Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Berlin -
Vom 4. November 2025
(ABl. Nr. 47 vom 14.11.2025 S. 2968)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:
Abschnitt II, Besonderer Teil, der Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes vom 15. Mai 1990 (ABl. S. 1095/DBl. VI S. 257), die zuletzt am 22. Oktober 2019 (ABl. S. 6919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Sachbereich Abfallwirtschaft
Die bisherige Anlage 1 Abfallwirtschaft wird durch die beigefügte Neufassung der Anlage 1 Abfallwirtschaft ersetzt.
Alt:
.
| Sachbereich Abfallwirtschaft | Anlage 1 |
Vorbemerkung:
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - (KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.
I. Abfallbeseitigung
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| §§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | ||||
| 1 | Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro 2. Straftaten: - Unerlaubter Umgang mit Abfällen, §§ 326, 330, 330a StGB, - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB, - Bodenverunreinigung § 324a StGB, - Gewässerverunreinigung, §§ 324, 330, 330a StGB 3. Ordnungswidrigkeiten: - § 103 WHG, - §§ 32, 49 StVO, - §§ 8, 23 FStrG, - §§ 14, 28 BerlStrG, - §§ 8, 9 StrReinG, - §§ 6, 7 GrünanlG, - §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln | ||
| 1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind, zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen; flüssige Abfälle bis 1/2 l zum Beispiel: Spülmittelreste | 30-40 | 40-80 | |
| 1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung (bis 2 kg bzw. 1 l), zum Beispiel: Zigarettenkippe, Einwegbecher, Kaugummi, Zeitung, Plastikbeutel, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr,, Kleidungsstück, Farbreste | 55 | 80-120 | - VerpackG |
| 1.3 | eine Menge über 1.2 hinaus | ---- | 100- 800 | |
| 1.4 | scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, zum Beispiel: Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste | ---- | 75 - 800 | - VerpackG |
| 2 | Gegenstände des Sperrmülls oder Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen) behandelt, lagert oder ablagert | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - ElektroG | ||
| 2.1 | Einzelstücke kleineren Umfangs, zum Beispiel: Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb, Radio, Küchenmaschine, Toaster, Bohrmaschine, Handy | ---- | 150 - 500 | |
| 2.2 | mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs, Einzelstücke größeren Umfangs bzw. von gewisser Bedeutung, zum Beispiel: Ofen, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Waschmaschine, Rasenmäher, Nähmaschine, Heizkörper, Boiler, Heizgerät, Wäschetrockner | ---- | 200 - 1.000 | |
| 2.3 | über 2.2 hinaus mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Gesamtmenge bis zu 1 m3 oder 100 kg | ---- | 300 - 2.500 | |
| 2.4 | über 2.3 hinaus eine Gesamtmenge über 1 m3 bzw. über 100 kg | ---- | 500 - 10.000 | |
| 2.5 | Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestand- teilen bzw. schadstoffhaltige Elektrogeräte, zum Beispiel: asbesthaltiger Heizkörper, Fernseher, Monitore, Kühlgeräte, Leuchtstoffröhren | ---- | 500 - 10.000 | |
| 3 | Altreifen behandelt, lagert, ablagert | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1 | ||
| 3.1 | Menge bis zu 5 Stück | ---- | 350 - 800 | |
| 3.2 | größere Mengen über 3.1 hinaus | ---- | 800 - 3.000 | |
| 4.1 | Fahrzeuge und Ähnliches lagert oder ablagert | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - AltfahrzeugV | ||
| 4.1.1 | Fahrrad | ---- | 150 - 300 | |
| 4.1.1.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 60 - 100 | |
| 4.1.2 | Moped, Motorrad, PKW-Anhänger | ---- | 400 - 800 | |
| 4.1.2.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 200 - 300 | |
| 4.1.3 | PKW / LKW bis 3,5 t zGG, LKW-Anhänger, sonstige Anhänger (Wohnwagen, Verkaufsanhänger), | ---- | 2.000 - 4.500 | |
| 4.1.3.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 800 - 1.000 | |
| 4.1.4 | LKW über 3,5 t bis 7,5 t zGG, Sonderfahrzeuge über 7,5 t | ---- | 4.000 - 9.000 | |
| 4.1.4.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 1.600 - 2.000 | |
| 4.2 | Fahrzeuge und Ähnliches behandelt (zum Beispiel ausbrennt), pro Fahrzeug | |||
| 4.2.1 | Einzelfall | ---- | 500 - 1.500 | |
| 4.2.2 | sonst | ---- | 1.000 - 8.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 5 | Bauabfälle, Bodenaushub lagert, behandelt oder ablagert | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - AltholzV, - Nr. 17 Anl. AVV | ||
| 5.1 | einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 | --- | 600 - 2.500 | |
| 5.2 | mehrmals oder Menge über 5 m3 | --- | 1.500 - 20.000 | Bei Mengen über 5 m3 ist davon auszugehen, dass die illegale Ablagerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte und der/die Verursacher/in sich damit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat. |
| 5.3 | Bauabfälle, Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen, zum Beispiel: asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Bitumengemische | --- | 2.000 - 25.000 | |
| 6 | schlammige Stoffe ablagert zum Beispiel: Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltung | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - AbfKlärV | ||
| 6.1 | Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien, zum Beispiel: Hundekot | 55 | 80-300 | |
| 6.2 | einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 | ---- | 350-2.500 | |
| 6.3 | mehrmals oder Menge über 5 m3 | ---- | 1.000 - 25.000 | |
| 7 | Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - TierNebG | ||
| 7.1 | Menge bis 20 kg | ---- | 300-2.500 | |
| 7.2 | Menge über 20 kg | ---- | 800-10.000 | |
| 8 | pflanzliche Abfälle behandelt, lagert, ablagert | 55 | 60-2.500 | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - BioAbfV |
| 9 | sonstige Abfälle, zum Beispiel: Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | --- | 40-25.000 | - siehe Bemerkungen zu Nr. 1, - BattG, - AltölV, - AltholzV, - PCBAbfallV, - GewAbfV, - DepV |
II. Abfallüberwachung
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| § 69 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro | |||
| 10 | § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG (Überwachungszeichen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Absatz 4 KrWG ein dort genanntes Zeichen führt. | ---- | 100-5.000 | § 56 Absatz 4 Satz 2 KrWG: Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. |
| 11 | § 69 Absatz 1 Nummer 4 KrWG (Verstoß gegen vollziehbare Auflage) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG oder § 54 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100-5.000 | |
| 12 | § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG (Verstoß gegen vollziehbare Untersagung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100-10.000 | |
| 13 | § 69 Absatz 1 Nummer 7 (illegale Abfallbeförderung/ -sammlung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gefährliche Abfälle | § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. | ||
| 13.1 | sammelt | --- | 500-50.000 | |
| 13.2 | befördert | --- | 500-50.000 | |
| 13.3 | mit ihnen Handel treibt oder | --- | 500-25.000 | |
| 13.4 | diese makelt. | --- | 500-25.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| § 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | |||
| 14 | § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG (Anzeigepflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ---- | 100-6.000 | § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. |
| 15 | § 69 Absatz 2 Nummer 4 KrWG (Auskunftserteilung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | ---- | 50-6.000 | |
| 16 | § 69 Absatz 2 Nummer 5 KrWG (Betretungsrechte zur Prüfung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 KrWG das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet. | ---- | 50-6.000 | |
| 17 | § 69 Absatz 2 Nummer 6 KrWG (Mitwirkungspflichten bei Prüfung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 4 KrWG eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt. | ---- | 50-6.000 | |
| 18 | § 69 Absatz 2 Nummer 7 KrWG (Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 6.000 | |
| 19 | § 69 Absatz 2 Nummer 8 KrWG (Register - Führungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 KrWG oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b KrWG oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 KrWG ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. | ---- | 100 - 10.000 | |
| 20 | § 69 Absatz 2 Nummer 9 KrWG (Register - Verzeichnispflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet | ---- | 100 - 6.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungs- geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 21 | § 69 Absatz 2 Nummer 10 KrWG (Register - Vorlage- und Mitteilungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 4 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 KrWG, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ---- | 100-6.000 | |
| 22 | § 69 Absatz 2 Nummer 11 KrWG (Beleg - Aufbewahrungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 5 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KrWG, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | ---- | 250-5.000 | |
| 23 | § 69 Absatz 2 Nummer 12 KrWG (Nachweispflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KrWG, einen Nachweis | ---- | ||
| 23.1 | nicht | ---- | 50-10.000 | |
| 23.2 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt | ---- | 50-1.000 | |
