Änderungstext
Zweites Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts
- Berlin -
Vom 24. Februar 2025
(GVBl. Nr. 6 vom 07.03.2025 S. 149)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes
Das Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 10" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sollen vorbehalten werden:
Insgesamt sollen bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorbehalten werden, mindestens jedoch jeweils ein Studienplatz. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Masterstudiums zwingend erfordern. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst. Für Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus § 8 Absatz 6 Satz 5 bis 7 entsprechend. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Satzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Nach Satz 1 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 vergeben."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 126f folgende Angabe eingefügt:
" § 126g Übergangsregelung zu § 124a"
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten das Promotionsrecht in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren. | "(6) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht für Promotionszentren in Forschungsumfeldern verleihen, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben.
Promotionszentren nach Satz 1 können auch hochschulübergreifend eingerichtet werden.
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung insbesondere
|
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Hochschulen" wird durch das Wort "Universitäten" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten in Forschungsumfeldern nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Promotionszentren ein."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Universität" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener" gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehenen akademischen Grades entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die verleihende Hochschule nicht mehr besteht, bestimmt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die für das Verfahren nach Satz 1 zuständige Hochschule. | "(8) Über die Entziehung eines akademischen Grades entscheidet die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist; bei Kooperationen mehrerer Hochschulen im Rahmen von Promotionsverfahren entscheidet die Leitung der Hochschule, an der die promovierte Person immatrikuliert oder beschäftigt war. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die verleihende Hochschule nicht mehr besteht oder der verleihenden Hochschule für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht entzogen wurde, bestimmt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die für das Verfahren nach Satz 1 zuständige Hochschule." |
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Universitäten" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "nach § 2 Absatz 5" eingefügt.
6. § 94 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. in einem begründeten Einzelfall ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll."
7. In § 100 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "dreijährige Schulpraxis" die Wörter "oder vergleichbare Praxiserfahrungen" eingefügt.
8. § 124a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising), wenn
- von der Bildungseinrichtung nur Bewerber oder Bewerberinnen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,
- unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert ist, die Prüfungen unter deren Verantwortung und Kontrolle durchgeführt werden und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder zulässigen Hochschulgrade verleiht und
- die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung an einer Bildungseinrichtung im Land Berlin erfolgt.
Die erforderlichen Nachweise sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung festgestellt worden sind. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Bildungseinrichtung angeboten werden.
wird aufgehoben.
9. § 125 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird jeweils nach der Angabe " § 124a" die Angabe "Absatz 1" gestrichen, und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 8
8. entgegen § 124a Absatz 2 ohne die erforderliche Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder in sonstiger Weise den Betrieb aufnimmt.
wird aufgehoben.
10. In § 126e Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter " § 126g bleibt unberührt." ersetzt.
11. § 126f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1. April 2025" durch die Angabe "1. Januar 2026" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "31. März 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.
12. Nach § 126f wird folgender § 126g eingefügt:
" § 126g Übergangsregelung zu § 124a
Auf bis zum 7. März 2025 beantragte Kooperationen ist § 124a Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berliner Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (08.03.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 250569
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