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LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz
- Baden-Württemberg -
Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 136 vom 15.12.2025)
Archiv: 1999
Teil 1
Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmung
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungsvollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist. Hierbei wird berücksichtigt, dass einzelne Personen oder Personengruppen in besonderer Weise Schutz und Hilfe benötigen und in ihrer Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt sein können.
§ 2 Außergewöhnliche Einsatzlage und Katastrophe
(1) Außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Geschehen, welches das Leben oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen oder Tieren oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung einer großen Anzahl Betroffener in einem solchen Maße gefährdet oder schädigt, dass eine Ergänzung des Regelbetriebs der Gefahrenabwehr durch Kräfte des Katastrophenschutzes geboten erscheint. Eine Außergewöhnliche Einsatzlage liegt auch vor, wenn die erforderlichen Maßnahmen einen erheblichen und koordinierungsbedürftigen Aufwand verursachen, sodass die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage durch die Katastrophenschutzbehörde geboten erscheint.
(2) Katastrophe ist ein Geschehen, welches das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder Tieren oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass ein Zusammenwirken aller Beteiligter unter einheitlicher Gesamtleitung der Katastrophenschutzbehörde geboten erscheint. Eine Katastrophe liegt auch vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Katastrophe eintreten kann (Katastrophenvoralarm).
Teil 2
Organisation des Katastrophenschutzes
§ 3 Aufgabenträger
Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sind die Katastrophenschutzbehörden und die Mitwirkenden.
§ 4 Katastrophenschutzbehörden und Regieeinheiten
(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.
(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden können Regieeinheiten aufstellen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Regieeinheiten sind rechtlich unselbstständige Teile der Katastrophenschutzbehörden. Das Tun und Unterlassen ihrer Angehörigen wird der aufstellenden Katastrophenschutzbehörde zugerechnet. Mit der Aufstellung sind die erforderlichen Regelungen, insbesondere zum Aufgabenbereich der Regieeinheit und deren Organisation, zu erlassen.
§ 5 Mitwirkende
(1) Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen, welche die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben wahrnehmen. Die Aufgabenträger wirken partnerschaftlich zusammen.
(2) Mitwirkende kraft Gesetzes sind, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden und der Behörden der Rechtspflege, alle Behörden des Landes und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Krankenhäuser im Sinne des § 108 Nummer 1 und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Rettungsdienst und die Integrierten Leitstellen.
(3) Mitwirkende kraft freiwilliger Mitwirkung sind diejenigen Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diesen Status bereits innehaben. Weitere Organisationen können zu Mitwirkenden kraft freiwilliger Mitwirkung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde erklärt werden, wenn ein Bedarf hierfür besteht.
§ 6 Katastrophenschutzdienst
(1) Katastrophenschutzdienst ist derjenige Teil der Mitwirkenden, der ständig verfügbar nach gleicher Stärke und Gliederung in Fachdiensten aufgestellt ist.
(2) Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.
§ 7 Landesbeirat für den Katastrophenschutz
(1) Der Landesbeirat für den Katastrophenschutz berät die oberste Katastrophenschutzbehörde in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes.
(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde beruft als Geschäftsstelle den Landesbeirat für den Katastrophenschutz zu seinen Sitzungen ein und leitet dessen Verhandlungen oder veranlasst eine Beratung im schriftlichen, elektronischen oder in einem sonst geeigneten Verfahren.
(3) Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Teil 3
Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger
§ 8 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Die Katastrophenschutzbehörden nehmen die in Teil 6 (Vorbereitungsaufgaben) sowie in Teil 7 (Bewältigungsaufgaben) zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 9 Aufgaben der Mitwirkenden
(1) Die Mitwirkenden arbeiten mit den Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen diese hierbei. Sie haben insbesondere die Aufgabe
(2) Die Mitwirkenden kraft Gesetzes haben zusätzlich die Aufgabe
§ 10 Sachliche Zuständigkeit der Katastrophenschutzbehörden
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, der sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt, soweit nicht einer höheren Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit allen betroffenen höheren Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe übertragen wird.
§ 11 Örtliche Zuständigkeit der Katastrophenschutzbehörden
Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist.
§ 12 Notzuständigkeiten
Benachbarte Katastrophenschutzbehörden ergreifen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz, wenn die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelnden Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes
Der Polizeivollzugsdienst trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen anstelle der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, wenn und solange bei Gefahr im Verzug deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde und das Innenministerium sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bleiben die dem Polizeivollzugsdienst obliegenden Aufgaben unberührt.
