Änderungstext

Gesetz zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB)
- Berlin -

Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 15.12.2020 S. 1444)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes

Das Berliner Betriebe-Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. weitere den BSR durch Gesetz zugewiesene Aufgaben, die Einrichtungen des Landes Berlin nur bei den BSR nachfragen dürfen, und"

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Satzungen erlassen, insbesondere Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen. Die jeweilige Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die Satzung kann auch vorsehen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen im Einzelnen bezeichnete Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können."

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Näheres regeln die Satzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden. "(7) Näheres regeln die Betriebs- bzw. Anstaltssatzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden."

2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "über" die Wörter "und ist zuständig für" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "geltender" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. den Erlass von Satzungen, insbesondere von Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen,".

d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

3. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Tarife und Entgelte der BSR und der BWB

(1) Die Anstalten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erheben im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (BSR) sowie nach § 3 Abs. 5 (BWB) privatrechtliche Entgelte, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Die Tarife sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Entgeltaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt.

(2) Die Tarife können in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. Der Grundpreis kann progressiv und degressiv gestaltet werden. § 8 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Für den Anschluss an die Wassersorgung und die Entwässerung können die BWB einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erheben.

(3) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten, kalkulatorische Einzelwagnisse, Rückstellungen, eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und Aufwendungen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung.

(4) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um den Anstalten vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung.

(5) Das betriebsnotwendige Kapital ist jährlich jeweils durch einen von dem Senat durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 festzulegenden Zinssatz angemessen kalkulatorisch zu verzinsen. Die Höhe des nach Satz 1 festzulegenden Zinssatzes entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen bezogen auf den Betrachtungszeitraum der abgeschlossenen 20 Jahre, die dem jeweils nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Abs. 2 vorausgehen. Bei der Festlegung des Zinssatzes hat der Senat die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Abs. 2 vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen, wobei abgeschlossene Jahre zu betrachten sind.

(6) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Damit werden etwaige Abweichungen von den zum Zeitpunkt der Tarifgenehmigung angenommenen Kosten ermittelt. Die Tarifkundinnen und Tarifkunden dürfen nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach Absatz 1 Satz 2 auszugleichen. Die Verzinsung erfolgt gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Kostenunterdeckungen sind ebenfalls innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen auszugleichen.

(7) Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anwendbar. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung sowie das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten bei der Tarifkalkulation zu beachtenden Kriterien sowie den Zinssatz gemäß Absatz 5 zu bestimmen.

" § 16 Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlicher Kostenersatz oder Tarife und Entgelte der BSR und der BWB

(1) Die Anstalten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erheben im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) Gebühren, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Die Gebühren sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Anstalten im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) privatrechtliche Tarife erheben, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anstalten können Beiträge für den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erheben. Sie können ferner bestimmen, dass ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) der entstandene Aufwand und die Kosten ersetzt werden (öffentlich-rechtlicher Kostenersatz). Insbesondere können die BWB für den Anschluss an Anlagen der Wasserversorgung und der Entwässerung Beiträge erheben oder bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der entstandene Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die für Anschlüsse oder Leistungen gleicher Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die weitere Ausgestaltung der Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 4 ist durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6 zu regeln. In einer solchen Satzung können die BWB auch bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören. In diesem Fall erfolgt ein Kostenansatz nach Absatz 1 oder 2.

(4) Sofern die Anstalten abweichend von Absatz 3 keine Beiträge erheben oder öffentlich-rechtlichen Kostenersatz geltend machen, können sie für die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 privatrechtliche Entgelte erheben. Insbesondere können die BWB für die in Absatz 3 Satz 3 beschriebenen Leistungen einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erheben.

(5) Die Anstalten bestimmen durch Satzung, für welche Leistungen sie Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz (Absätze 1 und 3) oder privatrechtliche Tarife und Entgelte (Absätze 2 und 4) erheben. Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlicher Kostenersatz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(6) Die Gebühren oder privatrechtlichen Tarife können in eine Grund- und Benutzungsgebühr oder in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. Die Grundgebühr und der Grundpreis können progressiv und degressiv gestaltet werden. Mengenrabatte auf Benutzungsgebühren und Arbeitspreise sind unzulässig. § 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten, kalkulatorische Einzelwagnisse, Rückstellungen, eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und Aufwendungen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung.

