Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen
- Berlin -
Vom 11. Juni 2026
(GVBl. Nr. 20 vom 24.06.2026 S. 433)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Strafvollzugsgesetzes
Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 98 Anhörung
§ 98a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung".
c) Die bisherige Angabe zu § 98 wird die Angabe zu § 98b.
d) Nach der neuen Angabe zu § 98b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 98c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
c) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Gefangenen soll gefördert werden."
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 8 bis 10.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung,".
bb) In Satz 2 werden die Angabe "7" durch die Angabe "9" und die Wörter "Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "11" durch die Angabe "12" und die Angabe "7" durch die Angabe "9" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Gefangene, bei denen ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, werden in der Regel nach Maßgabe des Absatzes 2 im offenen Vollzug untergebracht."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
bb) Satz 3
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
(3) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Gefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Verlegung wird den Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Antrag der Gefangenen unverzüglich mitgeteilt.
wird aufgehoben.
Vor Ablösung sind die Gefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
8. In § 29 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "eine weitere Stunde" durch die Wörter "zwei weitere Stunden" ersetzt.
9. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen."
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
11. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, | "2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde," |
b) In Nummer 5 wird das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Den Gefangenen kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn
Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter."
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig unter Beteiligung der Gefangenen mit den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen. | "(2) Insbesondere um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen, arbeitet die Anstalt frühzeitig unter Beteiligung der Gefangenen mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen zusammen, insbesondere der Bewährungshilfe, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz sowie der Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den gemeinnützigen freien Trägern." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Übergangseinrichtungen" die Wörter "oder sonstigen betreuten Wohnformen" eingefügt.
14. In § 47 Absatz 1 wird das Wort "jedenfalls" durch die Wörter "in der Regel" ersetzt.
Die Entlassenen sind vorher zu hören.
wird aufgehoben.
16. In § 62 werden die Angabe "bis 9" durch die Angabe "bis 9a" und die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
17. In § 73 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummern 3 und 4
3. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist und4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung deutlich überwiegt und der bei Unterlassen der Maßnahme mögliche Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit der Maßnahme verbundene Belastung.
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Gefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Gefangenen" ersetzt und nach den Wörtern "gegen die Anordnung" werden die Wörter "einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Gegen Gefangene, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Gefangenen und Untergebrachten angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer Personen oder zur Gewährleistung der Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung nach Satz 1 kann auch gegen Gefangene angeordnet werden, die sich den erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. § 87 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend."
Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
20. Dem § 81 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind."
21. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für das geordnete Zusammenleben" die Wörter "und ein respektvolles Miteinander" eingefügt.
22. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Während der Entkleidung dürfen bei männlichen Gefangenen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein. | "Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein." |
23. § 86 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1
(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Beobachtung der Gefangenen in ihren Hafträumen, im besonders gesicherten Haftraum oder im Krankenzimmer, | "2. die Beobachtung der Gefangenen
|
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gefangenen" die Wörter "und Untergebrachten" eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch die Wörter "oder einem Suizidpräventionsraum," ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", und" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren von Bettseitenteilen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
24. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Den Gefangenen sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei" durch das Wort "Bei" ersetzt und nach dem Wort "Fixierung" das Wort "sind" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Haftraum" ein Komma und die Wörter "Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt und die Angabe "30" wird durch die Angabe "14" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "und Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
25. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder in einem Suizidpräventionsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
26. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 6 in Absatz 1 werden die Wörter "die Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis solcher Maßnahmen beeinflussen" und ein Komma angefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Fernsehempfangs" die Wörter "oder des Empfangs anderer Formen der Telekommunikation" eingefügt.
27. In der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
28. Nach dem Abschnitt 16 werden die folgenden §§ 98 und 98a eingefügt:
" § 98 Anhörung
(1) Den Gefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Gefangenen im Diagnostikverfahren und bei der Vollzugsplanung gemäß § 8 Absatz 6 und § 9 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
§ 98a Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 98 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Gefangene dies unverzüglich verlangt.
(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Anstalt zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. § 97 Absatz 5 und § 9 Absatz 8 bleiben unberührt."
29. Der bisherige § 98 wird § 98b.
30. Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt:
" § 98c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen."
§ 42 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.
wird aufgehoben.
32. Dem § 101 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten."
33. In § 105 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
34. In § 106 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)" durch die Wörter "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
35. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder. | "(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung kann verlängert werden." |
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder."
36. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sonst von diesen bestimmten Mitgliedern" durch die Wörter "ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" und die Wörter "Absatz 4 bis 6" durch die Wörter "Absatz 4 bis 9" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 101 Anhörung
§ 101a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung".
c) Die bisherige Angabe zu § 101 wird die Angabe zu § 101b.
d) Nach der neuen Angabe § 101b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 101c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und dem Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:
"Die Belange der Familienangehörigen der Jugendstrafgefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Jugendstrafgefangenen soll gefördert werden."
d) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
wird aufgehoben.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung,".
bb) In Satz 2 werden die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 10" und die Wörter "Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13" und die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden.
werden aufgehoben.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "10" durch die Angabe "10a" und die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch die Wörter "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
Vor Ablösung sind die Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
9. Dem § 35 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen."
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
11. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, | "2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde," |
b) In Nummer 5 wird das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Den Jugendstrafgefangenen kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn
Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter."
13. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig unter Beteiligung der Jugendstrafgefangenen mit den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Die Bewährungshilfe, das Jugendamt und die Führungsaufsichtsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Jugendstrafgefangenen. | "(2) Insbesondere um zu erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits oder Ausbildungsstelle verfügen, arbeitet die Anstalt frühzeitig unter Beteiligung der Jugendstrafgefangenen mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen zusammen, insbesondere der Bewährungshilfe, dem Jugendamt, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz sowie der Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den gemeinnützigen freien Trägern." |
14. In § 49 Absatz 1 wird das Wort "jedenfalls" durch die Wörter "in der Regel" ersetzt.
Die Entlassenen sind vorher zu hören.
wird aufgehoben.
16. In § 65 werden die Angabe "10" durch die Angabe "10a" und die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
17. In § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
18. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummern 3 und 4
3. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist und4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung deutlich überwiegt und der bei Unterlassen der Maßnahme mögliche Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit der Maßnahme verbundene Belastung.
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Jugendstrafgefangenen und den Personensorgeberechtigten vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Jugendstrafgefangenen" ersetzt und nach den Wörtern "gegen die Anordnung" die Wörter "einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Gegen Jugendstrafgefangene, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Gefangenen angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer Personen oder zur Gewährleistung der Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung nach Satz 1 kann auch gegen Jugendstrafgefangene angeordnet werden, die sich den erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. § 89 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend."
Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
20. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Jugendstrafgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind."
