Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 21. April 2026
(GVBl. Nr. 16 vom 21.04.2026 S. 226)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GVBl. S. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:
|
"Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses | ||
| Vorbemerkungen | ||
| Tarifstellen | ||
| I. | Allgemeines | ab 1000 |
| II. | Immissionsschutz | ab 2000 |
| III. | Abfallentsorgung | ab 3000 |
| IV. | Strahlenschutz | ab 4000 |
| V. | Gewässerschutz | ab 5000 |
| VI. | Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen | ab 6000 |
| VII. | Schornsteinfegerwesen | ab 7000" |
2. Tarifstelle 1014 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1014 Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes 40 b) des gehobenen Dienstes 30
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "1014 | Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (Vorprüfung gegenüber der verfahrensführenden Behörde) je angefangene halbe Stunde | |
| a) des höheren Dienstes | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes | 30" |
3. Nach Tarifstelle 1014 wird folgende Tarifstelle 1015 eingefügt:
| "1015 | Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz (Vorprüfung gegenüber der Antragstellenden/Anzeigenden bei Projekt ohne weitere behördliche Entscheidung oder Anzeige) je angefangene halbe Stunde | |
| a) des höheren Dienstes | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes | 30" |
4. Nach Tarifstelle 1015 wird folgende Tarifstelle 1016 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "1016 | Verfahren zur Einholung der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde nach § 21h Absatz 3 Luftverkehrs-Ordnung je angefangene halbe Stunde | |
| a) des höheren Dienstes | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes | 30" |
5. In Tarifstelle 1040 werden in der Gebührenspalte die Angabe "40" durch die Angabe "110", die Angabe "29" durch die Angabe "93" und die Angabe "24" durch die Angabe "78" ersetzt.
6. In Tarifstelle 2000 wird in der Gebührenspalte die Angabe "225 - 4 565" durch die Angabe "245 - 5 020" ersetzt.
7. In Tarifstelle 2010 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60 - 770" durch die Angabe "65 - 845" ersetzt.
8. In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "255 - 6 600" durch die Angabe "400 - 7 000" und die Angabe "55 - 1 320" durch die Angabe "100 - 1 500" ersetzt.
9. In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "120 - 1 940" durch die Angabe "130 - 2 135", die Angabe "45 - 385" durch die Angabe "50 - 425" und die Angabe "80" durch die Angabe "90" ersetzt.
10. In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "80 - 1 520" durch die Angabe "90 - 1 670", die Angabe "45 - 230" durch die Angabe "50 - 255" und die Angabe "80" durch die Angabe "90" ersetzt.
11. In Tarifstelle 2024 wird in der Gebührenspalte jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "110" ersetzt.
12. In Tarifstelle 2025 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100" durch die Angabe "110" ersetzt.
13. Tarifstelle 2027 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Gegenstand werden nach dem Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Wörter", soweit nicht die Tarifstelle 2142 anzuwenden ist" eingefügt.
b) In der Gebührenspalte werden die Angabe "120 - 1 940" durch die Angabe "130 - 2 135" und die Angabe "45 - 385" durch die Angabe "50 - 425" ersetzt.
14. In Tarifstelle 2028 wird in der Gebührenspalte die Angabe "125 - 1 250" durch die Angabe "125 - 2 000" ersetzt.
15. Nach Tarifstelle 2028 wird folgende Tarifstelle 2029 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2029 | Beschränkungen des Abbrennens eines Feuerwerks nach § 5 Absatz 4 des Landes-Immisionsschutzgesetzes Berlin | |
| a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen | 150 - 3.000 | |
| b) in den übrigen Fällen | 60 - 1 000" |
16. Nach Tarifstelle 2062 wird folgende Tarifstelle 2063 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2063 | Zulassung einer Ausnahme nach § 32 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) | 60 - 605" |
17. Tarifstelle 2073c wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 2073c Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 550 - 11 000
Neu
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2073c | Anordnung der Untersagung oder teilweisen Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1, 1a oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 20 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 550 - 11 000" |
18. Nach Tarifstelle 2073c wird folgende Tarifstelle 2073d eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2073d | Nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung auf Antrag eines Betreibers nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 110 - 2 200" |
19. In Tarifstelle 2075 werden in der Gebührenspalte die Angabe "300 - 3 300" durch die Angabe "330 - 3 630" und die Angabe "140 - 1 375" durch die Angabe "155 - 1 510" ersetzt.
20. In Tarifstelle 2142 wird in der Gebührenspalte die Angabe "255 - 6 600" durch die Angabe "400 - 7 000" ersetzt.
21. In Tarifstelle 2159 werden in der Gebührenspalte die Angabe "120 - 1 940" durch die Angabe "130 - 2 135" und die Angabe "45 - 385" durch die Angabe "50 - 425" ersetzt.
22. In Tarifstelle 2160 werden in der Gebührenspalte die Angabe "80 - 1 520" durch die Angabe "90 - 1 670" und die Angabe "45 - 230" durch die Angabe "50 - 255" ersetzt.
23. In Tarifstelle 2161 werden in der Gebührenspalte die Angabe "80 - 1 520" durch die Angabe "90 - 1 670" und die Angabe "45 - 230" durch die Angabe "50 - 255" ersetzt.
