Änderungstext
Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts
- Berlin -
Vom 21. Januar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 03.02.2026 S. 23)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Hybride Promotion".
b) Die Angabe zum 8. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Achter Abschnitt Medizin | "8. Abschnitt - Veterinärmedizin". |
c) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 82 Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin | " § 82 Veterinärmedizin". |
d) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 101 Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen | " § 101 Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen". |
e) Nach der Angabe zu § 102c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 102d Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen".
f) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 104 (weggefallen) | " § 104 Pilothafte Übertragung des Berufungsrechts". |
g) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 108 Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen | " § 108 (weggefallen)". |
h) Die Angaben zu den §§ 110a und 111 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 110a Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre
§ 111 Personal mit ärztlichen Aufgaben | " § 110a Lektoren und Lektorinnen
§ 111 Personal mit ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher oder psychotherapeutischer Tätigkeit". |
i) Die Angabe zu § 126f wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 126f Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6 | " § 126f Übergangsregelungen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre". |
j) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 128 Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen | " § 128 Akademische Räte und Rätinnen". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus bestimmt sich das Recht der staatlichen Kunsthochschulen zur hybriden Promotion nach Absatz 7."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer Kunsthochschule das Promotionsrecht für hybride Promotionen verleihen. Das Promotionsrecht wird jeweils für strukturierte Promotionsprogramme am Zentrum für hybride Promotion für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren befristet verliehen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung insbesondere
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.
f) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (11) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen Fällen auf die Erhebung von Gebühren oder Entgelten verzichtet werden kann oder diese gemindert werden können. | "(12) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen Fällen auf die Erhebung von Gebühren oder Entgelten verzichtet werden kann, diese gemindert werden können oder Ratenzahlung vereinbart werden kann." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Technologietransfer" die Wörter "sowie die Innovationskraft" eingefügt.
b) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter "des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin" durch die Wörter "der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Hochschulen können in ihren Entwicklungs- und Strukturplänen Maßnahmen zur Förderung von Innovationstransfer, Entrepreneurship und Gründungsaktivitäten berücksichtigen. Sie können hierzu geeignete Strategien und Strukturen entwickeln."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
5. In § 18a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Ticketpreis" die Wörter "oder Ratenzahlung" eingefügt.
6. § 23a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden. | "(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Außerhalb der Hochschulen erworbene Kompetenzen können auf ein Studium angerechnet werden, sofern zwischen den erworbenen und vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Dies gilt auch für unternehmerische Tätigkeiten sowie Gründungs- oder Innovationserfahrungen. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Leistungen und Kompetenzen im Sinne dieses Absatzes dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden." |
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses und der Weiterentwicklung künstlerischer und künstlerischwissenschaftlicher Forschung richten die Kunsthochschulen ein gemeinsames Zentrum für hybride Promotion ein."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Doktoranden und Doktorandinnen gemäß § 35a wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung am Zentrum für hybride Promotion; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."
8. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Hybride Promotion
(1) Die hybride Promotion ist eine künstlerischwissenschaftliche Qualifikation und dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter Forschung an der Schnittstelle von Kunst und Wissenschaft. Sie erfolgt in einem künstlerischen Promotionsfach unter Einbeziehung einer wissenschaftlichen Disziplin und wird durch künstlerische sowie wissenschaftliche Professoren und Professorinnen betreut.
(2) Die Zulassung zur hybriden Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines künstlerischen Masterstudiengangs oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses an einer Kunsthochschule voraus. Bei Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung ist die Zulassung auch nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach einem gleichwertigen Hochschulabschluss möglich. Die Zulassung zur hybriden Promotion erfolgt für ein strukturiertes Promotionsprogramm von in der Regel dreijähriger Dauer.
(3) Die Kunsthochschulen gewährleisten am Zentrum für hybride Promotion die künstlerische und wissenschaftliche Betreuung der Promovierenden auch in Kooperation mit Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Hierzu schließen die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die jeweils die künstlerische und die wissenschaftliche Betreuung übernehmen, zu Beginn des Promotionsstudiums mit dem Doktoranden oder der Doktorandin eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.
(4) Auf Grund der hybriden Promotion wird der Doktorgrad in der Form des "Doctor of Philosophy in arts (Ph.D. in arts)" verliehen.
