Änderungstext

Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 - Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung, zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes, zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes sowie zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
- Berlin -

Vom 11. Juni 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 20.06.2020 S. 535)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

§ 11 Absatz 2 Nummer 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. Für die Leitung der Tageseinrichtung sind zusätzliche Personalzuschläge zu gewähren, die bei 85 Kindern mit 38,5 Wochenarbeitsstunden zu bemessen sind. Zur Unterstützung der Leitung können die Personalzuschläge nach Satz 1 anteilig auch für Verwaltungsassistenz verwendet werden. Das Nähere wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 23 geregelt."

Artikel 2
Änderung der Kindertagesförderungsverordnung

Die Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn durchgängig länger als sieben Monate kein Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist."

2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme eines Ganztags- oder erweiterten Ganztagsplatzes bis spätestens sieben Monate nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss."

3. In § 11 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Dies gilt ab dem 1. Februar 2020 auch, wenn eine Person beschäftigt wird, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befindet. Für die Anleitung sonstiger geeigneter Beschäftigter sowie weiterer im pädagogischen Betrieb Beschäftigter ohne einschlägige Ausbildung (Beschäftigte aus verwandten Berufen, Beschäftigte zur Umsetzung einer besonderen Konzeption) werden im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ab dem 1. Februar 2020 eine Zeitstunde und ab dem 1. Februar 2021 zwei Zeitstunden wöchentlich gewährt."

4. Dem § 12 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher und Personen, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befinden, erhalten zusätzlich für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zwei Zeitstunden pro Woche für die Vor- und Nachbereitung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen."

5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0118 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil)."

6. § 21a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 21a Übergangsbestimmung

Vom 1. August 2020 bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 gilt § 12 Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zusätzlich eine Zeitstunde für die Vor- und Nachbereitung zu gewähren ist."

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 74 werden die folgenden §§ 74a und 74b eingefügt:

" § 74a Hauptstadtzulage

(1) Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage erhalten eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Hauptstadtzulage bestehend aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und einem monatlichen Zulagenbetrag. Die Höhe des monatlichen Zuschusses für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg entspricht dem Betrag, den der Beamte für das Firmenticket an die Berliner Verkehrsbetriebe monatlich zu entrichten hat, höchstens jedoch dem wirtschaftlichen Gegenwert eines Firmentickets für den Tarifbereich Berlin AB mit monatlicher Zahlungsweise. Zur Ermittlung der Höhe des monatlichen Zulagenbetrages wird die Differenz aus 150 Euro und dem Zuschuss nach Satz 2 gebildet.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die monatliche Hauptstadtzulage allein als monatlicher Zulagenbetrag in Höhe von 150 Euro gewährt, wenn der Beamte dies beantragt und mit diesem Antrag erklärt, auf den monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg zu verzichten.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die monatliche Hauptstadtzulage für Beamte auf Widerruf 50 Euro, soweit ihnen Anwärterbezüge gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 wird der monatliche Zuschuss für eine Monatskarte für Auszubildende oder ein Firmenticket für den Tarifbereich Berlin AB mindestens in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwertes dieses Tickets gezahlt, soweit Beamte auf Widerruf gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr nicht Auszubildende im Sinne des § 45a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind oder der wirtschaftliche Gegenwert einer für den in Satz 1 genannten Personenkreis nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erhältlichen Monatskarte für Auszubildende den Betrag von 50 Euro übersteigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 erhalten Beamte der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1, die auf Grund einer Beförderung der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 1 zugeordnet werden, einen monatlichen Ausgleichsbetrag, soweit ihnen unter Berücksichtigung des mit der Beförderung eintretenden Wegfalls der Hauptstadtzulage und der allgemeinen Stellenzulage geringere Dienstbezüge als in der Besoldungsgruppe A 13 zustünden. Der Ausgleich erfolgt in Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um nach Abzug des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 1 von der Summe aus den Beträgen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1, der monatlichen Hauptstadtzulage und der allgemeinen Stellenzulage den verbleibenden Betrag auf Null zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 bis 7 mit Amtszulage.

(5) Auf den monatlichen Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 findet § 6 Absatz 1 keine Anwendung. Auf den monatlichen Zulagenbetrag nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 findet § 6 Absatz 1 Anwendung.

(6) Auf Monatskarten oder Firmentickets im Sinne der Absätze 1 und 3 findet § 10 keine Anwendung.

(7) Die monatlichen Zuschüsse, Zulagen- und Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 5 werden ab dem 1. November 2020 gewährt.

(8) Den Tarif- und sonstigen Angestellten des Landes kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 eine Ballungsraumzulage gewährt werden. Satz 1 gilt auch für die Beschäftigten der Beteiligungen des Landes.

§ 74b Zuschuss zu den Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg

(1) Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13, die von § 74a nicht erfasst sind, wird ein nicht ruhegehaltfähiger monatlicher Zuschuss in Höhe von 15 Euro zu den für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg entstehenden Kosten gewährt.

