Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 29. August 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 08.09.2023 S. 306)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 2000 wird in der Gebührenspalte die Angabe "205 - 4 150" durch die Angabe "225 - 4 565" ersetzt.
2. In Tarifstelle 2010 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 700" durch die Angabe "60 - 770" ersetzt.
3. In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940", die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
4. In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520", die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
5. In Tarifstelle 2022 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 320" durch die Angabe "55 - 350" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.
6. In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" und die Angabe "50 - 1200" durch die Angabe "55 - 1 320" ersetzt.
7. Tarifstelle 2024 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2024 | Änderung von Zulassung oder Genehmigung
a) geringfügige Änderung | 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 50 | |
| b) wesentliche Änderung | 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
| mindestens | 50" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2024 | Änderung von Zulassung oder Genehmigung
a) geringfügige Änderung | 25 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| mindestens | 100 | |
| b) wesentliche Änderung | 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
| mindestens | 100" |
8. In Tarifstelle 2025 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 %" durch die Angabe "75 %" und die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
9. In Tarifstelle 2026 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940" und die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" ersetzt.
10. In Tarifstelle 2030 wird in der Gebührenspalte die Angabe "95 - 1 900" durch die Angabe "105 - 2 090" ersetzt.
11. In Tarifstelle 2031 werden in der Gebührenspalte die Wörter "je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141" durch die Wörter "155 je angefangene Stunde Einsatz der Messstation" ersetzt.
12. In Tarifstelle 2032 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "55 - 600" ersetzt.
13. In Tarifstelle 2050 wird in der Gebührenspalte die Angabe "154" durch die Angabe "170" ersetzt.
14. In Tarifstelle 2051 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" ersetzt.
15. In Tarifstelle 2051a wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" ersetzt.
16. In Tarifstelle 2052 wird in der Gebührenspalte die Angabe "400" durch die Angabe "440" ersetzt.
17. In Tarifstelle 2053 werden in der Gebührenspalte die Angabe "750" durch die Angabe "825" und die Angabe "160" durch die Angabe "175" ersetzt.
18. In Tarifstelle 2055 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260" durch die Angabe "285" ersetzt.
19. In Tarifstelle 2056 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.
20. In Tarifstelle 2057 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260" durch die Angabe "285" ersetzt.
21. In Tarifstelle 2058 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.
22. In Tarifstelle 2059 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.
23. Tarifstelle 2060 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2060 | Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen
Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro | 50" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2060 | Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen
Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 55 Euro | 55" |
24. In Tarifstelle 2061 werden in der Gebührenspalte die Angabe "510" durch die Angabe "560", die beiden Angaben "260" jeweils durch die Angabe "285" und die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.
25. In Tarifstelle 2062 werden in der Gebührenspalte die beiden Angaben "300 - 3 000" jeweils durch die Angabe "330 - 3 300" und die Angabe "100 - 1 500" durch die Angabe "110 - 1 650" ersetzt.
26. Tarifstelle 2070 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2070 | Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro b) bis zu 500.000 Euro c) bis zu 5.000 000 Euro d) bis zu 50.000 000 Euro e) bis zu 150.000 000 Euro f) über 150.000 000 Euro Anmerkungen:
|
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2070 | Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 oder 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro b) bis zu 500.000 Euro c) bis zu 5.000 000 Euro d) bis zu 50.000 000 Euro e) bis zu 150.000 000 Euro f) über 150.000 000 Euro Anmerkungen: Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 % der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben." |
27. Tarifstelle 2071 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 2071 | a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 |
| b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung | |
| c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist | 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
| mindestens | 120 | |
| d) Prüfung von Betriebseinstellungen beziehungsweise Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 100 - 2.500 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 2071 | a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 |
| b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung | |
| c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist | 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
| mindestens | 130 | |
| d) Prüfung von Betriebseinstellungen oder Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 110 - 2.750 | |
| e) Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 23a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind | 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070, mindestens 130" |