§ 14 Verantwortlichkeit anderer Behörden
Alle Behörden sind im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften für die Vorbereitung und die Bewältigung von Schadensereignissen zuständig, auch wenn diese zugleich eine Außergewöhnliche Einsatzlage oder eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes darstellen.
Teil 4
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz
§ 15 Allgemeine Regelungen und Spontanhelfende
(1) Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen der Mitwirkenden, die im Katastrophenschutz ehrenamtlich tätig sind.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Helferinnen und Helfer, die durch eine Katastrophenschutzbehörde zu einer dienstlichen Veranstaltung, insbesondere zu einem Einsatz, einer Übung oder einem sonstigen dienstlichen Termin, herangezogen werden. Sie gelten für ehrenamtliche Angehörige der Regieeinheiten, für ehrenamtliche Mitglieder im Verwaltungsstab oder Führungsstab und für ehrenamtliche Mitwirkende in der Technischen Einsatzleitung entsprechend.
(3) Ein Einsatz beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde und endet mit Rückkehr an den Standort der betreffenden Einheit und der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Erforderlichenfalls kann durch die Katastrophenschutzbehörde, durch die die Heranziehung erfolgt ist, eine angemessene anschließende Ruhezeit angeordnet werden, die ebenfalls als Einsatzzeit gilt.
(4) Planbare dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchzuführen.
5) Spontanhelfende sind natürliche Personen, die sich zur Hilfeleistung in einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe bereit erklärt haben, ohne hierzu verpflichtet und ohne von Absatz 2 umfasst zu sein und die durch die Katastrophenschutzleitung zur Hilfeleistung eingesetzt werden. Für diese gelten die §§ 17, 20 und 21 entsprechend, soweit nicht von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist.
(6) Einzelne natürliche Personen, die nicht bereits durch die Bestimmungen dieses Teils die Rechte einer Helferin oder eines Helfers haben, können durch die oberste Katastrophenschutzbehörde den Helferinnen und Helfern ganz oder teilweise gleichgestellt werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
§ 16 Status der Helferinnen und Helfer und Zuständigkeit für die Helferinnen und Helfer
(1) Helferinnen und Helfer sind Verwaltungshelfer der Katastrophenschutzbehörde, durch die sie herangezogen werden.
(2) Im Hinblick auf die in diesem Teil geregelten Rechte und Pflichten ist diejenige untere Katastrophenschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk die Einheit der Helferin oder des Helfers ihren Sitz hat, auch wenn der Einsatz in einem anderen Bezirk durchgeführt wurde. Für Spontanhelfende ist diejenige Katastrophenschutzbehörde zuständig, durch die diese eingesetzt werden. Die Rechte sind durch Antrag geltend zu machen.
§ 17 Schäden durch Helferinnen und Helfer
(1) Die Haftung für Schäden, die Helferinnen und Helfer in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten zugefügt haben, und die Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Helferin oder den Helfer, bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Entsteht dem Träger der Katastrophenschutzbehörde durch eine Pflichtenverletzung von Helferinnen und Helfern in Ausübung ihres Dienstes ein Schaden, ist dieser nur zu ersetzen, wenn die obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.
§ 18 Freistellung am Arbeitsplatz und Ersatz der Lohnaufwendungen oder Übernahme von Verdienstausfall
(1) Während der Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helferinnen und Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.
(2) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären.
(3) Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge nach Absatz 2 auf Antrag ersetzt. Ebenso wird den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Antrag das Arbeitsentgelt ersetzt, das während einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit weitergeleistet wurde, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung zurückzuführen ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind keine privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift.
(4) Beruflich selbstständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag den durch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen entgangenen Gewinn erstattet.
(5) Werden Helferinnen und Helfer, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind, ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt, so ist der hierdurch entstehende Verdienstausfall einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen auf Antrag zu erstatten.
§ 19 Auslagenersatz, Kinderbetreuungskosten, Pflegekosten und Auslagen bei haushaltsführenden Personen
(1) Notwendige Auslagen, die durch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen entstehen, werden auf Antrag ersetzt. Zu den Auslagen gehören auch notwendige Kinderbetreuungskosten oder Pflegekosten.
