Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2019 und zum Haushaltsgesetz 2020/2021
- Berlin -

Vom 17. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 37 vom 21.12.2019 S. 795)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Schulbaufinanzierungsfonds

§ 1 Errichtung

Das Land Berlin errichtet unter dem Namen Schulbaufinanzierungsfonds ein Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Schulbaumaßnahmen, die im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgewiesen sind.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten.

§ 4 Finanzierung und Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen erhält Zuweisungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dem Sondervermögen werden zugunsten des Landeshaushaltes Mittel zur Finanzierung von im Haushaltsplan des Landes Berlin enthaltenen Schulbaumaßnahmen entnommen.

§ 5 Haushaltsplan

Die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 4 werden in einem Haushaltsplan veranschlagt, der dem Haushaltsplan des Landes Berlin als Anlage beizufügen ist.

§ 6 Rechnungslegung

Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt jährlich bis Ende des ersten Quartals zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes Berlin beizufügen.

Artikel 2
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 832) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Das Sondervermögen hat
  1. die Aufgaben, die ihm zugewiesenen Grundstücke und Gebäude an Dienststellen des Landes Berlin und an Dritte zu vermieten,
  2. die Steuerung und Durchführung aller Leistungen der Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Grundstücke und Gebäude zu übernehmen,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen zu übernehmen,
  4. in begründeten Einzelfällen die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen (Neubauten, Erweiterungs- und Umbauten) auf Liegenschaften des Sondervermögens zu übernehmen; § 24 der Landeshaushaltsordnung findet Anwendung.

Die Aufgaben des Sondervermögens nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 umfassen insbesondere auch den Abschluss von Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträgen und allen sonstigen für die Erfüllung der oben genannten Aufgaben notwendigen Verträge sowie die entsprechende Vertragsverwaltung, das Controlling, Schnittstellenverwaltung, Portfoliomanagement, Markt- und Standortanalysen, Objektvorbereitung und -planung, Datenhaltung, Datencontrolling und -analyse, Qualitätsmanagement sowie das Energie- und Medienmanagement. Hinsichtlich des Berliner Rathauses hat das Sondervermögen allein die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 4."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Übertragung der Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen der Hauptverwaltung gemäß Absatz 1 Nummer 4 und deren Wahrnehmung legen die für Bauen und die für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen einvernehmlich und nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses im Zuge des Verfahrens der Aufstellung der Finanz- und Haushaltsplanung oder zur Belegung von Mitteln von Sondervermögen fest."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort "Zuordnung" wird durch das Wort "Zuweisung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "einzugehen" die Wörter "und durchzusetzen" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Rücklage dient dem systematischen Abbau des Sanierungsstaus des Sondervermögens sowie der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die eine Optimierung der Nutzung der Flächen der Grundstücke und Gebäude des Sondervermögens zum Ziel haben, sofern diese Maßnahmen für die Realisierung einer anschließenden Vermietung nach Art und Umfang notwendig sind und ausschließlich aus Mitteln der Rücklage realisiert werden können."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt und anderen Sondervermögen zugeführt werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,"

2. Nach § 10 Absatz 6 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung im Rückmeldeverfahren. Auf dem Personalausweis soll eine Anschrift im Einzugsgebiet der Hochschule (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes) eingetragen sein; die Meldebescheinigung soll eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Hochschule ausweisen. Andernfalls sind die Studierenden darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz bußgeldbewährt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Studierende in Nebenhörerschaft oder in Promotionsstudiengängen. Soweit Personalausweis oder Meldebescheinigung einmal beigebracht wurden, sollen sie in weiteren Rückmeldeverfahren nicht erneut verlangt werden."

Artikel 4
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin

In § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, werden das Wort "Krediten" durch das Wort "Kassenkrediten" und die Wörter "10 vom Hundert" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

ENDE