(5) Für die hybride Promotion findet § 35 keine Anwendung. Im Übrigen ist die hybride Promotion eine Promotion im Sinne dieses Gesetzes, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen wird."
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen gewählten Studierenden und nebenberuflichen Lehrkräfte wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. | "(4) Für Studierende und nebenberufliche Lehrkräfte, die in der Selbstverwaltung tätig sind, soll ein Ausgleich durch Sitzungsentgelte vorgesehen werden, wenn mit der Tätigkeit in einem Gremium üblicherweise eine erhebliche zeitliche Belastung verbunden ist." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Zeiten für Vor- und Nachbereitung sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen; Näheres regeln die Hochschulen."
10. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter", Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen" eingefügt und die Wörter "die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen," gestrichen.
b) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" die Wörter "Lektoren und Lektorinnen," eingefügt und die Wörter "die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte" durch die Wörter "Lehrbeauftragte und gastweise tätige Lehrkräfte" ersetzt.
11. In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter "oder Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen" eingefügt.
12. In § 48 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlen" die Wörter "und die Stellvertretung gewählter Mitglieder" eingefügt.
13. In § 55 Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter "das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats" durch die Wörter "die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
14. In § 61 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
15. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Hochschulen können eine Stellenbewertungskommission einrichten."
16. In § 70 Absatz 5 Satz 1 werden vor den Wörtern "bei Habilitationen" die Wörter "Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen," eingefügt.
17. In § 73 Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort "stets" das Wort "mindestens" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Semikolon sowie die Wörter "die Mitwirkung weiterer Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, ist in begründeten Fällen möglich." ersetzt.
18. Der Achte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Achter Abschnitt Medizin § 82 Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen weisungsbefugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen. | "Achter Abschnitt Veterinärmedizin § 82 Veterinärmedizin (1) Mit Professoren und Professorinnen in der Veterinärmedizin, die gleichzeitig eine Tierklinik, eine klinische Abteilung oder ein Institut leiten, kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, in welcher deren Rechte und Pflichten in der tiermedizinischen Versorgung einschließlich der damit verbundenen Vergütung geregelt werden. § 98 bleibt unberührt. (2) Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen fachlich weisungsbefugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen. (3) Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Veterinärmedizin Leitungsaufgaben des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereichs der Kliniken auf andere Bereiche oder Funktionen des Fachbereichs übertragen." |
19. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und § 84 Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
20. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen" durch die Wörter "Lektoren und Lektorinnen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "den wissenschaftlichen" die Wörter "den Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen," eingefügt.
21. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung" gestrichen.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Juniorprofessorin" die Wörter", ein Tandemprofessor oder eine Tandemprofessorin" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie für Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen." ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Ausnahmen nach Satz 1 bedürfen außer in den Fällen von Nummer 1, 2 und 4 der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."
b) In Absatz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter "oder Tandemprofessoren oder Tandemprofessorinnen" eingefügt.
22. § 95 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal an den Berliner Hochschulen ist grundsätzlich unbefristet einzustellen, sofern nicht das Personal im Rahmen einer Qualifizierung gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder auf Grund einer Tätigkeit in Drittmittelprojekten befristet tätig ist oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, oder andere bundesrechtliche Vorschriften auch im Übrigen eine befristete Beschäftigung zulassen. | "Wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal an den Berliner Hochschulen ist grundsätzlich unbefristet einzustellen, sofern nicht das Personal im Rahmen einer Qualifizierung im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund einer Tätigkeit in Drittmittelprojekten befristet tätig ist oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder andere bundesrechtliche Vorschriften auch im Übrigen eine befristete Beschäftigung zulassen." |
23. In § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" die Wörter "sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen" eingefügt.
24. § 100 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Lektor oder Lektorin oder" eingefügt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Berufungsordnung" durch die Wörter "Satzung nach § 101 Absatz 8" ersetzt.
25. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen. | "(1) Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung berufen." |
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Juniorprofessorin" die Wörter "oder eines Tandemprofessors oder einer Tandemprofessorin" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats" durch die Wörter "der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats" durch die Wörter "Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats" durch die Wörter "Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen" durch die Wörter "Lektoren und Lektorinnen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 findet für Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen keine Anwendung."
g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats" durch die Wörter "Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
h) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats" durch die Wörter "die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" und die Wörter "so kann es" durch die Wörter "kann sie" ersetzt.
i) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Das Nähere zu den Grundsätzen, der Struktur und der sonstigen Ausgestaltung des Berufungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung (Berufungsordnung). | "(8) Das Nähere zu den Berufungsverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung, insbesondere:
|
j) In Absatz 9 wird das Wort "so" gestrichen.