| 24 | § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG (Warntafeln) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht. | ---- | 50-150 | § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG: Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). |
| 25 | § 69 Absatz 2 Nummer 14 KrWG (Bestellung Abfallbeauftragter) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. | ---- | 150-3.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungs- geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 26 | § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | |||
| 26.1 | in Verbindung mit § 15 Nummer 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV zuwiderhandelt. | ---- | 100-5.000 | |
| 26.2 | in Verbindung mit § 15 Nummer 2 AbfAEV (Mitführungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 AbfAEV eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt. | ---- | 50-1.000 | |
| 26.3 | in Verbindung mit § 29 Nummer 1 Nachweisverordnung - NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1 NachwV, zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
| 26.4 | in Verbindung mit § 29 Nummer 2 NachwV (Mitführen oder Vorlage von Unterlagen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ---- | 100 - 3.000 | |
| 26.5 | in Verbindung mit § 29 Nummer 3 NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV, zuwiderhandelt. | ---- | 250 - 3.000 | |
| 26.6 | in Verbindung mit § 29 Nummer 4 NachwV (Kein Zugang für elektronische Übermittlung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 NachwV einen dort genannten Zugang nicht unterhält. | ---- | 250 - 3.000 | |
| 26.7 | in Verbindung mit § 29 Nummer 5 NachwV (Übermittlung ohne Empfängerzugang) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 NachwV eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt. | ---- | 50 - 500 | |
| 26.8 | in Verbindung mit § 29 Nummer 6 NachwV (Mitnahme und Vorlage von Angaben) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 NachwV nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann. | ---- | 50 - 500 | |
| 26.9 | in Verbindung mit § 29 Nummer 8 NachwV (unzureichende Meldung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 NachwV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ---- | 100 - 1.000 | |
| 26.10 | in Verbindung mit § 29 Nummer 10 NachwV (Unrichtige Verwendung der Nummern) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV eine Nummer verwendet. | ---- | 50 - 250 | § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV:
Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden. |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| § 28 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 50.000 Euro | |||
| 27 | § 28 Absatz 1 Nummer 6 KrW-/AbfG Bln | |||
| 27.1 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV (Andienungspflicht) Wer entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 SoAbfEV Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient. | ---- | 500-50.000 | § 1 SoAbfEV:
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. |
| 27.2 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV (unberechtigte Zuführung) Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 SoAbfEV Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt. | ---- | 500-30.000 | |
| 27.3 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 SoAbfEV (unberechtigte Annahme) Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 SoAbfEV als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt. | ---- | 500-50.000 | |
| 27.4 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 SoAbfEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Nebenbestimmung) Wer entgegen § 5 Absatz 3 SoAbfEV Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt. | ---- | 200-6.000 | |
| 27.5 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 5 SoAbfEV (Auskunftserteilung) Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 SoAbfEV eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | ---- | 50-6.000 | |
| 27.6 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 6 SoAbfEV (Analysen) Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt. | ---- | 200-10.000 | |
III. Produkt- bzw. produktbezogene Vorschriften
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungs- geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz -VerpackG) | ||||
| 28 | § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 VerpackG | |||
| 28.1 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt (§ 34 Absatz 1 Nummer 21 VerpackG). | ---- | 500-6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.2 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet (§ 34 Absatz 1 Nummer 22 VerpackG). | ---- | 500-6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.3 | Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurück- nimmt oder das Pfand nicht erstattet (§ 34 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG). | ---- | 250-6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.4 | Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet (§ 34 Absatz 1 Nummer 24 VerpackG). | ---- | 250-3.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 28.5 | Wer entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt (§ 34 Absatz 1 Nummer 25 VerpackG). | ---- | 250-6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.6 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt (§ 34 Absatz 1 Nummer 26 VerpackG). | ---- | 500-10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29 | Wer entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt (§ 34 Absatz 1 Nummer 27 VerpackG). | ---- | 250-6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungs- geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 30 | Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) | |||
| 30.1 | Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 GewAbfV | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro | ||
| 30.1.1 | Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.2 | Wer entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.3 | Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.4 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.5 | Wer entgegen § 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.6 | Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 50.000 | |
| 30.1.7 | Wer entgegen § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 50.000 | |
| 30.1.8 | Wer entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 10.000 | |
| 30.1.9 | Wer entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt (§ 13 Absatz 1 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500-5.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungs- geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 30.2 | Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 GewAbfV | ---- | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | |
| 30.2.1 | Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.2 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.3 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.4 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.5 | Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.6 | Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.7 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.8 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 5, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.9 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.10 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.11 | Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.12 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt (§ 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.13 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.14 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.15 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.16 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.17 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.18 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.19 | Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungs geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 30.2.20 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.21 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.22 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (§ 13 Absatz 2 Nummer 6 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.23 | Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden (§ 13 Absatz 2 Nummer 7 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.24 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.25 | Wer entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.26 | Wer entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt (§ 13 Absatz 2 Nummer 9 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.27 | Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt (§ 13 Absatz 2 Nummer 10 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 5.000 | |
| 30.2.28 | Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden (§ 13 Absatz 2 Nummer 11 GewAbfV). | ---- | 200-5.000 | |
| 30.2.29 | Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 13 Absatz 2 Nummer 12 GewAbfV). | ---- | 500-5.000 | |
| 30.2.30 | Wer entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt (§ 13 Absatz 2 Nummer 13 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.31 | Wer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 14 GewAbfV). | ---- | 500-5.000 | |
Neu:
.
| Sachbereich Abfallwirtschaft | Anlage 1 |
Vorbemerkung:
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - (KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen privat oder gewerblich daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.