(8) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um den Anstalten vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach Absatz 12 zu erlassenden Rechtsverordnung.

(9) Das betriebsnotwendige Kapital ist jährlich durch einen von dem Senat festzulegenden Zinssatz angemessen kalkulatorisch zu verzinsen. Die Höhe des nach Satz 1 festzulegenden Zinssatzes entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen bezogen auf den Betrachtungszeitraum der abgeschlossenen 20 Jahre, die dem jeweils nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Absatz 2 vorausgehen. Bei der Festlegung des Zinssatzes hat der Senat die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Absatz 2 vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen, wobei abgeschlossene Jahre zu betrachten sind.

(10) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Damit werden etwaige Abweichungen von den zum Zeitpunkt der Gebühren- oder Tarifgenehmigung angenommenen Kosten ermittelt. Die Leistungsnehmenden dürfen nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach Absatz 1 Satz 2 auszugleichen. Die Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn sich zwischen Vor- und Nachkalkulation die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in seiner Rechtsnatur ändert. Die Verzinsung erfolgt gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Kostenunterdeckungen sind ebenfalls innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen auszugleichen.

(11) Werden Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht, sind insoweit die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13, 14, 16, 17, 19 Satz 1, 20 und 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Die Anstalten können neben den Gebühren nach Absatz 1 auch Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen nach § 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erheben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Im Übrigen ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge nicht anwendbar. Für Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2 und § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in § 236 Absatz 3 an die Stelle der Wörter " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter " § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch" und an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" tritt und in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden sowie die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich beträgt,
  2. weiterhin die §§ 99,122, 224 und 226.

Es kann davon abgesehen werden, Gebühren und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag weniger als 15 Euro beträgt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung sowie das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(12) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 sowie 8 bis 10 genannten, bei der Gebühren- oder Tarifkalkulation zu beachtenden Kriterien sowie den Zinssatz gemäß Absatz 9 zu bestimmen. Ferner kann der Senat durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere zum Bemessungsmaßstab, zur Ermittlung der abgabenrechtlich relevanten Flächen und der Bebaubarkeit des Grundstücks, zur Feststellung des Abgabenschuldners, zur Erhebung und Kalkulation der Abgaben sowie zur Erhebung von Beiträgen und öffentlich-rechtlichem Kostenersatz nach Absatz 3 festlegen.

(13) Werden Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder wird öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht, ist die jeweilige Anstalt, die den Bescheid erlässt, Widerspruchsbehörde. Die jeweilige Anstalt legt fest, welche Stelle der Anstalt die Aufgabe der Widerspruchsbehörde wahrnimmt. Für das Vollstreckungsverfahren gilt § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(14) Verwaltungsakte über Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz sowie sonstige Verwaltungsakte werden schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Bescheidempfangende dies unverzüglich verlangt. Die jeweilige Anstalt kann mit dem Bescheidempfangenden vereinbaren, dass Daten sowohl in einem gängigen menschenlesbaren Datenformat (z.B. als PDF-Datei - Portable Document Format -) als auch in einem gängigen strukturierten elektronischen Datenformat (z.B. XML-Format) übermittelt werden, wobei für die Bekanntgabe die Bescheidübermittlung in einem menschenlesbaren Datenformat maßgeblich ist. Ferner kann die jeweilige Anstalt mit Zustimmung des jeweiligen Bescheid-empfangenden den Bescheid in einem menschenlesbaren Datenformat (z.B. als PDF-Datei per E- Mail) an den Be-scheidempfangenden übermitteln und hierdurch bekanntgeben. Für die Bekanntgabe des Bescheids durch elektronische Übermittlung gilt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Alternativ kann der Bescheid in einem menschenlesbaren Datenformat auch auf einer elektronischen Plattform zum Abruf bereitgestellt werden. Für die Bekanntgabe des Bescheids bei einem Abruf über öffentlich zugängliche Netze gilt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Absatz 2a Satz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Weiter sind die §§ 87a, 122a Absatz 1 bis 3 und 157 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Satzung der jeweiligen Anstalt davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern der Leistungsnehmende nicht ausdrücklich widerspricht, gelten von diesem erteilte SEPA-Lastschriftmandate uneingeschränkt für den Fall fort, dass sich die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in seiner Rechtsnatur ändert.