21. In § 84 werden in Absatz 1 nach den Wörtern "geordnete Zusammenleben" die Wörter "und ein respektvolles Miteinander" eingefügt.
22. § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Während der Entkleidung dürfen bei männlichen Jugendstrafgefangenen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Jugendstrafgefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein. | "Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein." |
23. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Gegen Jugendstrafgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Beobachtung der Jugendstrafgefangenen in ihren Hafträumen, im besonders gesicherten Haftraum oder im Krankenzimmer, | "2. die Beobachtung der Jugendstrafgefangenen
|
bb) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch die Wörter "oder einem Suizidpräventionsraum," ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", und" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren von Bettseitenteilen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Gegen Jugendstrafgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht."
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 7 werden die Absätze 5 bis 6.
24. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Den Jugendstrafgefangenen sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei" durch das Wort "Bei" ersetzt und nach dem Wort "Fixierung" das Wort "sind" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Haftraum" ein Komma und die Wörter "Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt und die Angabe "14" durch das Wort "sieben" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "und Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
25. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder in einem Suizidpräventionsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
26. In § 97 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "die Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis solcher Maßnahmen beeinflussen" und ein Komma angefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Fernsehempfangs" die Wörter "oder des Empfangs anderer Formen der Telekommunikation" eingefügt.
27. In der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
28. Nach Abschnitt 16 werden die folgenden §§ 101 und 101a eingefügt:
" § 101 Anhörung
(1) Den Jugendstrafgefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Jugendstrafgefangenen im Diagnostikverfahren und bei der Vollzugsplanung gemäß § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
§ 101a Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 101 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Jugendstrafgefangene dies unverzüglich verlangt.
(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. In dem Falle der Nummer 2 ist die Maßnahme auch den Personensorgeberechtigten der Jugendstrafgefangenen gegenüber schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 11 Absatz 8 und § 100 Absatz 4 bleiben unberührt."
29. Der bisherige § 101 wird § 101b.
30. Nach § 101b wird folgender § 101c eingefügt:
" § 101c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen."
§ 42 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.
wird aufgehoben.
32. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Von der getrennten Unterbringung kann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall dem Wohl der Jugendstrafgefangenen widerspricht."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten."
33. In § 108 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
34. In § 109 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)" durch die Wörter "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
35. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder. | "(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung kann verlängert werden." |
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder."
36. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sonst von diesen bestimmten Mitgliedern" durch die Wörter "ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" und die Wörter "Absatz 4 bis 6" durch die Wörter "Absatz 4 bis 9" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 96 Anhörung
§ 96a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung".
c) Die bisherige Angabe zu § 96 wird die Angabe zu § 96b.
d) Nach der neuen Angabe zu § 96b wird die folgende Eingabe eingefügt:
" § 96c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
c) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Untergebrachten soll gefördert werden."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.
wird aufgehoben.
4. In § 8 Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung,".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt.
(5) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Verlegung wird den Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Antrag der Untergebrachten unverzüglich mitgeteilt.
wird aufgehoben.
7. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch die Wörter "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 und 2
Vor Ablösung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
8. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen."
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
10. § 36a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, | "2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde," |
b) In Nummer 5 wird das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
11. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Den Untergebrachten kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Untergebrachten gegen die Weisung verstoßen könnten, sich nur an von der Einrichtung bestimmten Orten aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten Orten oder in einem Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten. Die Weisung erteilt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung."
12. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig unter Beteiligung der Untergebrachten mit den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten.Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. | "(2) Insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten, arbeitet die Einrichtung frühzeitig unter Beteiligung der Untergebrachten mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen zusammen, insbesondere der Bewährungshilfe, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz sowie der Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den gemeinnützigen freien Trägern." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden in der Klammer nach dem Wort "Übergangseinrichtungen" die Wörter "oder sonstigen betreuten Wohnformen" eingefügt.
13. In § 48 Absatz 1 wird das Wort "jedenfalls" durch die Wörter "in der Regel" ersetzt.
Die Entlassenen sind vorher zu hören.
wird aufgehoben.
15. In § 56 Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Überprüfung" und das nachfolgende Komma gestrichen.
16. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "7" ein Komma und die Angabe "7a" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)" durch die Wörter "8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119)" ersetzt.
17. In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
18. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummern 3 und 4
3. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist und4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung deutlich überwiegt und der bei Unterlassen der Maßnahme mögliche Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit der Maßnahme verbundene Belastung.
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untergebrachten vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Untergebrachten" ersetzt und nach den Wörtern "gegen die Anordnung" die Wörter "einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Gegen Untergebrachte, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die Hygiene der Einrichtung ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Untergebrachten und Gefangenen angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer Personen oder zur Gewährleistung der Hygiene in der Einrichtung erforderlich ist. Eine Trennung nach Satz 1 kann auch gegen Untergebrachte angeordnet werden, die sich den erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. § 84 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend."
Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
20. Dem § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untergebrachten nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind."
21. In § 78 werden in Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "geordnete Zusammenleben" die Wörter "und ein respektvolles Miteinander" eingefügt.
22. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Während der Entkleidung dürfen bei männlichen Untergebrachten nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Untergebrachten nur weibliche Bedienstete zugegen sein. | "Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein." |
23. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Beobachtung der Untergebrachten in ihren Zimmern, im besonders gesicherten Raum oder im Krankenzimmer, | "2. Die Beobachtung der Untergebrachten
|
bb) in Nummer 3 werden nach dem Wort "Untergebrachten" die Wörter "und Gefangenen" eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch die Wörter "oder einem Suizidpräventionsraum," ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", und" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren von Bettseitenteilen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Raum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Transport" die Wörter "auch über die Fälle des Absatzes 2 hinaus im erforderlichen Umfang" eingefügt.
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
24. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Den Untergebrachten sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahme einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei" durch das Wort "Bei" ersetzt und nach dem Wort "Fixierung" das Wort "sind" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Raum" ein Komma und die Wörter "Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Raum" die Wörter "und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt und die Angabe "30" durch die Angabe "14" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Raum" die Wörter "und Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
25. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Raum" die Wörter "oder in einem Suizidpräventionsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Raum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
26. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "die Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis solcher Maßnahmen beeinflussen," angefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort "Fernsehempfangs" die Wörter "oder des Empfangs anderer Formen der Telekommunikation" eingefügt.
Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
wird aufgehoben.
28. In der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
29. Nach der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die folgenden §§ 96 und 96a eingefügt:
" § 96 Anhörung
(1) Den Untergebrachten ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Untergebrachten im Diagnostikverfahren und bei der Vollzugsplanung gemäß § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
§ 96a Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 96 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der oder die Untergebrachte dies unverzüglich verlangt.
