Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 29. August 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 08.09.2023 S. 306)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 2000 wird in der Gebührenspalte die Angabe "205 - 4 150" durch die Angabe "225 - 4 565" ersetzt.

2. In Tarifstelle 2010 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 700" durch die Angabe "60 - 770" ersetzt.

3. In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940", die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

4. In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520", die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

5. In Tarifstelle 2022 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 320" durch die Angabe "55 - 350" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.

6. In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" und die Angabe "50 - 1200" durch die Angabe "55 - 1 320" ersetzt.

7. Tarifstelle 2024 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung

a) geringfügige Änderung

10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
b) wesentliche Änderung 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung

a) geringfügige Änderung

25 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100
b) wesentliche Änderung 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100"

8. In Tarifstelle 2025 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 %" durch die Angabe "75 %" und die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

9. In Tarifstelle 2026 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940" und die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" ersetzt.

10. In Tarifstelle 2030 wird in der Gebührenspalte die Angabe "95 - 1 900" durch die Angabe "105 - 2 090" ersetzt.

11. In Tarifstelle 2031 werden in der Gebührenspalte die Wörter "je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141" durch die Wörter "155 je angefangene Stunde Einsatz der Messstation" ersetzt.

12. In Tarifstelle 2032 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "55 - 600" ersetzt.

13. In Tarifstelle 2050 wird in der Gebührenspalte die Angabe "154" durch die Angabe "170" ersetzt.

14. In Tarifstelle 2051 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" ersetzt.

15. In Tarifstelle 2051a wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" ersetzt.

16. In Tarifstelle 2052 wird in der Gebührenspalte die Angabe "400" durch die Angabe "440" ersetzt.

17. In Tarifstelle 2053 werden in der Gebührenspalte die Angabe "750" durch die Angabe "825" und die Angabe "160" durch die Angabe "175" ersetzt.

18. In Tarifstelle 2055 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260" durch die Angabe "285" ersetzt.

19. In Tarifstelle 2056 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

20. In Tarifstelle 2057 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260" durch die Angabe "285" ersetzt.

21. In Tarifstelle 2058 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

22. In Tarifstelle 2059 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

23. Tarifstelle 2060 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen

Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro

50"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen

Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 55 Euro

55"

24. In Tarifstelle 2061 werden in der Gebührenspalte die Angabe "510" durch die Angabe "560", die beiden Angaben "260" jeweils durch die Angabe "285" und die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

25. In Tarifstelle 2062 werden in der Gebührenspalte die beiden Angaben "300 - 3 000" jeweils durch die Angabe "330 - 3 300" und die Angabe "100 - 1 500" durch die Angabe "110 - 1 650" ersetzt.

26. Tarifstelle 2070 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils

a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K, mindestens 500 Euro

b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000)

e) bis zu 150.000 000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000)

f) über 150.000 000 Euro
= 561.275 + 0,0025 x (K - 150.000 000)

Anmerkungen:

  1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 % der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 oder 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils

a) bis zu 50.000 Euro
= 300 + 0,01 x K, mindestens 550 Euro

b) bis zu 500.000 Euro
= 800 + 0,01 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 5.250 + 0,0077 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 40.000 + 0,0055 x (K - 5.000 000)

e) bis zu 150.000 000 Euro
= 287.500 + 0,0033 x (K - 50.000 000)

f) über 150.000 000 Euro
= 600.000 + 0,0028 x (K - 150.000 000)

Anmerkungen:

Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 % der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen.

Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben."

27. Tarifstelle 2071 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070
mindestens 120
d) Prüfung von Betriebseinstellungen beziehungsweise Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 100 - 2.500

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070
mindestens 130
d) Prüfung von Betriebseinstellungen oder Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 110 - 2.750
e) Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 23a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070, mindestens 130"

28. In Tarifstelle 2072a wird in der Gebührenspalte die Angabe "500" durch die Angabe "550" ersetzt.

29. In Tarifstelle 2073 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60" durch die Angabe "70" ersetzt.

30. In Tarifstelle 2073a wird in der Gebührenspalte die Angabe "250" durch die Angabe "275" ersetzt.

31. In Tarifstelle 2073b wird in der Gebührenspalte die Angabe "150 - 3 000" durch die Angabe "165 - 3 300" ersetzt.

32. In Tarifstelle 2073c wird in der Gebührenspalte die Angabe "500 - 10 000" durch die Angabe "550 - 11 000" ersetzt.

33. In Tarifstelle 2075 werden in der Gebührenspalte die Angabe "270 - 3 000" durch die Angabe "300 - 3 300" und die Angabe "125 - 1 250" durch die Angabe "140 - 1 375" ersetzt.