I. Abfallbeseitigung
| Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| §§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie | ||||
| 1 | Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro 2. Straftaten:
3. Ordnungswidrigkeiten:
| ||
| 1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind
zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen; flüssige Abfälle bis 1/2 l zum Beispiel: Spülmittelreste | 30 - 40 | 50 - 100 | |
| 1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art (bis 2 Kg bzw. 1 Ltr.)
zum Beispiel: Zeitung, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr, Kleidungsstück, | 55 | 150 - 300 | - VerpackG |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1.3 | eine Menge über 1.2 hinaus | ---- | 300 - 3.000 | |
| 1.4 | Gegenstände von gewisser Bedeutung Plastiktüten, Einwegbecher, Trinkpäckchen, Kaugummi | 55 | 250 - 500 | |
| 1.5 | mehrere Gegenstände von gewisser Bedeutung bis 2 Kg bzw. 1 Ltr. | 55 | 500 - 3.000 | |
| 1.6 | eine Menge über 1.5 hinaus | ---- | 3.000 - 5.000 | |
| 1.7 | scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände
zum Beispiel: Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste | ---- | 250 - 800 |
|
| 1.8 | mehrere scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände bis zu 2 Kg | ---- | 800 - 4.000 | |
| 1.9 | eine Mengen über 1.8 hinaus | ---- | 4.000 - 6.000 | |
| 1.10 | Zigarettenkippen | 55 | 250 - 3.000 | Anmerkung: Zigaretten müssten wegen der wasserlöslichen Inhaltsstoffe, welche im Filter verbleiben, eigentlich als giftiger Sondermüll entsorgt werden. polyzyklische Aromaten, Metalle, Phthalate, Nikotin und flüchtige organische Verbindungen gelangen in die Gewässer. Sie schädigen u.a. Fische, Amphibien, Weichtiere oder Wasserinsekten in Wachstum, Fortpflanzung und Verhalten. Und erhöhen erkennbar die Sterblichkeit dieser Lebewesen. |
| 2 | Gegenstände des Sperrmülls oder Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen) behandelt, lagert oder ablagert |
| ||
| 2.1 | Einzelstücke kleineren Umfangs zum Beispiel: Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb | ---- | 300 -1.500 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 2.2 | mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs, Einzelstücke größeren Umfangs bzw. von gewisser Bedeutung
zum Beispiel: Ofen, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Heizkörper, Wäscheständer, Schrank | ---- | 1.500 - 4.000 | |
| 2.3 | über 2.2 hinaus mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Gesamtmenge bis zu 1m3 oder 100 kg | ---- | 4.000 - 8.000 | |
| 2.4 | über 2.3 hinaus eine Gesamtmenge über 1m3 bzw. über 100 kg | ---- | 8.000 - 11.000 | |
| 2.5 | Elektrogeräte und Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen
zum Beispiel: asbesthaltiger Heizkörper, Leuchtstoffröhren, Küchenmaschinen, Fernseher, Monitore, Boiler, Waschmaschinen, Öfen, Kühlgeräte, Klimaanlagen, Handy | ---- | 1.000 - 15.000 |
|
| 3 | Altreifen behandelt, lagert, ablagert |
| ||
| 3.1 | Menge bis zu 5 Stück | ---- | 700 - 3.500 | |
| 3.2 | größere Mengen über 3.1 hinaus | ---- | 3.500 - 20.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 4.1 | Fahrzeuge und Ähnliches lagert oder ablagert |
| ||
| 4.1.1 | Fahrrad | ---- | 300 - 600 | |
| 4.1.1.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 100 - 150 | |
| 4.1.2 | Moped, Motorrad, PKW-Anhänger | ---- | 800 - 1.600 | |
| 4.1.2.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 250 - 350 | |
| 4.1.3 | PKW / LKW bis 3,5 t zGG,
LKW-Anhänger, sonstige Anhänger (Wohnwagen, Verkaufsanhänger), | ---- | 4.000 - 9.000 | |
| 4.1.3.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 1.000 - 1.250 | |
| 4.1.4 | LKW über 3,5 t bis 7,5 t zGG, Sonderfahrzeuge über 7,5 t | ---- | 8.800 - 20.000 | |
| 4.1.4.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 2.000 - 2.500 | |
| 4.2 | Fahrzeuge und Ähnliches behandelt (zum Beispiel ausbrennt), pro Fahrzeug | |||
| 4.2.1 | Einzelfall | ---- | 1.000 - 3.000 | |
| 4.2.2 | sonst | ---- | 2.200 - 8.800 | |
| 5 | Bauabfälle, Bodenaushub lagert, behandelt oder ablagert |
| ||
| 5.1 | einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 | --- | 1.200 - 25.000 | |
| 5.2 | mehrmals oder Menge über 5 m3 | --- | 25.000 - 100.000 | Bei Mengen über 5 m3 ist davon auszugehen, dass die illegale Ablagerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte und der/die Verursacher/in sich damit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat. |
| 5.3 | Gefährliche Bauabfälle, Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen
zum Beispiel: asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Bitumengemische | --- | 4.000 - 100.000 | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 6 | schlammige Stoffe ablagert
zum Beispiel: Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltung |
| ||
| 6.1 | Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien
zum Beispiel: Hundekot oder gefüllte Hundekotbeutel | 55 | 100 - 350 | |
| 6.2 | einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 | ---- | 400 - 2.800 | |
| 6.3 | mehrmals oder Menge über 5 m3 | ---- | 1.100 - 27.500 | |
| 7 | Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert |
| ||
| 7.1 | Menge bis 20 kg | ---- | 300 - 2.500 | |
| 7.2 | Menge über 20 kg | ---- | 800 - 10.000 | |
| 8 | pflanzliche Abfälle behandelt, lagert, ablagert | 55 | 60 - 2.500 |
|
| 9 | sonstige Abfälle
zum Beispiel: Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | ---- | 1.200 - 100.000 |
|
II. Abfallüberwachung
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| § 69 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro | |||
| 10 | § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG (Überwachungszeichen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Absatz 4 KrWG ein dort genanntes Zeichen führt. | ---- | 100 - 5.000 | § 56 Absatz 4 Satz 2 KrWG:
Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. |
| 11 | § 69 Absatz 1 Nummer 4 KrWG (Verstoß gegen vollziehbare Auflage) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG oder § 54 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
| 12 | § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG (Verstoß gegen vollziehbare Untersagung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 10.000 | |
| 13 | § 69 Absatz 1 Nummer 7 (illegale Abfallbeförderung/ -sammlung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gefährliche Abfälle | § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. | ||
| 13.1 | sammelt | --- | 500 - 50.000 | |
| 13.2 | befördert | --- | 500 - 50.000 | |
| 13.3 | mit ihnen Handel treibt oder | --- | 500 - 25.000 | |
| 13.4 | diese makelt. | --- | 500 - 25.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| § 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | |||
| 14 | § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG (Anzeigepflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ---- | 100 - 6.000 | § 18 Abs.1 KrWG: Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
