Änderungstext

Verwaltungsvorschriften zur Änderung der allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Berlin -

Vom 4. November 2025
(ABl. Nr. 47 vom 14.11.2025 S. 2968)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:

Artikel I

Abschnitt II, Besonderer Teil, der Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes vom 15. Mai 1990 (ABl. S. 1095/DBl. VI S. 257), die zuletzt am 22. Oktober 2019 (ABl. S. 6919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Sachbereich Abfallwirtschaft

Die bisherige Anlage 1 Abfallwirtschaft wird durch die beigefügte Neufassung der Anlage 1 Abfallwirtschaft ersetzt.

Alt:

.

Sachbereich Abfallwirtschaft Anlage 1

Vorbemerkung:

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - (KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.

Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.

I. Abfallbeseitigung

Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
§§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
1 Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
2. Straftaten:
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen, §§ 326, 330, 330a StGB,
- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB,
- Bodenverunreinigung § 324a StGB,
- Gewässerverunreinigung, §§ 324, 330, 330a StGB
3. Ordnungswidrigkeiten:
- § 103 WHG,
- §§ 32, 49 StVO,
- §§ 8, 23 FStrG,
- §§ 14, 28 BerlStrG,
- §§ 8, 9 StrReinG,
- §§ 6, 7 GrünanlG,
- §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln
1.1 soweit sie unbedeutender Art sind,
zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen;
flüssige Abfälle bis 1/2 l
zum Beispiel: Spülmittelreste
30-40 40-80
1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung (bis 2 kg bzw. 1 l),
zum Beispiel: Zigarettenkippe, Einwegbecher, Kaugummi, Zeitung, Plastikbeutel, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr,, Kleidungsstück, Farbreste
55 80-120 - VerpackG
1.3 eine Menge über 1.2 hinaus ---- 100- 800
1.4 scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände,
zum Beispiel: Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste
---- 75 - 800 - VerpackG
2 Gegenstände des Sperrmülls oder Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen) behandelt, lagert oder ablagert - siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- ElektroG
2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs,
zum Beispiel: Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb, Radio, Küchenmaschine, Toaster, Bohrmaschine, Handy
---- 150 - 500
2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs, Einzelstücke größeren Umfangs bzw. von gewisser Bedeutung,
zum Beispiel: Ofen, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Waschmaschine, Rasenmäher, Nähmaschine, Heizkörper, Boiler, Heizgerät, Wäschetrockner
---- 200 - 1.000
2.3 über 2.2 hinaus mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Gesamtmenge bis zu 1 m3 oder 100 kg ---- 300 - 2.500
2.4 über 2.3 hinaus eine Gesamtmenge über 1 m3 bzw. über 100 kg ---- 500 - 10.000
2.5 Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestand- teilen bzw. schadstoffhaltige Elektrogeräte,
zum Beispiel: asbesthaltiger Heizkörper, Fernseher, Monitore, Kühlgeräte, Leuchtstoffröhren
---- 500 - 10.000
3 Altreifen behandelt, lagert, ablagert - siehe Bemerkungen zu Nr. 1
3.1 Menge bis zu 5 Stück ---- 350 - 800
3.2 größere Mengen über 3.1 hinaus ---- 800 - 3.000
4.1 Fahrzeuge und Ähnliches lagert oder ablagert - siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- AltfahrzeugV
4.1.1 Fahrrad ---- 150 - 300
4.1.1.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 60 - 100
4.1.2 Moped, Motorrad, PKW-Anhänger ---- 400 - 800
4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 200 - 300
4.1.3 PKW / LKW bis 3,5 t zGG,
LKW-Anhänger, sonstige Anhänger (Wohnwagen, Verkaufsanhänger),
---- 2.000 - 4.500
4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 800 - 1.000
4.1.4 LKW über 3,5 t bis 7,5 t zGG, Sonderfahrzeuge über 7,5 t ---- 4.000 - 9.000
4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 1.600 - 2.000
4.2 Fahrzeuge und Ähnliches behandelt (zum Beispiel ausbrennt), pro Fahrzeug
4.2.1 Einzelfall ---- 500 - 1.500
4.2.2 sonst ---- 1.000 - 8.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld in Euro Geldbuße in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
5 Bauabfälle, Bodenaushub lagert, behandelt oder ablagert - siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- AltholzV,
- Nr. 17 Anl. AVV
5.1 einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 --- 600 - 2.500
5.2 mehrmals oder Menge über 5 m3 --- 1.500 - 20.000 Bei Mengen über 5 m3 ist davon auszugehen, dass die illegale Ablagerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte und der/die Verursacher/in sich damit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat.
5.3 Bauabfälle, Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen,
zum Beispiel: asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Bitumengemische
--- 2.000 - 25.000
6 schlammige Stoffe ablagert
zum Beispiel: Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltung
- siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- AbfKlärV
6.1 Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien,
zum Beispiel: Hundekot
55 80-300
6.2 einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 ---- 350-2.500
6.3 mehrmals oder Menge über 5 m3 ---- 1.000 - 25.000
7 Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert - siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- TierNebG
7.1 Menge bis 20 kg ---- 300-2.500
7.2 Menge über 20 kg ---- 800-10.000
8 pflanzliche Abfälle behandelt, lagert, ablagert 55 60-2.500 - siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- BioAbfV
9 sonstige Abfälle,
zum Beispiel: Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel
--- 40-25.000 - siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
- BattG,
- AltölV,
- AltholzV,
- PCBAbfallV,
- GewAbfV,
- DepV

II. Abfallüberwachung

Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld
in Euro
Geldbuße in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)
§ 69 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
10 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG (Überwachungszeichen)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Absatz 4 KrWG ein dort genanntes Zeichen führt.