28. In Tarifstelle 2072a wird in der Gebührenspalte die Angabe "500" durch die Angabe "550" ersetzt.
29. In Tarifstelle 2073 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.
30. In Tarifstelle 2073a wird in der Gebührenspalte die Angabe "250" durch die Angabe "275" ersetzt.
31. In Tarifstelle 2073b wird in der Gebührenspalte die Angabe "150 - 3 000" durch die Angabe "165 - 3 300" ersetzt.
32. In Tarifstelle 2073c wird in der Gebührenspalte die Angabe "500 - 10 000" durch die Angabe "550 - 11 000" ersetzt.
33. In Tarifstelle 2075 werden in der Gebührenspalte die Angabe "270 - 3 000" durch die Angabe "300 - 3 300" und die Angabe "125 - 1 250" durch die Angabe "140 - 1 375" ersetzt.
34. In Tarifstelle 2076 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500 - 10 000" durch die Angabe "550 - 11 000" ersetzt.
35. In Tarifstelle 2080 wird in der Gebührenspalte die Angabe "323" durch die Angabe "355" ersetzt.
36. In Tarifstelle 2080a wird in der Gebührenspalte die Angabe "80" durch die Angabe "90" ersetzt.
37. In Tarifstelle 2081 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.
38. In Tarifstelle 2082 wird in der Gebührenspalte die Angabe "105" durch die Angabe "115" ersetzt.
39. Tarifstelle 2083 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2083 | Probenahme von Flüssiggaskraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 150 | |
| a) Gesamtschwefelgehalt | 50 | |
| b) Korrosionswirkung auf Kupfer | 45 | |
| c) Dampfdruck | 30 | |
| d) Gesamtgehalt an Dienen | 60 | |
| e) Klopffestigkeit, MOZ | 60" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2083 | Probenahme von Flüssigkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 165 | |
| a) Gesamtschwefelgehalt | 55 | |
| b) Korrosionswirkung auf Kupfer | 50 | |
| c) Dampfdruck | 35 | |
| d) Gesamtgehalt an Dienen | 65 | |
| e) Klopffestigkeit, MOZ | 65" |
40. Tarifstelle 2084 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2084 | Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
1. Ottokraftstoffe | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 75 | |
| a) Benzol | 62 | |
| b) Xylol | 52 | |
| c) Aromaten | 65 | |
| d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) | 100 | |
| e) Schwefel | 35 | |
| f) Dichte | 13 | |
| g) Dampfdruck | 35 | |
| h) Klopffestigkeit | 85 | |
| i) Bioethanol | 75 | |
| j) ETBE (Ethyltertbutyl-Ether) | 100 | |
| k) Mangan | 38 | |
| 2. Dieselkraftstoffe | ||
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 50 | |
| a) Schwefel | 55 | |
| b) Dichte | 13 | |
| c) Cetanzahl | 100 | |
| d) Kälteverhalten (CFPP) | 30 | |
| e) Siedeverlauf | 30 | |
| f) Flammpunkt | 30 | |
| g) Polyaromaten | 125 | |
| h) Biodiesel | 75" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2084 | Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
1. Ottokraftstoffe | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 85 | |
| a) Benzol | 70 | |
| b) Xylol | 55 | |
| c) Aromaten | 70 | |
| d) MTBE | 110 | |
| e) Schwefel | 40 | |
| f) Dichte | 15 | |
| g) Dampfdruck | 40 | |
| h) Klopffestigkeit | 95 | |
| i) Bioethanol | 85 | |
| j) ETBE | 110 | |
| k) Mangan | 40 | |
| 2. Dieselkraftstoffe | ||
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 55 | |
| a) Schwefel | 60 | |
| b) Dichte | 15 | |
| c) Cetanzahl | 110 | |
| d) Kälteverhalten | 35 | |
| e) Siedeverlauf | 35 | |
| f) Flammpunkt | 35 | |
| g) Polyaromaten | 140 | |
| h) Biodiesel | 85" |
41. Tarifstelle 2084a wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2084a | Probenahme und Untersuchung von Ethanolkraftstoff E 85 nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe | 75 | |
| a) Klopffestigkeit | 85 | |
| b) Ethanolgehalt | 70 | |
| c) Schwefel | 35 | |
| d) Wasser | 30 | |
| e) Dampfdruck | 35 | |
| f) elektrische Leitfähigkeit | 20" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2084a | Probenahme und Untersuchung von Ethanolkraftstoff E 85 nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe | 85 | |
| a) Klopffestigkeit | 95 | |
| b) Ethanolgehalt | 75 | |
| c) Schwefel | 40 | |
| d) Wasser | 35 | |
| e) Dampfdruck | 40 | |
| f) elektrische Leitfähigkeit | 25" |
