Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Vom 19. Juli 1999
(GBl. S. 305)



Der Landtag hat am 15. Juli 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Das Gesetz über den Katastrophenschutz in der Fassung vom 19. Mai 1987 (GBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 515), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Menschen," die Worte "die Umwelt." eingefügt.

2. Dem 1. Teil des Gesetzes wird folgender 3. Abschnitt angefügt:

"3. Abschnitt
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 8a

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde sowie in Landkreisen zusätzlich auch die Ortspolizeibehörde haben Alarm- und Einsatzpläne (§ 2 Abs. 1 Nr. 3. § 5 Abs. 2 Nr. 2) als externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie berührte Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Gemeinden im Gefährdungsbereich des Betriebs zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen: das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird: die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne von Abs. 1 Satz 1 betroffen werden, machen die unteren Verwaltungsbehörden und die Ortspolizeibehörden den von dem Mitgliedsstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenfalls die Bestimmungen der Art. 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem Mitgliedsstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Abs. 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedsstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten."

3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Regelausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "und regelt die besondere Ausbildung der Helfer der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes" gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

((3) Im Benehmen mit den Trägern der Katastrophenhilfe bestimmt das Innenministerium die Mindestausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes.)

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. In der Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teils wird das Wort "Katastrophenschutzdienstes" durch das Wort "Katastrophenschutzes" ersetzt.

6. § 11 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 11 Allgemeines

(1) Helfer des Katastrophenschutzdienstes sind Männer und Frauen, die in Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes ehrenamtlich tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Der Helfer darf durch seinen Dienst im Katastrophenschutzdienst keine unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Eine Vergütung für die Tätigkeit als Helfer im Katastrophenschutzdienst wird nicht gewährt.

" § 11

(1) Helfer des Katastrophenschutzes sind Männer und Frauen, die im Katastrophenschutz ehrenamtlich tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Katastrophenhilfe zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Organisation, der sie angehören. Für Helfer, die keiner Organisation angehören, gelten insoweit die Regelungen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der örtlichen Gemeindefeuerwehren entsprechend.

(3) Vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Kräfte des Katastrophenschutzes teilzunehmen."

7. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

"3. Abschnitt

Helfer des Katastrophenschutzdienstes".

8. § 12 erhält folgende Fassung:


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§ 12 Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören.

(2) Der Helfer ist insbesondere verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.

" § 12 Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Helfer des Katastrophenschutzdienstes sind die Angehörigen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Die Helfer sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen, des. Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.

(2) Eine Vergütung für die Tätigkeit als Helfer des Katastrophenschutzdienstes wird nicht gewährt."

9. § 13 erhält folgende Fassung:


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§ 13 Ersatz von Verdienstausfall

(1) Helfer, für die nicht § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes gilt, erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet, wenn der Dienst länger als zwei Stunden am Tag oder länger als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen dauert. Anstelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutzdienst seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen mußte. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

(2) Dauert der Dienst der Helfer im Sinne des Absatzes 1 länger als zwei aufeinanderfolgende Tage, so wird der dadurch verursachte Verdienstausfall auf Antrag in tatsächlicher Höhe ersetzt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden 

" § 13 Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen

(1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen: Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde.

(2) Beruflich selbstständige Helfer erhalten auf Antrug den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen müsste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

(3) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist."

10. In § 17 werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte "Vorschriften dieses Abschnittes" jeweils durch die Worte " §§ 11 bis 16" ersetzt.

11. § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben die Anbringung von Warneinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ohne Entschädigung zu dulden."

12. In § 33 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "die nach Absatz 2 entstandenen" durch die Worte "sowie dem Land die" ersetzt.

13. § 35 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:


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5. als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 30 die Verpflichtungen nach § 30 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, § 31 trotz Aufforderung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. "5. Als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 30 die Verpflichtungen nach § 30 oder § 31 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 Nr. 1 oder 2 trotz Aufforderung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung gemeinderechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze

Vom 19. Juli 1999
(GBl. S. 292)

Artikel 5

Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 4 des gesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 wird aufgehoben:

((5) Die Stadt- und Landkreise können Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht bedienen, oder sich an solchen Unternehmen beteiligen; § 102 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5, § 103 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2, §§ 105 bis 106 und 108 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.)

2. § 6a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen

(§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend)

ENDE