§ 26 Abs. 2 KrWG: Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen. § 40 Abs. 1 S. 1 KrWG: Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG: |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 15 | § 69 Absatz 2 Nummer 4 KrWG (Auskunftserteilung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 16 | § 69 Absatz 2 Nummer 5 KrWG (Betretungsrechte zur Prüfung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 KrWG das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 17 | § 69 Absatz 2 Nummer 6 KrWG (Mitwirkungspflichten bei Prüfung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 4 KrWG eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 18 | § 69 Absatz 2 Nummer 7 KrWG (Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 6.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 19 | § 69 Absatz 2 Nummer 8 KrWG (Register - Führungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 KrWG oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b KrWG oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 KrWG ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. | ---- | 100 - 10.000 | |
| 20 | § 69 Absatz 2 Nummer 9 KrWG (Register - Verzeichnispflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet. | ---- | 100 - 6.000 | |
| 21 | § 69 Absatz 2 Nummer 10 KrWG (Register - Vorlage- und Mitteilungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 4 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 KrWG, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ---- | 100 - 6.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 22 | § 69 Absatz 2 Nummer 11 KrWG (Beleg - Aufbewahrungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 5 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KrWG, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | ---- | 250 - 5.000 | |
| 23 | § 69 Absatz 2 Nummer 12 KrWG (Nachweispflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KrWG, einen Nachweis | ---- | ||
| 23.1 | nicht | ---- | 50 - 10.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 23.2 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt | ---- | 50 - 1.000 | |
| 24 | § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG (Warntafeln) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht. | ---- | 50 - 150 | § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). |
| 25 | § 69 Absatz 2 Nummer 14 KrWG (Bestellung Abfallbeauftragter) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. | ---- | 150 - 3.000 | |
| 26 | § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | |||
| 26.1 | in Verbindung mit § 15 Nummer 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 26.2 | in Verbindung mit § 15 Nummer 2 AbfAEV (Mitführungspflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 AbfAEV eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt. | ---- | 50 - 1.000 | |
| 26.3 | in Verbindung mit § 29 Nummer 1 Nachweisverordnung - NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1 NachwV, zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
| 26.4 | in Verbindung mit § 29 Nummer 2 NachwV (Mitführen oder Vorlage von Unterlagen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ---- | 100 - 3.000 | |
| 26.5 | in Verbindung mit § 29 Nummer 3 NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV, zuwiderhandelt. | ---- | 250 - 3.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 26.6 | in Verbindung mit § 29 Nummer 4 NachwV (Kein Zugang für elektronische Übermittlung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 NachwV einen dort genannten Zugang nicht unterhält. | ---- | 250 - 3.000 | |
| 26.7 | in Verbindung mit § 29 Nummer 5 NachwV (Übermittlung ohne Empfängerzugang)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 NachwV eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt. | ---- | 50 - 500 | |
| 26.8 | in Verbindung mit § 29 Nummer 6 NachwV (Mitnahme und Vorlage von Angaben)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 NachwV nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann. | ---- | 50 - 500 | |
| 26.9 | in Verbindung mit § 29 Nummer 8 NachwV (unzureichende Meldung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 NachwV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ---- | 100 - 1.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 26.10 | in Verbindung mit § 29 Nummer 10 NachwV (Unrichtige Verwendung der Nummern)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV eine Nummer verwendet. | ---- | 50 - 250 | § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV:
Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden. |
| § 28 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 50.000 Euro | |||
| 27 | § 28 Absatz 1 Nummer 6 KrW-/AbfG Bln | |||
| 27.1 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV (Andienungspflicht)
Wer entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 SoAbfEV Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient. | ---- | 500 - 50.000 | § 1 SoAbfEV:
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. |
| 27.2 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV (unberechtigte Zuführung)
Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 SoAbfEV Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt. | ---- | 500 - 30.000 | |
| 27.3 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 SoAbfEV (unberechtigte Annahme) | ---- | 500 - 50.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 SoAbfEV als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt. | ||||
| 27.4 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 SoAbfEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Nebenbestimmung)
Wer entgegen § 5 Absatz 3 SoAbfEV Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt. | ---- | 200 - 6.000 | |
| 27.5 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 5 SoAbfEV (Auskunftserteilung)
Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 SoAbfEV eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 27.6 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 6 SoAbfEV (Analysen)
Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt. | ---- | 200 - 10.000 |
III. Produkt- bzw. produktbezogene Vorschriften
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) | ||||
| 28 | § 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 31 - 34 VerpackG | § 37 VerpackG Einziehung | ||
| 28.1 | § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 VerpackG | |||
| 28.1.1 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt (§ 34 Absatz 1 Nummer 21 VerpackG). | ---- | 500 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.1.2 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet
(§ 34 Absatz 1 Nummer 22 VerpackG). | ---- | 500 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.1.3 | Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet
(§ 34 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG). | ---- | 250 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.1.4 | Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet
(§ 34 Absatz 1 Nummer 24 VerpackG). | ---- | 250 - 3.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 28.1.5 | Wer entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt
(§ 34 Absatz 1 Nummer 25 VerpackG). | ---- | 250 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 28.1.6 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt (§ 34 Absatz 1 Nummer 26 VerpackG). | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.2 | Wer entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt (§ 34 Absatz 1 Nummer 27 VerpackG). | ---- | 250 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 28.3 | Mehrwegangebotspflicht
§ 36 Absatz 1 i.V.m. § 33 VerpackG | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | ||
| 28.3.1 | Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 als Letztvertreiber eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet. (§ 36 Absatz 1 Nr. 28 VerpackG) | ---- | 250 - 750 | |
| 28.3.2 | Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, als Letztvertreiber eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet.