(2) Nimmt eine ganz oder teilweise haushaltsführende Person an einer dienstlichen Veranstaltung teil, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld für die entfallene Arbeitskraft verlangt werden.
(3) Näheres, insbesondere zur Pauschalierung des Ersatzes nach Absatz 1 und 2, wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.
§ 20 Ersatz von Sachschäden der Helferinnen und Helfer
(1) Erleidet eine Helferin oder ein Helfer bei einer dienstlichen Veranstaltung einen Sachschaden, ist dieser auf Antrag zu ersetzen.
(2) In Höhe der Ersatzleistungen gehen eventuelle Ersatzansprüche der Helferin oder des Helfers gegen Dritte auf die Katastrophenschutzbehörde über.
(3) Hat die Helferin oder der Helfer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird der Ersatz des Schadens nach dem Maß des Verschuldens beschränkt. Schäden, die die Helferin oder der Helfer vorsätzlich herbeigeführt hat, werden nicht ersetzt.
§ 21 Gesetzliche Unfallversicherung der Helferinnen und Helfer
Helferinnen und Helfer genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach Maßgabe des § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Eventuell parallel bestehende Versicherungen der Mitwirkenden bleiben unberührt.
§ 22 Pflichten der Helferinnen und Helfer
(1) Helferinnen und Helfer sind verpflichtet, sich im Sinne des Gesetzeszwecks angemessen zu verhalten. Sie haben insbesondere
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Pflichten erheblich oder fortlaufend verletzt, kann die Katastrophenschutzbehörde den weiteren Einsatz der betreffenden Helferin oder des betreffenden Helfers im Katastrophenschutz untersagen.
Teil 5
Aufsicht über die Katastrophenschutzbehörden und den Katastrophenschutzdienst
§ 23 Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden
(1) Die oberste Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die höheren Katastrophenschutzbehörden.
(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden führen die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden in ihrem Bezirk.
§ 24 Fachaufsicht über den Katastrophenschutzdienst
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden führen die Fachaufsicht über den Katastrophenschutzdienst, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden führen die Fachaufsicht über die kreisübergreifend in ihrem Bezirk aufgestellten Einheiten des Katastrophenschutzdienstes.
(3) Werden Einheiten des Katastrophenschutzdienstes bezirksübergreifend aufgestellt, trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde eine Entscheidung über die Aufsichtsführung, sofern sie diese nicht selbst übernimmt.
§ 25 Aufsichtsmittel
(1) Die beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörden oder Einheiten des Katastrophenschutzdienstes informieren die Aufsichtsbehörde über alle relevanten Sachverhalte, insbesondere über die Einsatzfähigkeit des Katastrophenschutzdienstes. Insoweit steht den Aufsichtsbehörden ein Auskunftsrecht zu.
(2) Die Aufsichtsbehörden können den beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörden oder Einheiten des Katastrophenschutzdienstes Weisungen erteilen, wenn dies erforderlich ist.
(3) Die Aufsichtsbehörden können anstelle der beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörden oder Einheiten des Katastrophenschutzdienstes Maßnahmen ergreifen oder von Dritten ergreifen lassen, wenn dies erforderlich ist. Auch in diesem Fall nehmen die Beaufsichtigten ihre Aufgaben nach diesem Gesetz weiterhin wahr, sie sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, im Außenverhältnis das Landeskatastrophenschutzgesetz im eigenen Namen unter Beachtung der Weisungen anzuwenden.
Teil 6
Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
§ 26 Vorbereitungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden
(1) Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen sind die nach diesem Gesetz geregelten Maßnahmen, die im Vorfeld einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe ergriffen werden, um deren Bewältigung zu ermöglichen.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden treffen im Rahmen dieses Gesetzes alle zur Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen erforderlichen Vorbereitungen und sind befugt, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Katastrophenschutzbehörden haben insbesondere
(3) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben neben den Aufgaben nach Absatz 2 insbesondere
(4) Die höheren Katastrophenschutzbehörden haben neben den Aufgaben nach Absatz 2 insbesondere
(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat neben den Aufgaben nach Absatz 2 insbesondere
§ 27 Planungen der Krankenhäuser
Krankenhäuser, die Mitwirkende sind, haben Planungen vorzunehmen und fortzuschreiben, diese mit der Katastrophenschutzbehörde und benachbarten Krankenhäusern abzustimmen und zu beüben. In die Planungen sind insbesondere Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität aufzunehmen. Sie haben der unteren Katastrophenschutzbehörde und der zuständigen Integrierten Leitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen.
