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GebVO WM - Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Januar 2024
(GBl. Nr. 19 vom 12.03.2024; 10.12.2025 Nr. 138 25)
Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.
§ 2 Übergangsvorschriften
(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.
(2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 3 Umsatzsteuer
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.
| Gebührenverzeichnis (GebVerz WM) | Anlage 25 (zu § 1) |
1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis
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Nummer |
Gegenstand |
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Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände | |
| 1 | Ablehnung eines Antrags |
| 2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr |
| 3 | Befreiungen |
| 4 | Beglaubigungen |
| 5 | Zusätzliche Verwaltungsgebühr |
| 6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente |
| 7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe) |
| 8 | Zeugnisse |
| 9 | Rücknahme eines Antrags |
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Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände | |
| 10 | Landesinformationsfreiheitsgesetz |
| 11 | Arbeitssicherheit |
| 12 | Arbeitszeit |
| 13 | Berufsbildungsrecht |
| 14 | Beschusswesen |
| 15 | Eichgebühren |
| 16 | Gewerbesachen |
| 17 | Handwerksrecht |
| 18 | Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern |
| 19 | Jugendarbeitsschutz |
| 20 | Mutterschutz |
| 21 | Technischer Arbeitsschutz |
| 22 | Textilkennzeichnung |
| 23 | Versicherungsaufsicht |
2. Gebührenverzeichnis
Teil 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Ablehnung eines Antrags | |
| 1.1 | Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 20 Euro, erhoben. | |
| 1.2 | 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.
Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. | |
| 2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr
Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10.000 Euro erhoben werden. | |
| 3 | Befreiungen
Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | 20 bis 5.000 |
| 4 | Beglaubigungen | |
| 4.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 5 bis150 |
| 4.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen | |
| 4.2.1 | Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 10 |
| 4.2.2 | in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 5 |
| 4.2.3 | bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 5 |
| 4.3 | Anmerkungen: | |
| 4.3.1 | Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu. | |
| 4.3.2 | Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn | |
| 4.3.2.1 | die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, | |
| 4.3.2.2 | die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder | |
| 4.3.2.3 | die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. | |
| 5 | Zusätzliche Verwaltungsgebühr
Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1.500 Euro, mindestens 20 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. | |
| 6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente | |
| 6.1 | Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden: | |
| je Seite | 7,50 | |
| Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. | ||
| 6.2 | Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind: | |
| je Seite | 15 | |
| 6.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 15 |
| 6.4 | Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: | |
| 6.4.1 | bei einem Format bis zu DIN A 4 | |
| für die erste Seite | 1,50 | |
| für jede weitere Seite | 1,00 | |
| 6.4.2 | bei einem größeren Format | |
| für die erste Seite | 2,00 | |
| für jede weitere Seite | 1,50 | |
| 7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe) | |
| 7.1 | Zurückweisung des Rechtsbehelfs | 25 bis 5.000 |
| 7.2 | Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde | 15 bis 1.500 |
| 8 | Zeugnisse | |
| 8.1 | Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse | 15 bis175 |
| 8.2 | Gebührenfrei sind:
Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Dienst- und Arbeitszeugnisse und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. | |
| 9 | Zurücknahme eines Antrags | |
| Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde. |
Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anmerkung:
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.2 | Auskünfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anmerkung:
Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 bis 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200 bis 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.3 | Informationszugang in sonstiger Weise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 bis 200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200 bis 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 bis 500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anmerkung zu den Nummern 10.2 bis 10.4:
Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | Arbeitssicherheit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11.1 | Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist | 100 bis 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11.2 | Anordnung nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11.3 | Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Arbeitszeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12.1 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes ( ArbZG) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12.2 | Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12.2.1 | Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG | 100 bis 10.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12.2.2 | Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 12.2.3 | Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 12.3 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 13 | Berufsbildungsrecht | |||||||||||||||||||||||||||
| 13.1 | Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist | 20 bis 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||
| 13.2 | Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des UStG | 20 bis 250 | ||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Beschusswesen
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz ( BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Grundsätze Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für 1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG, 2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen, c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind, 3. bei Böllern und Modellkanonen, die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622) geändert worden ist, 4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG. Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden. Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze: | |||||||||||||||||||||||||||
| 1. Je Fachkraft für Prüfungstätigkeiten mit Prüfinfrastruktur | 132 | |||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 144 | |||||||||||||||||||||||||||
| 2. Je Fachkraft für Reise-, Anfahrtszeiten sowie Prüfungstätigkeiten ohne Prüfungsinfrastruktur | 77,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 84,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
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| 14.1 | Kurzwaffen (Gebühr je Lauf) | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.1 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.1.1 | für die erste Waffe | 42,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 46,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.1.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 27,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 29,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.1.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 13,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.2 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.2.1 | für die erste Waffe | 18,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.2.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 13,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.2.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 6,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.3 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.3.1 | für die erste Waffe | 105,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 115 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.3.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 80,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 88 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.3.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 55,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 60,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.4 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.4.1 | für die erste Waffe | 42,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 46,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.4.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 27,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 29,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.4.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 13,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.5 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.5.1 | für die erste Waffe | 19,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 21,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.5.