatz 2 Berliner Naturschutzgesetz
a) In Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind 72 - 500
b) In anderen Fällen 20 - 144
6019 Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos sowie Anordnun- gen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.000
6020 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Vorlagebescheinigung"), Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Vermarktungsbescheinigung") oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare")
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden 15 - 300
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 30 - 600
c) jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang 15
d) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen 30 - 300
e) nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens 7,50 - 150
6021 Abweichung für wissenschaftliche Einrichtungen ("Etikettverfahren") nach Artikel 7 Absatz 4 Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006
a) Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen 80 - 300
b) Ausgabe von Etiketten an registrierte Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen 30
c) zusätzliche Kosten für jedes Etikett 4 - 8
6022 Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Buchführungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung 65 - 300
6023 Ausnahmezulassungen von der Vorschrift über die Haltung von Wirbeltieren gemäß § 7 Absatz 3 Bundesartenschutzverordnung 30 - 300
6024 Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Kennzeichnungsmethoden gemäß § 12 und § 13 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung 30 - 300
6025 Ausnahmezulassungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung 17 - 330
6026 Genehmigungen nach § 40 Absatz 4 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz 17 - 330
6027 a) Ausnahmezulassungen nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1 440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Zulassungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
6028 a) Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten der §§ 39, 40, 42 und 43 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1 440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
6029 a) Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1, des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
6030 Anordnungen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz zur Herstellung der Rechtsordnung (Leistung des ökologischen Ausgleichs) im Falle nicht nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz befreiter Zugriffe im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
Anmerkungen:
Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Tarifstellen
- 6025, 6027 bis 6029 für artenschutzdienliche Maßnahmen, insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken
- 6027 und 6029, sofern die Ausnahme oder Befreiung das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten zum Gegenstand hat
- 6027 und 6029, sofern die Ausnahme oder Befreiung zur Abwendung einer Gefahrensituation (einschl. gesundheitlicher Art) begründet ist
Jagdrechtliche Amtshandlungen
6040 Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung
a) Falknerprüfung 95
b) Jägerprüfung 160
c) eingeschränkte Jägerprüfung 125
d) Wiederholung der Schießprüfung 75
e) Nachholung eines Prüfungsabschnitts 40
Anmerkung:
Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.
6041 Ausstellung eines Ersatzdokuments 15
6060 Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen
a) Ausstellung von Jagdscheinen
1. Ausstellung für ein Jahr 50
2. Ausstellung für zwei Jahre 90
3. Ausstellung für drei Jahre 125
Anmerkung:
Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.
b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen
1. Ausstellung für ein Jahr 15
2. Ausstellung für zwei Jahre 25
3. Ausstellung für drei Jahre 35
c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins 25
d) Ausstellung eines Tagesscheins 15
6061 Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung 15
6062 Eintragung einer Pachtfläche 15
Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz
6070 a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart 115 - 2.330
b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
6071 Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes 115 - 2.230
6072 Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes
a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 - 760
b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 - 380
c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen 38 - 285
d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c) 50 v. H. der Gebühren nach Buchstaben a) bis c)
6073 Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 75 - 1.500
6074 Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes 200
6075 Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 20
6076 Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes 200
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften
6080 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt/Qualifiziert/Geprüft" auf Antrag nach § 4 Absatz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 bis 100
6081 Zulassung von Ausgangmaterial der Kategorie "Quellengesichert" auf Antrag nach § 4 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 bis 100
6082 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes
Anmerkung:
Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registriernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, sind gebührenfrei
50
6083 Ausstellung von Stammzertifikaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nach § 16 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50
6084 vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes 250 bis 400
6085 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes 150 bis 300
6086 Gestattung der Ernte außerhalb der Zeiten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin 50
VII. Boden- und Grundwasserschutz
Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
7000 Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Anmerkung:
Die Auslagen und Kosten für die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen.
400 - 1.300
7001 Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 150
7002 Übernahme einer Zulassung von Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin 250
7010 Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) 116
7011 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu drei Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) 365
7012 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis drei Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung 265
7013 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe)
jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort
40
7014 Begutachtung der Antrag stellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor - Ort - Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten)
Anmerkung:
Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird.
Zusätzlich werden Reisekosten für Vor - Ort - Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben.
730
Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014:
Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet.
7015 Übernahme einer Zulassung von Sachverständigen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 250
7016 Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 100
7017 Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) 365

ENDE