(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Einrichtung bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. § 97 Absatz 4 und § 8 Absatz 8 bleiben unberührt."
30. Der bisherige § 96 wird § 96b.
31. Nach § 96b wird folgender § 96c eingefügt:
" § 96c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen."
(3) § 42 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzuges übermittelt werden dürfen.
wird aufgehoben.
33. Dem § 99 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten."
(4) Ist die Einrichtung eine Teilanstalt oder Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, so ist die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne des Absatzes 1.
wird aufgehoben.
35. In § 103 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
36. In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch die Wörter "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
37. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt: "Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung und den Bediensteten zusammen."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder. | "(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung kann verlängert werden." |
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden und der Einrichtung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder."
38. § 109a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sonst von diesen bestimmten Mitgliedern" durch die Wörter "ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" und die Wörter "Absatz 4 bis 6" durch die Wörter "Absatz 4 bis 9" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Vollzugsgestaltung | " § 5 Grundsätze der Vollzugsgestaltung". |
b) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Andere Formen der Telekommunikation".
c) In der Angabe zum Zehnten Abschnitt werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
d) Nach der Angabe zum Zehnten Abschnitt werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 62 Anhörung
§ 62a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung".
e) Die bisherige Angabe zu § 62 wird die Angabe zu § 62b.
f) Nach der neuen Angabe zu § 62b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 62c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften".
(4) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Vollzugsgestaltung | " § 5 Grundsätze der Vollzugsgestaltung". |
g) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
h) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
i) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Belange der Familienangehörigen der Untersuchungsgefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Untersuchungsgefangenen soll gefördert werden."
j) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Untersuchungsgefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. | "(5) Untersuchungsgefangene erhalten in der Anstalt Angebote zur Vorbereitung ihrer etwaigen Entlassung, insbesondere Unterstützung bei notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt. Sie werden über diese Angebote informiert und bei der Kontaktaufnahme zu den entsprechenden Trägern der Angebote unterstützt." |
5. In § 9 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Besondere Gründe sind insbesondere behördliche Termine und der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger."
6. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummern 3 und 4
3. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist und4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung deutlich überwiegt und der bei Unterlassen der Maßnahme mögliche Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit der Maßnahme verbundene Belastung.
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untersuchungsgefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Untersuchungsgefangenen" ersetzt und nach den Wörtern "gegen die Anordnung" die Wörter "einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Gegen Untersuchungsgefangene, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Gefangenen angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer Personen oder zur Gewährleistung der Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung nach Satz 1 kann auch gegen Untersuchungsgefangene angeordnet werden, die sich den erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. § 50 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend."
8. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. S. 2246)" durch die Wörter "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
b) Satz 4 und 5
Vor Ablösung sind die Untersuchungsgefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
werden aufgehoben.
Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
10. In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "eine weitere Stunde" durch die Wörter "zwei weitere Stunden" ersetzt.
11. § 37 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, | "2. den Gerichten des Bundes und der Länder und der Aufsichtsbehörde," |
b) In Nummer 5 wird das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " §§ 34, 35 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " §§ 34, 35 Absatz 2, 3 und 4" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen."
14. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
" § 40a Andere Formen der Telekommunikation
Die Anstalt kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung."
15. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen."
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. | "Die Durchsuchung der Untersuchungsgefangenen soll nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. | "Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein." |
17. § 47 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1
(1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen, im besonders gesicherten Haftraum oder im Krankenzimmer, | "2. die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen
|
bb) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch die Wörter "oder einem Suizidpräventionsraum," ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", und" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren von Bettseitenteilen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und nach dem Wort "Haftraum" werden die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
18. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
19. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Den Untersuchungsgefangenen sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei" durch das Wort "Bei" ersetzt und nach dem Wort "Fixierung" das Wort "sind" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "und Unterbringung im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
20. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder in einem Suizidpräventionsraum" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Haftraum" die Wörter "oder im Suizidpräventionsraum" eingefügt.
21. Dem § 57 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "die Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder Kontrollen manipulieren" und ein Komma angefügt.
22. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Fernsehempfangs" die Wörter "oder des Empfangs anderer Formen der Telekommunikation" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der Entzug anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die Dauer von bis zu drei Monaten,".
23. In der Überschrift zu dem Zehnten Abschnitt werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
24. Nach der Überschrift zu dem Zehnten Abschnitt werden die folgenden §§ 62 und 62a eingefügt:
" § 62 Anhörung
(1) Den Untersuchungsgefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
Im Fall der Nummer 7 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Untersuchungsgefangenen im Disziplinarverfahren gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
§ 62a Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 62 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Untersuchungsgefangene dies unverzüglich verlangt.
(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
Bei Gefahr im Verzug kann dies nachgeholt werden. § 61 Absatz 5 bleibt unberührt."
25. Der bisherige § 62 wird § 62b.
26. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:
" § 62c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen."
27. In § 70 Absatz 5 wird die Angabe " § 39 Absatz 4" durch die Angabe " § 39 Absatz 5" ersetzt.
28. In § 72 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
29. § 74 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gemeinschaftsräume für den Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten, sowie Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten. | "(2) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gruppen- und Gemeinschaftsräume, sind bedarfsgerecht vorzuhalten und zweckentsprechend auszustatten. Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge. Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten." |
30. In § 79 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "39 Absatz 4" durch die Angabe "39 Absatz 5" ersetzt.
31. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)" durch die Wörter "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)" ersetzt.
32. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder. | "(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung kann verlängert werden." |
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(8) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder."
33. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sonst von diesen bestimmten Mitgliedern" durch die Wörter "ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" und die Wörter "Absatz 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 bis 8" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Berliner Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1135) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 11 Beschwerde | "Abschnitt 11 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht". |
b) Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben aufgenommen:
" § 41a Anhörung
§ 41b Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
§ 41c Aufhebung von Maßnahmen
§ 41d Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Arrest beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
wird aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Anstalt hat auf marktgerechte Preise hinzuwirken. | "Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. vom Bundesverfassungsgericht und vom für die Arrestierten zuständigen Landesverfassungsgericht, | "8. von den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde," |
bb) In Nummer 11 wird das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
Die Entlassenen sind vorher zu hören.
wird aufgehoben.
Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Arrestierten nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. In § 31 Absatz 1 werden nach den Wörtern "geordnete Zusammenleben" die Wörter "und ein respektvolles Miteinander" eingefügt.
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 1 Nummer 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Beobachtung der Arrestierten in ihren Hafträumen, im besonders gesicherten Arrestraum oder im Krankenzimmer, auch mit technischen Hilfsmitteln, | "2. die Beobachtung der Arrestierten
|
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht."
bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5
(5) Den Arrestierten sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung mündlich zu erläutern. Die Anordnung ist mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen.
wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 4 bis 6.