42. Tarifstelle 2084b wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2084b | Probenahme und Untersuchung von Schiffsdiesel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender Komponente | 50 | |
| a) Schwefel | 35 | |
| b) Dichte | 13" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2084b | Probenahme und Untersuchung von Schiffsdiesel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe | 55 | |
| a) Schwefel | 40 | |
| b) Dichte | 15" |
43. Tarifstelle 2085 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2085 | Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 50 | |
| a) Brom | 100 | |
| b) Chlor | 100" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2085 | Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe | 55 | |
| a) Brom | 110 | |
| b) Chlor | 110" |
44. Tarifstelle 2086 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2086 | Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 150 | |
| a) Methan | 100 | |
| b) Summengehalt > C2 Kohlenwasserstoffe | 80 | |
| c) Schwefel | 70 | |
| d) Stickstoff | 50 | |
| e) Heizwert | 25" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2086 | Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 165 | |
| a) Methan | 110 | |
| b) Summengehalt > C2 Kohlenwasserstoffe | 90 | |
| c) Schwefel | 75 | |
| d) Stickstoff | 55 | |
| e) Heizwert | 30" |
45. Tarifstelle 2087 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2087 | Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 150 | |
| a) Oxidationsstabilität | 80 | |
| b) Glycerin/Glyceride | 110 | |
| c) Gesamtverschmutzung | 50 | |
| d) Flammpunkt | 35" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2087 | Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) | |
| je Probe
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | 165 | |
| a) Oxidationsstabilität | 90 | |
| b) Glycerin/Glyceride | 120 | |
| c) Gesamtverschmutzung | 55 | |
| d) Flammpunkt | 40" |
46. In Tarifstelle 2088 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 275" durch die Angabe "60 - 305" ersetzt.
47. In Tarifstelle 2089 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.
48. In Tarifstelle 2090 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 375" durch die Angabe "60 - 415" ersetzt.
49. In Tarifstelle 2091 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 375" durch die Angabe "60 - 415" ersetzt.
50. In Tarifstelle 2092 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 165" durch die Angabe "60 - 180" ersetzt.
51. In Tarifstelle 2093 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 300" durch die Angabe "110 - 330" ersetzt.
52. In Tarifstelle 2094 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 330" durch die Angabe "60 - 365" ersetzt.
53. In Tarifstelle 2095 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.
54. In Tarifstelle 2110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40 - 185" durch die Angabe "45 - 205" ersetzt.
55. In Tarifstelle 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "125 - 500" durch die Angabe "140 - 550" ersetzt.
56. In Tarifstelle 2120 werden in der Gebührenspalte die Angabe "300 - 15 000" durch die Angabe "330 - 16 500", die Angabe "270 - 3 000" durch die Angabe "300 - 3 300", die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" und die Angabe "100 - 1 000" durch die Angabe "110 - 1 100" ersetzt.
57. In Tarifstelle 2123 wird in der Gebührenspalte die Angabe "154" durch die Angabe "170" ersetzt.
58. In Tarifstelle 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150 - 3 000" durch die Angabe "165 - 3 300" ersetzt.
59. In Tarifstelle 2140 wird in der Gebührenspalte die Angabe "325 - 9 350" durch die Angabe "360 - 10 285" ersetzt.
60. In Tarifstelle 2142 wird in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" ersetzt.
61. In Tarifstelle 2151 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.
62. In Tarifstelle 2152 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 500" durch die Angabe "60 - 550" ersetzt.
63. In Tarifstelle 2155 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140" durch die Angabe "155" ersetzt.
64. In Tarifstelle 2157 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60 - 600" durch die Angabe "65 - 660" ersetzt.