---- 100-5.000 § 56 Absatz 4 Satz 2 KrWG:
Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
11 § 69 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
(Verstoß gegen vollziehbare Auflage)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG oder § 54 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt.
---- 100-5.000
12 § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG
(Verstoß gegen vollziehbare Untersagung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG zuwiderhandelt.
---- 100-10.000
13 § 69 Absatz 1 Nummer 7
(illegale Abfallbeförderung/ -sammlung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gefährliche Abfälle
§ 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.
13.1 sammelt --- 500-50.000
13.2 befördert --- 500-50.000
13.3 mit ihnen Handel treibt oder --- 500-25.000
13.4 diese makelt. --- 500-25.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld
in Euro
Geldbuße in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)
§ 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro
14 § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG (Anzeigepflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

---- 100-6.000 § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG:

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1.

15 § 69 Absatz 2 Nummer 4 KrWG (Auskunftserteilung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

---- 50-6.000
16 § 69 Absatz 2 Nummer 5 KrWG (Betretungsrechte zur Prüfung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 KrWG das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet.

---- 50-6.000
17 § 69 Absatz 2 Nummer 6 KrWG (Mitwirkungspflichten bei Prüfung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 4 KrWG eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt.

---- 50-6.000
18 § 69 Absatz 2 Nummer 7 KrWG (Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt.
---- 100 - 6.000
19 § 69 Absatz 2 Nummer 8 KrWG (Register - Führungspflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 KrWG oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b KrWG oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 KrWG ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
---- 100 - 10.000
20 § 69 Absatz 2 Nummer 9 KrWG (Register - Verzeichnispflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet
---- 100 - 6.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungs-
geld in Euro
Geldbuße in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
21 § 69 Absatz 2 Nummer 10 KrWG (Register - Vorlage- und Mitteilungspflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 4 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 KrWG, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
---- 100-6.000
22 § 69 Absatz 2 Nummer 11 KrWG (Beleg - Aufbewahrungspflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 5 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KrWG, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
---- 250-5.000
23 § 69 Absatz 2 Nummer 12 KrWG (Nachweispflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KrWG, einen Nachweis
----
23.1 nicht ---- 50-10.000
23.2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt ---- 50-1.000
24 § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG (Warntafeln)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht.
---- 50-150 § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder).
25 § 69 Absatz 2 Nummer 14 KrWG (Bestellung Abfallbeauftragter)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
---- 150-3.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungs-
geld in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)
26 § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG
26.1 in Verbindung mit § 15 Nummer 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV zuwiderhandelt.
---- 100-5.000
26.2 in Verbindung mit § 15 Nummer 2 AbfAEV (Mitführungspflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 AbfAEV eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.
---- 50-1.000
26.3 in Verbindung mit § 29 Nummer 1 Nachweisverordnung - NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1 NachwV, zuwiderhandelt.
---- 100 - 5.000
26.4 in Verbindung mit § 29 Nummer 2 NachwV (Mitführen oder Vorlage von Unterlagen)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

---- 100 - 3.000
26.5 in Verbindung mit § 29 Nummer 3 NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV, zuwiderhandelt.
---- 250 - 3.000
26.6 in Verbindung mit § 29 Nummer 4 NachwV (Kein Zugang für elektronische Übermittlung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 NachwV einen dort genannten Zugang nicht unterhält.
---- 250 - 3.000
26.7 in Verbindung mit § 29 Nummer 5 NachwV (Übermittlung ohne Empfängerzugang)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 NachwV eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt.
---- 50 - 500
26.8 in Verbindung mit § 29 Nummer 6 NachwV (Mitnahme und Vorlage von Angaben)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 NachwV nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann.
---- 50 - 500
26.9 in Verbindung mit § 29 Nummer 8 NachwV (unzureichende Meldung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 NachwV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
---- 100 - 1.000
26.10 in Verbindung mit § 29 Nummer 10 NachwV (Unrichtige Verwendung der Nummern)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV eine Nummer verwendet.
---- 50 - 250 § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV:

Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

 
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld
in Euro
Geldbuße in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
§ 28 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 50.000 Euro
27 § 28 Absatz 1 Nummer 6 KrW-/AbfG Bln
27.1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV (Andienungspflicht)
Wer entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 SoAbfEV Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient.
---- 500-50.000 § 1 SoAbfEV:

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

27.2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV (unberechtigte Zuführung)
Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 SoAbfEV Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt.
---- 500-30.000
27.3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 SoAbfEV (unberechtigte Annahme)
Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 SoAbfEV als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt.
---- 500-50.000
27.4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 SoAbfEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Nebenbestimmung)
Wer entgegen § 5 Absatz 3 SoAbfEV Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt.
---- 200-6.000
27.5 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 5 SoAbfEV (Auskunftserteilung) Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 SoAbfEV eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. ---- 50-6.000
27.6 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 6 SoAbfEV (Analysen)
Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt.
---- 200-10.000

III. Produkt- bzw. produktbezogene Vorschriften

Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungs-
geld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere
gesetzliche Regelungen)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz -VerpackG)
28 § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 VerpackG
28.1 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt (§ 34 Absatz 1 Nummer 21 VerpackG). ---- 500-6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro
28.2 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet (§ 34 Absatz 1 Nummer 22 VerpackG). ---- 500-6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro
28.3 Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurück- nimmt oder das Pfand nicht erstattet (§ 34 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG). ---- 250-6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro
28.4 Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet (§ 34 Absatz 1 Nummer 24 VerpackG). ---- 250-3.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro
28.5 Wer entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt (§ 34 Absatz 1 Nummer 25 VerpackG). ---- 250-6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro
28.6 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt (§ 34 Absatz 1 Nummer 26 VerpackG). ---- 500-10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro
29 Wer entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt (§ 34 Absatz 1 Nummer 27 VerpackG).
---- 250-6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro
 
Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungs-
geld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere
gesetzliche Regelungen)
30 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
30.1 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 GewAbfV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro
30.1.1 Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 70.000
30.1.2 Wer entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 70.000
30.1.3 Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). ---- 2.000 - 70.000
30.1.4 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). ---- 2.000 - 70.000
30.1.5 Wer entgegen § 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). ---- 2.000 - 70.000
30.1.6 Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). ---- 2.000 - 50.000
30.1.7 Wer entgegen § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). ---- 2.000 - 50.000
30.1.8 Wer entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 GewAbfV). ---- 2.000 - 10.000
30.1.9 Wer entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt (§ 13 Absatz 1 Nummer 5 GewAbfV). ---- 500-5.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungs-
geld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
30.2 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 GewAbfV ---- gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro
30.2.1 Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.2 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.3 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.4 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.5 Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.6 Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.7 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.8 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 5, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.9 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.10 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 2.000 - 8.000
30.2.11 Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.12 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt (§ 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
30.2.13 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
30.2.14 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 1.000 - 7.000
30.2.15 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 1.000 - 7.000
30.2.16 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 1.000 - 7.000
30.2.17 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 1.000 - 7.000
30.2.18 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 1.000 - 7.000
30.2.19 Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungs
geld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere
gesetzliche Regelungen)
30.2.20 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
30.2.21 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
30.2.22 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (§ 13 Absatz 2 Nummer 6 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
30.2.23 Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden (§ 13 Absatz 2 Nummer 7 GewAbfV). ---- 500 - 5.000
30.2.24 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.25 Wer entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.26 Wer entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt (§ 13 Absatz 2 Nummer 9 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.27 Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt (§ 13 Absatz 2 Nummer 10 GewAbfV). ---- 2.000 - 5.000
30.2.28 Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden (§ 13 Absatz 2 Nummer 11 GewAbfV). ---- 200-5.000
30.2.29 Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 13 Absatz 2 Nummer 12 GewAbfV). ---- 500-5.000
30.2.30 Wer entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt (§ 13 Absatz 2 Nummer 13 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.31 Wer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 14 GewAbfV). ---- 500-5.000

Neu:

.

Sachbereich Abfallwirtschaft Anlage 1

Vorbemerkung:

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - (KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.

Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen privat oder gewerblich daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.

I. Abfallbeseitigung

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

§§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie

1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

2. Straftaten:

  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen, §§ 326, 330, 330a StGB,
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB,
  • Bodenverunreinigung § 324a StGB,
  • - Gewässerverunreinigung, §§ 324, 330, 330a StGB

3. Ordnungswidrigkeiten:

  • § 103 WHG,
  • §§ 32 , 49 StVO,
  • §§ 8 , 23 FStrG,
  • §§ 14 , 28 BerlStrG,
  • §§ 8, 9 StrReinG,
  • §§ 6, 7 GrünanlG,
  • §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln
1.1 soweit sie unbedeutender Art sind

zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen;

flüssige Abfälle bis 1/2 l

zum Beispiel: Spülmittelreste

30 - 40 50 - 100
1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art (bis 2 Kg bzw. 1 Ltr.)

zum Beispiel: Zeitung, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr, Kleidungsstück,

55 150 - 300 - VerpackG
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld in Euro Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1.3 eine Menge über 1.2 hinaus ---- 300 - 3.000
1.4 Gegenstände von gewisser Bedeutung Plastiktüten, Einwegbecher, Trinkpäckchen, Kaugummi 55 250 - 500
1.5 mehrere Gegenstände von gewisser Bedeutung bis 2 Kg bzw. 1 Ltr. 55 500 - 3.000
1.6 eine Menge über 1.5 hinaus ---- 3.000 - 5.000
1.7 scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände

zum Beispiel: Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste

---- 250 - 800
  • VerpackG
1.8 mehrere scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände bis zu 2 Kg ---- 800 - 4.000
1.9 eine Mengen über 1.8 hinaus ---- 4.000 - 6.000
1.10 Zigarettenkippen 55 250 - 3.000 Anmerkung: Zigaretten müssten wegen der wasserlöslichen Inhaltsstoffe, welche im Filter verbleiben, eigentlich als giftiger Sondermüll entsorgt werden. polyzyklische Aromaten, Metalle, Phthalate, Nikotin und flüchtige organische Verbindungen gelangen in die Gewässer. Sie schädigen u.a. Fische, Amphibien, Weichtiere oder Wasserinsekten in Wachstum, Fortpflanzung und Verhalten. Und erhöhen erkennbar die Sterblichkeit dieser Lebewesen.
2 Gegenstände des Sperrmülls oder Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen) behandelt, lagert oder ablagert
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • ElektroG
2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs zum Beispiel: Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb ---- 300 -1.500
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld in Euro Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs, Einzelstücke größeren Umfangs bzw. von gewisser Bedeutung

zum Beispiel: Ofen, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Heizkörper, Wäscheständer, Schrank

---- 1.500 - 4.000
2.3 über 2.2 hinaus mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Gesamtmenge bis zu 1m3 oder 100 kg ---- 4.000 - 8.000
2.4 über 2.3 hinaus eine Gesamtmenge über 1m3 bzw. über 100 kg ---- 8.000 - 11.000
2.5 Elektrogeräte und Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen

zum Beispiel: asbesthaltiger Heizkörper, Leuchtstoffröhren, Küchenmaschinen, Fernseher, Monitore, Boiler, Waschmaschinen, Öfen, Kühlgeräte, Klimaanlagen, Handy

---- 1.000 - 15.000
  • ElektroG
  • Gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10.09.2002 gilt für alle Elektroaltgeräte sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der AVV einzustufen sind, wenn keine Schadstoffentnahme stattgefunden hat und/oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem können Elektrogeräte aus privaten Haushalten kostenlos bei den Recyclinghöfen abgegeben werden
3 Altreifen behandelt, lagert, ablagert
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1
3.1 Menge bis zu 5 Stück ---- 700 - 3.500
3.2 größere Mengen über 3.1 hinaus ---- 3.500 - 20.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld in Euro Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
4.1 Fahrzeuge und Ähnliches lagert oder ablagert
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • AltfahrzeugV
4.1.1 Fahrrad ---- 300 - 600
4.1.1.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 100 - 150
4.1.2 Moped, Motorrad, PKW-Anhänger ---- 800 - 1.600
4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 250 - 350
4.1.3 PKW / LKW bis 3,5 t zGG,