§ 28 Vorbereitung der Leitung
(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Vorbereitungen, damit im Falle einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Leitungsstruktur gewährleistet ist.
(2) Jede untere Katastrophenschutzbehörde hat einen Verwaltungsstab und einen Führungsstab vorzuhalten. Jede höhere Katastrophenschutzbehörde hat einen Verwaltungsstab und, falls dies nach den Planungen erforderlich ist, einen Führungsstab vorzuhalten. Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat einen Verwaltungsstab und den Interministeriellen Verwaltungsstab vorzuhalten.
(3) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und, falls dies nach den Planungen erforderlich ist, die höheren Katastrophenschutzbehörden haben die Wahrnehmung der Technischen Einsatzleitung vorzubereiten. Die Technische Einsatzleiterin oder der Technische Einsatzleiter muss für die Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet sein. Es kann sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Kräfte handeln, insbesondere aus den Katastrophenschutzbehörden und den Fachdiensten des Katastrophenschutzdienstes.
(4) Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.
§ 29 Allgemeiner Katastrophenschutzplan und besonderer Katastrophenschutzplan
(1) Der allgemeine Katastrophenschutzplan ist das zentrale Vorbereitungsdokument, das die grundlegenden Planungen enthält, die für eine effektive Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen erforderlich sind.
(2) Dem allgemeinen Katastrophenschutzplan liegt eine Gefahrenanalyse zugrunde. Diese umfasst insbesondere die Ermittlung der im Zuständigkeitsbereich bestehenden wesentlichen Gefahren, aus denen sich nach Beurteilung der Katastrophenschutzbehörde eine Außergewöhnliche Einsatzlage oder Katastrophe ergeben kann, die Bewertung der Gefahren im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und das zu erwartende Schadensausmaß sowie die Bestimmung der spezifischen Schutzziele im Zuständigkeitsbereich.
(3) Besondere Katastrophenschutzpläne sind die spezifischen Vorbereitungsdokumente für besondere Gefahrenobjekte, insbesondere die externen Notfallpläne, besondere Gefahrenlagen oder zu weiteren Katastrophenschutzthemen.
(4) Die Katastrophenschutzpläne sind mit den bereits vorhandenen Gefahrenabwehrplanungen, insbesondere der Fachbehörden und der Gemeinden, abzustimmen.
(5) Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt, insbesondere zur einheitlichen Gliederung, den Inhalten, der Methodik und den Aktualisierungsfristen.
§ 30 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde sowie in Landkreisen zusätzlich die Ortspolizeibehörde haben Planungen als externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, die der oberen Klasse nach Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung angehören. Den externen Notfallplan haben die Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen vom Betreiber zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um
(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentliche Planänderungen sind von den Gemeinden im Gefährdungsbereich des Betriebs zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(5) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt. Wurde in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2012/18/EU ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist, so setzt die zuständige Behörde den anderen Mitgliedstaat von ihrer begründeten Entscheidung in Kenntnis.
(7) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, informieren die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über die externen Notfallpläne, um eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.
§ 31 Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11. April 2006, S. 15), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gilt § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
§ 32 Pflichten bestimmter Personen und Eingriffsbefugnisse der Katastrophenschutzbehörde
(1) Auf Verlangen der Katastrophenschutzbehörde sind dieser die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Berücksichtigung in der Katastrophenschutzplanung zu übermitteln, insbesondere durch
(2) Die Katastrophenschutzbehörde ist befugt, soweit dies für den Zweck des Absatz 1 erforderlich ist, Personen im Sinne des Absatz 1 insbesondere zur Übermittlung folgender Daten zu verpflichten
Sie kann diese Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person bei einer Kammer oder einer Meldebehörde erheben, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die Kammern oder Meldebehörden sind verpflichtet die Daten zu übermitteln, wenn und soweit sie vorliegen.
§ 33 Pflichten der Betreibenden von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial und Eingriffsbefugnisse der Katastrophenschutzbehörde
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur, wenn und soweit Fachgesetze hierzu keine Regelung enthalten.
(2) Betreibende von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial sind unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Gesetzen verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörde bei den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen. Sie haben insbesondere
(3) Die Katastrophenschutzbehörde ist befugt, Maßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung von Pflichten nach Absatz 2 festzulegen.