(§ 36 (1) Nr. 29 VerpackG) | ---- | 300 - 800 | |
| 28.3.3 | Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis (Informationstafel (-schild) für Mehrwegangebot) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt
(§ 36 (1) Nr. 30 VerpackG) | 55 Euro | 100 - 500 | Verwarngeld nur, wenn Informationstafel, (-schild) für Mehrwegangebot nicht deutlich sichtbar oder nicht deutlich lesbar ist. Regelbußgeld in diesem Fall 200 Euro. Gleiches gilt bei Lieferung von Waren
§ 33 Abs. 2 S. 2. |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 28.4 | § 36 i.V.m. § 34 VerpackG
Regelungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten | ---- | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro Letztvertreiber nach § 33 Abs. 1 S. 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 m2. Im Falle einer Lieferung gelten die Lager- und Versandflächen ebenfalls als Verkaufsfläche. | |
| 28.4.1 | Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet
(§ 36 (1) Nr. 29 VerpackG) | ---- | 300 - 800 | |
| 28.4.2 | Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt. § 36 (1) Nr. 30 VerpackG | ---- | 300 - 800 | |
| 29 | Beschränkungen des Inverkehrbringens
§ 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 5 - 20a VerpackG | Bei der Ermittlung der Bußgeldhöhe ist neben den Regelungen zum Vorsatz, Fahrlässigkeit, Wiederholungsfall, gesparte Aufwendungen nach §§ 10 , 17 OWiG ebenfalls zu beachten, welche Unternehmensgröße, Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, Entsorgungskosten, etc. vorliegen" § 17 IV OWiG Gewinnabschöpfung Nach § 36 VerpackG wird das weitere Inverkehrbringen der nicht ordnungsgemäßen Verpackungen untersagt, bis die Konformität | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| mit dem Gesetz eingerichtet wurde. | ||||
| 29.1 | Wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen oder -bestandteile bei Überschreitung der kumulativen Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI > 100 mg/Kg in Verkehr bringt.
(§ 36 (1) Nr. 1 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG MarktüberwachungsG § 47 KrWG allgemeine Überwachung |
| 29.2 | Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke < 50 Mikrometer zur Befüllung mit Ware als Letztvertreiber in Verkehr bringt.
(§ 36 (1) Nr. 1 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG |
| 29.3 | Wer entgegen § 6 Satz 2 eine Kennzeichnung unter Abweichung der in der Anlage 5 des VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen verwendet
(§ 36 (1) Nr. 2 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro § 6 S. 1 ist eine Kannvorschrift |
| 29.4 | Wer entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
(§ 36 (1) Nr. 3 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Die Lizenzgebühr wird für jeden einzelnen Verpackungstyp des jeweiligen Herstellers anhand der gemeldeten Daten zur Verpackungsmengen, Materialart und dem Gewicht berechnet. Die Höhe des Lizenzentgelts hängt daneben von dem jeweils gewählten Systembetreiber ab. Die Systembetreiber bieten mitunter Lizensrechner an. Durch den Verstoß können erhebliche Einsparungen gemacht werden. Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG i.V.m. § 7 Abs.7 S. 1 VerpackG. |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.5 | Wer entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt, (§ 36 (1) Nr. 4 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.6 | Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht. (§ 36 (1) Nr. 5 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG |
| 29.7 | Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt (§ 36 (1) Nr.5a VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.8 | Wer entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 36 (1) Nr.6 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Informationen können nur verlässlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID kommen. |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.9 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt (§ 36 (1) Nr.7 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.10 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt (§ 36 (1) Nr.8 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.11 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 36 (1) Nr.9 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 29.12 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 36 (1) Nr.10 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 29.13 | Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt
(§ 36 (1) Nr.11 VerpackG) | ---- | 2.500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Gem. § 17 IV OWiG soll das Bußgeld den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen. Die Prüfung und Hinterlegung der VE erfordert die Beauftragung eines registrierten Sachverständigen. Allein diegesetzeswidrig ersparten Aufwendungen für einen externen VE-Prüfer liegen je nach Unternehmensgröße zwischen 2.000 - 10.000 Euro (Stand 2023). |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.14 | Wer entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt (§ 36 (1) Nr.12 VerpackG) | ---- | 2.000 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.15 | Wer entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt (§ 36 (1) Nr.13 VerpackG) | ---- | 2.000 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.16 | Wer entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt (§ 36 (1) Nr.14 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.17 | Wer entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt (§ 36 (1) Nr. 15 VerpackG) | ---- | 500 - 2.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.18 | Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt (§ 36 (1) Nr. 16 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.19 | Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt (§ 36 (1) Nr.17 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.20 | Wer ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt (§ 36 (1) Nr.18 VerpackG) | ---- | 2.500 - 20.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.21 | Wer entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 36 (1) Nr.19 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.22 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 36 (1) Nr.20 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.23 | Wer entgegen § 30a Abs.1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 20a VerpackG beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus überwiegend Polyethylenterephthalat den jeweiligen Kunststoffrezyklatanteil unterschreitet (§ 36 (1) Nr.20a VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30 | Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) | |||
| 30.1 | Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 GewAbfV | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro | ||
| 30.1.1 | Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert
(§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.2 | Wer entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert
(§ 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.3 | Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt
(§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.4 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt
(§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.5 | Wer entgegen § 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt
(§ 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.1.6 | Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt
(§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 50.000 | |
| 30.1.7 | Wer entgegen § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt
(§ 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 50.000 | |
| 30.1.8 | Wer entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 10.000 | |
| 30.1.9 | Wer entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt
(§ 13 Absatz 1 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2 | Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 GewAbfV | ---- | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | |
| 30.2.1 | Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.2 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.3 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.4 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.5 | Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.6 | Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.7 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.8 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 5, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.9 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.10 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.11 | Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.12 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.13 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.14 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.15 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.16 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.17 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.18 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.19 | Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
(§ 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.20 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
(§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.21 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
(§ 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.22 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 6 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.23 | Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden
(§ 13 Absatz 2 Nummer 7 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.24 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.25 | Wer entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.26 | Wer entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 9 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.27 | Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 10 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 5.000 | |
| 30.2.28 | Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden
(§ 13 Absatz 2 Nummer 11 GewAbfV). | ---- | 200 - 5.000 | |
| 30.2.29 | Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 12 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.30 | Wer entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 13 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.31 | Wer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
(§ 13 Absatz 2 Nummer 14 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 |
2. Sachbereich Immissionsschutz
Die Anlage 2 Sachbereich Immissionsschutz wird aufgrund der umfassenden redaktionellen Änderungen und Ergänzungen unter Punkt II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) durch die beigefügte Neufassung der Anlage 2 ersetzt.