(2) Auf Firmentickets im Sinne des Absatzes 1 findet § 10 keine Anwendung.

(3) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 1 kann den Tarif- und sonstigen Angestellten des Landes in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt werden. Satz 1 gilt auch für die Beschäftigten der Beteiligungen des Landes."

3. § 78a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 78a Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage

Lehrkräfte erhalten in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 während der Zeit, in der sie überwiegend an einer Schule in schwieriger Lage eingesetzt sind, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich. Als Schulen in schwieriger Lage gelten diejenigen Schulen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, an denen im Schuljahr 2019/2020 mindestens 80 vom Hundert der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit waren. An Grundschulen und anderen Schulen mit Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 6 tritt in Bezug auf diese Jahrgangsstufen an die Stelle der Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel im Schuljahr 2019/2020 das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in diesem Schuljahr. An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" ist in Bezug auf die Eingangs-, Unter- und Mittelstufe das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe im Schuljahr 2019/2020 maßgebend. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Leistungen für Bildung und Teilhabe bezeichnen Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Als Schülerinnen und Schüler, denen im Schuljahr 2019/2020 ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zusteht, gelten diejenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Erhebung zur Klassenstatistik zum Stichtag 30. August 2019 einen solchen Anspruch besaßen. Die Zulage vermindert sich um den Betrag eines gleichzeitig gewährten Sonderzuschlages nach § 72."

4. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter des Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Bezirksämter kann die Senatsverwaltung für Finanzen im Einzelfall auf der Grundlage eines nach den im Land Berlin für die Bewertung von Beamtendienstposten geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen erstellten Bewertungsgutachtens Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten."

b) In der Bundesbesoldungsordnung A wird in der Besoldungsgruppe A 16 die Fußnote 13 wie folgt gefasst:

alt neu
"13) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2."

c) In der Bundesbesoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 2 wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Finanzpräsident 9)" werden die folgenden Amtsbezeichnungen eingefügt:

"Leitender Baudirektor 10)

- in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -

Leitender Magistratsdirektor 10)

- in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -

Leitender Medizinaldirektor 10)

- in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -

Leitender Sozialdirektor 10)

- in Berlin bei einer Bezirksverwaltung -".

bb) In den Fußnoten wird folgende Fußnote 10 angefügt:

"10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16."

Artikel 4
Änderung des Straßenreinigungsgesetzes

Das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen

(1) Die Reinigung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der landeseigenen Waldflächen im Sinne von § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe. Diese Aufgabe des Landes Berlin wird für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführten Flächen von besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt. Die Reinigung umfasst das Einsammeln und Entsorgen von Verschmutzungen und in Abstimmung mit den für die Verwaltung, Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Bezirken oder Berliner Forsten die Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regelmäßige Leerung.

(2) Die Auswahl der durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gemäß Absatz 1 zu reinigenden öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen und die Festlegung von Reinigungskriterien sowie deren Fortschreibung werden in einer Rechtsverordnung der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Betriebe zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Die Flächenauswahl und die Reinigungskriterien sind mit den für diese Flächen zuständigen Bezirken oder Berliner Forsten sowie den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) abzustimmen."

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Kosten der Reinigung von Grün- und Erholungsanlagen sowie Waldflächen

Die Kosten der Reinigung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie der landeseigenen Waldflächen nach § 1a durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) trägt das Land Berlin."

3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Hundehalter" die Wörter "Hundehalterinnen und" und vor dem Wort "Hundeführer" die Wörter "Hundeführerinnen und" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "mit sich zu führen" die Wörter "und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen" eingefügt.

4. § 9 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "mit Absatz 3 als" werden die Wörter "Hundehalterin oder" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "Hundehalter oder" werden die Wörter "Hundeführerin oder" eingefügt.

c) Nach den Wörtern "Hilfsmittel nicht mitführt" werden die Wörter "oder geeignete Hilfsmittel auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorzeigt" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes

§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Aufgaben der BSR sind" die Wörter "unter besonderer Berücksichtigung der Förderung einer abfallvermeidenden Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung" eingefügt.

2. Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit einschließlich der Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regelmäßige Leerung gemäß § 1a des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

Artikel 6
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

§ 7 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 7 Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin

Über die Zuführungen gemäß § 14a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin hinaus erfolgen für den Bereich des Landes Berlin ab dem 1. Januar 2018 bis zum Beginn der ersten Entnahme weitere Zuführungen zum Sondervermögen. Die Beträge dieser Zuführungen sollen jährlich mindestens in Höhe der im Jahre 2017 erreichten Zuführungsbeträge erfolgen. Abweichend von Satz 1 erfolgen in den Jahren 2020 und 2021 keine Zuführungen zum Sondervermögen. Die Entnahme der Mittel soll nicht vor dem Jahr 2022 erfolgen. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1, Artikel 2 Nummer 4 und 5 und Artikel 3 Nummer 3 treten am 1. August 2020 in Kraft. Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. November 2020 in Kraft.

ID 201029

ENDE