(15) Die Anstalten können durch Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Sie können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch automatisierter Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen. § 24 bleibt unberührt.

(16) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BWB sind berechtigt, Grundstücke zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 5, einschließlich der Ermittlung öffentlicher Abgaben, zu betreten. Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BSR zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3, einschließlich der Ermittlung öffentlicher Abgaben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Soweit hierdurch die Grundrechte nach Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Tariffestsetzung" durch die Wörter "Gebühren- und Tariffestsetzung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "geltender" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Kalkulation der" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "festzusetzenden" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt und es wird die Angabe " § 16 Abs. 8" durch die Angabe " § 16 Absatz 12" ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Inkrafttreten der" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "beantragten" die Wörter "Gebühren oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Tarifgenehmigungsverfahrens" durch das Wort "Genehmigungsverfahrens" ersetzt.

6. In § 24 Absatz 1 werden nach dem Wort "Forderungen" die Wörter ", unabhängig, ob diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsnatur sind," eingefügt *.

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort "Abfallgesetzes" die Wörter ", soweit diese Aufgabe nicht in § 5 den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wird" eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "im Auftrag des Bezirks" werden gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bezirke sind verpflichtet, den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Land Berlin ist verpflichtet, die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nehmen für das Land Berlin die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wahr mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. "(1) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der §§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Land Berlin mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr."

b) In Absatz 5 wird das Wort "Gebührenordnung" durch das Wort "Gebührensatzung" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Erfüllung der" gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe einer Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden. "(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 sind durch Gebühren zu decken, die nach Maßgabe einer Gebührensatzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu zahlen sind, sofern nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gebührenschuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Sofern Gebühren erhoben werden, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. "(4) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 3 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung."

5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Behörde kann Anordnungen über Art, Zahl, Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter sowie über Zeitpunkt und Häufigkeit der Behälterentleerungen treffen. "Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) legen in einer Abfallwirtschaftssatzung Anordnungen über Art und Zahl der Behälter, Zeitpunkt und Häufigkeit der Entleerungen sowie Anforderungen zu Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter fest und können Einzelanordnungen hierzu treffen."

Artikel 3
Änderung des Straßenreinigungsgesetzes

Das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "für die Anlieger und Hinterlieger" eingefügt und die Wörter "dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluß- und Benutzungszwang)" werden durch die Wörter "den Berliner Stadt-reinigungsbetrieben (BSR)" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr."

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "dem Land Berlin" durch die Wörter "den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)" ersetzt.

dd) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 5 wird nach dem Wort "Winterdienst" das Wort " ausschließlich" eingefügt.

c) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die nach Satz 1 zu erbringenden Tätigkeiten obliegen ausschließlich den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)."

2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die nach Satz 1 durch das Land zu erbringenden Tätigkeiten obliegen den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "entgeltpflichtig" durch das Wort "gebührenpflichtig" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" und das Wort "Tarifen" durch das Wort "Gebührensätzen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Tarife" durch das Wort "Gebührensätzen" und das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "Entgeltpflicht" durch das Wort "Gebührenpflicht" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden hinter den Wörtern "auf Grundlage einer" die Wörter "öffentlich-rechtlichen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Land Berlin und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) können über die Abrechnung der zusätzlichen Kosten nach den Sätzen 3 und 4 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen."

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(7) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 5 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

_______
*) Nummer 6 ist wegen Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) gegenstandslos.

ENDE