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ZustV - Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung

- Berlin -

Vom 23. Juni 2026
(GVBl. Nr. 24 vom 18.07.2026 S. 547)
Gl.-Nr.: 2001-15-1


Auf Grund des § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) verordnet der Senat nach Beteiligung des Rats der Bürgermeister und mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses vom 18. Juni 2026:

§ 1 Gesamtkatalog

Die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung ergeben sich aus dem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog (Gesamtkatalog), der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügt ist.

§ 2 Aufbau des Gesamtkataloges

(1) Der Gesamtkatalog enthält die Zuordnung der Aufgaben zum jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld, untergliedert in Handlungsfelder und differenziert nach der jeweiligen Aufgabenart auf Senats- und Bezirksebene. Die Politikfelder sind in Teil 1 und die Querschnittsfelder in Teil 2 der Anlage zu dieser Verordnung enthalten.

(2) Jede Aufgabe erhält eine fünfgliedrige laufende Nummer. Das Nähere wird in der Vorbemerkung der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.

(3) Ordnungsaufgaben werden durch einen Klammerzusatz hinter der jeweiligen Aufgabenbeschreibung kenntlich gemacht.

(4) Dezentrale Querschnittsaufgaben, die gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in allen Behörden wahrzunehmen sind, werden in der Anlage zu dieser Verordnung nur im jeweiligen Querschnittsfeld beschrieben und als dezentrale Querschnittsaufgabe mit der Zuständigkeit für alle Behörden der Hauptverwaltung oder für alle Bezirksämter durch einen Klammerzusatz kenntlich gemacht. Sind gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 des Landesorganisationgesetzes einzelne Aufgaben eines Politikfeldes in mehreren Behörden wahrzunehmen, werden diese in der Anlage zu dieser Verordnung als Politikfeldaufgaben mit querschnittlichem Charakter für die Behörden der Hauptverwaltung oder für die Bezirksämter mit einem Klammerzusatz bei den Zuständigkeiten in diesem Politikfeld kenntlich gemacht.

§ 3 Verhältnis zur Geschäftsverteilung des Senats

Gemäß § 15 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes gilt, dass die Zuordnung der Politik- und Querschnittsfelder zum Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung durch die Geschäftsverteilung des Senats erfolgt. Die für das jeweilige Politik- oder Querschnittsfeld im Einzelnen bestimmten Aufgaben und Zuständigkeiten lassen sich der Anlage zu dieser Verordnung entnehmen.

§ 4 Zuständigkeiten im Gesamtkatalog für die Hauptverwaltung

(1) Für die Hauptverwaltung wird gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Anlage zu dieser Verordnung die jeweils zuständige Behörde in den Politik- und Querschnittsfeldern angegeben.

(2) Die für die Leitungsaufgaben und die Gesamtstädtischen Durchführungsaufgaben zuständigen Senatsverwaltungen werden in der Anlage zu dieser Verordnung entsprechend der für die jeweilige Wahlperiode bekanntgemachten Abkürzungen (Behördenzeichen) angegeben.

(3) Bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen ersetzt der Senat durch Rechtsverordnung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes die bisherigen Behördenzeichen in der Anlage zu dieser Verordnung durch die neu bekannt gemachten Behördenzeichen. Die für das Querschnittsfeld "Organisation, Prozesse und Digitalisierung" zuständige Senatsverwaltung hat für diesen Verordnungserlass die Federführung.

(4) Ist bei der Hauptverwaltung eine nachgeordnete Behörde, eine nichtrechtsfähige Anstalt oder ein Eigenbetrieb für die Aufgabe zuständig, wird sie in der Anlage zu dieser Verordnung mit ihrem amtlichen Behördennamen oder sofern vorhanden, mit ihrer amtlichen Kurzform angegeben.

§ 5 Zuständigkeiten im Gesamtkatalog für die Bezirksverwaltungen

(1) Für die Bezirksverwaltungen wird gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Anlage zu dieser Verordnung die zuständige Gliederungseinheit der Bezirksämter angegeben.

(2) Für die Bezirksämter wird die jeweilige Zuständigkeit gemäß der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes durch die mit römischen oder arabischen Zahlen bestimmten Gliederungseinheiten angegeben; die Aufgabenstellungen der einzelnen Gliederungseinheiten werden nicht gesondert ausgewiesen. Sind in den einzelnen Bezirken für eine Aufgabe unterschiedliche Gliederungseinheiten zuständig, werden diese nebst dem dazugehörigen Bezirksamt als zuständiger Behörde aufgeführt.

(3) Die Bezeichnungen der Bezirksämter, der zuständigen Gliederungseinheiten und der Bezirksverordnetenversammlungen werden in der Anlage zu dieser Verordnung in abgekürzter Form verwendet; die Festlegung der einzelnen Abkürzungen wird in der Vorbemerkung zur Anlage bestimmt.

(4) Werden gemäß § 8 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes einzelne Aufgaben der Bezirke durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen (Regionalisierung von Bezirksaufgaben), wird dies durch einen Klammerzusatz bei den Zuständigkeiten kenntlich gemacht.

