LUBW - Gebührenverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2006
(GBl. Nr. 15 vom 28.12.2006 S. 387; 13.04.2011 S. 169; 25.01.2012 S. 65; 04.08.2014 S. 430 14; 12.03.2023 S. 103 23; 17.12.2025 Nr. 4 26)
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Für öffentliche Leistungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg werden Gebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 20. März 2002 (GBl. S. 165) außer Kraft.
(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.
(3) Leistungen aus Daueraufträgen werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach ihr berechnet.
(4) Wird die Anlage geändert, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
| GebVerz LUBW - Ge bührenverzeic hnis | Anlage 14 23 26 (zu § 1) |
Inhaltsübersicht
| Gegenstand | Nummer |
| Abschnitt 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände | |
| Berechnung der Gebühr | 1 |
| Auslagen | 2 |
| Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen | 3 |
| Sachverständigenleistungen | 4 |
| Mindestgebühr | 5 |
| Sonstige Gebühren | 6 |
| Abschnitt 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände | |
| Landessammelstelle für radioaktive Abfälle | 7 |
| Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe | 8 |
| Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen | 9 |
| Anerkennung, Bestimmung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen, Untersuchungsstellen und Sachverständigen | 10 |
| Leistungen nach Naturschutzrecht | 11 |
| Umweltinformationsrecht | 12 |
| Landesinformationsfreiheitsgesetz | 13 |
Abschnitt 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
|
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr EURO |
| 1 | Berechnung der Gebühren | 50 - 500 |
| 1.1 | Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine allgemeine Verwaltungsgebühr bis 10.000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | |
| 1.2 | Bei der Berechnung des Zeitaufwandes beträgt die kleinste Erfassungseinheit grundsätzlich. Ab 30 Minuten wird jede angefangene Viertelstunde aufgerundet. | |
| 1.3 | Neben der nach Abschnitt 2 festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird. | |
| 1.4 | Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt 2 um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | |
| 1.5 | Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben. | |
| 2 | Auslagen
Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Landesanstalt) erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie abweichend von Satz 1 gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten: | |
| 2.1 | Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,
| |
| 2.2 | Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials, | |
| 2.3 | Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften, | |
| 2.4 | besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen, | |
| 2.5 | Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen, | |
| 2.6 | Aufwendungen für Leistungen Dritter, | |
| 2.7 | Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen. | |
| 2.8 | Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nummer 2.3, 2.4 und 2.7 anteilig zu berechnen. | |
| 3 | Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen | |
| 3.1 | Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erbringt, sind
| |
| 3.2 | Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden. | |
| 3.3 | Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden. | |
| 3.4 | Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. | |
| 4 | Sachverständigenleistungen
Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 109, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | |
| 5 | Mindestgebühr
Die Mindestgebühr je Einzelgebührenbescheid beträgt 30 Euro, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. | 50 - 500 |
| 6 | Sonstige Gebühren | |
| 6.1 | Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war
Anmerkung zu Nummer 6: | 50 - 500 |
| 6.2 | Ablehnung eines Antrags | 100 - 1000 |
| Anmerkung zu der Nummer 6.2: Der Gebührenrahmen gilt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | ||
| 6.3 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 100 - 1000 |
| Abschnitt 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände | ||
|
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr EURO |
| 7 | Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle: In den Gebühren der Nummer 7 enthalten sind die Verarbeitung sowie das Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Mehrkosten für die Dekontamination oder Entsorgung der zur Verfügung gestellten Transportbehälter und für gegebenenfalls erforderliche höherwertige Endlagerbehälter werden zusätzlich berechnet. Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt. | |
| 7.1 | Feste, verbrennbare Reststoffe:
Verbrennen von leicht brennbaren Materialien, zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC) Bei nicht ofengerechter Verpackung werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. | 50 - 400 pro kg |
| 7.2 | Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen und so weiter:
a) Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, mit einer Dosisleistung bis maximal 2 Millisievert pro Stunde (mSv/h) an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität | 2.500 - 30.000 pro Stück |
| b) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung bis maximal 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität | 6.000 - 40.000 pro Stück | |
| c) Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, oder Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung größer 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität
Die Kosten für das Entladen von Abschirmbehältern werden nach Aufwand im Einzelfall berechnet. | 9.000 - 80.000 pro Stück | |
| d) Konditionierung von Bauschutt, Fassware | 7.000 - 30.000 pro Stück | |
| Anmerkungen zu Nummer 7.2: Die Gebühren gelten jeweils je angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-Liter-Fasses unter der Voraussetzung, dass die endlagergerechte Behandlung ohne Vorbehandlung durchführbar ist. Wird Zusatzaufwand erforderlich oder erfolgt die Abgabe in größeren Behältnissen, so werden die Mehrkosten der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 Buchstaben a bis d berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt. | ||
| 7.3 | Flüssige, verbrennbare Reststoffe:
Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen, zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten und so weiter | 30 - 300 pro kg |
| 7.4 | Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:
Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen, zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer und so weiter | 10 - 100 pro kg |
| Anmerkung zu Nummer 7.3 und 7.4:
Das Zerkleinern und Verbrennen des Verpackungsmaterials und der Gebinde, zum Beispiel Kautexflaschen, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. | ||
| 8 | Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe | |
| 8.1 | Für die ersten beiden Präparate | pro 200 |
| 8.2 | Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück | pro 100 |
| 8.3 | Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere Präparat | pro 50 |
|
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr EURO |
| 9 | Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen | |
| 9.1 | Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-β-Messung | 300 - 400 |
| 9.2 | α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard) | 750 - 1.000 |
| 9.3 | Standard-Liquid Scintillation Counter (LSC)-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid | 200 - 300 |
| 9.4 | Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90 | 550 - 800 |
| 9.5 | Gammaspektrometrische Untersuchung | 300 - 400 |
| 9.6 | In-situ-Gammaspektrometrie | 250 - 350 zuzüglich externen Zeitaufwands und Fahrtkosten |
| 9.7 | natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen, Einzelelemente und Einzelnuklide mit Massenzahlen größer 200 | 310 - 1.330 |
| 9.8 | Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand, zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen | nach Aufwand |
| 9.9 | Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem Gerät | 50 - 70 |
| Anmerkung zu Nummer 9.9: Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen. | ||
| 10 | Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Untersuchungsstellen und Sachverständigen | |
| 10.1 | Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe für sachverständige Stellen und Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung und Sachverständige | 150 - 4.000 |
| 10.2 | Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe für sachverständige Stellen und Untersuchungsstellen mit Laborbegehung und Sachverständige | 300 - 5.000 |
| 10.3 | Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach §§ 19a bis 19d des Chemikaliengesetzes ( ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3479) geändert worden ist, und Überwachung nach § 21 ChemG | |
| 10.3.1 | Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG | 500 - 50.000 |
| 10.3.2 | Überwachung einer Prüfeinrichtung, die über eine Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 ChemG verfügt, auf Grund von § 21 ChemG | 500 - 25.000 |
| 10.3.3 | Überwachung des ordnungsgemäßen Ausscheidens nach § 19b Absatz 4 ChemG | 300 - 5 000 |
| 11 | Leistungen nach Naturschutzrecht | |
| 11.1 | Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2021/2280 der Kommission (ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | 30 - 120 |
|
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr |
| 11.2.1 | Erhebungsbogen, je Ausfertigung | 1 |
| 11.2.2 | Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25.000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail | 30 - 50 |
| 11.2.3 | Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5.000, Flurkarte 1 : 2.500) | 40 - 80 |
| Anmerkungen zu den Nummer 11.2.2 und 11.2.3: | ||
| Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zusatzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand berechnet. | ||
| 12 | Umweltinformationsrecht | |
| Anmerkung zu Nummer 12: Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes. | ||
| 13 | Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) | |
| Anmerkung zu Nummer 13: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz ( LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. | ||
| 13.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags auf Grund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei |
| 13.2 | Auskünfte | |
| 13.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei |
| Anmerkung zu Nummer 13.2.1: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. | ||
| 13.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 50 - 200 |
| 13.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500 |
| 13.3 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | |
| 13.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 - 200 |
| 13.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500 |
| 13.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 - 500 |
| Anmerkung zu den Nummer 13.2 bis 13.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. | ||
| 13.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei |
| 13.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 50 |
| ENDE |