Alt:
.
| Sachbereich Immissionsschutz | Anlage 2 |
I. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1 | Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG | gesetzlicher Bußgeldrahmen - OWiG: 5 - 1.000 Euro - BImSchG: bis 50.000 Euro bzw. bis 10.000 Euro | |
| 1.1 | Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ) | 1. Bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs.2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen. 2. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden. | |
| 1.1.1 | Errichtung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV | 2.000 - 50.000 | |
| 1.1.2 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind | 1.000 - 40.000 | |
| 1.1.3 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind | 500-30.000 | |
| 1.1.4 | Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500-5.000 | |
| 1.2 | Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG) | 1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen. 2. Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (siehe § 17 Abs. 4, aber auch § 29a OWiG). | |
| 1.2.1 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch | ||
| 1.2.1.1 | keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden | 250 - 2.500 | |
| 1.2.1.2 | kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 500 - 5.000 | |
| 1.2.1.3 | kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.1.4 | langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.1.5 | langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2.2 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient, | ||
| 1.2.2.1 | wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, | 250 - 2.500 | |
| 1.2.2.2 | wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, | 250 - 4.000 | |
| 1.2.2.3 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, | 500 - 5.000 | An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen. |
| 1.2.2.4 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, | 1.000 - 10.000 | |
| 1.2.2.5 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.2.6 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.2.7 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.2.8 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2.3 | Verstoß gegen sonstige Auflagen | ||
| 1.2.3.1 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dienen und | ||
| 1.2.3.1.1 | die Vermeidung der Reststoffe betreffen. | 500 - 10.000 | |
| 1.2.3.1.2 | die Verwertung der Reststoffe betreffen. | 500 - 10.000 | |
| 1.2.3.1.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.3.1.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. | 500 - 2.500 | |
| 1.2.3.2 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG dienen. | 250 - 2.500 | |
| 1.2.3.3 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung | ||
| 1.2.3.3.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können. | 500 - 15.000 | |
| 1.2.3.3.2 | vorhandene Abfälle verwertet | 500 - 5.000 | |
| 1.2.3.3.3 | oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. | 2.500 - 10.000 | |
| 1.2.3.4 | wenn sie dem Arbeitsschutz dienen | 250 - 5.000 | |
| 1.2.3.5 | wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich- rechtlicher Vorschriften dienen | 500-5.000 | |
| 1.2.3.6 | wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben | 150-1.500 | |
| 1.3 | Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3 BImSchG (§ 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a BImSchG ) | ||
| 1.3.1 | Unterlassen der Anzeige nach § 15 Absatz 1 oder 3 (§ 62 Absatz 2 Nummer 1 BImSchG ) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG vor Ablauf der Wartefrist (§ 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG ) | 500-5.000 | Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist. |
| 1.3.2 | Abgabe einer unrichtigen Anzeige | 250-5.000 | |
| 1.3.3 | Verspätete Anzeige | 250-2.500 | |
| 1.4 | Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG) | ||
| 1.4.1 | Wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV | 2.000 - 50.000 | |
| 1.4.2 | Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind | 1.000 - 40.000 | siehe Bemerkung zu 1.1 |
| 1.4.3 | Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind | 500-30.000 | |
| 1.4.4 | Wesentliche Änderung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500-5.000 | |
| 1.5 | Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 BImSchG, § 24 Satz 1, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG, indem der Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.5.1 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes | ||
| 1.5.1.1 | kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 500-5.000 | |
| 1.5.1.2 | kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 1.000 - 10.000 | siehe Bemerkung zu 1.2 |
| 1.5.1.3 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 2.500 - 15.000 | |
| 1.5.1.4 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 5.000 - 25.000 | |
| 1.5.2 | Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250-10.000 | |
| 1.5.3 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und | ||
| 1.5.3.1 | die Vermeidung der Abfälle betrifft | 500 - 10.000 | |
| 1.5.3.2 | die Verwertung der Abfälle betrifft | 5.000 - 10.000 | |
| 1.5.3.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft | 5.000 - 25.000 | |
| 1.5.3.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft | 500 - 2.500 | |
| 1.5.4 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - 2.500 | |
| 1.5.5 | Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung | ||
| 1.5.5.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können | 500 - 15.000 | siehe Bemerkungen zu 1.2 |
| 1.5.5.2 | vorhandene Abfälle | ||
| 1.5.5.2.1 | verwertet oder | 500 - 5.000 | |
| 1.5.5.2.2 | als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden | 2.500 - 10.000 | |
| 1.6 | Ermittlung von Emissionen und Immissionen | siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 | |
| 1.6.1 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.6.1.1 | Nichterteilung des Auftrages | 500 - 5.000 | |
| 1.6.1.2 | Verspätete Erteilung des Auftrages | 250 - 2.500 | |
| 1.6.1.3 | Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen | 250 - 2.500 | |
| 1.6.2 | Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG) | ||
| 1.6.2.1 | Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung | 250 - 2.500 | siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 |
| 1.6.2.2 | Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung | 250 - 2.500 | |
| 1.6.2.3 | Verspätete Abgabe der Emissionserklärung | 100 - 1.000 | |
| 1.6.3 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.6.3.1 | Nichtausführung der Anordnung | 2.500 - 25.000 | |
| 1.6.3.2 | Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung | 500 - 10.000 | |
| 1.6.4 | Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach § 31 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) | 250 - 2.500 | |
| 1.7 | Überwachung | ||
| 1.7.1 | Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) | 250 - 2.500 | 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen. |
| 1.7.2 | Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG), indem Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, eine Maßnahme nicht geduldet wird, Unterlagen nicht vorgelegt, beauftragte Personen nicht hinzugezogen werden oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwidergehandelt wird | ||
| 1.7.2.1 | Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter | ||
| 1.7.2.1.1 | anderweitig nicht einholen kann | 250 - 1.000 | |
| 1.7.2.1.2 | anderweitig einholen kann | 50-250 | |
| 1.7.2.2 | Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte | 100-500 | |
| 1.7.2.3 | Verspätete Auskunftserteilung | 50-250 | |
| 1.7.3 | Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BImSchG, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) | ||
| 1.7.3.1 | Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten, den Störfallbeauftragten oder den Abfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen | 100-500 | |
| 1.7.3.2 | Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln | 250-500 | |
| 1.7.4 | Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 5 BImSchG) | 250-2.500 | |
| 1.8 | Anzeige | ||
| Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG) | |||
| 1.8.1.1 | Unterlassen der Anzeige | 250-2.500 | |
| 1.8.1.2 | Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige | 100-500 | |
| 1.8.1.3 | Verspätete Anzeige | 250-500 | |