LKW-Anhänger, sonstige Anhänger (Wohnwagen, Verkaufsanhänger),

---- 4.000 - 9.000
4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 1.000 - 1.250
4.1.4 LKW über 3,5 t bis 7,5 t zGG,
Sonderfahrzeuge über 7,5 t
---- 8.800 - 20.000
4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 2.000 - 2.500
4.2 Fahrzeuge und Ähnliches behandelt (zum Beispiel ausbrennt), pro Fahrzeug
4.2.1 Einzelfall ---- 1.000 - 3.000
4.2.2 sonst ---- 2.200 - 8.800
5 Bauabfälle, Bodenaushub lagert, behandelt oder ablagert
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • AltholzV,
  • Nr. 17 Anl. AVV
5.1 einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 --- 1.200 - 25.000
5.2 mehrmals oder Menge über 5 m3 --- 25.000 - 100.000 Bei Mengen über 5 m3 ist davon auszugehen, dass die illegale Ablagerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte und der/die Verursacher/in sich damit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat.
5.3 Gefährliche Bauabfälle, Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen

zum Beispiel: asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Bitumengemische

--- 4.000 - 100.000
Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld in Euro Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
6 schlammige Stoffe ablagert

zum Beispiel: Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltung

  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • AbfKlärV
  • Anlage 7 Bußgeldkatalog
    Nr.7a 2.7, Nr.7a 2.14, Nr.7a 2.15
6.1 Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien

zum Beispiel: Hundekot oder gefüllte Hundekotbeutel

55 100 - 350
6.2 einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 ---- 400 - 2.800
6.3 mehrmals oder Menge über 5 m3 ---- 1.100 - 27.500
7 Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • TierNebG
7.1 Menge bis 20 kg ---- 300 - 2.500
7.2 Menge über 20 kg ---- 800 - 10.000
8 pflanzliche Abfälle behandelt, lagert, ablagert 55 60 - 2.500
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • BioAbfV
9 sonstige Abfälle

zum Beispiel: Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel

---- 1.200 - 100.000
  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • BattG,
  • AltölV,
  • AltholzV,
  • PCBAbfallV,
  • GewAbfV,
  • DepV

II. Abfallüberwachung

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

§ 69 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen

5 - 100.000 Euro

10 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG (Überwachungszeichen)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Absatz 4 KrWG ein dort genanntes Zeichen führt.

---- 100 - 5.000 § 56 Absatz 4 Satz 2 KrWG:

Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

11 § 69 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
(Verstoß gegen vollziehbare Auflage)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG oder § 54 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt.

---- 100 - 5.000
12 § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG
(Verstoß gegen vollziehbare Untersagung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG zuwiderhandelt.

---- 100 - 10.000
13 § 69 Absatz 1 Nummer 7
(illegale Abfallbeförderung/ -sammlung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gefährliche Abfälle

§ 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG:

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.

13.1 sammelt --- 500 - 50.000
13.2 befördert --- 500 - 50.000
13.3 mit ihnen Handel treibt oder --- 500 - 25.000
13.4 diese makelt. --- 500 - 25.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

§ 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
14 § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG (Anzeigepflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

---- 100 - 6.000 § 18 Abs.1 KrWG: Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

§ 26 Abs. 2 KrWG: Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

§ 40 Abs. 1 S. 1 KrWG: Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

15 § 69 Absatz 2 Nummer 4 KrWG (Auskunftserteilung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

---- 50 - 6.000
16 § 69 Absatz 2 Nummer 5 KrWG (Betretungsrechte zur Prüfung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 KrWG das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet.

---- 50 - 6.000
17 § 69 Absatz 2 Nummer 6 KrWG (Mitwirkungspflichten bei Prüfung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 4 KrWG eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt.

---- 50 - 6.000
18 § 69 Absatz 2 Nummer 7 KrWG
(Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt.

---- 100 - 6.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

19 § 69 Absatz 2 Nummer 8 KrWG
(Register - Führungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 KrWG oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b KrWG oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 KrWG ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

---- 100 - 10.000
20 § 69 Absatz 2 Nummer 9 KrWG
(Register - Verzeichnispflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet.

---- 100 - 6.000
21 § 69 Absatz 2 Nummer 10 KrWG
(Register - Vorlage- und Mitteilungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 4 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 KrWG, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

---- 100 - 6.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

22 § 69 Absatz 2 Nummer 11 KrWG
(Beleg - Aufbewahrungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 5 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KrWG, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

---- 250 - 5.000
23 § 69 Absatz 2 Nummer 12 KrWG (Nachweispflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KrWG, einen Nachweis

----
23.1 nicht ---- 50 - 10.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

23.2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt ---- 50 - 1.000
24 § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG
(Warntafeln)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht.

---- 50 - 150 § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG:

Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder).

25 § 69 Absatz 2 Nummer 14 KrWG
(Bestellung Abfallbeauftragter)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

---- 150 - 3.000
26 § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG
26.1 in Verbindung mit § 15 Nummer 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV zuwiderhandelt.

---- 100 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

26.2 in Verbindung mit § 15 Nummer 2 AbfAEV (Mitführungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 AbfAEV eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.

---- 50 - 1.000
26.3 in Verbindung mit § 29 Nummer 1 Nachweisverordnung - NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1 NachwV, zuwiderhandelt.

---- 100 - 5.000
26.4 in Verbindung mit § 29 Nummer 2 NachwV (Mitführen oder Vorlage von Unterlagen)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

---- 100 - 3.000
26.5 in Verbindung mit § 29 Nummer 3 NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV, zuwiderhandelt.

---- 250 - 3.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

26.6 in Verbindung mit § 29 Nummer 4 NachwV (Kein Zugang für elektronische Übermittlung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 NachwV einen dort genannten Zugang nicht unterhält.

---- 250 - 3.000
26.7 in Verbindung mit § 29 Nummer 5 NachwV (Übermittlung ohne Empfängerzugang)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 NachwV eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt.

