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EigBVO-HGB - Eigenbetriebsverordnung-HGB
Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Oktober 2020
(GBl. Nr. 36 vom 21.10.2020 S. 827; 12.12.2024 Nr. 118 24; 09.02.2026 Nr. 27 26)
Archiv 1992
§ 1 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 1 aufzustellen.
(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Den Ansätzen für das Planjahr sind die Planansätze für das laufende Jahr und die entsprechenden Ergebnisse des Vorjahres gegenüberzustellen.
§ 2 Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm 24
(1) Der Liquiditätsplan muss enthalten
(2) Der Liquiditätsplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 2 aufzustellen. Dem Liquiditätsplan ist eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität entsprechend dem Muster in der Anlage 3 sowie eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen entsprechend dem Muster in der Anlage 3a beizufügen. Der Bestand an inneren Darlehen ist für Abfallbetriebe entsprechend dem Muster in der Anlage 4 darzustellen.
(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind entsprechend dem Muster in der Anlage 5 darzustellen.
(4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Liquidität ist unter Berücksichtigung des Liquiditätsbestands des Vorjahres so zu planen, dass der Liquiditätsbestand am Ende des Wirtschaftsjahres nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gegeben ist.
§ 3 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Beamtinnen und Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.
§ 4 Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan umfasst das laufende Wirtschaftsjahr, das Wirtschaftsjahr, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt wird, und die folgenden drei Wirtschaftsjahre. Er besteht aus
In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen können zusammengefasst werden. Die Angaben nach Satz 2 können in die Muster der Anlagen 1 und 2, die Angaben nach Satz 3 in das Muster der Anlage 5 integriert werden.
§ 5 Sonderregelung
Sofern vorrangige Rechtsvorschriften eine abweichende Gliederung von Bilanz, Erfolgs- oder Liquiditätsrechnung bedingen, ist diese Gliederung für die Planung und den Jahresabschluss zugrunde zu legen.
§ 6 Buchführung und Kostenrechnung 26
(1) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit in Satz 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Die § 35 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5, § 36 Absatz 8, § 39 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 39a der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gelten entsprechend.
(2) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.
(3) Als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs sollen für alle Betriebszweige nach den örtlichen Bedürfnissen Kosten- und Leistungsrechnungen geführt werden. Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
§ 7 Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss 26
(1) Für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Bei den Rückstellungen kann auf eine Abzinsung des Erfüllungsbetrages verzichtet werden.
(2) Sofern keine vorrangigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, darf der Eigenbetrieb keine Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bilden, für die der Kommunale Versorgungsverband nach § 27 Absatz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Rückstellungen bildet. Bestehende Rückstellungen nach Satz 1 müssen längstens innerhalb von 15 Jahren einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden.
§ 8 Bilanz
(1) Die Bilanz ist unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 6 aufzustellen. Das Stammkapital ist als gezeichnetes Kapital auszuweisen. § 268 Absatz 1, §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde und anderen Eigenbetrieben sind gesondert auszuweisen.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Von dem Eigenbetrieb geleistete Investitionszuschüsse können als Sonderposten in der Bilanz im Rahmen der aktiven Rechnungsabgrenzung separat ausgewiesen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden. Empfangene Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträge sollen als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgelöst oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Vermögensgegenstandes abgesetzt werden. Satz 2 gilt auch für Investitionszuweisungen der Gemeinde. Zu den Investitionsbeiträgen gehören auch vom Eigenbetrieb erhobene Baukostenzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder Beiträge auf Grund einer Satzung. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen.
§ 9 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ist als Gewinn- und Verlustrechnung unbeschadet einer weiteren Untergliederung mindestens wie der Erfolgsplan ( § 1 Absatz 1) zu gliedern.
§ 10 Liquiditätsrechnung
Die Liquiditätsrechnung ist als Kapitalflussrechnung unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 7 aufzustellen.
§ 11 Anhang
Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummern 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die Angaben
Die Entwicklung der Liquidität ist entsprechend dem Muster in der Anlage 8 darzustellen.
§ 12 Lagebericht
Für den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Kennzahlen sind nach den individuellen Steuerungsbedürfnissen zu ermitteln, darzustellen und fortzuschreiben.
§ 13 Feststellung des Jahresabschlusses und Behandlung des Jahresergebnisses
Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags müssen die Angaben entsprechend dem Muster in der Anlage 9 enthalten.
§ 14 Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
§ 15 Kassenwirtschaft
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Betriebsleitung, inwieweit der Eigenbetrieb seine vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder inwieweit sie durch die Gemeindekasse zusammen mit ihren Kassenmitteln bewirtschaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsbereitschaft des Eigenbetriebs Rücksicht zu nehmen.
§ 16 Weitere anzuwendende Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung
Die § 10 Absätze 1 und 2, §§ 12 und 26, § 27 Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4, §§ 31 bis 33 GemHVO gelten entsprechend.
§ 17 Muster
Die anzuwendenden Muster können bei Bedarf ergänzt und gestalterisch angepasst werden, müssen jedoch mindestens die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Mustern sind diejenigen Werte auszuweisen, die zum Zeitpunkt der Planung oder Buchung gültig sind beziehungsweise in Vorjahren gültig waren. Nullwerte müssen nicht dargestellt werden; Tabellenzeilen und -spalten ohne Wertangaben können entfallen. Wenn die Finanzplanung nicht in den Erfolgsplan, den Liquiditätsplan und die Einzeldarstellung der Investitionsmaßnahmen integriert wird, können in den Mustern der Anlagen 1, 2 und 5 die Spalten der drei Finanzplanungsjahre, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt wird, entfallen.
§ 18 Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
Bei einer Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens von der entsprechenden Anwendung der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes ( EigBG) in der bis zum 25. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Absatz 3 der Gemeindeordnung ( GemO) oder von der Eigenbetriebsverordnung-Doppik auf die Vorschriften dieser Verordnung ist eine Eröffnungsbilanz entsprechend § 7 Absatz 1 aufzustellen. In den Spalten der anzuwendenden Muster für den Wirtschaftsplan, die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss müssen Werte für Vorjahre nicht angegeben werden; vom Abdruck dieser Spalten kann abgesehen werden.
(1) Abweichungen bei der Gliederung des Jahresabschlusses, die sich aus der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung ergeben, sind im Anhang anzugeben und entsprechend zu erläutern.
(2) In den Spalten der anzuwendenden Muster müssen Werte für Vorjahre, für die die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nicht nach dieser Verordnung erfolgten, nicht angegeben werden; vom Abdruck dieser Spalten kann abgesehen werden.
(3) Wird die Übergangsregelung des § 19 Absatz 1 EigBG angewandt, gilt die Eigenbetriebsverordnung vom 7. Dezember 1992 (GBl. S. 776) für die Übergangszeit weiter.
(4) Für Wirtschaftsjahre, in denen der Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung nach Anlage 2 nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung aufgestellt worden ist, wird die Liquiditätsrechnung nach Anlage 7 ebenfalls nach diesem Recht aufgestellt.
(4) Für Wirtschaftsjahre, in denen der Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung nach Anlage 2 nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung aufgestellt worden ist, wird die Liquiditätsrechnung nach Anlage 7 ebenfalls nach diesem Recht aufgestellt.
| Erfolgsplan einschließlich Finanzplanung | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 4 i.V.m. § 14 EigBG) |
| Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung | Anlage 2 24 26 (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 4 in Verbindung mit § 14 EigBG) |
| Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität | Anlage 3 24 26 (zu § 2 Absatz 2 Satz 2) |
| | Anlage 3a (zu § 2 Absatz 2 Satz 2) |