Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin
- Berlin -

Vom 23. August 2024
(GVBl. Nr. 32 vom 13.09.2024 S. 516)



Auf Grund des § 74 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin

Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 454) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "können" das Wort "nur" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche zum Bewährungsaufstieg gemäß § 18 der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD) vom 5. März 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 bestellt werden. "Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche im Land Berlin zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 bestellt werden."

b) Die Sätze 3 bis 7

Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie eine vergleichbare Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, i. V. m. LVO-AVD oder Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden. Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war. Die zu Bestellenden müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen.

werden aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) oder einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in einem geeigneten Studiengang nach den jeweils geltenden Vorschriften für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder den Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können auch bestellt werden, wenn diese seit mindestens fünf Jahren ohne Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten in einem Berliner Standesamt tätig sind und an einem Einführungsseminar an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar mit Erfolg teilgenommen haben. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden.

(4) Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war.

(5) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 4 bestellt werden können, müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Unterliegt die Amtshandlung nach Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

3. Die Anlage (zu § 9 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung 15 "6. Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag 15"

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 "
7. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung sofern 12
vor Erteilung der Bescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, bei der erstmaligen Ausstellung der Bescheinigung zusätzlich 80

c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

"

17. Erteilung einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder Erteilung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung 12

d) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18 und wie folgt gefasst:

alt neu
18. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 13 bis 16 "18. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde oder einer Bescheinigung über eine Todeserklärung oder eines beglaubigten Ausdrucks der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nummern 13 bis 17"

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
e) Nach der neuen Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

"

19. Erteilung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung 12

f) Die bisherigen Nummern 18 bis 22 werden die Nummern 20 bis 24.

g) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 25 und wie folgt gefasst:

Alt:

25. Antrag auf Beurkundung eines Geburtsfalles,
der sich im Ausland ereignet hat 80
sofern ausländisches Recht zu beachten ist 160

Neu:

"

25. Antrag auf Beurkundung eines Geburtsfalles, der sich im Ausland ereignet hat 80
sofern ausländisches Recht zu beachten ist und es sich nicht um ein weiteres Kind gleicher Eltern handelt, für das der Antrag gleichzeitig gestellt wird 160

h) Die bisherigen Nummern 24 bis 29 werden die Nummern 26 bis 31.

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und e tritt am 1. November 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung (14.09.2024) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 242171

ENDE