Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 1. April 2026
(GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026 S. 158)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S 418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "erlassenen Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung."
3. In § 19 Absatz 1 werden das Komma nach den Wörtern "literarischen Zwecken" und die Wörter "einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung auf Grund der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist," gestrichen.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. | "(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Der erforderliche Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, sowie ziviler Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, dient dem öffentlichen Interesse und geht schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen in der Regel vor." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, soweit dies den erforderlichen Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon oder ziviler Objekte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beeinträchtigen würde; § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
Die betroffene Person kann keine Auskunft über personenbezogene Daten verlangen, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Verarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
wird aufgehoben.
6. In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in einem Datenschutzkonzept" gestrichen.
7. In § 48 Absatz 6 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 5" durch die Wörter "oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5" ersetzt.
8. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in einem Datenschutzkonzept" gestrichen.
9. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden vor den Wörtern "die vorgesehenen Fristen" die Wörter "wenn möglich" und ein Komma eingefügt.
b) In Nummer 10 werden vor den Wörtern "eine allgemeine Beschreibung" die Wörter "wenn möglich" und ein Komma eingefügt.
10. In § 58 Satz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern "im Zusammenhang mit einer Straftat" ein Komma und die Wörter "wie insbesondere Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen oder Personen, die Hinweise zur Straftat geben können," eingefügt.
11. In § 67 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "für die Erfüllung seiner Aufgaben" das Wort "unbedingt" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Informationen über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Informationen, die für die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, von Bedeutung sind, oder Informationen über zivile Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, betroffen sind."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann oder nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. | "Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines laufenden oder ruhenden Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann, nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind oder nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen unmittelbar zu befürchten sind." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nur bis zu deren rechtskräftigem Abschluss." durch die Wörter "sowie der Durchführung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss der Gerichtsverfahren oder bis zur Beendigung der außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen." ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht
Artikel 3
Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes
Das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig zur
2. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
" § 24 Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume in den Kassen- und Eingangsbereichen sowie an den Umgrenzungsanlagen der Bäder mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
(2) § 20 Absatz 2, 3 und 5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
3. Der bisherige § 24 wird § 25.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend. | "(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Dies ist in der Regel bei Akteninhalten über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, über zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, sowie über zivile Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, anzunehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." |
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
In § 17 Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Umwelt" ein Komma und die Wörter "eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen," und nach den Wörtern "illegale Beschäftigung" ein weiteres Komma eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Open Data Verordnung
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Open Data Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 622), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "1. an ihnen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht auf Grund gesetzlicher Regelungen, insbesondere gemäß den §§ 5, 9 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde oder es sich um Informationen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes handelt," |
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (16.04.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 260999
| ENDE |