11. Die Überschrift zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 11 Beschwerde | "Abschnitt 11 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht". |
12. Nach § 41 werden die folgenden §§ 41a bis 41d eingefügt:
" § 41a Anhörung
(1) Den Arrestierten ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
Im Fall der Nummer 6 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Arrestierten im Aufnahmeverfahren und bei der Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs gemäß § 7 und § 8 sowie bei Reaktionen auf Pflichtverstöße gemäß § 32 Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 41b Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 41a Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der oder die Arrestierte dies unverzüglich verlangt.
(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
(4) Die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. § 8 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 41c Aufhebung von Maßnahmen
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs des Jugendarrests richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der betroffenen Person auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.
§ 41d Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 49 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen."
13. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder. | "(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung kann verlängert werden." |
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder."
14. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sonst von diesen bestimmten Mitgliedern" durch die Wörter "ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" und die Wörter "Absatz 4 bis 6" durch die Wörter "Absatz 4 bis 9" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Elektronische Aufenthaltsüberwachung".
b) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 82 werden die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 152)" die Wörter", das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 152)" die Wörter", das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist," eingefügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433)" ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter "durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433)" ersetzt.
e) In Nummer 5 werden die Wörter "gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1135), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
4. In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter " §§ 51 bis 54 und 56" durch die Wörter " §§ 50 bis 53 und 55" ersetzt.
5. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Kenntnisgabe personenbezogener Daten an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs gilt § 42 entsprechend."
6. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in besonders gesicherten Hafträumen" ein Komma und die Wörter "in Suizidpräventionsräumen" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Komma die Wörter "von ihr oder ihm dazu bestimmte Bedienstete oder" eingefügt.
7. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
" § 25a Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Bei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden mithilfe der von den Gefangenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der Gefangenen keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies
erforderlich und die Verarbeitung oder Übermittlung verhältnismäßig ist.
(3) Die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Weisungsverstößen hat automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit diese nicht für einen der in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden. Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der Gefangenen hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt."
8. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "der forensischen Ambulanzen" ein Komma und die Wörter "des Maßregelvollzugs" eingefügt.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 10. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, oder | "10. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," |
c) Der Nummer 11 wird das Wort "oder" angefügt.
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. die Aufklärung von Tatbeständen im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit eines Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses".
9. In § 74 werden die Wörter "des Jugendarrestes gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes" durch die Wörter "dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
10. In der Überschrift zu Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
11. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jugendstrafvollzugsgesetzes" die Wörter "und § 6 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Jugendarrestvollzugsgesetzes" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Jugendstrafgefangene" die Wörter "oder Arrestierte" einfügt.
12. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Angabe "23," gestrichen und die Wörter "des Jugendarrests" durch die Wörter "nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz" ersetzt.
e) Absatz 4
(4) § 42 findet im Vollzug des Jugendarrests mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderungen des Berliner Strafvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Ziel von Qualifizierung und Arbeit | " § 20 Qualifizierung und Beschäftigung". |
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Arbeitspflicht | " § 24 Arbeit". |
c) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht".
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Beschäftigungsbedingungen und Ablösung | " § 25 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung". |
e) Der Angabe zu § 61 wird das Wort "Monetäre" vorangestellt.
f) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und das Wort "Entschädigung" angefügt.
g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 63 Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung | " § 63 Nichtmonetäre Vergütung". |
h) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 64 Eigengeld | " § 64 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen". |
i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 65 Taschengeld | " § 65 Eigengeld". |
j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 66 Konten, Bargeld | " § 66 Hausgeld". |
k) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 67 Hausgeld | " § 67 Resozialisierungsgeld". |
l) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld | " § 68 Taschengeld". |
2. § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Ziel von Qualifizierung und Arbeit
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit haben insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Beschäftigung im Vollzug ist daher danach auszurichten, dass sie den Erfordernissen des Arbeitsmarktes Rechnung trägt. | " § 20 Qualifizierung und Beschäftigung
(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der schulischen und beruflichen Qualifizierung. Beschäftigungsmaßnahmen sind arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit. Ausgehend von den Bedarfen der Gefangenen sind diese Maßnahmen in ausreichendem Umfang vorzuhalten. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Darüber hinaus dienen sie insbesondere der Förderung sozialer Kompetenzen sowie der Stärkung des Selbstwertgefühls der Gefangenen. (3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im Vollzug ist dahingehend auszugestalten, dass sie die Erfordernisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt. (4) Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Maßnahmen nach Absatz 1 werden die Bedürfnisse der Gefangenen sowie die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden." |
3. In § 21 wird nach dem Wort "dienen" das Wort "insbesondere" eingefügt.
4. In § 22 Satz 1 wird nach dem Wort "dient" das Wort "insbesondere" eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "haben" das Wort "insbesondere" eingefügt.
bb) Satz 3
Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Qualifizierungsangebote werden die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Arbeitspflicht
(1) Gefangene sind zur Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Arbeitstraining oder zu Arbeit verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der Zuweisung einer Beschäftigung sind Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen zu berücksichtigen. (2) Die Verpflichtung entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und für weibliche Gefangene soweit das gesetzliche Beschäftigungsverbot zum Schutz erwerbstätiger werdender und stillender Mütter nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht. | " § 24 Arbeit
Arbeit dient insbesondere dazu, Gefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erweitern oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sowie den Vollzugsalltag zu strukturieren." |
7. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht
(1) Gefangene sind im Rahmen des § 10 Absatz 2 zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung oder Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Im Übrigen soll Gefangenen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit zugewiesen werden. Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sind bei der Zuweisung zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und für weibliche Gefangene soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen."
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Beschäftigungsbedingungen und Ablösung | " § 25 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 21 bis 23 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 24 aus, so gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. | "Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 21 bis 24 teil, gelten die von der Anstalt hierfür festgelegten Bedingungen. Die Arbeit nach § 24a Absatz 1 Satz 2 darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden." |
c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort "Beschäftigungen" durch das Wort "Maßnahmen" und in Nummer 2 das Wort "Beschäftigungsvorschriften" durch die Wörter "Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder ohne Qualifizierung" angefügt.
9. In § 27 Absatz 5 werden nach dem Wort "entsprechend" das Komma und die Wörter "sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen" gestrichen.