§ 34 Datenerhebung der Katastrophenschutzbehörden bei anderen Behörden und den Kranken- und Pflegekassen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden können bei anderen Behörden die zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlichen Daten erheben und diese verarbeiten. Dies gilt für die Datenverarbeitung innerhalb einer Behörde entsprechend. Umfasst sind insbesondere Daten nach § 33 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden können bei den Kranken- und Pflegekassen insbesondere Daten zur Anzahl und den genauen Betriebsorten von lebensnotwendigen Medizinprodukten erheben und diese verarbeiten.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden und Kassen sind verpflichtet, die Daten auf Verlangen zu übermitteln, wenn und soweit sie vorliegen, auch dann, wenn die Daten zu einem anderen Zweck erhoben wurden.
Teil 7
Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen, Katastrophen und Katastrophenhilfe
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 Bewältigungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden
(1) Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen sind die nach diesem Gesetz geregelten Maßnahmen, die ergriffen werden, um Hilfe bei einem eingetretenen oder bevorstehenden Ereignis zu leisten.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden nehmen nach diesem Gesetz alle zur Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen erforderlichen Aufgaben wahr. Sie haben insbesondere die Aufgabe
§ 36 Leitungsstruktur
(1) Katastrophenschutzleitung ist die einheitliche Leitung der Bewältigungsmaßnahmen in einem Katastrophenfall durch die Katastrophenschutzbehörde. Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage ist die einheitliche Leitung der Bewältigungsmaßnahmen im Falle einer Außergewöhnlichen Einsatzlage durch die Katastrophenschutzbehörde.
(2) Mit Feststellung der Katastrophe übernimmt die Behördenleitung der feststellenden Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenschutzleitung. Es können, unbeschadet der Gesamtverantwortung der Behördenleitung, die Katastrophenschutzleitung oder einzelne Aufgaben und Befugnisse hieraus auf den Verwaltungsstab, den Führungsstab oder auf die Technische Einsatzleitung übertragen werden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen. Liegt die Katastrophenschutzleitung bei einer höheren Katastrophenschutzbehörde kann sie eine untere Katastrophenschutzbehörde ihres Bezirkes mit der Wahrnehmung einzelner Maßnahmen beauftragen. Liegt die Katastrophenschutzleitung bei der obersten Katastrophenschutzbehörde kann sie eine höhere oder eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Wahrnehmung einzelner Maßnahmen beauftragen.
(3) Mit Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage entscheidet die feststellende Katastrophenschutzbehörde unverzüglich, ob die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage erforderlich ist und übernimmt diese erforderlichenfalls. Wird die Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage übernommen, kann hierfür die Struktur der Katastrophenschutzleitung ganz oder teilweise aufgerufen werden.
(4) Erforderlichenfalls setzt die Katastrophenschutzbehörde eine Technische Einsatzleitung oder mehrere Technische Einsatzleitungen ein. Im Falle der Außergewöhnlichen Einsatzlage setzt dies die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage voraus.
§ 37 Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bei der Leitung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder einer Katastrophe
(1) Ergänzend zu den in § 25 geregelten Aufsichtsmitteln können die Aufsichtsbehörden erforderlichenfalls
(2) Auch im Falle des Absatz 1 Nummern 3 und 4 nehmen die Beaufsichtigten ihre Aufgaben nach diesem Gesetz weiterhin wahr; sie sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, im Außenverhältnis dieses Gesetz im eigenen Namen unter Beachtung der Weisungen anzuwenden.
§ 38 Einsetzbare Kräfte und Zusammenwirken mit dem Polizeivollzugsdienst
(1) Zur Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen werden auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt
(2) Mitwirkende kraft Gesetzes, die der Katastrophenschutzbehörde nicht gleich- oder nachgeordnet sind, können nur einvernehmlich herangezogen werden. Kommen diese einer Heranziehung nicht nach, informiert die Katastrophenschutzbehörde umgehend ihre Aufsichtsbehörde hierüber.
(3) Der Polizeivollzugsdienst arbeitet mit der Katastrophenschutzbehörde kooperativ zusammen.
§ 39 Zuständigkeit für die Anordnung eines Einsatzes und Anforderungswege
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften anordnen, sofern diese in ihrem Kreis ihren Sitz haben oder für die sie für zuständig erklärt wurde. Reichen die eigenen Kräfte nicht aus, fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an. In Eilfällen kann die untere Katastrophenschutzbehörde Kräfte der benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden direkt anfordern und unterrichtet hierüber unverzüglich die höhere Katastrophenschutzbehörde.