34. In Tarifstelle 2076 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500 - 10 000" durch die Angabe "550 - 11 000" ersetzt.

35. In Tarifstelle 2080 wird in der Gebührenspalte die Angabe "323" durch die Angabe "355" ersetzt.

36. In Tarifstelle 2080a wird in der Gebührenspalte die Angabe "80" durch die Angabe "90" ersetzt.

37. In Tarifstelle 2081 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.

38. In Tarifstelle 2082 wird in der Gebührenspalte die Angabe "105" durch die Angabe "115" ersetzt.

39. Tarifstelle 2083 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2083 Probenahme von Flüssiggaskraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

150
a) Gesamtschwefelgehalt 50
b) Korrosionswirkung auf Kupfer 45
c) Dampfdruck 30
d) Gesamtgehalt an Dienen 60
e) Klopffestigkeit, MOZ 60"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2083 Probenahme von Flüssigkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

165
a) Gesamtschwefelgehalt 55
b) Korrosionswirkung auf Kupfer 50
c) Dampfdruck 35
d) Gesamtgehalt an Dienen 65
e) Klopffestigkeit, MOZ 65"

40. Tarifstelle 2084 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

1. Ottokraftstoffe

je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

75
a) Benzol 62
b) Xylol 52
c) Aromaten 65
d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) 100
e) Schwefel 35
f) Dichte 13
g) Dampfdruck 35
h) Klopffestigkeit 85
i) Bioethanol 75
j) ETBE (Ethyltertbutyl-Ether) 100
k) Mangan 38
2. Dieselkraftstoffe
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

50
a) Schwefel 55
b) Dichte 13
c) Cetanzahl 100
d) Kälteverhalten (CFPP) 30
e) Siedeverlauf 30
f) Flammpunkt 30
g) Polyaromaten 125
h) Biodiesel 75"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

1. Ottokraftstoffe

je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

85
a) Benzol 70
b) Xylol 55
c) Aromaten 70
d) MTBE 110
e) Schwefel 40
f) Dichte 15
g) Dampfdruck 40
h) Klopffestigkeit 95
i) Bioethanol 85
j) ETBE 110
k) Mangan 40
2. Dieselkraftstoffe
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

55
a) Schwefel 60
b) Dichte 15
c) Cetanzahl 110
d) Kälteverhalten 35
e) Siedeverlauf 35
f) Flammpunkt 35
g) Polyaromaten 140
h) Biodiesel 85"

41. Tarifstelle 2084a wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2084a Probenahme und Untersuchung von Ethanolkraftstoff E 85 nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe 75
a) Klopffestigkeit 85
b) Ethanolgehalt 70
c) Schwefel 35
d) Wasser 30
e) Dampfdruck 35
f) elektrische Leitfähigkeit 20"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2084a Probenahme und Untersuchung von Ethanolkraftstoff E 85 nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe 85
a) Klopffestigkeit 95
b) Ethanolgehalt 75
c) Schwefel 40
d) Wasser 35
e) Dampfdruck 40
f) elektrische Leitfähigkeit 25"

42. Tarifstelle 2084b wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2084b Probenahme und Untersuchung von Schiffsdiesel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender Komponente

50
a) Schwefel 35
b) Dichte 13"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2084b Probenahme und Untersuchung von Schiffsdiesel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe 55
a) Schwefel 40
b) Dichte 15"

43. Tarifstelle 2085 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

50
a) Brom 100
b) Chlor 100"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe 55
a) Brom 110
b) Chlor 110"

44. Tarifstelle 2086 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

150
a) Methan 100
b) Summengehalt > C2 Kohlenwasserstoffe 80
c) Schwefel 70
d) Stickstoff 50
e) Heizwert 25"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

165
a) Methan 110
b) Summengehalt > C2 Kohlenwasserstoffe 90
c) Schwefel 75
d) Stickstoff 55
e) Heizwert 30"

45. Tarifstelle 2087 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

150
a) Oxidationsstabilität 80
b) Glycerin/Glyceride 110
c) Gesamtverschmutzung 50
d) Flammpunkt 35"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

165
a) Oxidationsstabilität 90
b) Glycerin/Glyceride 120
c) Gesamtverschmutzung 55
d) Flammpunkt 40"

46. In Tarifstelle 2088 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 275" durch die Angabe "60 - 305" ersetzt.

47. In Tarifstelle 2089 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.

48. In Tarifstelle 2090 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 375" durch die Angabe "60 - 415" ersetzt.

49. In Tarifstelle 2091 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 375" durch die Angabe "60 - 415" ersetzt.

50. In Tarifstelle 2092 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 165" durch die Angabe "60 - 180" ersetzt.

51. In Tarifstelle 2093 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 300" durch die Angabe "110 - 330" ersetzt.

52. In Tarifstelle 2094 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 330" durch die Angabe "60 - 365" ersetzt.

53. In Tarifstelle 2095 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.

54. In Tarifstelle 2110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40 - 185" durch die Angabe "45 - 205" ersetzt.