26. In § 102 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in Ausnahmefällen" durch das Wort "auch" ersetzt.
27. § 102c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats" durch die Wörter "die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
b) In Satz 7 werden die Wörter "in der Berufungsordnung" durch die Wörter "durch Satzung" ersetzt.
28. Nach § 102c wird folgender § 102d eingefügt:
" § 102d Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen
(1) An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften können Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen beschäftigt werden. Die Beschäftigung erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, die andere Hälfte dient dem Erwerb der dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs gemäß § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b (Tandemprofessur). Für die Einstellungsvoraussetzungen gilt § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 Buchstabe b mit Ausnahme der außerhochschulischen Berufspraxis entsprechend. § 100 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen werden in einem Angestelltenverhältnis für die Dauer von bis zu drei Jahren eingestellt. Eine Verlängerung ist in den Fällen des § 95 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 zulässig; § 95 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe entsprechend dem hälftigen Umfang. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften soll mit der Einrichtung, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird, einen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit, die Anbindung an die Hochschule und unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen enthält.
(3) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule für angewandte Wissenschaften im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass
Die Entscheidung, ob sich ein Tandemprofessor oder eine Tandemprofessorin bewährt hat und ob die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erbracht wurden, wird spätestens vier Monate vor Ablauf des Angestelltenverhältnisses von der Hochschule getroffen. Die Entscheidung nach Satz 2 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, wird ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet.
(4) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung und die Bewährungsfeststellung nach Absatz 3 von Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."
29. In § 103 werden nach dem Wort "Juniorprofessorin" die Wörter "oder zum Tandemprofessor oder zur Tandemprofessorin" eingefügt.
30. Nach § 103 wird folgender § 104 eingefügt:
" § 104 Pilothafte Übertragung des Berufungsrechts
(1) Zur Stärkung der eigenverantwortlichen Steuerung der Hochschulen sowie ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ihre Befugnisse nach § 101 und § 102c Absatz 4 Satz 4 auf Antrag eines Präsidiums diesem auf Zeit übertragen.
(2) Der Antrag ist im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat sowie dem Kuratorium zu stellen und muss insbesondere enthalten:
Mit dem Antrag weist die Hochschule nach, dass sie die Gewähr für ein recht- und zweckmäßiges Berufungswesen bietet. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann in Richtlinien nähere Vorgaben zum Antragsverfahren bestimmen.
(3) Die Übertragung erfolgt jeweils befristet auf vier Jahre. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Hochschule nicht mehr die Gewähr für ein recht- und zweckmäßiges Berufungswesen bietet.
(4) Soweit den Präsidien auf Grund von Absatz 1 Befugnisse übertragen wurden, können diese in besonders gelagerten Fällen unter Ausschreibungsverzicht gemeinsam mit dem zuständigen Dekan oder der zuständigen Dekanin und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung über eine Berufung ohne einen Berufungsvorschlag des Fachbereichsrats entscheiden (Exzellenzberufung). Eine Exzellenzberufung kommt nur in Betracht, wenn die Berufung von besonderer strategischer Relevanz ist und mehrere externe Gutachten der zu berufenden Person exzellente Leistungen in Forschung und Lehre oder Kunst und Lehre bescheinigen; dabei können exzellente Forschungsleistungen auch durch international renommierte Wissenschaftspreise nachgewiesen werden. Der Dekan oder die Dekanin informiert unverzüglich die Mitglieder des betroffenen Fachbereichsrats über die geplante Exzellenzberufung und die dieser zugrunde liegenden Gutachten. Der Fachbereichsrat kann der Exzellenzberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch den Dekan oder die Dekanin durch übereinstimmenden, von einer Mehrheit der jeweiligen professoralen Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Exzellenzberufung beenden.
(5) Für den Zeitraum der Übertragung finden die Vorbehalte der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 93a Absatz 2 und § 119 Satz 1 für die entsprechende Hochschule keine Anwendung, soweit hinsichtlich des § 93a Absatz 2 bei der Übertragung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird. Das Präsidium berichtet dem Akademischen Senat und dem Kuratorium in regelmäßigen Abständen, insbesondere vor einer erneuten Antragstellung, über die Entwicklung des von ihm verantworteten Berufungswesens."