(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften anordnen, sofern diese in ihrem Bezirk ihren Sitz haben oder für die sie für zuständig erklärt wurde. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Reichen die Kräfte im Bezirk nicht aus, fordert die höhere Katastrophenschutzbehörde bei der obersten Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann landesweit den Einsatz von Kräften anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Katastrophenhilfe fordert die oberste Katastrophenschutzbehörde an.
(4) Katastrophenhilfeeinsätze ordnet die oberste Katastrophenschutzbehörde an, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung oder einer sonstigen Vorschrift erfolgt.
(5) Die Anforderung der Kräfte soll auf dem Dienstweg erfolgen.
(6) Für die nach den vorstehenden Absätzen eingesetzten Kräfte findet dieses Gesetz auch Anwendung, wenn im eigenen Zuständigkeitsbereich keine Außergewöhnliche Einsatzlage oder Katastrophe festgestellt ist.
§ 40 Einsatz von Spontanhelfenden und deren Weisungsbindung
Spontanhelfende werden durch die Katastrophenschutzbehörde eingesetzt und sind hierbei an deren Weisungen gebunden. Ihr Einsatz kann durch die Katastrophenschutzbehörde beendet werden, wenn kein Bedarf mehr für den Einsatz besteht oder ein anderer Grund für die Beendigung vorliegt.
§ 41 Einrichtung von Personenauskunftsstellen
(1) Bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen können Personenauskunftsstellen eingesetzt werden. Sofern die Personenauskunftsstelle nicht durch die Katastrophenschutzbehörde selbst betrieben wird, kann diese die Aufgabe dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) unter Aufsicht übertragen. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in beiden Fällen die Katastrophenschutzbehörde.
(2) Die Personenauskunftsstelle kann erforderlichenfalls zum Zwecke der Vermisstensuche, Familienzusammenführung oder Identifizierung von Personen folgende personenbezogene Daten verarbeiten
Ist eine gesuchte Person nicht erfasst, kann erforderlichenfalls ein Datensatz angelegt werden, der personenbezogene Daten nach den Nummern 1 bis 8 sowie den letzten bekannten Aufenthaltsort, Reiseweg und Reisemittel enthalten kann.
(3) Auskünfte über Personen dürfen die Personenauskunftsstellen an Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, erteilen, soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
(4) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden dürfen zum Zwecke der Vermisstensuche, Familienzusammenführung oder Identifizierung erforderlichenfalls folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden
(5) Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln,
§ 42 Katastrophenhilfe
(1) Katastrophenhilfe ist die Unterstützung eines außerhalb des Landes liegenden Verwaltungsträgers durch Kräfte des Katastrophenschutzes des Landes sowie die umgekehrte Unterstützung.
(2) Bei supranationalen Organisationen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutzverfahrens, internationalen Organisationen, anderen Staaten, dem Bund, insbesondere bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, und anderen Ländern können ergänzende Kräfte angefordert werden. Diese sind für die Dauer ihres Einsatzes der Weisungsgewalt der Katastrophenschutzbehörde zu unterstellen und haben deren Weisungen Folge zu leisten. Ihr Tun und Unterlassen wird der Katastrophenschutzbehörde zugerechnet. Für die Rechte der Helferinnen und Helfer gelten die Regelungen der entsendenden Stellen.
(3) Kräfte des Katastrophenschutzes des Landes können auf Anforderung einer internationalen Organisation, einer supranationalen Organisation, insbesondere im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutzverfahrens, eines anderen Staates, des Bundes oder eines anderen Landes auch außerhalb des Landes eingesetzt werden. Sie sind zur Einsatzteilnahme verpflichtet, wie wenn es sich um einen Einsatz im Land handeln würde. Die Kräfte werden der Weisungsgewalt der Behörde unterstellt, die den Einsatz leitet. Die Bestimmungen des Teils 4 finden Anwendung. Im Übrigen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Abschnitt 2
Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
§ 43 Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne dieses Gesetzes vorliegt.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann gegenüber der Integrierten Leitstelle im Voraus bestimmen, dass nach von ihr definierten Auslöseschwellen die Außergewöhnliche Einsatzlage festgestellt ist.