65. In Tarifstelle 2157a wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 250" durch die Angabe "55 - 275" ersetzt.
66. In Tarifstelle 2157b werden in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" und die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.
67. In Tarifstelle 2158 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.
68. In Tarifstelle 2159 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 935" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.
69. In Tarifstelle 2160 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.
70. In Tarifstelle 2161 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.
71. Tarifstelle 3011 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 3011 | Vollzug des Verpackungsgesetzes | |
| 1. Anordnungen nach § 5, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13 bis § 15, § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 2, § 31 Absätze 1 bis 3 sowie § 2 Absatz 1 und 2 Verpackungsgesetz | 100 - 1.000 | |
| 2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 Verpackungsgesetz | 500 - 1.500 | |
| 3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 Verpackungsgesetz | 100 - 1.500 | |
| 4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 Verpackungsgesetz | 500 - 1.500 | |
| 5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 Verpackungsgesetz | 100 - 1.500 | |
| 6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 1 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz | 100 - 1.500 | |
| 7. Festlegung von Rahmenvorgaben für die Erfassung gemäß § 22 Absatz 2 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz | 100 - 1.000 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "3011 | Vollzug des Verpackungsgesetzes | |
| 1. Anordnungen nach §§ 4 bis 11, §§ 13 bis 15, § 17, §§ 21 bis 23, §§ 30a bis 34 des Verpackungsgesetzes | 100 - 1.000 | |
| 2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes | 6.000 - 25.000 | |
| 3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes | 100 - 1.500 | |
| 4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes | 500 - 1.500 | |
| 5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 des Verpackungsgesetzes | 100 - 1.500 | |
| 6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes | 100 - 1 500" |
72. Tarifstelle 3035 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "3035 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen sind | 55" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "3035 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Fahrzeugen gemäß §§ 3 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | 55" |
73. Tarifstelle 5015 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 5015 | Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren | |
| 1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a
Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 % der berechneten Gebühr oder | 18 | |
| 2. für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser | ||
| a) Menge der eingeleiteten Stoffe - je angefangene 100 m3 - und | 153 | |
| b) Länge, Fläche, Volumen der eingebrachten Stoffe je angefangene 50 lfd. m/m2/m3 und | 153 | |
| c) abgesperrter Aquifer - je angefangene 1.000 m3 - | 410 | |
Anmerkungen:
|
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "5015 | Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren | |
| 1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a | 18 | |
| Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 % der berechneten Gebühr
oder | ||
| 2. für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser
a) Menge der eingeleiteten Stoffe und | 153 | |
| b) Länge, Fläche, Volumen der eingebrachten Stoffe je angefangene 50 lfd. m/m2/m3 und | 153 | |
| c) eingeschränkter Aquifer je angefangene 1.000 m3 | 410" | |
| Anmerkungen: | ||
| - Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt, und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 %. Bei Gebührenberechnungen nach Nummer 2 wird der Bemessungsgrundwasserstand zugrunde gelegt. Der eingeschränkte Aquifer wird ausschließlich für Trogbaugruben, deren Volumen größer als 1.000 m3 beträgt, angewendet. | ||
| - Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 % | ||
| - Die Einzelgebühr nach den Nummern 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100.000 Euro. | ||
| - Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach den Nummern 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt. | ||
| - Sofern die Grundwassernutzung nur anzeigepflichtig ist, erfolgt die Berechnung nach Tarifstelle 5047. | " |
74. In Tarifstelle 5044 werden die Buchstaben e und f wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme, wie Sonden, Kollektoren, Integralsonden) | 250 | |
| je weitere 50 kW | 400 | |
| einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) | 350 | |
| f) Erdwärmeanlagen (offene Systeme, Wasser/Wasser-Erdwärmeanlagen, Grundwasserzirkulationssysteme) | 500 | |
| je weitere 50 kW | 400" |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme wie Sonden, Kollektoren, thermoaktive Bauteile, sonstige geschlossene Systeme) | 350 | |
| je weitere 50 kW | 400 | |
| einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) | 350 | |
| f) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (offene Systeme, Wasser/Wasser-Erdwärmeanlagen, Grundwasserzirkulationssysteme) | 500 | |
| je weitere 50 kW | 400" |
75. Tarifstelle 5048 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "5048 | Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme | 0,025 x der Kosten des Rückbaus je Brunnen oder Anlage, mindestens 150 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "5048 | a) Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme | 0,025 x der Kosten des Rückbaus je Brunnen oder Anlage, mindestens 150 |
| b) Vom Adressaten veranlasste nachträgliche Entscheidung zu einer Rückbauanordnung | 20 % der für die zugrundeliegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr, mindestens 80" |
