| "a) Anordnung nach § 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
| b) Erteilung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 750 |
| c) Befreiung in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach § 49 Absatz 4 oder § 50 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 750 |
| d) Entscheidung zur Selbsteinstufung von Gemischen nach § 9 oder § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 500 |
| e) Entscheidung über die Art der Rückhaltung nach § 19 Absatz 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 75 - 300 |
| f) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz für Anlagen, Anlageteile oder Schutzvorkehrungen (je nach Aufwand) | 500 - 5.000 |
| g) Untersagung oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb für Anlagen ohne Eignungsfeststellung nach § 41 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
| h) Ausnahmeentscheidung nach § 41 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Absehen von der Eignungsfeststellung) | 50 - 750 |
| i) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz | 150 - 2.500 |
| j) Zulassung des vorzeitigen Einbaus nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Wasserhaushaltsgesetz oder die nachträgliche Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zu dieser Zulassung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz | 150 - 750 |
| k) Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 46 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 150 - 750 |
| l) Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO) nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 500 - 5.000 |
| m) Anerkennung von Güte- oder Überwachungsgemeinschaften (GÜG) nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 500 - 5.000 |
| n) Zustimmung für die Abweichung von den Anforderungen für Sachverständige für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 150 - 500 |
| o) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung | 250 - 2.500 |
| p) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 54 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz | 250 - 2.500 |
| q) Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 49 oder § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz | 250 - 2.500 |
| r) Befristete erneute Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | 20 |
| s) Befristete erneute Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach Erlöschen der Anerkennung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | 20 |
| t) Anordnung zur Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen nach § 55 Nr. 1 c) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 250 |
| u) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften | nach Zeitaufwand |
| v) Anordnung von regelmäßigen Prüfungen nach § 46 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, Anordnung von Prüfungen nach Mängelbeseitigung nach § 46 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie Anordnung einer einmaligen Prüfung oder wiederkehrender Prüfungen nach § 46 Absatz 4 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 50 - 500 |
| w) Anordnung zur Vorlage des Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 50 - 150 |
| x) Anordnung zur Mängelbeseitigung oder Außerbetriebnahme nach § 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz | 100 - 1.000 |
| y) Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende Anlagen nach § 68 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder nach § 68 Absatz 10 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1.000 |
| z) Festlegung von Anforderungen für bestehende Anlagen nach § 69 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | 100 - 1 000" |