Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 1. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 22.10.2019 S. 710)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird jeweils nach den Wörtern "Natur- und Landschaftsschutz" und "Boden- und Grundwasserschutz" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Umweltberichterstattung" die Wörter "sowie Schornsteinfegerwesen" eingefügt.

2. Das Gebührenverzeichnis ( Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern "VII. Boden- und Grundwasserschutz" die Wörter "VIII. Schornsteinfegerwesen" angefügt.

b) In Tarifstelle 1014 a) wird die Angabe "37" durch die Angabe "40" ersetzt.

c) In Tarifstelle 1014 b) wird die Angabe "29" durch die Angabe "30" ersetzt.

d) In Tarifstelle 1040 a) wird die Angabe "37" durch die Angabe "40" ersetzt.

e) In Tarifstelle 2000 wird die Angabe "180 - 3 600" durch die Angabe "205 - 4 150" ersetzt.

f) In Tarifstelle 2010 wird die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "55 - 700" ersetzt.

g) In Tarifstelle 2020 a) wird die Angabe "95 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.

h) In Tarifstelle 2020 b) wird die Angabe "35 - 300" durch die Angabe "40 - 350" ersetzt.

i) In Tarifstelle 2021 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.

j) In Tarifstelle 2021 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

k) In Tarifstelle 2022 a) wird die Angabe "45 - 275" durch die Angabe "50 - 320" ersetzt.

l) In Tarifstelle 2022 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

m) In Tarifstelle 2023 a) wird die Angabe "200 - 4 000" durch die Angabe "230 - 6 000" ersetzt.

n) In Tarifstelle 2023 b) wird die Angabe "40 - 800" durch die Angabe "50 - 1 200" ersetzt.

o) In Tarifstelle 2026 a) wird die Angabe "95 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.

p) In Tarifstelle 2026 b) wird die Angabe "35 - 300" durch die Angabe "40 - 350" ersetzt.

q) In Tarifstelle 2070 a) wird nach dem Wort "mindestens" die Angabe "275 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.

r) In Tarifstelle 2071 b) werden nach den Wörtern "50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070" die Wörter "bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung" angefügt.

s) In Tarifstelle 2073 b) wird die Angabe "Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5" gestrichen.

t) In Tarifstelle 2075 a) wird die Angabe "125 - 2 500" durch die Angabe "270 - 3 000" ersetzt.

u) Tarifstelle 2088 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) "Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter oder Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)"

v) In Tarifstelle 2089 wird die Angabe " § 4" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

w) In Tarifstelle 2090 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

x) In Tarifstelle 2091 werden nach dem Wort "Fachkunde" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und die Angabe " § 8 Absatz 1" wird durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

y) In Tarifstelle 2092 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und die Angabe " § 8 Absatz 2" wird durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

z) Nach Tarifstelle 2092 wird folgende Tarifstelle 2093 eingefügt:

"Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz 100 - 300"

aa) In Tarifstelle 2094 wird die Angabe " § 7 Nummer 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

bb) In Tarifstelle 2110 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

cc) In Tarifstelle 2111 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

dd) Tarifstelle 2120 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung 165 - 275
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120 - 2.400
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260 - 1.250

Neu:

"Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
a) Prüfung des Sicherheitsberichts nach den Bestimmungen der Störfall- Verordnung 300 - 15.000
b) Durchführung einer Vor-Ort- Inspektion nach den Bestimmungen der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 270 - 3.000
c) Feststellung des Dominoeffektes nach § 15 der Störfall-Verordnung 100 - 2.000
d) Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 der Störfall-Verordnung oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichtes nach § 11 Absatz 6 der Störfall-Verordnung 100 - 1 000"

ee) In Tarifstelle 2124 wird die Angabe " § 19" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

ff) In Tarifstelle 2142 wird die Angabe "200 - 4 000" durch die Angabe "230 - 6 000" ersetzt.

gg) In Tarifstelle 2159 a) wird die Angabe "90 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.

hh) In Tarifstelle 2159 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

ii) In Tarifstelle 2160 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.

jj) In Tarifstelle 2160 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

kk) In Tarifstelle 2161 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.

ll) In Tarifstelle 2161 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

mm) Tarifstelle 3004 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 - 375

Neu:

"Vollzug der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
1. Anordnungen zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
2. Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 5 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
3. Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gemäß § 6 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
4. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500"

nn) Tarifstelle 3005

Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
40 - 375

wird aufgehoben.

oo) Tarifstelle 3011 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Vollzug der Verpackungsverordnung
1. Prüfung der Unterlagen zum Nachweis von sogenannten Branchenlösungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung 100 - 500
2. Schriftliche Abstimmung des Sammelsystems auf das vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung 100 - 1.500
3. Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung 300 - 1.000
4. Widerruf einer Systemfeststellung gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung 500 - 1.500
5. Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verpackungsverordnung zum Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsanforderungen entsprechend Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung 300 - 1.000
6. Anordnungen zu §§ 4 bis 10 und §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung 100 - 1.000
7. Abstimmung des Sammelsystems für die Ausschreibung der Erfassungsleistungen durch Betreiber des dualen Systems gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung 100 - 1.500
8. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 der Verpackungsverordnung 100 - 1.500

Neu:

"Vollzug des Verpackungsgesetzes
1. Anordnungen nach § 5, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13 bis § 15, § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 2, § 31 Absätze 1 bis 3 sowie § 2 Absatz 1 und 2 Verpackungsgesetz 100 - 1.000
2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 Verpackungsgesetz 500 - 1.500
3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 Verpackungsgesetz 100 - 1.500
4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 Verpackungsgesetz 500 - 1.500
5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 Verpackungsgesetz 100 - 1.500
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 1 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz 100 - 1.500

7. Festlegung von Rahmenvorgaben für die Erfassung gemäß § 22 Absatz 2 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz

100 - 1 000"

pp) Tarifstelle 3021 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) 150 - 5.000
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) 2.500 - 40.000
c) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105

Neu:

"Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
a) Zustimmungsbescheide 150 - 5.000
b) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150
2. Entzug des Entsorgungsfachbetriebezertifikates und weitere Maßnahmen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 100 - 1.000
3. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
4. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
5. Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
6. Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105
7.Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
a) Anerkennungsbescheide 2.500 - 40.000
b) Änderung eines Anerkennungsbescheides 500 - 2.000
8. Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsgetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfanges eines Mitgliedsgetriebes einer Entsorgergemeinschaft 150 - 250
9.Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 2 500"


qq) Die Tarifstelle 3022

Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
1 a) Anerkennung gemäß § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2.500 - 40.000
1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500 - 2.000
1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes 150 - 250
2. Widerruf nach § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2.500
3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 105

wird aufgehoben.

rr) In Tarifstelle 3035 wird nach der Angabe " § 20" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

ss) Die Tarifstelle 3036

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 55

wird aufgehoben.

tt) In Tarifstelle 4003 wird die Angabe "4" durch die Angabe "4,30" ersetzt.

uu) In Tarifstelle 4046 werden die Wörter "nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "nach § 64 des Strahlenschutzgesetzes oder nach den §§ 31, 36, 41 und 163 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

vv) Nach Tarifstelle 4046 wird folgende Tarifstelle 4050 eingefügt:

"Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
a) Genehmigung zum Umgang, Erwerb, zur Verwahrung, Aufbewahrung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 27 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich der Deckungsvorsorge einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 155 - 5750
b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 155 - 5.750
c) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes 115 - 1.800
d) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 47 und 49 der Strahlenschutzverordnung einschließlich Prüfung der Unterlagen 20 - 180
e) Durchführung eines Fachgesprächs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung 100 - 620
f) Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung 100 - 1.800
g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 25 des Strahlenschutzgesetzes 75 - 760
h) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung, zum Beispiel Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gemäß § 10 der Strahlenschutzverordnung,
je Einzelfall
75 - 760
i) Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 der Strahlenschutzverordnung, je Pass 18
j) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 172 des Strahlenschutzgesetzes und Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 178 der Strahlenschutzverordnung 85 - 1.660
k) Gestattungen und Zustimmungen oder die Anordnung von Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung ergeben, zum Beispiel § 90 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,

je Einzelfall

20 - 665
l) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 17, 19, 22 oder 26 des Strahlenschutzgesetzes,

je Einzelfall

20 - 620
m) Erteilung der Freigabe gemäß § 33 der Strahlenschutzverordnung,

je Einzelfall

20 - 620
n) Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach § 175 der Strahlenschutzverordnung,

