Änderungstext
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
- Berlin -
Vom 30. Juni 2017
(GVBl. Nr. 17 vom 11.07.2016 S. 338)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVB1. S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVB1. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102b folgende Angabe eingefügt:
" § 102c Tenure-Track"
2. In § 90 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wahlordnungen," das Wort "Berufungsordnungen," eingefügt.
3. § 94 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Ferner kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Im Übrigen kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen. | "(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauenbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn
Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. (3) Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen." |
4. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 7
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages auf Antrag um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder arbeits- oder dienstvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden. | "(3) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind bei Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um bis zu zwei Jahre zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen."
5. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Bewerbern/Bewerberinnen" durch die Wörter "Bewerbern oder Bewerberinnen" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend. Bei der Berufung auf eine Professur, die keine Juniorprofessur ist, können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen berücksichtigt werden. Im Übrigen dürfen Professoren und Professorinnen, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Berufung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt. | "(5) Bei Berufungen auf eine Professur sollen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.
In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend.
Im Übrigen sollen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Hochschule bei der Berufung auf eine Professur, die keine Juniorprofessur ist, nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
Professoren und Professorinnen, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, dürfen nur in Ausnahmefällen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn
Die Einschränkung des Satzes 4 gilt nicht bei der Berufung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt." |
c) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
"(8) Das Nähere zu den Grundsätzen, der Struktur und der sonstigen Ausgestaltung des Berufungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung (Berufungsordnung)."
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Wörter "Professoren-/Professorinnenstelle" werden durch die Wörter "Professoren- oder Professorinnenstelle" ersetzt.
6. § 102 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. | "(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von fünf Jahren begründet werden
Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist außer in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 einmal zulässig." |
7. § 102a wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. | "Zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen im Regelfall nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein; dieser Zeitraum erhöht sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall." |
b) Die Sätze 5 bis 7
In besonderen Fällen kann die vorangegangene Beschäftigung oder Promotionsphase außer Betracht bleiben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
8. Nach § 102b wird folgender § 102c eingefügt:
" § 102c Tenure-Track
(1) Die Hochschulen können Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).
(2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben werden, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen.
(3) Hauptberufliches wissenschaftliches Personal der eigenen Hochschule soll bei der Berufung auf die Juniorprofessur nur dann berücksichtigt werden, wenn es nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatte oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig war.
(4) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet, wird überprüft, ob die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauenbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.
(5) Soweit ungeachtet einer Bewährung nach § 102b Absatz 1 Satz 2 die für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgelegten Leistungen nicht erbracht wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden (Auslaufphase).
(6) Im Einzelfall kann die Hochschule nach Maßgabe der Satzung nach Absatz 4 Satz 5 die Leistungsfeststellung nach Absatz 4 und die Bewährungsfeststellung nach § 102b Absatz 1 Satz 2 in einem Verfahren zusammenführen.
(7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Hochschule kann während des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Zwischenevaluierung vorsehen.
(8) § 102 Absatz 5 sowie §§ 102a und 102b bleiben im Übrigen unberührt."
9. Dem § 126 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Berufungsordnungen nach § 101 Absatz 8 müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 338) der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Für die Universitäten gilt Satz 1 auch für Satzungen nach § 102c Absatz 4 Satz 5."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 171112
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