| 1.8.2 | Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG) | ||
| 1.8.2.1 | Unterlassen der Vorlage | 100-500 | |
| 1.8.2.2 | Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen | 100-500 | |
| 1.8.2.3 | Verspätete Vorlage von Unterlagen | 50-250 | |
II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwar- nungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 2. | Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) bzw. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) | 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen - OWiG: 5 - 1.000 Euro - LImSchG Bln: bis 50.000 Euro 2. Bei Bußgeldfestsetzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 LImSchG Bln sollen die maßgeblichen Gebühren für die Bearbeitung der Ausnahmezulassung oder Genehmigung nicht unterschritten werden. | ||
| 2.1 | Verhaltensbedingte Geräusche während der Tageszeit, sofern die speziellen Vorschriften des LImSchG keine Anwendung finden (§ 117 OWiG). | 35 | 50-250 | |
| 2.2 | Erhebliche Belästigung durch Immissionen eines Tieres, das außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen gehalten wird, entgegen § 2 Absatz 2 (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | 20-55 | 60-500 | |
| 2.3 | Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors, entgegen § 2 Absatz 3 (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | 20-35 | 50-2.500 | |
| 2.4 | Störung der Nachtruhe durch Lärmverursachung, entgegen § 3 (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | 35-55 | 60-2.500 | |
| 2.5 | Erhebliche Störung der Sonn- und Feiertagsruhe, entgegen § 4 (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | 20-35 | 50-1.500 | |
| 2.6 | Erhebliche Störung durch die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes, entgegen § 5 (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | 20-35 | 50-1.500 | |
| 2.7 | Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Freien, entgegen § 7 Absatz 1 (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | 55 | 100-5.000 | |
| 2.8 | Durchführung einer öffentlichen Motorsportveranstaltung, entgegen § 7 Absatz 2 (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.9 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage einer Ausnahme oder Genehmigung (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.10 | Zuwiderhandlung gegen eine nach § 12 erlassene vollziehbare Anordnung (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.11 | Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | 55 | 60 - 2.500 |
III. Zuwiderhandlungen gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwar- nungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 3. | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV ) | 1. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften
2. gesetzlicher Bußgeldrahmen - bis 50.000 Euro | ||
| 3.1 | Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben (§ 9 Absatz 2 Nummer 2). | 55 | 60-2.500 | |
| 3.1.1 | - gewerblich in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr, | 35 | 150-2.500 | |
| 3.1.2 | - nicht gewerblich in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, | 55 | 100-1.250 | |
| 3.1.3 | - gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr, | 35 | 50-750 | |
| 3.1.4 | - nicht gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. | 35 | 50-200 | |
| 3.2 | Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang Nummer 02, 24, 34 und 35 zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben in der Zeit werktags von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr. | 35 | 50-200 | |
| 3.3 | Entgegen § 7 Absatz 2 die zuständige Behörde über den Betrieb eines im Anhang zur 32. BImSchV genannten Gerätes oder einer Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (§ 9 Absatz 2 Nummer 2) | 35 | 50 - 200 |
Neu:
| Sachbereich Immissionsschutz | Anlage 2 |
I. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1 | Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG | gesetzlicher Bußgeldrahmen
| |
| 1.1 | Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG) |
Bei weiterer Errichtung, erneute Verhängung unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 OWiG. | |
| 1.1.1 | Errichtung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV | 2.000 - 50.000 | |
| 1.1.2 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind | 1.000 - 40.000 | |
| 1.1.3 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind | 500 - 30.000 | |
| 1.1.4 | Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500 - 5.000 | |
| 1.2 | Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG) |
2. Höhe der Geldbuße: | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.2.1 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch | ||
| 1.2.1.1 | keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden | 250 - 2.500 | |
| 1.2.1.2 | kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 500 - 5.000 | |
| 1.2.1.3 | kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.1.4 | langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.1.5 | langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2.2 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient, | ||
| 1.2.2.1 | wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, | 250 - 2.500 | |
| 1.2.2.2 | wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, | 250 - 4.000 | |
| 1.2.2.3 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, | 500 - 5.000 | An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen. |
| 1.2.2.4 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, | 1.000 - 10.000 | |
| 1.2.2.5 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, | 2.500 - 15.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.2.2.6 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.2.7 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.2.8 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2.3 | Verstoß gegen sonstige Auflagen | ||
| 1.2.3.1 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dienen und | ||
| 1.2.3.1.1 | die Vermeidung der Reststoffe betreffen. | 500 - 10.000 | |
| 1.2.3.1.2 | die Verwertung der Reststoffe betreffen. | 500 - 10.000 | |
| 1.2.3.1.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.3.1.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. | 500 - 2.500 | |
| 1.2.3.2 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG dienen. | 250 - 2.500 | |
| 1.2.3.3 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung | ||
| 1.2.3.3.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können. | 500 - 15.000 | |
| 1.2.3.3.2 | vorhandene Abfälle verwertet | 500 - 5.000 | |
| 1.2.3.3.3 | oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. | 2.500 - 10.000 | |
| 1.2.3.4 | wenn sie dem Arbeitsschutz dienen | 250 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.2.3.5 | wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen | 500 - 5.000 | |
| 1.2.3.6 | wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben | 150 - 1.500 | |
| 1.3 | Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3 BImSchG (§ 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a BImSchG) | ||
| 1.3.1 | Unterlassen der Anzeige nach § 15 Absatz 1 oder 3 (§ 62 Absatz 2 Nummer 1 BImSchG) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG vor Ablauf der Wartefrist (§ 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG) | 500 - 5.000 | Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist. |
| 1.3.2 | Abgabe einer unrichtigen Anzeige | 250 - 5.000 | |
| 1.3.3 | Verspätete Anzeige | 250 - 2.500 | |
| 1.4 | Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG) | ||
| 1.4.1 | Wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV | 2.000 - 50.000 | |
| 1.4.2 | Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind | 1.000 - 40.000 | siehe Bemerkung zu 1.1 |
| 1.4.3 | Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind | 500 - 30.000 | |
| 1.4.4 | Wesentliche Änderung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500 - 5.000 | |
| 1.5 | Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 BImSchG, § 24 Satz 1, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG, indem der Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.5.1 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes | ||
| 1.5.1.1 | kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 500 - 5.000 | |
| 1.5.1.2 | kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 1.000 - 10.000 | siehe Bemerkung zu 1.2 |
