Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin
- Berlin -
Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 488)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BlnGastG - Berliner Gaststättengesetz
Gesetz über Gaststätten in Berlin
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes § 9a".
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
"Einheitlicher Ansprechpartner § 24
Übergangsvorschriften § 25".
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ausgehviertel sind Gebiete, die eine hohe Dichte außengastronomischer Einrichtungen aufweisen und durch gesteigerten nächtlichen Publikumsverkehr besonders geprägt sind und in denen deshalb regelmäßig eine erhöhte Geräuschkulisse auftritt. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann Ausgehviertel durch Allgemeinverfügung festlegen. Die Festlegung ist im Internet bekannt zu geben."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einschließlich der Außengastronomie" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2
Bei der Genehmigung für den Betrieb von Außengastronomie sind die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes vom 25. Juni 2026 (GVBl. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung findet § 9a Anwendung."
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes
(1) Wer beabsichtigt, ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes zu betreiben, vorübergehend zu betreiben oder seinen Betrieb wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe.
(2) Der Anzeige sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Anzugeben sind insbesondere:
Sollen Außengastronomie oder weitere Emissionsquellen betrieben werden, sind außerdem deren Lage in einem beizufügenden Grundriss sowie die Anzahl der Außengastronomieplätze und Daten zu den Emissionsquellen anzugeben. Die Anzeige ist über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu stellen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Anzeige und teilt dabei mit, ob die Anzeige vollständig oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen für die Prüfung erforderlich ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Vorlage vollständiger Unterlagen. Nachträgliche Änderungen des Vorhabens sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass
Die Anordnung darf öffentlich bekannt gegeben werden.
(5) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben untersagen, wenn
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei der abschließenden einzelfallbezogenen Bewertung der durch den Betrieb von Außengastronomie verursachten Geräuschimmissionen sind die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen. In Ausgehvierteln ist der Betrieb von Außengastronomie von Sonntag bis Donnerstag von 22 bis 23 Uhr sowie an Freitagen, Sonnabenden und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 22 bis 24 Uhr in der Regel zumutbar. Die Beschwerdelage ist jeweils besonders zu berücksichtigen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "und den Betrieb eines Gaststättengewerbes" eingefügt.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. Schutzmaßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegt und das Verwaltungsverfahren geregelt werden. | "8. Schutzmaßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegt und die Verwaltungs- und Anzeigeverfahren einschließlich des Inhalts der Anzeige geregelt werden." |
7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 5 Absatz 4," die Angabe " § 9a Absatz 4," eingefügt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. ein Gaststättengewerbe betreibt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach § 9a Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 4 angezeigt worden ist,"
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt, | "10. ein Vorhaben durchführt, das nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nach § 10 Absatz 4 Satz 1 angezeigt worden ist," |
d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach dem Wort "nach" werden die Wörter " § 9a Absatz 5 oder" eingefügt.
e) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 12 bis 15.
8. Die folgenden §§ 24 und 25 werden angefügt:
" § 24 Einheitlicher Ansprechpartner
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 25 Übergangsvorschriften
Wer am 7. Januar 2027 ein Gaststättengewerbe rechtmäßig betreibt, hat den Betrieb, soweit er nicht wesentlich geändert wird, nicht nach § 9a Absatz 1 und 2 anzuzeigen. Befindet sich das Gaststättengewerbe in einem Ausgehviertel und beschränkt eine nach § 15 Absatz 3 des Berliner Gaststättengesetzes übergeleitete Auflage oder Anordnung den Betrieb von Außengastronomie aus Lärmschutzgründen zur Nachtzeit, entscheidet die zuständige Behörde auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers auf der Grundlage einer Neubewertung der Zumutbarkeit nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 über die Aufrechterhaltung der Beschränkung."