§ 108 Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen an Universitäten und Kunsthochschulen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Ihr Aufgabenschwerpunkt kann in der Lehre liegen.
(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gilt § 100 entsprechend.
(3) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit der Einstellung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ist für die Dauer der Tätigkeit zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen auch eingestellt werden, wenn diese die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) nicht erfüllen. Das Beschäftigungsverhältnis ist in diesem Fall auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu befristen und dient der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a). Über die Feststellung der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) entscheidet der Fachbereichsrat. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5) Die Hochschulen gestalten befristete Stellen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß § 108 Absatz 4 so aus, dass bei der Besetzung dieser Stelle ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) während der befristeten Anstellung gemäß § 108 Absatz 3 erfüllt wird (Tenure-Track).
(6) Die Entscheidung, ob ein befristet beschäftigter Hochschuldozent oder eine befristet beschäftigte Hochschuldozentin die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) erbracht hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im sechsten Jahr der Beschäftigung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Einstellung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Einstellung, Leistungsbewertung und Bewährung von befristet beschäftigten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
wird aufgehoben.
32. Die §§ 110 bis 111 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Angestellten sowie Beamten und Beamtinnen, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses obliegen. (2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer sowie für entsprechend qualifizierte Aufgaben im Wissenschaftsmanagement und im sonstigen Hochschulbetrieb (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Angestellte oder in begründeten Ausnahmefällen als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. (3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studierenden selbstständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in ihren weiteren Aufgabenbereichen übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. (4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden. (5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. Satz 2 gilt nicht für Personal, das
Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung. (7) Die voranstehenden Absätze gelten, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 5 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden. § 110a Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre (1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass diese überwiegend in der Lehre wahrgenommen werden. (2) Einstellungsvoraussetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der betreffenden Fachrichtung und pädagogische Eignung sowie eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche Tätigkeit, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen auch eine sonst zur Vorbereitung auf die Aufgabenstellung geeignete Tätigkeit. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre sollen über eine abgeschlossene Promotion und mehrjährige Lehrerfahrung verfügen. (3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden unbefristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt; soweit die Beschäftigung zur Vertretung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre erfolgt, ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch eine befristete Beschäftigung zulässig. § 111 Personal mit ärztlichen Aufgaben Hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich. | " § 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses. In den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychotherapie gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in ihren weiteren Aufgabenbereichen übertragen werden. (2) Einstellungsvoraussetzung für Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (3) Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, denen Aufgaben auf Dauer übertragen werden, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in begründeten Ausnahmefällen ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin zu begründen, sofern nicht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz entgegensteht. Voraussetzung für eine Wahrnehmung von dauerhaften Aufgaben ist in der Regel eine Promotion. Näheres über die Stellung und Laufbahn von Beamten und Beamtinnen regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. (4) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung oder im Rahmen einer Finanzierung aus Mitteln Dritter erfolgt, können nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, deren Beschäftigung mit dem Ziel der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt, ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychotherapie kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine abweichende Regelung trifft. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die künstlerische Qualifizierung entsprechend, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen wird. Für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann abweichend von Absatz 2 das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden; § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 110a Lektoren und Lektorinnen (1) Lektoren und Lektorinnen nehmen an Universitäten nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses selbständig überwiegend wissenschaftliche Aufgaben und Dienstleistungen in Lehre oder Forschung wahr. Sie werden in Researcher mit Schwerpunkt in der Forschung und Lecturer mit Schwerpunkt in der Lehre unterschieden. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Lektoren und Lektorinnen sind:
(3) Abweichend von Absatz 2 gestalten die Hochschulen die Beschäftigungsverhältnisse für Lektoren und Lektorinnen, die die wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht erbracht haben, so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgt unter Berücksichtigung der Entscheidung über die Erfüllung der festgelegten Kriterien und die Erbringung der vorgesehenen Leistungen in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren. Die Ausschreibung erfolgt entsprechend. (4) Das Nähere zu Zuständigkeiten, Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere zum qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren, und zur Gleichstellung regelt die Hochschule durch Satzung. § 111 Personal mit ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher oder psychotherapeutischer Tätigkeit Personen, die hauptberuflich ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch tätig und die nicht Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich." |
