Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 39 vom 13.12.2024 S. 609)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung wird wie folgt geändert:

a) In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" und die Angabe "50 - 1 200" durch die Angabe "55 - 1 320" ersetzt.

b) In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940", die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

c) In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520", die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

d) In Tarifstelle 2027 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940" und die Angabe "40 - 1 350" durch die Angabe "45 - 385" ersetzt.

e) Tarifstelle 2051a wird wie folgt gefasst:

Alt:

2051a Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse 110 - 2200


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2051a Prüfung von Messberichten zu Messungen, die in Erfüllung von Vorschriften, Anordnungen oder Nebenbestimmungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zu erbringen sind unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse 110 - 2 200"

f) Nach Tarifstelle 2051a wird folgende Tarifstelle 2051b eingefügt:


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2051b Prüfung von Berichten, die nach § 16 Absatz 6 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) oder § 15 Absatz 6 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) der zuständigen Behörde vorzulegen sind 10 - 2 200"

g) Tarifstelle 2052 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2052 Bekanntgabe als Messstelle
  • nach § 29b in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • oder nach § 18 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
  • oder nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
  • oder nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
  • oder nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
  • oder nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
  • oder nach § 8 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
  • oder nach Anhang VI Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31.BImSchV)
  • oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 440


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2052 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

für jede Überprüfung der Voraussetzungen vor Ort zusätzlich

Anmerkung:
Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben."

1.500

300

h) Tarifstelle 2053

2053 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung 825
jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich 175
Anmerkung:
Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben.


wird aufgehoben.

i) Tarifstelle 2159 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist
a) für gewerbliche Zwecke 120 - 1935
b) in den übrigen Fällen 45 - 230


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Nachtzeit nach § 1 Absatz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist
a) für gewerbliche Zwecke 120 - 1.940
b) in den übrigen Fällen 45 - 385"

j) Tarifstelle 2160 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist
a) für gewerbliche Zwecke 80 - 1520
b) in den übrigen Fällen 45 - 230


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist
a) für gewerbliche Zwecke 80 - 1.520
b) in den übrigen Fällen 45 - 230"

k) Tarifstelle 2161 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
a) für gewerbliche Zwecke 70 - 1.380
b) in den übrigen Fällen 40 - 210


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
a) für gewerbliche Zwecke 80 - 1.520
b) in den übrigen Fällen 45 - 230"

l) In Tarifstelle 3010 werden in der Gebührenspalte die Angabe "8 - 75" durch die Angabe "15 - 300" und die Angabe "75 - 750" durch die Angabe "100 - 1 500" ersetzt.

m) Nach Tarifstelle 3021a wird folgende Tarifstelle 3021b eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3021b 1. Anerkennung eines Grundlehrgangs gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Abfallbeauftragtenverordnung

2. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung

600

600"

n) Tarifstelle 3028 Buchstaben b, c und d werden wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
c) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung 150 - 500
d) Anordnungen gemäß § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"b) Anträge und Anzeigen zur freiwilligen Rücknahme von Abfällen nach § 26 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Freistellungen von den Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle nach § 26a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
c) Anordnungen gemäß § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
d) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung 150 - 500"

o) In Tarifstelle 3029 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 2 000" durch die Angabe "75 - 3 000" ersetzt.

p) In Tarifstelle 3030 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "75 - 900", die Angabe "150 - 3 000" durch die Angabe "225 - 4 500" und die Angabe "150 - 3 000" durch die Angabe "225 - 4 500" ersetzt.

q) Tarifstelle 3033 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung 100 - 1 000"


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung 100 - 1 000"

r) In Tarifstelle 3034 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 1 500" durch die Angabe "75 - 2 250" ersetzt.

s) Nach Tarifstelle 3035 wird folgende Tarifstelle 3037 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3037 Festlegung von Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 100 - 5 000"

t) Nach Tarifstelle 3037 wird folgende Tarifstelle 3038 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3038 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Feststellungen nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 100 - 5 000"

u) Nach Tarifstelle 3038 wird folgende Tarifstelle 3039 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"3039 Gebühren im Anwendungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung
1. Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13a Absatz 1 bis 4 der Ersatzbaustoffverordnung 2.500 - 40.000
2. Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 13a Absatz 5 der Ersatzbaustoffverordnung 2.500
3. Amtshandlung zu behördlicher Entscheidung im Einzelfall gemäß § 21 Absatz 2 (Zulassen von Einbauweisen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind) bzw. Absatz 3 (Zulassen von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind) der Ersatzbaustoffverordnung 400 - 5.000
4. Amtshandlung gemäß § 22 Absatz 1 bis 3 (Voranzeige) und Absatz 4 (Abschlussanzeige) in Verbindung mit § 23 der Ersatzbaustoffverordnung
a) Entgegennahme je Anzeige elektronisch 20
b) Entgegennahme je Anzeige in Papierform 150"

v) Nach Tarifstelle 3070 wird folgende Anmerkung eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"Anmerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3070

1. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.

2. Die Gebühr nach Zeitaufwand entspricht je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter

  1. der Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A13 bis A16 (ehemals höherer Dienst)
  2. der Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A9 bis A13 (ehemals gehobener Dienst)
  3. der Laufbahngruppe 1, Besoldungsgruppen A6 bis A9 (ehemals mittlerer Dienst)

den von der Senatsverwaltung für Finanzen ermittelten pauschalisierten Stundensätzen in der jeweils aktuellen Fassung. Für Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen können die Stundensätze entsprechend angesetzt werden."

w) In Tarifstelle 4050 Buchstabe a wird in der Gebührenspalte die Angabe "155 - 5 750" durch die Angabe "155 - 700 000" ersetzt.

x) Tarifstelle 5044 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme wie Sonden, Kollektoren, thermoaktive Bauteile, sonstige geschlossene Systeme) 250
je weitere 50 kW 400
einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 350


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"e) Erdwärmeanlagen bis 30 kW (geschlossene Systeme wie Sonden, Kollektoren, thermoaktive Bauteile, sonstige geschlossene Systeme) 350
je weitere 50 kW 400
je Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 350
Anmerkung:
Bei der Erteilung einer Erlaubnis, in der mehrere diesbezügliche Tests zugelassen werden, wird die Gebühr für jeden zugelassenen GRT/ TRT/EGRT erhoben."

y) Tarifstelle 5049 wird wie folgt gefasst:

Alt:

5049 Sonstige Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 100 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 67 des Berliner Wassergesetzes bei einer Grundwasserbenutzung 80 - 5.000


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"5049 Sonstige Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Berliner Wassergesetzes und § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Gewässerbenutzung 150 - 5 000"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (14.12.2024) für Berlin in Kraft.

ID: 242984


ENDE