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
In Nummer 21 Buchstabe e erster Halbsatz Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2026 (GVBl. S. 234) geändert worden ist, werden nach dem Wort "dem" das Wort "Berliner" eingefügt und die Wörter "und der Gaststättenverordnung" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
Nummer 7 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren vom 14. Mai 1980 (GVBl. S. 991), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch Verordnung vom 2. September 2025 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 2326 wird wie folgt gefasst:
| "2326 | Amtshandlungen im Gaststättengewerbe
a) Bearbeitung einer Anzeige eines Gaststättengewerbes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 7 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 des Berliner Gaststättengesetzes) | |
| 1. natürliche Person | 60 - 250 | |
| 2. juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter | 75 - 350 | |
| 3. für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter | 25 | |
| Anmerkung: Die Gebühr der Tarifstelle 2001 Buchstabe a fällt bei einer Anmeldung eines Gaststättengewerbes nicht gesondert an. | ||
| b) | Bearbeitung einer Ummeldung eines Gaststättengewerbes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Gaststättengesetzes) oder einer Änderung einer erstatteten Anzeige im Gaststättengewerbe (§ 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Berliner Gaststättengesetzes)
Anmerkung: | 40 |
| c) | Bearbeitung einer Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes (§ 4 Absatz 1 des Berliner Gaststättengesetzes) | 35 - 180 |
| d) | Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung bei einer Anzeige des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Berliner Gaststättengesetzes) | 80 - 800 |
| Anmerkung: Der erhöhte behördliche Aufwand, der durch die Einholung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister mit Einverständnis der zu überprüfenden Person entsteht (§ 5 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes), wird in angemessener Weise unter Ausschöpfung des gebührenrechtlichen Rahmens berücksichtigt. | ||
| e) | Erlass einer Anordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Gaststättengesetzes | 80 - 600 |
| f) | Erlass einer Anordnung zur Teilnahme an einer Unterrichtung gemäß § 6 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes | 50 - 300 |
| g) | Erlass einer Untersagung des Gaststättengewerbes gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Berliner Gaststättengesetzes | 50 - 600 |
| h) | Erlass einer Untersagung der Beschäftigung einer Person in einem Gaststättengewerbe (§ 6 Absatz 5 des Berliner Gaststättengesetzes) | 50 - 600 |
| i) | Durchführung regelmäßiger oder anlassbezogener Vor-Ort-Kontrollen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes | 40 - 200 |
| j) | Zulassung einer Ausnahme für Vorgaben zu Toiletten und Urinalen (§ 11 Absatz 6 des Berliner Gaststättengesetzes) | 80 - 300 |
| Anmerkung: Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die Anzahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je Person die Mindestgebühr erhoben." |
2. Tarifstelle 2327 wird aufgehoben.
3. Nach Tarifstelle 2329 wird folgende Tarifstelle 2344 eingefügt:
| "2344 | Untersagung der Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise gegenüber dem Gewerbetreibenden (§ 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung) oder gegenüber dem Vertretungsberechtigten oder der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person (§ 35 Absatz 7a der Gewerbeordnung), auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Berliner Gaststättengesetzes" | 300 - 3.000 |
4. Tarifstelle 2345 wird wie folgt gefasst:
| "2345 | Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Berliner Gaststättengesetzes" | 20 - 600 |
5. Tarifstelle 2347 wird wie folgt gefasst:
| "2347 | Gestattung der Weiterführung des untersagten Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter oder einen mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person nach § 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung | 20 - 600 |
Artikel 6
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
§ 3 Absatz 7 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "(7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes vom 25. Juni 2026 (GVBl. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 7
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2026 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifstelle 2026 wird folgender Buchstabe c) angefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2026 | c) Prüfung von Anzeigen für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 9a Absatz 1 und 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin | |
| unbefristeter Betrieb | 55 - 1.650 | |
| vorübergehender Betrieb | 27 - 550 | |
| wesentliche Änderung des Betriebs | 27 - 1 100" |
2. Tarifstelle 2027 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Wörter "sowie nach § 9a Absatz 4 und 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin" eingefügt.
b) Folgende Anmerkung wird angefügt:
"Anmerkung:
Bei der Bemessung von Gebühren für Anordnungen nach § 9a Absatz 4 und 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleiben die Kosten des Verwaltungsaufwandes insoweit unberücksichtigt, wie sie der Bemessung der Gebühr nach Tarifstelle 2026 Buchstabe c oder der Gebühr nach Tarifstelle 2000 zugrunde liegen."
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 sechs Monate nach der Verkündung (08.01.2027) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gaststättenverordnung vom 10. September 1971 (GVBl. 1778), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, außer Kraft.
( 2) Artikel 1 § 3 Absatz 5 tritt in Kraft, sobald die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gegeben hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und medienbruchfreie Übermittlung der Daten vorliegen.
ID:261776
| ENDE |