je Einzelfall

160 - 800
o) Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemäß § 62 des Strahlenschutzgesetzes 20 - 620
p) Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung
der Körperdosis gemäß § 65 oder gemäß § 157 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung
20 - 620
q) Zulassungen gemäß § 77 des Strahlenschutzgesetzes 20 - 620
r) Festlegung einer Ersatzdosis gemäß § 65 Absatz 2 oder gemäß § 157 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung 20 - 620
s) Bestimmung von Messstellen nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes 155 - 1.800
t) Änderung, Ergänzung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis d, f bis k, m, n und q 20 - 1 660"

ww) Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046 werden nach Tarifstelle 4050 eingefügt und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "4046" durch die Angabe "4050" ersetzt.

b) Ziffer 1 der Anmerkungen

1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im gesundheitlichen Arbeits- und Verbraucherschutz gebührenpflichtig.

wird gestrichen.

c) Die Ziffern 2 und 3 werden die Ziffern 1 und 2.

d) In der neuen Ziffer 2 wird bei Buchstabe a) die Angabe "37" durch die Angabe "40" und bei Buchstabe b) die Angabe "29" durch die Angabe "30" ersetzt.

xx) In Tarifstelle 5044 d) wird die Angabe "113" durch die Angabe "200" ersetzt.

yy) In Tarifstelle 5061 werden die Wörter "nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes oder" gestrichen.

zz) In Tarifstelle 6013 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 41" ersetzt.

aaa) Tarifstelle 6060 c) wird wie folgt gefasst:
Alt:

c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins

Neu:

"c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins
1. Ausstellung für ein Jahr 25
2. Ausstellung für zwei Jahre 40"

bbb) Nach Tarifstelle 7017 wird folgende Überschrift angefügt:

"VIII. Schornsteinfegerwesen"

ccc) Nach der Überschrift "VIII. Schornsteinfegerwesen" werden folgende Tarifstellen angefügt:

"8000 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 520
8001 Aufhebung der Bestellung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 390
8002 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden 130
8003 Ausspruch eines Verweises oder Festlegung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 130
8004 Erteilung eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 200
8005 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 200
8006 Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 83 Absatz 3 Bauordnung Berlin werden jeweils folgende Gebühren erhoben:
Anmerkung:

Die Gebühren sind von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Wege einer Rechnung zusammen mit der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben.

a) An- und Abfahrt pro Vor-Ort-Termin insgesamt 20
b) für Zeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Büro und Vor-Ort

je angefangene halbe Stunde

40
Anmerkung:

Die jeweiligen Zeiten im Büro und Vor-Ort sind in der Gebührenrechnung getrennt auszuweisen und nach Summierung zu berechnen. Die Zeiten der An- und Abreise werden durch die Pauschalgebühr der Tarifstelle 8006 a) bereits abgegolten.

c) für Zeiten einer weiteren Person Vor-Ort, soweit deren Einsatz erforderlich ist

je angefangene halbe Stunde

26"

Artikel 2
Änderung der Baugebührenordnung

Die Anlage zur Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2017 (GVBl. S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter "Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen" und die Angabe "16. Schornsteinfegerwesen" gestrichen.

2. Tarifstelle 11.1.7

11.1.7 Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHWG 50 bis 520

wird aufgehoben.

3. Tarifstelle 11.7

11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln)

je angefangene halbe Stunde

Anmerkung:

Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben.

30,00

wird aufgehoben.

4. Vierter Teil - Schornsteinfegerwesen -

Tarifstelle Gegenstand Gebühr
Euro
Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen
16. Schornsteinfegerwesen  
16.5 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG 520
16.8 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit nach § 20 SchfG 50
16.12 Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG 390
16.13 Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 130
16.14 Untersagung der Berufsausübung nach § 28 SchfG 50
16.15 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 50
16.16 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfG, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 130
16.18 Kehrbuchvorlage und -überprüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SchfG, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen im Kehrbuch festgestellt werden, je angefangene halbe Stunde 20
16.19 Erteilung eines Zweitbescheids (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) 120
* Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten (HK) umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 - Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.

** Der Ermittlung des Werts des Nutzens sind die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 192004

ENDE