10. § 61 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||
| § 61 Vergütung
(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Gefangene, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. | " § 61 Monetäre Vergütung
(1) Gefangene erhalten für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten. (2) Die Gefangenen erhalten eine monetäre Vergütung in Form von:
Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit. (3) Der Bemessung der monetären Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn). Sie beträgt in
der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden, gewährt werden. (5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen im Rahmen der Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung sowie die Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in die Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2. (6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (7) Gefangene, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden." |
11. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Entschädigung" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und es werden das Wort "Beschäftigungszeit" durch die Wörter "Teilnahmezeit an Qualifizierungs und Beschäftigungsmaßnahmen" und die Angabe " § 61 Absatz 1" durch die Angabe " § 61" ersetzt.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde für die Teilnahme Gefangener an Maßnahmen, an denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während deren regulärer Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden, eine Fortzahlung der Vergütung nach § 61 anordnen.
(3) Ordnet die Anstalt aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Gefangenen an der Ausübung ihrer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahme gemäß § 20 Absatz 1 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet werden, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."
12. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 63 Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung | " § 63 Nichtmonetäre Vergütung". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Neben der monetären Vergütung nach § 61 erhalten Gefangene als zusätzliche Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine nichtmonetäre Vergütung in Form von
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Haben Gefangene jeweils drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 21 bis 24 ausgeübt, so erhalten sie auf Antrag als zusätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 61 und 62 und die Freistellung nach § 27 hinaus eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3. | "Haben Gefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Maßnahme gemäß § 20 Absatz 1 ausgeübt, erhalten sie über die Vergütung nach §§ 61 und 62 sowie die Freistellung nach § 27 hinaus eine weitere Freistellung von einem Qualifizierungs- oder Beschäftigungstag unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3." |
d) Der bisherige Absatz 2
(2) Anstatt die weiteren Freistellungstage nach Absatz 1 zu nehmen, können die Gefangenen auch beantragen, dass diese durch gleichwertige Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten werden.
wird aufgehoben.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "weitere Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1" und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Tätigkeit nach §§ 21 bis 24" durch die Wörter "Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 1" und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Wort "Beschäftigungszeiträume" durch das Wort "Teilnahmezeiträume" und die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt.
f) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "64" durch die Angabe "65" ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "nach" vor dem Wort "dessen" gestrichen und es werden die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2", die Wörter "gewährt werden können" durch das Wort "vorsieht" sowie die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe " § 27 Absatz 3" ersetzt.
bb) Satz 2
Bei der Verlegung in ein anderes Land, das nach seinem Landesrecht keine gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2 vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am Tag der Verlegung zu stellen.
wird aufgehoben.
13. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
" § 64 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen
(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Resozialisierungskonten in der Anstalt geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.
(4) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."
14. Der bisherige § 64 wird § 65 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Eingliederungsgeld" durch das Wort "Resozialisierungsgeld" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und §§ 67 und 68" durch ein Komma und die Angabe " § 64 Absatz 4 und §§ 66 und 67" ersetzt.
15. Der bisherige § 65
§ 65 Taschengeld(1) Bedürftigen Gefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 67) und Eigengeld (§ 64) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Es bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 61 Absatz 1 Nummer 1, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1.
(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Gefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nach §§ 21 bis 24 nicht nachgehen oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 25 Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.
(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 61 Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(4) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
wird aufgehoben.
16. Die §§ 66 bis 68 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 66 Konten, Bargeld
(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten in der Anstalt geführt. (2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden. (3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen. § 67 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Gefangene, die über Eigengeld nach § 64 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 68 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld (1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. (2) Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch bereits vor der Entlassung darüber verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden kann, wird das Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das aufnehmende Land die Bildung eines Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des Strafvollzugsgesetzes vorsieht, können die Gefangenen bis spätestens zum Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; geben die Gefangenen bis zu ihrer Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. | " § 66 Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Gefangene, die über Eigengeld nach § 65 verfügen und keine oder keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 67 Resozialisierungsgeld (1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der Gefangenen verursachten Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei Siebteln der nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung oder aus einem angemessenen Teil der Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitigen regelmäßigen Einkünften gebildet, soweit die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe noch nicht erreicht ist. (3) Das Resozialisierungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. Auf Antrag kann es zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor der Entlassung in Anspruch genommen werden. (4) Der Anspruch auf Auszahlung des Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar. § 68 Taschengeld (1) Bedürftigen Gefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 66) und Eigengeld (§ 65) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sind
(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Gefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen nach § 10 Absatz 2 als zwingend erforderlich zugewiesenen zumutbaren Qualifizierung oder Beschäftigung nach §§ 21 bis 24 oder einer ihnen nach § 24a Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen zumutbaren Arbeit nach § 24 nicht nachgehen oder eine Ablösung im Sinne von § 25 Absatz 3 erfolgt ist. (3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 61 Absatz 3 Satz 1. Es wird unverzüglich, spätestens bis zum siebten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (4) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben." |
17. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vergütungen und zusätzliche Anerkennungen nach den §§ 61 bis 63 bleiben unberücksichtigt. | "Vergütung, Vergütungsfortzahlung und Entschädigung nach den §§ 61 und 62 zählen nicht zu den anderweitigen regelmäßigen Einkünften des Satzes 1." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 61 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Der auf die Unterkunft entfallende Anteil des Haftkostenbeitrags entfällt, wenn den Gefangenen ein Langzeitausgang gemäß § 46 Absatz 4 Satz 2 von mindestens einem Monat gewährt wird."
18. In § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe "65" durch die Angabe "68" ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderungen des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Ziel von Qualifizierung und Arbeit | " § 22 Qualifizierung und Beschäftigung". |
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 26 Arbeitspflicht | " § 26 Arbeit". |
c) Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht".
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 27 Beschäftigungsbedingungen und Ablösung | " § 27 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung". |
e) Der Angabe zu § 64 wird das Wort "Monetäre" vorangestellt.
f) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und das Wort "Entschädigung" angefügt.
g) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 66 Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung | " § 66 Nichtmonetäre Vergütung". |
h) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 67 Eigengeld | " § 67 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen". |
i) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68 Taschengeld | " § 68 Eigengeld". |
j) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 69 Konten, Bargeld | " § 69 Hausgeld". |
k) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 70 Hausgeld | " § 70 Resozialisierungsgeld". |
l) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 71 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld | " § 71 Taschengeld". |
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Ziel von Qualifizierung und Arbeit
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit haben insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der Jugendstrafgefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sind für die Jugendstrafgefangenen von besonderer Bedeutung. Sie dienen dem Ziel, durch Vermittlung geeigneter Lernmodelle schulischem Nachholbedarf zu begegnen, die Lebenssituation zu stabilisieren, Beständigkeit und Selbstdisziplin aufzubauen, Eigenverantwortung und Motivation zu entwickeln sowie das Selbstwertgefühl zu verbessern. Die Jugendstrafgefangenen werden darin unterstützt und beraten, ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Neigungen angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Arbeit zu finden. | " § 22 Qualifizierung und Beschäftigung
(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der schulischen und beruflichen Qualifizierung. Beschäftigungsmaßnahmen sind arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit. Ausgehend von den Bedarfen der Jugendstrafgefangenen sind diese Maßnahmen in ausreichendem Umfang vorzuhalten. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel, die Fähigkeiten der Jugendstrafgefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Darüber hinaus dienen sie insbesondere der Förderung sozialer Kompetenzen sowie der Stärkung des Selbstwertgefühls der Jugendstrafgefangenen. (3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im Jugendstrafvollzug ist dahingehend auszugestalten, dass sie die Erfordernisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind in Bezug auf die Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen an den Bedürfnissen und dem speziellen Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen auszurichten. Die Jugendstrafgefangenen werden darin unterstützt und beraten, eine ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Neigungen angemessene Qualifizierung oder Beschäftigung zu finden. (5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden." |
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Jugendstrafgefangene sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Entwicklung verpflichtet. § 12 Absatz 2 bleibt hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 10a und § 3 Absatz 10 Satz 2 unberührt. | "(1) Maßnahmen der schulischen und beruflichen Qualifizierung sind für die Jugendstrafgefangenen von besonderer Bedeutung. Sie dienen insbesondere dem Ziel, durch Vermittlung geeigneter Lernmodelle schulischem Nachholbedarf zu begegnen, die Lebenssituation zu stabilisieren, Beständigkeit und Selbstdisziplin aufzubauen, Eigenverantwortung und Motivation zu entwickeln sowie das Selbstwertgefühl zu verbessern." |
b) Absatz 2 Satz 3
Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen wird der spezielle Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen berücksichtigt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5
(5) Der Verpflichtung zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen weibliche Jugendstrafgefangene nicht, soweit entsprechende gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger werdender und stillender Mütter nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen.
wird aufgehoben.
4. In § 24 wird nach dem Wort "dienen" das Wort "insbesondere" eingefügt.
5. In § 25 Satz 1 wird nach dem Wort "dient" das Wort "insbesondere" eingefügt.
6. § 26 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 26 Arbeitspflicht
(1) Nehmen die Jugendstrafgefangenen an keiner schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teil, sind sie zur Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen, Arbeitstraining oder zu Arbeit verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der Zuweisung einer Beschäftigung sind Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Jugendstrafgefangenen zu berücksichtigen. (2) Die Verpflichtung entfällt für weibliche Jugendstrafgefangene, soweit das gesetzliche Beschäftigungsverbot zum Schutz erwerbstätiger werdender und stillender Mütter nach dem Mutterschutzgesetz besteht. | " § 26 Arbeit
Arbeit dient insbesondere dazu, Jugendstrafgefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erweitern oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sowie den Vollzugsalltag zu strukturieren." |
7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht
(1) Jugendstrafgefangene sind im Rahmen des § 12 Absatz 2 zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung oder Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Im Übrigen soll ihnen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit oder Qualifizierung zugewiesen werden. Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Jugendstrafgefangenen sind bei der Zuweisung zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 entfällt für weibliche Jugendstrafgefangene, soweit entsprechende gesetzliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen."
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 27 Beschäftigungsbedingungen und Ablösung | " § 27 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Nehmen die Jugendstrafgefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 25 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 26 aus, so gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. | "Nehmen die Jugendstrafgefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 26 teil, gelten die von der Anstalt hierfür festgelegten Bedingungen. Die Arbeit oder Qualifizierung nach § 26a Absatz 1 Satz 2 darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden." |
c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort "Beschäftigungen" durch das Wort "Maßnahmen" und in Nummer 2 das Wort "Beschäftigungsvorschriften" durch die Wörter "Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen" ersetzt.
d) Dem Absatz 3 werden die Wörter "oder ohne Qualifizierung" angefügt.
9. In § 29 Absatz 5 werden nach dem Wort "entsprechend" das Komma und die Wörter "sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen" gestrichen.
10. § 64 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||
| § 64 Vergütung
(1) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Jugendstrafgefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Vorrang der schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 ist bei der Festsetzung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann von der Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Jugendstrafgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Jugendstrafgefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Jugendstrafgefangenen, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. | " § 64 Monetäre Vergütung
(1) Jugendstrafgefangene erhalten für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 eine monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den Jugendstrafgefangenen insbesondere das Ansparen eines Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten. (2) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine monetäre Vergütung in Form von
Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit. (3) Der Bemessung der monetären Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen der Jugendstrafgefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn). Sie beträgt in
der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden, gewährt werden. (5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Jugendstrafgefangenen im Rahmen der Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung sowie die Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in die Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2. (6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Jugendstrafgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (7) Jugendstrafgefangene, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden." |
11. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Entschädigung" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort "Beschäftigungszeit" durch die Wörter "Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen" und die Angabe " § 64 Absatz 1" durch die Angabe " § 64" ersetzt.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde für die Teilnahme Jugendstrafgefangener an Maßnahmen, an denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während deren regulärer Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden, eine Fortzahlung der Vergütung nach § 64 anordnen.
(3) Ordnet die Anstalt aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Jugendstrafgefangenen an der Ausübung einer ihrer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahme gemäß § 22 Absatz 1 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet werden, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."
12. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 66 Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung | " § 66 Nichtmonetäre Vergütung". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Neben der monetären Vergütung nach § 64 erhalten Jugendstrafgefangene als zusätzliche Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 eine nichtmonetäre Vergütung in Form von
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 23 bis 26 ausgeübt, so erhalten sie auf Antrag als zusätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 64 und 65 und die Freistellung nach § 29 hinaus eine weitere Freistellung von einem Beschäftigungstag unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3. | "Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Maßnahme gemäß § 22 Absatz 1 ausgeübt, erhalten sie über die Vergütung nach §§ 64 und 65 und die Freistellung nach § 29 hinaus eine weitere Freistellung von einem Qualifizierungs- oder Beschäftigungstag unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3." |
d) Der bisherige Absatz 2
(2) Anstatt den weiteren Freistellungstag nach Absatz 1 zu nehmen, können die Jugendstrafgefangenen auch beantragen, dass dieser durch gleichwertige Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten wird.
wird aufgehoben.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "weitere Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1" und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Tätigkeit nach §§ 23 bis 26" durch die Wörter "Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 22 Absatz 1" und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Beschäftigungszeiträume" durch das Wort "Teilnahmezeiträume" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "nach" vor dem Wort "dessen" gestrichen und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2", die Wörter "gewährt werden können" durch das Wort "vorsieht" sowie die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 3" ersetzt.
bb) Satz 2
Bei der Verlegung in ein anderes Land, das nach seinem Landesrecht keine gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2 vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am Tag der Verlegung zu stellen.
wird aufgehoben.
13. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
" § 67 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen
(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Resozialisierungsgeldkonten in der Anstalt geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.