55. In Tarifstelle 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "125 - 500" durch die Angabe "140 - 550" ersetzt.

56. In Tarifstelle 2120 werden in der Gebührenspalte die Angabe "300 - 15 000" durch die Angabe "330 - 16 500", die Angabe "270 - 3 000" durch die Angabe "300 - 3 300", die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" und die Angabe "100 - 1 000" durch die Angabe "110 - 1 100" ersetzt.

57. In Tarifstelle 2123 wird in der Gebührenspalte die Angabe "154" durch die Angabe "170" ersetzt.

58. In Tarifstelle 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150 - 3 000" durch die Angabe "165 - 3 300" ersetzt.

59. In Tarifstelle 2140 wird in der Gebührenspalte die Angabe "325 - 9 350" durch die Angabe "360 - 10 285" ersetzt.

60. In Tarifstelle 2142 wird in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" ersetzt.

61. In Tarifstelle 2151 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.

62. In Tarifstelle 2152 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 500" durch die Angabe "60 - 550" ersetzt.

63. In Tarifstelle 2155 wird in der Gebührenspalte die Angabe "140" durch die Angabe "155" ersetzt.

64. In Tarifstelle 2157 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60 - 600" durch die Angabe "65 - 660" ersetzt.

65. In Tarifstelle 2157a wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 250" durch die Angabe "55 - 275" ersetzt.

66. In Tarifstelle 2157b werden in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" und die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.

67. In Tarifstelle 2158 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 550" durch die Angabe "60 - 605" ersetzt.

68. In Tarifstelle 2159 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 935" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.

69. In Tarifstelle 2160 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.

70. In Tarifstelle 2161 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.

71. Tarifstelle 3011 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
3011 Vollzug des Verpackungsgesetzes
1. Anordnungen nach § 5, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13 bis § 15, § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 2, § 31 Absätze 1 bis 3 sowie § 2 Absatz 1 und 2 Verpackungsgesetz 100 - 1.000
2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 Verpackungsgesetz 500 - 1.500
3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 Verpackungsgesetz 100 - 1.500
4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 Verpackungsgesetz 500 - 1.500
5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 Verpackungsgesetz 100 - 1.500
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 1 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz 100 - 1.500
7. Festlegung von Rahmenvorgaben für die Erfassung gemäß § 22 Absatz 2 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz 100 - 1.000

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3011 Vollzug des Verpackungsgesetzes
1. Anordnungen nach §§ 4 bis 11, §§ 13 bis 15, § 17, §§ 21 bis 23, §§ 30a bis 34 des Verpackungsgesetzes 100 - 1.000
2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes 6.000 - 25.000
3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes 100 - 1.500
4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes 500 - 1.500
5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 des Verpackungsgesetzes 100 - 1.500
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes 100 - 1 500"

72. Tarifstelle 3035 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen sind 55"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Fahrzeugen gemäß §§ 3 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 55"

73. Tarifstelle 5015 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
5015 Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren
1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a

Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 % der berechneten Gebühr

oder

18
2. für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser
a) Menge der eingeleiteten Stoffe
- je angefangene 100 m3 -
und
153
b) Länge, Fläche, Volumen der eingebrachten Stoffe je angefangene 50 lfd. m/m2/m3
und
153
c) abgesperrter Aquifer
- je angefangene 1.000 m3 -
410
Anmerkungen:
  • Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 %. Bei Gebührenberechnungen nach Nummer 2 wird der Bemessungsgrundwasserstand zugrunde gelegt.
  • Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 %.
  • Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100.000 Euro.
  • Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt.
  • Sofern die Grundwassernutzung nur anzeigepflichtig ist, erfolgt die Berechnung nach Tarifstelle 5047.