24. Nach Tarifstelle 2161 wird folgende Tarifstelle 2162 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2162 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | 60 - 605" |
25. Tarifstelle 3011 wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 4 wird in der Gebührenspalte die Angabe "500 - 1 500" durch die Angabe "500 - 15 000" ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Alt:
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes 100 - 1 500
Neu
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 1 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes | 100 - 2 000" |
26. Tarifstelle 3019 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3019 Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz 1. Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100 - 15.000 2. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100 - 15.000 3. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 100 - 4.000 4. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes 100 - 4.000 5. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 25 - 2.000
Neu
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "3019 | Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz | |
| 1. Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 100 - 15.000 | |
| 2. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 100 - 15.000 | |
| 3. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren | 100 - 4.000 | |
| 4. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes | 100 - 4.000 | |
| 5. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist | 25 - 2.000 | |
| 6. Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (Sammelnotifizierung) | 1.000 - 2.000 | |
| 7. Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (Einzelnotifizierung) | 500 - 1.000 | |
| 8. Entscheidung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (vorläufige Entsorgung) | 2.000 - 4.000 | |
| 9. Erfassung und Prüfung der im Notifizierungsverfahren beantragten Transporteure | ||
| je Transporteur | 25 | |
| 10. Prüfung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 übersandten Begleitpapiere | ||
| a) Bearbeitung und Kontrolle | 25 | |
| b) Zuschlag für manuelle Erfassung | 2,50 | |
| c) Zuschlag bei vorläufiger Verbringung | 15 | |
| 11. Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (Vorabzustimmung) | 1.250 | |
| 12. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder einer Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 | 300 - 2.000 | |
| 13. Entscheidung über die Änderung einer Notifizierung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 | 500 | |
| 14. Sonstige Prüfung und Entscheidung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 | 250 - 1.500 | |
| 15. Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 oder eines Formulars gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 | bis 100 | |
| 16. Aufforderung an den Verpflichteten gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 Abfallverbringungsgesetz zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50 - 250 | |
| 17. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 in Verbindung mit §§ 11 und 12 Abfallverbringungsgesetz, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren | 100 - 4.000 | |
| 18. Anordnungen im Einzelfall nach § 13 Abfallverbringungsgesetz (z.B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten) | 200 - 5.000 | |
| 19. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist | 50 - 2.500 | |
| 20. Registrierung eines Teilnehmers gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1290 der Kommission | 25 | |
| Anmerkung: Bei den Gebühren gemäß Nummer 6 bis Nummer 8 und Nummer 13 wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 9 erhoben. |
27. Tarifstelle 3021 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8
8. Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsgetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfanges eines Mitgliedsgetriebes einer Entsorgergemeinschaft 150 - 250
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
28. Tarifstelle 3033 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3033 Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 1.000 2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 500 3. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 5.000 4. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 5.000 5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung 100 - 1 000
Neu
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "3033 | Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung | 100 - 1.000 |
| 2. Prüfung einer Dokumentation nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 5, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung | 180 - 450 | |
| 3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anforderungen gemäß § 6 der Gewerbeabfallverordnung | 100 - 1.000 | |
| 4. Prüfung eines Betriebstagebuchs nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung | 180 - 450" |
29. Tarifstelle 3034 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3034 Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 75 - 2 250
Neu
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "3034 | Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Marktüberwachung gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | 75 - 5 000" |
| Anmerkung: Die im Rahmen der allgemeinen Überwachung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. |
30. In Tarifstelle 6000 wird in der Spalte Gegenstand das Wort "Entgelterhebung" durch die Wörter "Entgelterhebung/Gebührenerhebung" ersetzt.
31. In Tarifstelle 6025 wird in der Gebührenspalte die Angabe "17 - 330" durch die Angabe "23 - 430" ersetzt.
32. In Tarifstelle 6027 wird in der Gebührenspalte die Angabe "72 - 1 440" durch die Angabe "94 - 1 872" ersetzt.
33. In Tarifstelle 6029 wird in der Gebührenspalte die Angabe "72 - 1 440" durch die Angabe "94 - 1 872" ersetzt.
34. Der Abschnitt VII "Boden- und Grundwasserschutz"
VII. Boden- und Grundwasserschutz Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
7000 Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anmerkung:
Die Auslagen und Kosten für die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen.400 - 1.300 7001 Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 150 7002 Übernahme einer Zulassung von Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin
250 7010 Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) 116 7011 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu drei Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) 365 7012 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis drei Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung 265 7013 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort 40 7014 Begutachtung der Antrag stellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor-Ort-Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten) Anmerkung:
Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird.
Zusätzlich werden Reisekosten für Vor-Ort-Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben.730 Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014:
Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet.7015 Übernahme einer Zulassung von Sachverständigen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 250 7016 Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 100 7017 Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) 365
wird aufgehoben.
35. Der bisherige Abschnitt VIII "Schornsteinfegerwesen" wird Abschnitt VII und die bisherigen Tarifstellen 8000 bis 8006 werden die Tarifstellen 7000 bis 7006.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (05.06.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 261458
| ENDE |