---- 50 - 500
26.8 in Verbindung mit § 29 Nummer 6 NachwV (Mitnahme und Vorlage von Angaben)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 NachwV nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann.

---- 50 - 500
26.9 in Verbindung mit § 29 Nummer 8 NachwV (unzureichende Meldung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 NachwV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

---- 100 - 1.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

26.10 in Verbindung mit § 29 Nummer 10 NachwV (Unrichtige Verwendung der Nummern)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV eine Nummer verwendet.

---- 50 - 250 § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV:

Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

§ 28 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 50.000 Euro
27 § 28 Absatz 1 Nummer 6 KrW-/AbfG Bln
27.1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV (Andienungspflicht)

Wer entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 SoAbfEV Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient.

---- 500 - 50.000 § 1 SoAbfEV:

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

27.2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV (unberechtigte Zuführung)

Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 SoAbfEV Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt.

---- 500 - 30.000
27.3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 SoAbfEV (unberechtigte Annahme) ---- 500 - 50.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 SoAbfEV als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt.
27.4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 SoAbfEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Nebenbestimmung)

Wer entgegen § 5 Absatz 3 SoAbfEV Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt.

---- 200 - 6.000
27.5 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 5 SoAbfEV (Auskunftserteilung)

Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 SoAbfEV eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

---- 50 - 6.000
27.6 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 6 SoAbfEV (Analysen)

Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt.

---- 200 - 10.000

III. Produkt- bzw. produktbezogene Vorschriften

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
28 § 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 31 - 34 VerpackG § 37 VerpackG Einziehung
28.1 § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 VerpackG
28.1.1 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt (§ 34 Absatz 1 Nummer 21 VerpackG). ---- 500 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.1.2 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet

(§ 34 Absatz 1 Nummer 22 VerpackG).

---- 500 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.1.3 Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet

(§ 34 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG).

---- 250 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.1.4 Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet

(§ 34 Absatz 1 Nummer 24 VerpackG).

---- 250 - 3.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
28.1.5 Wer entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt

(§ 34 Absatz 1 Nummer 25 VerpackG).

---- 250 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

28.1.6 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt (§ 34 Absatz 1 Nummer 26 VerpackG). ---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.2 Wer entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt (§ 34 Absatz 1 Nummer 27 VerpackG). ---- 250 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
28.3 Mehrwegangebotspflicht

§ 36 Absatz 1 i.V.m. § 33 VerpackG

gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
28.3.1 Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 als Letztvertreiber eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet. (§ 36 Absatz 1 Nr. 28 VerpackG) ---- 250 - 750
28.3.2 Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, als Letztvertreiber eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet.

(§ 36 (1) Nr. 29 VerpackG)

---- 300 - 800
28.3.3 Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis (Informationstafel (-schild) für Mehrwegangebot) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt

(§ 36 (1) Nr. 30 VerpackG)

55 Euro 100 - 500 Verwarngeld nur, wenn Informationstafel, (-schild) für Mehrwegangebot nicht deutlich sichtbar oder nicht deutlich lesbar ist. Regelbußgeld in diesem Fall 200 Euro. Gleiches gilt bei Lieferung von Waren

§ 33 Abs. 2 S. 2.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

28.4 § 36 i.V.m. § 34 VerpackG

Regelungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

---- gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro

Letztvertreiber nach § 33 Abs. 1 S. 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 m2. Im Falle einer Lieferung gelten die Lager- und Versandflächen ebenfalls als Verkaufsfläche.

28.4.1 Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet

(§ 36 (1) Nr. 29 VerpackG)

---- 300 - 800
28.4.2 Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt. § 36 (1) Nr. 30 VerpackG ---- 300 - 800
29 Beschränkungen des Inverkehrbringens

§ 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 5 - 20a VerpackG

Bei der Ermittlung der Bußgeldhöhe ist neben den Regelungen zum Vorsatz, Fahrlässigkeit, Wiederholungsfall, gesparte Aufwendungen nach §§ 10 , 17 OWiG ebenfalls zu beachten, welche Unternehmensgröße, Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, Entsorgungskosten, etc. vorliegen"

§ 17 IV OWiG Gewinnabschöpfung

Nach § 36 VerpackG wird das weitere Inverkehrbringen der nicht ordnungsgemäßen Verpackungen untersagt, bis die Konformität

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

mit dem Gesetz eingerichtet wurde.
29.1 Wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen oder -bestandteile bei Überschreitung der kumulativen Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI > 100 mg/Kg in Verkehr bringt.

(§ 36 (1) Nr. 1 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG

MarktüberwachungsG
§ 21 II MÜG i.V.m. EU Verordnung 2019/1020 Anhang I Nr. 9

§ 47 KrWG allgemeine Überwachung

29.2 Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke < 50 Mikrometer zur Befüllung mit Ware als Letztvertreiber in Verkehr bringt.

(§ 36 (1) Nr. 1 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG

29.3 Wer entgegen § 6 Satz 2 eine Kennzeichnung unter Abweichung der in der Anlage 5 des VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen verwendet

(§ 36 (1) Nr. 2 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro

§ 6 S. 1 ist eine Kannvorschrift

29.4 Wer entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,

(§ 36 (1) Nr. 3 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Die Lizenzgebühr wird für jeden einzelnen Verpackungstyp des jeweiligen Herstellers anhand der gemeldeten Daten zur Verpackungsmengen, Materialart und dem Gewicht berechnet. Die Höhe des Lizenzentgelts hängt daneben von dem jeweils gewählten Systembetreiber ab. Die Systembetreiber bieten mitunter Lizensrechner an. Durch den Verstoß können erhebliche Einsparungen gemacht werden.