§ 6 Zuständigkeiten in Gesetzen und anderen Verordnungen

Durch Gesetz oder Verordnung bereits geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt und sind in der Anlage zu dieser Verordnung mit dargestellt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (19.07.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Gesamtkatalog Anlage


Vorbemerkung:

1. Fünfgliedrige laufende Nummer

Jeder Aufgabe ist eine fünfgliedrige laufende Nummer in der ersten Spalte "Laufende Nummer (nachfolgend Lfd. Nr.)" zugewiesen. Die einzelnen Stellen der laufenden Nummern setzen sich wie folgt zusammen:

Die erste Stelle gibt an, ob es sich um eine Aufgabe in einem Politik- oder Querschnittsfeld handelt (Teil 1 oder Teil 2).

Die zweite Stelle steht für das einschlägige Politik- oder Querschnittsfeld und entspricht der Nummerierung gemäß der Anlage zu § 7 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes.

Die dritte Stelle gibt das Handlungsfeld an.

Die vierte Stelle steht für die Aufgabenart (1 = Leitungsaufgaben, 2 = Gesamtstädtische Durchführungsaufgaben, 3 = Bezirkliche Steuerungsaufgaben und 4 = Bezirkliche Durchführungsaufgaben).

Die fünfte Stelle dient der fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Aufgaben unter der jeweiligen Aufgabenart.

2. Behördenzeichen der Senatsverwaltungen

Die Behördenzeichen der Senatsverwaltungen für die Leitungsaufgaben und die Gesamtstädtischen

Durchführungsaufgaben in der dritten Spalte "Zuständigkeiten" entsprechen der Bekanntmachung vom 22. Juni 2023 (ABl. S. 3087):

RBm - Skzl: Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei

SenASGIVA: Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration,

Vielfalt und Antidiskriminierung

SenBJF: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

SenFin: Senatsverwaltung für Finanzen

SenInnSport: Senatsverwaltung für Inneres und Sport

SenJustV: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

SenKultGZ: Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

SenMVKU: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

SenStadt: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

SenWiEnBe: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

SenWGP: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege

3. Bezirksämter

Die zwölf Bezirksämter Berlins werden in der dritten Spalte "Zuständigkeiten" wie folgt abgekürzt:

Das Bezirksamt Charlotten-Wilmersdorf wird mit "BA CW" abgekürzt.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wird mit "BA FK" abgekürzt.

Das Bezirksamt Lichtenberg wird mit "BA Li" abgekürzt.

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf wird mit "BA MH" abgekürzt"

Das Bezirksamt Mitte wird mit "BA Mi" abgekürzt.

Das Bezirksamt Neukölln wird mit "BA Nk" abgekürzt.

Das Bezirksamt Pankow wird mit "BA Pa" abgekürzt.

Das Bezirksamt Reinickendorf wird mit "BA Re" abgekürzt.

Das Bezirksamt Spandau wird mit "BA Sp" abgekürzt.

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf wird mit "BA SZ" abgekürzt.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wird mit "BA TS" abgekürzt.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick wird mit "BA TK" abgekürzt.

4. Gliederungseinheiten

Für die Bezirklichen Steuerungsaufgaben und die Bezirklichen Durchführungsaufgaben wird die Zuständigkeit der

Gliederungseinheiten in der dritten Spalte "Zuständigkeiten" wie folgt angegeben:

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister wird mit "BzBm" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für die Serviceeinheit Finanzen wird mit "SE-Finanzen (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für die Serviceeinheit Personal wird mit "SE-Personal (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für die Wirtschaftsförderung wird mit "WiFö (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für die Sozialraumorientierte Planungskoordination wird mit "SPK (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für den Steuerungsdienst wird mit "StD (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für die Pressestelle wird mit "PrSt (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für das Rechtsamt wird mit "RA (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Bürgermeisterin/Bürgermeister für die Zentrale Vergabestelle wird mit "ZVSt (BzBm)" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Schul- und Sportamt wird mit "SchulSportA" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Ordnungsamt wird mit "OA" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Stadtentwicklungsamt wird mit "StadtA" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Amt für Soziales wird mit "AfS" abgekürzt.

Der Geschäftsbereich Jugendamt wird mit "JugA" abgekürzt.

Das Amt für Weiterbildung und Kultur wird mit "AWK" abgekürzt.

Das Straßen- und Grünflächenamt wird mit "SGA" abgekürzt.

Das Umwelt- und Naturschutzamt wird mit "UNA" abgekürzt.

Die Serviceeinheit Facility Management wird mit "SE-FM" abgekürzt.

Das Amt für Bürgerdienste wird mit "AfBü" abgekürzt.

Das Gesundheitsamt wird mit "GA" abgekürzt.

Die Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination des öffentlichen Gesundheitsdienstes wird mit "QPK-ÖGD" abgekürzt.

Die Beauftragten werden mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben.

5. Bezirksverordnetenversammlungen

Werden Aufgaben durch die Bezirksverordnetenversammlungen der Bezirke wahrgenommen, wird die Zuständigkeit in der dritten Spalte "Zuständigkeiten" mit "BVV" abgekürzt.



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