Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 6. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 49 vom 30.10.2020 S. 834)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417; 2010 S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 3013a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "250 - 5.000" durch die Angabe "100 - 5.000" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "50 - 5.000" durch die Angabe "100 - 5 .000" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "50 - 500" durch die Angabe "200 - 1.500" ersetzt.

2. Tarifstelle 3013b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "50 - 500" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "650" durch die Angabe "200 - 1.500" ersetzt.

3. Nach Tarifstelle 3013b wird folgende Tarifstelle 3013c eingefügt:

3013c "Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung einer Anzeige gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 5 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung) 50 - 500"

4. Tarifstelle 3014 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3014 Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung
a) Vergabe einer abfallrechtlichen Kennung 25 - 50
b) Änderung einer abfallrechtlichen Kennung 25 - 50
c) Vergabe einer Freistellungsnummer 50

Neu:

3014 "Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung (Vergabe und Änderung einer abfallrechtlichen Kennnummer sowie Vergabe einer Freistellungsnummer) 25 - 100"

5. Tarifstelle 3019 wird wie folgt gefasst:
Alt:

3019 Notifizierungsverfahren und Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz
1) Bearbeitung einer Notifizierung 300 - 3.000
2) Änderung eines Zustimmungsbescheides 20 - 200
3) Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 12 des Abfallverbringungsgesetzes, wenn eine Anordnung nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes geboten ist oder nicht erfüllt wurde 50 - 600
4) Durchführung von Analysen
a) Entnahme von Proben der beförderten Abfälle 100 - 500
b) Untersuchung der Proben
- wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt 150 - 500
- wenn die Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt 500-2.500
5) Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes
a) Anordnungen der Rücknahme von Abfällen aus nicht abgeschlossenen Verbringungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 500 - 3.000
b) Anordnungen der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 500 - 3.000
c) Sonstige Anordnungen 100 - 2.000

Neu:

3019 "Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz
1. Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100 - 15.000
2. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100 - 15.000
3. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 100 - 4.000
4. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes 100 - 4.000
5. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 25 - 2.000"

6. Nach Tarifstelle 3060 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe"

7. Nach der Überschrift "Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe" wird folgende Tarifstelle 3070 eingefügt:

3070 "Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 50 - 1.500"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 202044

ENDE