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG i.V.m. § 7 Abs.7 S. 1 VerpackG.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.5 Wer entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
(§ 36 (1) Nr. 4 VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.6 Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht.
(§ 36 (1) Nr. 5 VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG

29.7 Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt
(§ 36 (1) Nr.5a VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.8 Wer entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
(§ 36 (1) Nr.6 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Informationen können nur verlässlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID kommen.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.9 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt
(§ 36 (1) Nr.7 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.10 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt
(§ 36 (1) Nr.8 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.11 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 36 (1) Nr.9 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
29.12 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
(§ 36 (1) Nr.10 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
29.13 Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt

(§ 36 (1) Nr.11 VerpackG)

---- 2.500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Gem. § 17 IV OWiG soll das Bußgeld den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen. Die Prüfung und Hinterlegung der VE erfordert die Beauftragung eines registrierten Sachverständigen. Allein diegesetzeswidrig ersparten Aufwendungen für einen externen VE-Prüfer liegen je nach Unternehmensgröße zwischen 2.000 - 10.000 Euro (Stand 2023).

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.14 Wer entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt
(§ 36 (1) Nr.12 VerpackG)
---- 2.000 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.15 Wer entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt
(§ 36 (1) Nr.13 VerpackG)
---- 2.000 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.16 Wer entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt
(§ 36 (1) Nr.14 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.17 Wer entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt
(§ 36 (1) Nr. 15 VerpackG)
---- 500 - 2.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.18 Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt
(§ 36 (1) Nr. 16 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.19 Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt
(§ 36 (1) Nr.17 VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.20 Wer ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt
(§ 36 (1) Nr.18 VerpackG)
---- 2.500 - 20.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.21 Wer entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 36 (1) Nr.19 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.22 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
(§ 36 (1) Nr.20 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.23 Wer entgegen § 30a Abs.1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 20a VerpackG beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus überwiegend Polyethylenterephthalat den jeweiligen Kunststoffrezyklatanteil unterschreitet
(§ 36 (1) Nr.20a VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
30.1 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 GewAbfV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
30.1.1 Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert

(§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.2 Wer entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert

(§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.3 Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt

(§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.4 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt

(§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.5 Wer entgegen § 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt

(§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.1.6 Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt

(§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV).

---- 2.000 - 50.000
30.1.7 Wer entgegen § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt

(§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV).

---- 2.000 - 50.000
30.1.8 Wer entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 GewAbfV). ---- 2.000 - 10.000
30.1.9 Wer entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt

(§ 13 Absatz 1 Nummer 5 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 GewAbfV ---- gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
30.2.1 Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.2 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.3 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.4 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.5 Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.6 Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.7 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.8 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 5, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.9 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.10 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.11 Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.12 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.13 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.14 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.15 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.16 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.17 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.18 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.19 Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.20 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert

(§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.21 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert

(§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.22 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 6 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.23 Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden

(§ 13 Absatz 2 Nummer 7 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.24 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.25 Wer entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.26 Wer entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 9 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.27 Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 10 GewAbfV).

---- 2.000 - 5.000
30.2.28 Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden

(§ 13 Absatz 2 Nummer 11 GewAbfV).

---- 200 - 5.000
30.2.29 Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 12 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.30 Wer entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 13 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.31 Wer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt

(§ 13 Absatz 2 Nummer 14 GewAbfV).

---- 500 - 5.000

2. Sachbereich Immissionsschutz

Die Anlage 2  Sachbereich Immissionsschutz wird aufgrund der umfassenden redaktionellen Änderungen und Ergänzungen unter Punkt II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) durch die beigefügte Neufassung der Anlage 2 ersetzt.

Alt:

.

Sachbereich Immissionsschutz Anlage 2

I. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen,
Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG gesetzlicher Bußgeldrahmen
- OWiG: 5 - 1.000 Euro
- BImSchG: bis 50.000 Euro bzw. bis 10.000 Euro
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ) 1. Bei Betrieb ohne Genehmigung:
Straftat nach § 327 Abs.2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.

2. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden.
3. Bei weiterer Errichtung, erneute Verhängung unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 OWiG.

1.1.1 Errichtung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV 2.000 - 50.000
1.1.2 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind 1.000 - 40.000
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind 500-30.000
1.1.4 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500-5.000
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG) 1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß:
Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.
2. Höhe der Geldbuße:
mindestens die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (siehe § 17 Abs. 4, aber auch § 29a OWiG).
1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 2.500
1.2.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 - 5.000
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500 - 15.000
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 - 25.000
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10.000 - 50.000
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient,
1.2.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, 250 - 2.500
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, 250 - 4.000
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 500 - 5.000 An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 1.000 - 10.000
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, 2.500 - 15.000
1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 2.500 - 15.000
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 5.000 - 25.000
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 10.000 - 50.000
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dienen und
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Reststoffe betreffen. 500 - 10.000
1.2.3.1.2 die Verwertung der Reststoffe betreffen. 500 - 10.000
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. 5.000 - 25.000
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. 500 - 2.500
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG dienen. 250 - 2.500
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können. 500 - 15.000
1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet 500 - 5.000
1.2.3.3.3 oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 2.500 - 10.000
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 - 5.000
1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich- rechtlicher Vorschriften dienen 500-5.000
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150-1.500
1.3 Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3 BImSchG (§ 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a BImSchG )
1.3.1 Unterlassen der Anzeige nach § 15 Absatz 1 oder 3 (§ 62 Absatz 2 Nummer 1 BImSchG ) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG vor Ablauf der Wartefrist (§ 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG ) 500-5.000 Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist.
1.3.2 Abgabe einer unrichtigen Anzeige 250-5.000
1.3.3 Verspätete Anzeige 250-2.500
1.4 Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG)
1.4.1 Wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV 2.000 - 50.000
1.4.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind 1.000 - 40.000 siehe Bemerkung zu 1.1
1.4.3 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind 500-30.000
1.4.4 Wesentliche Änderung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500-5.000
1.5 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 BImSchG, § 24 Satz 1, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG, indem der Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.5.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes
1.5.1.1 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 500-5.000
1.5.1.2 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 1.000 - 10.000 siehe Bemerkung zu 1.2
1.5.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 2.500 - 15.000
1.5.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 5.000 - 25.000
1.5.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250-10.000
1.5.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und
1.5.3.1 die Vermeidung der Abfälle betrifft 500 - 10.000
1.5.3.2 die Verwertung der Abfälle betrifft 5.000 - 10.000
1.5.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 5.000 - 25.000
1.5.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 500 - 2.500
1.5.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 2.500
1.5.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.5.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können 500 - 15.000 siehe Bemerkungen zu 1.2
1.5.5.2 vorhandene Abfälle
1.5.5.2.1 verwertet oder 500 - 5.000
1.5.5.2.2 als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 - 10.000
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.6.1.1 Nichterteilung des Auftrages 500 - 5.000
1.6.1.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 250 - 2.500
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 250 - 2.500
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG
(Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG)
1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 250 - 2.500 siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 nur in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 4
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 250 - 2.500
1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 100 - 1.000
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 2.500 - 25.000
1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 500 - 10.000
1.6.4 Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach § 31 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) 250 - 2.500
1.7 Überwachung
1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) 250 - 2.500 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.