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 13 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 14,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.5.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 6,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 7 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.6 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.6.1 | für die erste Waffe | 105,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 115,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.6.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 80,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 88 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.1.6.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 55,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 60,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2 | Langwaffen (Gebühr je Lauf) | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.1 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.1.1 | für die erste Waffe | 50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 54,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.1.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 34 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 37 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.1.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 16,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 18 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.2 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.2.1 | für die erste Waffe | 42,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 46,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.2.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 27,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 29,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.2.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 13,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.3 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.3.1 | für die erste Waffe | 105,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 115 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.3.2 | für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe | 80,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 88 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.2.3.3 | für die sechste und jede weitere Waffe | 55,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 60,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3 | Munition (Gebühr je Los) | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.1 | Munitionszulassung | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.1.1 | bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück | 117,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 128,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.1.2 | bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück | 351 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 382,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.1.3 | bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück | 547 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 604,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.1.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 761,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 853 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.1.5 | bei Losgrößen von 150.001 bis 1.500 000 Stück | 824,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 948 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2 | Fabrikationskontrolle | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2.1 | bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück | 117,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 128,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2.2 | bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück | 234,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 255,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2.3 | bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück | 328 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 357,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 430,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 478 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2.5 | bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück | 502 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 587,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.3.2.6 | bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500 000 Stück | 602,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 705 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4 | Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4.1 | Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4.1.1 | erste Messreihe | 108 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 117,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4.1.2 | zweite und weitere Messreihen je | 54,50 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 59,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4.1.3 | Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | 108 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 117,50 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4.2 | Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.4.3 | Ausstellung von einfachen Bescheinigungen | 24 | ||||||||||||||||||||||||||
| ab dem 1. Januar 2026 | 26 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.5 | Gebührenermäßigung | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.5.1 | Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 14.1 bis 14.4 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.5.2 | Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand
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| 14.5.3 | Wird die Beschussprüfung in den Räumen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen und stellt diese oder dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren gemäß Nummern 14.1 und 14.2 um 70 Prozent. | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.5.4 | Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent. | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.5.5 | Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei. | |||||||||||||||||||||||||||
| 14.6 | Auslagen
Folgende Auslagen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:
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| 15 | Eichgebühren
Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. | |||||||||||||||||||||||||||
| 16 | Gewerbesachen
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der GewO | 200 bis 800 | ||||||||||||||||||||||||||
| 17 | Handwerksrecht | |||||||||||||||||||||||||||
| Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist | 20 bis 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||
| 18 | Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei. | |||||||||||||||||||||||||||
| 19 | Jugendarbeitsschutz | |||||||||||||||||||||||||||
| 19.1 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ( JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist | |||||||||||||||||||||||||||
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| 19.2 | Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG | 100 bis 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||
| 19.3 | Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG | 100 bis 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||
| 20 | Mutterschutz | ||
| 20.1 | Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 MuSchG | 60 bis 500 | |
| 20.2 | Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG | ||
| 20.2.1 | Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG | 60 bis 500 | |
| 20.2.2 | Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG | 60 bis 500 | |
| 20.2.3 | Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG | 60 bis 500 | |
| 20.3.1 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG | 200 bis 2.000 | |
| 20.3.2 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG und nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist | 200 bis 2.000 | |
| 20.4 | Ausführliche Beratung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
| 21 | Technischer Arbeitsschutz | ||
| 21.1 | Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist | 80 bis 250 | |
| 21.2 | Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung | 130 bis 350 | |
| 21.3 | Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung | 160 bis 350 | |
| 21.4 | Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung | 130 bis 400 | |
| 21.5 | Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 180 bis 400 | |
| 21.6 | Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist | 260 bis 3.000 | |
| 21.7 | Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist | 400 bis 5.000 | |
| 21.8 | Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 9 ArbStättV | 80 bis 1.500 | |
| 22 | Textilkennzeichnung
Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 292 vom 10.11.2015 S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 (ABl. 2018 L 22 vom 26.01.2018 S. 3) geändert worden ist. | 50 bis 7.000 | |
| 23 | Versicherungsaufsicht
Laufende Aufsicht | ||
| 23.1 | Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben. Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung. | ||
| 23.2 | Berufsständische Versorgungswerke | 500 bis 35.000 | |
| ENDE | |