(4) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."
14. Der bisherige § 67 wird § 68 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Eingliederungsgeld" durch das Wort "Resozialisierungsgeld" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 70 und 71" durch die Angabe " §§ 67 und 69" ersetzt.
15. Der bisherige § 68
§ 68 Taschengeld(1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Es bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 64 Absatz 1 Nummer 2, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 71 Absatz 1 Satz 1.
(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten nicht als bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nach §§ 23 bis 26 nicht nachgehen oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 27 Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.
(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 64 Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
wird aufgehoben.
16. Die §§ 69 bis § 71 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 69 Konten, Bargeld
(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten in der Anstalt geführt. (2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden. (3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen. § 70 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld nach § 67 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 71 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld (1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. (2) Jugendstrafgefangene dürfen für Zwecke der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch bereits vor der Entlassung darüber verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden kann, wird das Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das aufnehmende Land die Bildung eines Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des Strafvollzugsgesetzes vorsieht, können die Jugendstrafgefangenen bis spätestens zum Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; geben die Jugendstrafgefangenen bis zu ihrer Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. | " § 69 Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld nach § 68 verfügen und keine oder keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 70 Resozialisierungsgeld (1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der Jugend strafgefangenen verursachten Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung oder aus einem angemessenen Teil der Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitigen regelmäßigen Einkünften gebildet, soweit die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe noch nicht erreicht ist. (3) Das Resozialisierungsgeld wird den Jugendstrafgefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. Auf Antrag kann es zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor der Entlassung in Anspruch genommen werden. (4) Der Anspruch auf Auszahlung des Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar. § 71 Taschengeld (1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 69) und Eigengeld (§ 68) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sind
(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen nach § 12 Absatz 2 als zwingend erforderlich zugewiesenen zumutbaren Qualifizierung oder Beschäftigung nach §§ 23 bis 26 oder einer ihnen nach § 26a Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder Qualifizierung nicht nachgehen oder eine Ablösung im Sinne von § 27 Absatz 3 erfolgt ist. (3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 64 Absatz 3 Satz 1. Es wird unverzüglich, spätestens bis zum siebten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben." |
17. In § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe "68" durch die Angabe "71" ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderungen des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen | " § 20 Qualifizierung und Beschäftigung". |
b) Die bisherige Angabe zu § 20 wird die Angabe zu § 20a.
c) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung | " § 23a Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung". |
d) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter "außerhalb der Einrichtung" gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe aufgenommen:
" § 60a Vergütungsfortzahlung, Entschädigung".
f) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 61 Eigengeld | " § 61 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen". |
g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 62 Taschengeld | " § 62 Eigengeld". |
h) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 63 Konten, Bargeld | " § 63 Hausgeld". |
i) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 64 Hausgeld | " § 64 Resozialisierungsgeld". |
j) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 65 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld | " § 65 Taschengeld". |
2. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
" § 20 Qualifizierung und Beschäftigung
(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der schulischen und beruflichen Qualifizierung. Beschäftigungsmaßnahmen sind arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit. Ausgehend von den Bedarfen der Untergebrachten sind diese Maßnahmen in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel, die Fähigkeiten der Untergebrachten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Darüber hinaus dienen sie insbesondere der Förderung sozialer Kompetenzen sowie der Stärkung des Selbstwertgefühls der Untergebrachten.
(3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im Vollzug ist dahingehend auszugestalten, dass sie die Erfordernisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt.
(4) Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Maßnahmen nach Absatz 1 werden die Bedürfnisse der Untergebrachten berücksichtigt.
(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden."
3. Der bisherige § 20 wird § 20a und nach dem Wort "dienen" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.
4. In § 21 Satz 1 wird nach dem Wort "dient" das Wort "insbesondere" eingefügt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "haben" das Wort "insbesondere" eingefügt.
bb) Satz 3
Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:
"(1) Arbeit dient insbesondere dazu, Untergebrachten Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erweitern oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sowie den Alltag während der Unterbringung zu strukturieren."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2
(2) Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis, einer Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 51 bis 54 bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
7. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung | " § 23a Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Nehmen die Untergebrachten an Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten die von der Einrichtung festgelegten Beschäftigungsbedingungen. | "Nehmen die Untergebrachten an Maßnahmen gemäß §§ 20a bis 23 teil, so gelten die von der Einrichtung hierfür festgelegten Bedingungen. Die Arbeit nach § 23 darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden." |
c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort "Beschäftigungen" durch das Wort "Maßnahmen" und in Nummer 2 das Wort "Beschäftigungsvorschriften" durch die Wörter "Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder ohne Qualifizierung" angefügt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "außerhalb der Einrichtung" gestrichen.
b) Folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:
"(1) Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis, einer Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 53 bis 56 bleiben unberührt."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
9. In § 25 Absatz 5 werden nach dem Wort "entsprechend" das Komma und die Wörter "sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen" gestrichen.
10. § 60 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||
| § 60 Vergütung
(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung . Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. | " § 60 Vergütung
(1) Untergebrachte erhalten für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten. (2) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit. (3) Der Bemessung der Vergütung sind 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn). Sie beträgt in
der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden, gewährt werden. (5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten im Rahmen der Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung, die Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2 sowie die finanzielle Anerkennung. (6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (7) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden." |
11. Nach § 60 werden die folgenden § 60a und § 61 eingefügt:
" § 60a Vergütungsfortzahlung, Entschädigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme Untergebrachter an Maßnahmen, an denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während deren regulärer Teilnahmezeit an Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden, eine Fortzahlung der Vergütung nach § 60 anordnen.
(2) Ordnet die Einrichtung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Untergebrachten an der Ausübung ihrer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen gemäß § 20 Absatz 1 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet werden, kann die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.
§ 61 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen
(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Resozialisierungsgeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Die Einrichtung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.
(4) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."
12. Der bisherige § 61 wird § 62 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Eingliederungsgeld" durch das Wort "Resozialisierungsgeld" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 64 und 65" durch die Angabe " §§ 63 und 64" ersetzt.
13. Der bisherige § 62
§ 62 Taschengeld(1) Bedürftigen Untergebrachten wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 65 Absatz 1 Satz 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt.
(2) Die Einrichtung kann anordnen, dass Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 23a Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.
(3) Das Taschengeld beträgt 24 Prozent der Eckvergütung (§ 60 Absatz 2). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein entsprechender Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
wird aufgehoben.
14. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 63 Konten, Bargeld
(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten in der Einrichtung geführt. (2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Die Einrichtung kann Ausnahmen zulassen. (3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen. § 64 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Beschränkungen durch oder aufgrund dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 65 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld (1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. (2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch bereits vor der Entlassung darüber verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden kann, wird das Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das aufnehmende Land die Bildung eines Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, vorsieht, können die Untergebrachten bis spätestens zum Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; geben die Untergebrachten bis zu ihrer Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. | " § 63 Hausgeld
(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld nach § 62 verfügen und keine oder keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Beschränkungen durch oder aufgrund dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 64 Resozialisierungsgeld (1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der Untergebrachten verursachten Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei Siebteln der nach §§ 60 und 60a geregelten Vergütung oder aus einem angemessenen Teil der Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitigen regelmäßigen Einkünften gebildet, soweit die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe noch nicht erreicht ist. Bereits während der Strafhaft gebildetes Resozialisierungsgeld kann berücksichtigt werden. (3) Das Resozialisierungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung ausgezahlt. Auf Antrag kann es zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor der Entlassung in Anspruch genommen werden. (4) Der Anspruch auf Auszahlung des Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar. § 65 Taschengeld (1) Bedürftigen Untergebrachten wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sind
(2) Die Einrichtung kann anordnen, dass Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen haben oder eine Ablösung im Sinne von § 23a Absatz 3 erfolgt ist. (3) Das Taschengeld beträgt entsprechend § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Es wird unverzüglich, spätestens bis zum siebenten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein entsprechender Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten. (4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben." |
15. In § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe "62" durch die Angabe "65" ersetzt.
Artikel 10
Weitere Änderungen des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vierter Abschnitt Arbeit, Bildung, Freizeit | "Vierter Abschnitt Arbeit, Qualifizierung, Freizeit". |
b) In der Angabe zu § 24 wird das Wort "Bildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 25 wird das Wort "Taschengeld" durch das Wort "Entschädigung" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Taschengeld".
e) In der Angabe zu § 69 werden die Wörter "Aus- und Weiterbildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
f) In der Angabe zu § 76 wird das Wort "Bildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
2. In der Überschrift zu dem Vierten Abschnitt wird das Wort "Bildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anstalt" das Wort "hierfür" eingefügt und das Wort "Beschäftigungsbedingungen" durch das Wort "Bedingungen" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Beschäftigungsvorschriften" durch die Wörter "Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder ohne Qualifizierung" angefügt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch das Wort "Qualifizierungsmaßnahme" ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||
| § 25 Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld und Freistellung
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. (2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Es beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (4) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben. (5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, so wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen Untersuchungsgefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (8) Haben Untersuchungsgefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet oder an einer Bildungsmaßnahme nach Absatz 6 teilgenommen, die den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, so können sie beanspruchen, zehn Beschäftigungstage von ihrer Beschäftigung freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untersuchungsgefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung oder Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Beschäftigungstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Die Untersuchungsgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe weiter. | " § 25 Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Entschädigung und Freistellung
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt ermöglicht den Untersuchungsgefangenen die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Vergütet wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Die wöchentliche Sollarbeitszeit der Untersuchungsgefangenen beträgt in der Regel 37 Stunden. (2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Das Arbeitsentgelt wird je nach Art der Arbeit oder sonstigen Beschäftigung und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsgefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn). Es beträgt in
der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden, gewährt werden. (4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsgefangenen im Rahmen der Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung sowie die Eingruppierung einzelner Maßnahmen der Arbeit oder sonstigen Beschäftigung in die Vergütungsstufen gemäß Absatz 3 Satz 2. (5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Qualifizierung teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme Untersuchungsgefangener an Maßnahmen, an denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während der regulären Beschäftigungs- oder Qualifizierungszeit der Untersuchungsgefangenen stattfinden, eine Fortzahlung der Vergütung nach Absatz 1 anordnen. (8) Ordnet die Anstalt aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Untersuchungsgefangenen an der Ausübung ihrer Arbeit, sonstigen Beschäftigung oder Qualifizierung gemäß § 24 Absatz 2 und 3 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet werden, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar. (9) Haben Untersuchungsgefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet oder an einer Qualifizierung nach Absatz 6 teilgenommen, so können sie beanspruchen, zehn Beschäftigungstage von ihrer Beschäftigung freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untersuchungsgefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung oder Teilnahme an der Qualifizierung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Beschäftigungstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Die Untersuchungsgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe weiter." |
5. Nach § 25 wird § 25a neu eingefügt:
" § 25a Taschengeld
(1) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 25 Absatz 2 Satz 1. Es wird unverzüglich, spätestens bis zum siebenten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen Untersuchungsgefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Untersuchungsgefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer angebotenen zumutbaren Arbeit, sonstigen Beschäftigung oder Qualifizierung nach § 24 Absatz 2 und 3 nicht nachgehen oder eine Ablösung im Sinne von § 24 Absatz 4 Satz 4 erfolgt ist."
6. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Entzug der Taschengeldberechtigung gemäß § 25a Absatz 2,".
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummer 7 bis 14.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
7. In der Überschrift zu § 69 werden die Wörter "Aus- und Weiterbildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
8. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bildung" durch das Wort "Qualifizierung" ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sollen vorgehalten werden. Die Anstalt hat eine angemessen ausgestattete Bücherei vorzuhalten. | "Es sollen bedarfsgerechte Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Qualifizierung vorgehalten werden. Diese können von gemeinnützigen freien Trägern oder anderen Dritten technisch und fachlich geleitet werden." |
c) Absatz 2
(2) Beschäftigung und Bildung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.
wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Justizvollzugsvergütungsverordnung
Die Justizvollzugsvergütungsverordnung vom 1. September 2021, die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2022 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Vergütungsstufen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.
bb) Die Angabe " § 61 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 61 Absatz 2 Satz 1", die Angabe " § 64 Absatz 1" durch die Wörter " § 64 Absatz 2 Satz 1" und die Angabe " § 60 Absatz 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2" durch die Wörter " § 61 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe " § 1 Absatz 2" durch die Wörter " § 61 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "20a" ersetzt und die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
5. In § 5 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Vergütung für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen". |
b) In Absatz 1 werden die Angabe " § 61 Absatz 1" durch die Wörter " § 61 Absatz 2 Satz 1", die Angabe " § 64 Absatz 1" durch die Wörter " § 64 Absatz 2 Satz 1" und die Angabe " § 60 Absatz 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 2 Satz 1" ersetzt sowie nach den Wörtern "Vergütungsstufe III gemäß § 1" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
c) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 60 Absatz 1" durch die Angabe " § 60 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und die Angabe "Absatz 1" nach den Wörtern "Vergütungsstufe III gemäß § 1" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6, 7 und 7a" ersetzt und nach den Wörtern "regulären Tätigkeit gemäß § 1" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
8. § 9 wird aufgehoben.
9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 9 und 10.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung (25.06.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Artikel 11 tritt am 2. Januar 2027 in Kraft.
ID: 261644
| ENDE |