2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.

1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG), indem Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, eine Maßnahme nicht geduldet wird, Unterlagen nicht vorgelegt, beauftragte Personen nicht hinzugezogen werden oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwidergehandelt wird
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 - 1.000
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann 50-250
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100-500
1.7.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 50-250
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BImSchG, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG)
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten, den Störfallbeauftragten oder den Abfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 100-500
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 250-500
1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 5 BImSchG) 250-2.500
1.8 Anzeige
Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG)
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 250-2.500
1.8.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100-500
1.8.1.3 Verspätete Anzeige 250-500
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG)
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 100-500
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 100-500
1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 50-250

II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)

Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwar-
nungsgeld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen,
Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
2. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) bzw. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
- OWiG: 5 - 1.000 Euro
- LImSchG Bln: bis 50.000 Euro
2. Bei Bußgeldfestsetzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 LImSchG Bln sollen die maßgeblichen Gebühren für die Bearbeitung der Ausnahmezulassung oder Genehmigung nicht unterschritten werden.
2.1 Verhaltensbedingte Geräusche während der Tageszeit, sofern die speziellen Vorschriften des LImSchG keine Anwendung finden (§ 117 OWiG). 35 50-250
2.2 Erhebliche Belästigung durch Immissionen eines Tieres, das außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen gehalten wird, entgegen § 2 Absatz 2 (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) 20-55 60-500
2.3 Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors, entgegen § 2 Absatz 3 (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) 20-35 50-2.500
2.4 Störung der Nachtruhe durch Lärmverursachung, entgegen § 3 (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) 35-55 60-2.500
2.5 Erhebliche Störung der Sonn- und Feiertagsruhe, entgegen § 4 (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) 20-35 50-1.500
2.6 Erhebliche Störung durch die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes, entgegen § 5 (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) 20-35 50-1.500
2.7 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Freien, entgegen § 7 Absatz 1 (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) 55 100-5.000
2.8 Durchführung einer öffentlichen Motorsportveranstaltung, entgegen § 7 Absatz 2 (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) 55 200 - 5.000
2.9 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage einer Ausnahme oder Genehmigung (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) 55 200 - 5.000
2.10 Zuwiderhandlung gegen eine nach § 12 erlassene vollziehbare Anordnung (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) 55 200 - 5.000
2.11 Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) 55 60 - 2.500

III. Zuwiderhandlungen gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwar-
nungsgeld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
3. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV ) 1. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften

2. gesetzlicher Bußgeldrahmen - bis 50.000 Euro

3.1 Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben (§ 9 Absatz 2 Nummer 2). 55 60-2.500
3.1.1 - gewerblich in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr, 35 150-2.500
3.1.2 - nicht gewerblich in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, 55 100-1.250
3.1.3 - gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr, 35 50-750
3.1.4 - nicht gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. 35 50-200
3.2 Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang Nummer 02, 24, 34 und 35 zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben in der Zeit werktags von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr. 35 50-200
3.3 Entgegen § 7 Absatz 2 die zuständige Behörde über den Betrieb eines im Anhang zur 32. BImSchV genannten Gerätes oder einer Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (§ 9 Absatz 2 Nummer 2) 35 50 - 200

Neu:

.

Sachbereich Immissionsschutz Anlage 2


I. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG gesetzlicher Bußgeldrahmen
  • OWiG: 5 - 1.000 Euro
  • BImSchG: bis 50.000 Euro bzw. bis 10.000 Euro
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG)
  1. Bei Betrieb ohne Genehmigung:
    Straftat nach § 327 Abs.2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.
  2. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden.

Bei weiterer Errichtung, erneute Verhängung unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 OWiG.

1.1.1 Errichtung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV 2.000 - 50.000
1.1.2 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind 1.000 - 40.000
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind 500 - 30.000
1.1.4 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG)
  1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß:
    Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.

2. Höhe der Geldbuße:
mindestens die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (siehe § 17 Abs. 4, aber auch § 29a OWiG).