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"5015 Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren
1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a 18
Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 % der berechneten Gebühr

oder

2. für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser

a) Menge der eingeleiteten Stoffe
je angefangene 100 m3

und

153
b) Länge, Fläche, Volumen der eingebrachten Stoffe
je angefangene 50 lfd. m/m2/m3

und

153
c) eingeschränkter Aquifer
je angefangene 1.000 m3
410"
Anmerkungen:
- Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt, und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 %. Bei Gebührenberechnungen nach Nummer 2 wird der Bemessungsgrundwasserstand zugrunde gelegt. Der eingeschränkte Aquifer wird ausschließlich für Trogbaugruben, deren Volumen größer als 1.000 m3 beträgt, angewendet.
- Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 %
- Die Einzelgebühr nach den Nummern 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100.000 Euro.
- Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach den Nummern 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt.
- Sofern die Grundwassernutzung nur anzeigepflichtig ist, erfolgt die Berechnung nach Tarifstelle 5047. "

74. In Tarifstelle 5044 werden die Buchstaben e und f wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme, wie Sonden, Kollektoren, Integralsonden) 250
je weitere 50 kW 400
einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 350
f) Erdwärmeanlagen (offene Systeme, Wasser/Wasser-Erdwärmeanlagen, Grundwasserzirkulationssysteme) 500
je weitere 50 kW 400"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme wie Sonden, Kollektoren, thermoaktive Bauteile, sonstige geschlossene Systeme) 350
je weitere 50 kW 400
einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 350
f) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (offene Systeme, Wasser/Wasser-Erdwärmeanlagen, Grundwasserzirkulationssysteme) 500
je weitere 50 kW 400"

75. Tarifstelle 5048 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"5048 Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme 0,025 x der Kosten des Rückbaus je Brunnen oder Anlage, mindestens 150

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"5048 a) Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme 0,025 x der Kosten des Rückbaus je Brunnen oder Anlage, mindestens 150
b) Vom Adressaten veranlasste nachträgliche Entscheidung zu einer Rückbauanordnung 20 % der für die zugrundeliegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr, mindestens 80"

76. In Tarifstelle 5060 wird in der Gebührenspalte die Angabe "128" durch die Angabe "150" ersetzt.

77. Tarifstelle 5098 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"c) Registrierung von Angelkartenmustern 20"

b) Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buchstaben d bis j.

78. Tarifstelle 6020 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
6020 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 33 8/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Vorlagebescheinigung"), Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Vermarktungsbescheinigung") oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 ("Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare")
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden 15 - 300
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 30 - 600
c) jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang 15
d) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen 30 - 300
e) nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens 7,50 - 150

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"6020 a) Erteilung einer der nachfolgend genannten Bescheinigungen, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden

Vorlagebescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Vermarktungsbescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

15 - 300
bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 30 - 600
jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang 15
b) Ausstellung einer Bescheinigung für zeitlich befristete Reisen (Musikinstrumenten- und Wanderausstellungsbescheinigung)

für Musikinstrumente gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

für Wanderausstellungen gemäß Artikel 30 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

7,50 - 150
bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 15 - 300
c) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 30 - 600
d) Änderung einer Bescheinigung gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 7,50 - 150"

79. Tarifstelle 6024 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"6024 Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Kennzeichnungsmethoden gemäß § 12 und § 13 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung 30 - 300

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"6024 a) Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung 7,50 - 150
b) Abweichung von der prioritären Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Bundesartenschutzverordnung 15 - 300"

80. In Tarifstelle 6040 werden in der Gebührenspalte die Angabe "95" durch die Angabe "150", die Angabe "160" durch die Angabe "250", die Angabe "125" durch die Angabe "200", die Angabe "75" durch die Angabe "120" und die Angabe "40" durch die Angabe "65" ersetzt.

81. Tarifstelle 6060 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
6060 Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen
a) Ausstellung von Jagdscheinen
1. Ausstellung für ein Jahr 50
2. Ausstellung für zwei Jahre 90
3. Ausstellung für drei Jahre 125
Anmerkung:
Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 %
b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen
1. Ausstellung für ein Jahr 15
2. Ausstellung für zwei Jahre 25
3. Ausstellung für drei Jahre 35
c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins 25
1. Ausstellung für ein Jahr 25
2. Ausstellung für zwei Jahre 40
d) Ausstellung eines Tagesscheins 15

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
6060 Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen

a) Ausstellung von Jagdscheinen

1. Ausstellung für ein Jahr 50
2. Ausstellung für zwei Jahre 90
3. Ausstellung für drei Jahre 125
Anmerkung:

Für Studentinnen und Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ist die Ausstellung grundsätzlich nur für ein Jahr möglich. Die Gebühr ermäßigt sich um 50%.

b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen

1. Ausstellung für ein Jahr 15
2. Ausstellung für zwei Jahre 25
3. Ausstellung für drei Jahre

c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins

35
1. Ausstellung für ein Jahr 25
2. Ausstellung für zwei Jahre 40
3. Ausstellung für drei Jahre 55
d) Ausstellung eines Tagesscheins 15"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 231764


ENDE