76. In Tarifstelle 5060 wird in der Gebührenspalte die Angabe "128" durch die Angabe "150" ersetzt.
77. Tarifstelle 5098 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "c) Registrierung von Angelkartenmustern | 20" |
b) Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buchstaben d bis j.
78. Tarifstelle 6020 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 6020 | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 33 8/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Vorlagebescheinigung"), Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Vermarktungsbescheinigung") oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare") | |
| a) Erteilung einer Bescheinigung, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden | 15 - 300 | |
| b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 30 - 600 | |
| c) jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang | 15 | |
| d) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen | 30 - 300 | |
| e) nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens | 7,50 - 150 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "6020 | a) Erteilung einer der nachfolgend genannten Bescheinigungen, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden
Vorlagebescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Vermarktungsbescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 15 - 300 |
| bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 30 - 600 | |
| jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang | 15 | |
| b) Ausstellung einer Bescheinigung für zeitlich befristete Reisen (Musikinstrumenten- und Wanderausstellungsbescheinigung)
für Musikinstrumente gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für Wanderausstellungen gemäß Artikel 30 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 7,50 - 150 | |
| bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 15 - 300 | |
| c) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 30 - 600 | |
| d) Änderung einer Bescheinigung gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 7,50 - 150" |
79. Tarifstelle 6024 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "6024 | Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Kennzeichnungsmethoden gemäß § 12 und § 13 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung | 30 - 300 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "6024 | a) Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung | 7,50 - 150 |
| b) Abweichung von der prioritären Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Bundesartenschutzverordnung | 15 - 300" |
80. In Tarifstelle 6040 werden in der Gebührenspalte die Angabe "95" durch die Angabe "150", die Angabe "160" durch die Angabe "250", die Angabe "125" durch die Angabe "200", die Angabe "75" durch die Angabe "120" und die Angabe "40" durch die Angabe "65" ersetzt.
81. Tarifstelle 6060 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 6060 | Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen | |
| a) Ausstellung von Jagdscheinen | ||
| 1. Ausstellung für ein Jahr | 50 | |
| 2. Ausstellung für zwei Jahre | 90 | |
| 3. Ausstellung für drei Jahre | 125 | |
| Anmerkung: Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 % | ||
| b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen | ||
| 1. Ausstellung für ein Jahr | 15 | |
| 2. Ausstellung für zwei Jahre | 25 | |
| 3. Ausstellung für drei Jahre | 35 | |
| c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins | 25 | |
| 1. Ausstellung für ein Jahr | 25 | |
| 2. Ausstellung für zwei Jahre | 40 | |
| d) Ausstellung eines Tagesscheins | 15 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| 6060 | Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen
a) Ausstellung von Jagdscheinen | |
| 1. Ausstellung für ein Jahr | 50 | |
| 2. Ausstellung für zwei Jahre | 90 | |
| 3. Ausstellung für drei Jahre | 125 | |
| Anmerkung:
Für Studentinnen und Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ist die Ausstellung grundsätzlich nur für ein Jahr möglich. Die Gebühr ermäßigt sich um 50%. b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen | ||
| 1. Ausstellung für ein Jahr | 15 | |
| 2. Ausstellung für zwei Jahre | 25 | |
| 3. Ausstellung für drei Jahre
c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins | 35 | |
| 1. Ausstellung für ein Jahr | 25 | |
| 2. Ausstellung für zwei Jahre | 40 | |
| 3. Ausstellung für drei Jahre | 55 | |
| d) Ausstellung eines Tagesscheins | 15" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 231764
| ENDE |