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 2.500
1.2.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 - 5.000
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500 - 15.000
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 - 25.000
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10.000 - 50.000
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der
Lärmbekämpfung dient,
1.2.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, 250 - 2.500
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, 250 - 4.000
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 500 - 5.000 An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 1.000 - 10.000
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, 2.500 - 15.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 2.500 - 15.000
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 5.000 - 25.000
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 10.000 - 50.000
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dienen und
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Reststoffe betreffen. 500 - 10.000
1.2.3.1.2 die Verwertung der Reststoffe betreffen. 500 - 10.000
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. 5.000 - 25.000
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. 500 - 2.500
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG dienen. 250 - 2.500
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können. 500 - 15.000
1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet 500 - 5.000
1.2.3.3.3 oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 2.500 - 10.000
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen 500 - 5.000
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150 - 1.500
1.3 Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3 BImSchG (§ 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a BImSchG)
1.3.1 Unterlassen der Anzeige nach § 15 Absatz 1 oder 3 (§ 62 Absatz 2 Nummer 1 BImSchG) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG vor Ablauf der Wartefrist (§ 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG) 500 - 5.000 Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist.
1.3.2 Abgabe einer unrichtigen Anzeige 250 - 5.000
1.3.3 Verspätete Anzeige 250 - 2.500
1.4 Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG)
1.4.1 Wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV 2.000 - 50.000
1.4.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind 1.000 - 40.000 siehe Bemerkung zu 1.1
1.4.3 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind 500 - 30.000
1.4.4 Wesentliche Änderung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000
1.5 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 BImSchG, § 24 Satz 1, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG, indem der Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.5.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes
1.5.1.1 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 500 - 5.000
1.5.1.2 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 1.000 - 10.000 siehe Bemerkung zu 1.2
1.5.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 2.500 - 15.000
1.5.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 5.000 - 25.000
1.5.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 10.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.5.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und
1.5.3.1 die Vermeidung der Abfälle betrifft 500 - 10.000
1.5.3.2 die Verwertung der Abfälle betrifft 5.000 - 10.000
1.5.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 5.000 - 25.000
1.5.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 500 - 2.500
1.5.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 2.500
1.5.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.5.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können 500 - 15.000 siehe Bemerkungen zu 1.2
1.5.5.2 vorhandene Abfälle
1.5.5.2.1 verwertet oder 500 - 5.000
1.5.5.2.2 als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 - 10.000
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.6.1.1 Nichterteilung des Auftrages 500 - 5.000
1.6.1.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 250 - 2.500
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 250 - 2.500
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 250 - 2.500 siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 4
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 250 - 2.500
1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 100 - 1.000
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 2.500 - 25.000
1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 500 - 10.000
1.6.4 Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach § 31 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) 250 - 2.500
1.7 Überwachung
1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) 250 - 2.500 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.

2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.

1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG), indem Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, eine Maßnahme nicht geduldet wird, Unterlagen nicht vorgelegt, beauftragte Personen nicht hinzugezogen werden oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwidergehandelt wird
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 - 1.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann 50 - 250
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100 - 500
1.7.2.3 Verspätete Auskunftseiteilung 50 - 250
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BImSchG, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG)
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten, den Störfallbeauftragten oder den Abfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 100 - 500
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 250 - 500
1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 5 BImSchG) 250 - 2.500
1.8 Anzeige
Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG)
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 250 - 2.500
1.8.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 - 500
1.8.1.3 Verspätete Anzeige 250 - 500
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG)
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 100 - 500
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 100 - 500
1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 50 - 250

II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) bzw. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
  • OWiG: 5 - 1.000 Euro
  • LImSchG Bln: bis 50.000 Euro
  1. Bei Bußgeldfestsetzung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 LImSchG Bln sollen die maßgeblichen Gebühren für die Bearbeitung der Genehmigung nicht unterschritten werden.
2.1 Verhaltensbedingte Geräusche während der Tageszeit, sofern die speziellen Vorschriften des LImSchG keine Anwendung finden (§ 117 OWiG). 35 50 - 250
2.2 Entgegen § 3 Absatz 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können

(§ 20 Absatz 1 Nummer 1).

35 - 55 60 - 2.500
2.3 Entgegen § 3 Absatz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen

(§ 20 Absatz 1 Nummer 2).

20 - 35 50 - 1.500
2.4 Entgegen § 4 ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke benutzt, die eine andere Person erheblich belästigt

(§ 20 Absatz 1 Nummer 3).

20 - 35 50 - 1.500
2.5 Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten

(§ 20 Absatz 1 Nummer 4).

20 - 35 50 - 2.500
2.6 Zuwiderhandlung gegen eine nach § 5 Absatz 4, § 10 Absatz 6 oder § 16 erlassene vollziehbare Anordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 5). 55 200 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2.7 Entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt

(§ 20 Absatz 1 Nummer 6).

20 - 35 50 - 2.500
2.8 Entgegen § 7 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist

(§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 1).

55 100 - 5.000
2.9 Entgegen § 8 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist

(§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 2).

55 200 - 5.000
2.10 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2

(§ 20 Absatz 1 Nummer 8).

55 200 - 5.000
2.11 Entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt

(§ 20 Absatz 1 Nummer 9).

55 200 - 5.000
2.12 Entgegen einer Untersagung nach § 10 Absatz 7 ein Vorhaben durchführt

(§ 20 Absatz 1 Nummer 10).

55 200 - 5.000
2.13 Entgegen § 14 ein Tier außerhalb

landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass eine andere Person erheblich belästigt wird

(§ 20 Absatz 1 Nummer 11).

20 - 55 60 - 500
2.14 Entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte oder Maschinen unnötig betreibt

(§ 20 Absatz 1 Nummer 12).

20 - 35 50 - 2.500
2.15 Entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht richtig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt

(§ 20 Absatz 1 Nummer 13).

35 - 55 50 - 2.500

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2.16 Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erlassenen Rechtsverordnung

(§ 20 Absatz 1 Nummer 14).

55 60 - 2.500

III. Zuwiderhandlungen gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

3. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 1. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften

2. gesetzlicher Bußgeldrahmen
- bis 50.000 Euro

3.1 Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben

(§ 9 Absatz 2 Nummer 2).

55 60 - 2.500
3.1.1 - gewerblich in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr, 35 150 - 2.500
3.1.2 - nicht gewerblich in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, 55 100 - 1.250
3.1.3 - gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr, 35 50 - 750
3.1.4 - nicht gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. 35 50 - 200
3.2 Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang Nummer 02, 24, 34 und 35 zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben in der Zeit werktags von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr. 35 50 - 200

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

3.3 Entgegen § 7 Absatz 2 die zuständige Behörde über den Betrieb eines im Anhang zur 32. BImSchV genannten Gerätes oder einer Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(§ 9 Absatz 2 Nummer 2)

35 50 - 200

3. Sachbereich Straßenreinigung

In der Anlage 6 Straßenreinigung wird unter der laufenden Nummer 7.1 die Angabe der Geldbuße in Euro in Höhe von "80-300" durch die Angabe "100-350" ersetzt.

Artikel II

Die Änderung ist am 5. November 2025 in Kraft getreten.

ID 252703

ENDE