33. § 120 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. | "Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, regeln die Hochschulen in Richtlinien." |
34. In § 126e Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
35. § 126f wird wie folgt gefasst:
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| § 126f Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6
§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 31. Dezember 2025 inkrafttreten. | " § 126f Übergangsregelungen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre
(1) Die bis zum 3. Februar 2026 bestehenden Dienstverhältnisse von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen bestehen fort. Es finden die sie betreffenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum 3. Februar 2026 geltenden Fassung und die zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung. (2) Für die bis zum 3. Februar 2026 bestehenden Dienstverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre gilt Absatz 1 entsprechend." |
36. § 128 wird wie folgt gefasst:
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| § 128 Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen
Akademische Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademische Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7 und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gelten für sie fort. | " § 128 Akademische Räte und Rätinnen
Akademische Räte und Rätinnen sowie Akademische Oberräte und Oberrätinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7 und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882) geändert worden ist, gelten für sie fort." |
37. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Absolventen und Absolventinnen der Berufsakademie Berlin und des dualen Studiengangs, die die Fachhochschule für Wirtschaft (jetzt Hochschule für Wirtschaft und Recht) mit einem Diplom abgeschlossen haben, können auf Antrag eine durch das Land verliehene Abschlussbezeichnung "Diplom" in einen Diplomgrad der Hochschule mit gleichlautendem fachbezogenem Hinweis und dem Zusatz "Fachhochschule" oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung "(FH)" umwandeln."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absätze 1, 2 und 2a" ersetzt.
38. § 132 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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| 3. Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen, | "3. Akademische Räte und Rätinnen sowie Akademischen Oberräte und Oberrätinnen," |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Kooperationsplattform der Berlin University Alliance
Das Gesetz über die Kooperationsplattform der Berlin University Alliance vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 803), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "(BUA-Kooperationsplattformgesetz - BUA-KoopPG)" angefügt.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Dritter" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 4 der Verordnung über Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 18. April 1988 (GVBl. S. 718), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 4 Ausbildung in modernen Fremdsprachen". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "als Lektoren" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
Die Lehrverpflichtungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2025 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
a) in den ersten drei Jahren der Dienstzeit 4 LVS b) danach 6 LVS 3. Lektorinnen und Lektoren a) als Researcher gemäß § 110a Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes 8 LVS b) als Researcher gemäß § 110a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes 4 LVS c) als Lecturer gemäß § 110a Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes 12 LVS d) als Lecturer gemäß § 110a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes 6 LVS". |
bbb) In Nummer 5 werden nach der Angabe "Absatz 4" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 5" eingefügt.
ccc) Nummer 6 wird aufgehoben.
ddd) Nummer 7 wird Nummer 6.
eee) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
| alt | neu |
| "7. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 4 fallen, 8 LVS
8. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 5 fallen, 22 LVS". |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Lektorinnen und Lektoren nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c, wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden, Lehrkräften für besondere Aufgaben jedoch einschließlich der Ermäßigungen gemäß § 9 Absatz 4 nur um bis zu 4 LVS." |
cc) In Satz 4 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und werden die Wörter "sowie Lektorinnen und Lektoren" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren 8 LVS".
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| "4. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 3 fallen, 12 LVS". |
ddd) In Nummer 5 werden nach der Angabe "Absatz 4" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 5" eingefügt.
eee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "6. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 5 fallen, 22 LVS". |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 2 und 5" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Nummer 1, 3 und 7" durch die Wörter "Nummer 1, 2 und 6" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 5 wird ein Punkt angefügt.
bbb) Der Satzteil nach Nummer 5 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Frauenbeauftragten" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "(z.B.: Sprecherinnen und Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform)" durch die Wörter ", insbesondere Sprecherinnen und Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform und temporäre Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement und in der Wissenschaftsverwaltung," ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bestimmungen zur Regellehrverpflichtung und zu ihrer Ermäßigung nach dieser Verordnung in der bis zum 3. Februar 2026 geltenden Fassung gelten fort für an den Hochschulen weiterhin beschäftigte Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre."
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berliner Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (04.02.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Hochschulsitzungsgeldverordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. S. 231), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist,
2. die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (GVBl. S. 302) geändert worden ist,
3. die Ausführungsvorschriften über die Höhe der Lehrauftragsvergütung vom 21. September 2023 (ABl. S. 4054).
ID: 260283
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