| 1.5.1.3 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 2.500 - 15.000 | |
| 1.5.1.4 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 5.000 - 25.000 | |
| 1.5.2 | Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - 10.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.5.3 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und | ||
| 1.5.3.1 | die Vermeidung der Abfälle betrifft | 500 - 10.000 | |
| 1.5.3.2 | die Verwertung der Abfälle betrifft | 5.000 - 10.000 | |
| 1.5.3.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft | 5.000 - 25.000 | |
| 1.5.3.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft | 500 - 2.500 | |
| 1.5.4 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - 2.500 | |
| 1.5.5 | Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung | ||
| 1.5.5.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können | 500 - 15.000 | siehe Bemerkungen zu 1.2 |
| 1.5.5.2 | vorhandene Abfälle | ||
| 1.5.5.2.1 | verwertet oder | 500 - 5.000 | |
| 1.5.5.2.2 | als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden | 2.500 - 10.000 | |
| 1.6 | Ermittlung von Emissionen und Immissionen | siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 | |
| 1.6.1 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.6.1.1 | Nichterteilung des Auftrages | 500 - 5.000 | |
| 1.6.1.2 | Verspätete Erteilung des Auftrages | 250 - 2.500 | |
| 1.6.1.3 | Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen | 250 - 2.500 | |
| 1.6.2 | Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG) | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.6.2.1 | Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung | 250 - 2.500 | siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 |
| 1.6.2.2 | Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung | 250 - 2.500 | |
| 1.6.2.3 | Verspätete Abgabe der Emissionserklärung | 100 - 1.000 | |
| 1.6.3 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.6.3.1 | Nichtausführung der Anordnung | 2.500 - 25.000 | |
| 1.6.3.2 | Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung | 500 - 10.000 | |
| 1.6.4 | Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach § 31 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) | 250 - 2.500 | |
| 1.7 | Überwachung | ||
| 1.7.1 | Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) | 250 - 2.500 | 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen. |
| 1.7.2 | Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG), indem Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, eine Maßnahme nicht geduldet wird, Unterlagen nicht vorgelegt, beauftragte Personen nicht hinzugezogen werden oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwidergehandelt wird | ||
| 1.7.2.1 | Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter | ||
| 1.7.2.1.1 | anderweitig nicht einholen kann | 250 - 1.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.7.2.1.2 | anderweitig einholen kann | 50 - 250 | |
| 1.7.2.2 | Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte | 100 - 500 | |
| 1.7.2.3 | Verspätete Auskunftseiteilung | 50 - 250 | |
| 1.7.3 | Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BImSchG, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) | ||
| 1.7.3.1 | Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten, den Störfallbeauftragten oder den Abfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen | 100 - 500 | |
| 1.7.3.2 | Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln | 250 - 500 | |
| 1.7.4 | Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 5 BImSchG) | 250 - 2.500 | |
| 1.8 | Anzeige | ||
| Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG) | |||
| 1.8.1.1 | Unterlassen der Anzeige | 250 - 2.500 | |
| 1.8.1.2 | Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige | 100 - 500 | |
| 1.8.1.3 | Verspätete Anzeige | 250 - 500 | |
| 1.8.2 | Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG) | ||
| 1.8.2.1 | Unterlassen der Vorlage | 100 - 500 | |
| 1.8.2.2 | Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen | 100 - 500 | |
| 1.8.2.3 | Verspätete Vorlage von Unterlagen | 50 - 250 |
II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2. | Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) bzw. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) |
| ||
| 2.1 | Verhaltensbedingte Geräusche während der Tageszeit, sofern die speziellen Vorschriften des LImSchG keine Anwendung finden (§ 117 OWiG). | 35 | 50 - 250 | |
| 2.2 | Entgegen § 3 Absatz 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können
(§ 20 Absatz 1 Nummer 1). | 35 - 55 | 60 - 2.500 | |
| 2.3 | Entgegen § 3 Absatz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen
(§ 20 Absatz 1 Nummer 2). | 20 - 35 | 50 - 1.500 | |
| 2.4 | Entgegen § 4 ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke benutzt, die eine andere Person erheblich belästigt
(§ 20 Absatz 1 Nummer 3). | 20 - 35 | 50 - 1.500 | |
| 2.5 | Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten
(§ 20 Absatz 1 Nummer 4). | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 2.6 | Zuwiderhandlung gegen eine nach § 5 Absatz 4, § 10 Absatz 6 oder § 16 erlassene vollziehbare Anordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 5). | 55 | 200 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2.7 | Entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt
(§ 20 Absatz 1 Nummer 6). | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 2.8 | Entgegen § 7 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist
(§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 1). | 55 | 100 - 5.000 | |
| 2.9 | Entgegen § 8 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist
(§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 2). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.10 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2
(§ 20 Absatz 1 Nummer 8). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.11 | Entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt
(§ 20 Absatz 1 Nummer 9). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.12 | Entgegen einer Untersagung nach § 10 Absatz 7 ein Vorhaben durchführt
(§ 20 Absatz 1 Nummer 10). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.13 | Entgegen § 14 ein Tier außerhalb
landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass eine andere Person erheblich belästigt wird (§ 20 Absatz 1 Nummer 11). | 20 - 55 | 60 - 500 | |
| 2.14 | Entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte oder Maschinen unnötig betreibt
(§ 20 Absatz 1 Nummer 12). | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 2.15 | Entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht richtig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt
(§ 20 Absatz 1 Nummer 13). | 35 - 55 | 50 - 2.500 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2.16 | Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erlassenen Rechtsverordnung
(§ 20 Absatz 1 Nummer 14). | 55 | 60 - 2.500 |
III. Zuwiderhandlungen gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 3. | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | 1. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften
2. gesetzlicher Bußgeldrahmen | ||
| 3.1 | Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben
(§ 9 Absatz 2 Nummer 2). | 55 | 60 - 2.500 | |
| 3.1.1 | - gewerblich in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr, | 35 | 150 - 2.500 | |
| 3.1.2 | - nicht gewerblich in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, | 55 | 100 - 1.250 | |
| 3.1.3 | - gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr, | 35 | 50 - 750 | |
| 3.1.4 | - nicht gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. | 35 | 50 - 200 | |
| 3.2 | Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang Nummer 02, 24, 34 und 35 zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben in der Zeit werktags von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr. | 35 | 50 - 200 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 3.3 | Entgegen § 7 Absatz 2 die zuständige Behörde über den Betrieb eines im Anhang zur 32. BImSchV genannten Gerätes oder einer Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(§ 9 Absatz 2 Nummer 2) | 35 | 50 - 200 |
3. Sachbereich Straßenreinigung
In der Anlage 6 Straßenreinigung wird unter der laufenden Nummer 7.1 die Angabe der Geldbuße in Euro in Höhe von "80-300" durch die Angabe "100-350" ersetzt.
Die Änderung ist am 5. November 2025 in Kraft getreten.
ID 252703
| ENDE |