(3) Die Feststellung ist der Aufsichtsbehörde und den eingesetzten Kräften bekannt zu geben.
§ 44 Feststellung des Katastrophenfalls
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und bestimmt das Katastrophengebiet.
(2) Die Feststellung ist der Öffentlichkeit, der Aufsichtsbehörde, den benachbarten Katastrophenschutzbehörden und den eingesetzten Kräften in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 45 Anwendbare Normen
(1) Durch die Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage bleiben Aufgaben, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse nach den Fachgesetzen unberührt. Die Bestimmungen zu den Eingriffsbefugnissen nach diesem Gesetz sind den Fachgesetzen nachrangig. Für Einsatzkräfte der Feuerwehr geht das Feuerwehrgesetz und für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes das Rettungsdienstgesetz vor, ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Leitung des Einsatzes.
(2) Nach Feststellung der Katastrophe gehen die Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Leitung des Einsatzes, die Rechte der Helferinnen und Helfer und die Eingriffsbefugnisse, den Fachgesetzen vor. Fachbehörden sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, die für sie geltenden Fachgesetze anzuwenden.
§ 46 Generalklausel und weitere Eingriffsbefugnisse
(1) Die Anwendung der Eingriffsbefugnisse setzt im Falle der Außergewöhnlichen Einsatzlage die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage voraus.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden sind befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder einer Katastrophe erforderlich sind. Sie können insbesondere
(3) Eine Verfügung nach Absatz 2 Nummern 2 und 7 bis 10 setzt jeweils voraus, dass der Bedarf auf andere Weise, insbesondere durch Verfügung gegenüber Personen, die die Gefahr verursacht haben oder durch Ressourcen der öffentlichen Hand, nicht oder nicht rechtzeitig gedeckt werden kann und die verpflichtete Person nicht mindestens gleichwertige Pflichten verletzen oder sich einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzen würde.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Führt eine Maßnahme zu einer Freiheitsentziehung, ist hierüber unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Für diese richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die in Gewahrsam genommene oder zu nehmende Person befindet.
(5) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist bei Gefahr im Verzug zulässig, wenn dies erforderlich ist und sich die Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hält.
§ 47 Entschädigung
(1) Führt eine Verfügung nach der vorstehenden Regelung zu einer Enteignung oder hat diese enteignungsgleiche Wirkung, ist diese durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde auf Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Hierfür gelten die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes vom 6. April 1982 (GBl. S. 97), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Erfolgt eine Verpflichtung zu einer Leistung, die ansonsten beruflich erbracht wird, ist ein angemessener marktüblicher Tarif zu bezahlen.
(3) Erfolgt eine Verpflichtung von Personen Hilfe zu leisten, gilt Teil 4 entsprechend.
(4) Ein Ersatzanspruch nach den vorstehenden Absätzen kann angemessen reduziert werden, insbesondere wenn die Maßnahmen den Schutz der anspruchsberechtigten Person oder deren Vermögen bezweckt haben oder wenn ein Kostenersatzanspruch gegen die anspruchsberechtigte Person besteht.
(5) In Höhe der Leistungen nach den vorstehenden Absätzen gehen diesbezügliche Ansprüche der anspruchsberechtigten Person gegen Dritte auf den Träger der Katastrophenschutzbehörde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht werden.
§ 48 Aufhebung der Außergewöhnlichen Einsatzlage oder des Katastrophenfalls
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hebt die Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage auf, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist der Aufsichtsbehörde und den eingesetzten Kräften bekannt zu geben.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hebt die Feststellung der Katastrophe auf, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist auf gleiche Weise bekannt zu machen wie die Feststellung.
Teil 8
Kosten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 49 Grundbestimmung
(1) Die Aufgabenträger tragen ihre Ausgaben zur Erfüllung dieses Gesetzes selbst.
(2) Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Das Land trägt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Regelungen des Teils 4.
§ 50 Kosten der Katastrophenschutzbehörden
(1) Kosten, die bei den Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung dieses Gesetzes anfallen, sind von diesen zu tragen.
(2) Werden bei der Katastrophenschutzplanung Ressourcen identifiziert, die noch nicht vorhanden sind, so trägt die Beschaffungskosten der Träger der planenden Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die Kosten der Regieeinheiten sind Kosten der aufstellenden Katastrophenschutzbehörde.
(4) Kosten, die durch oder in der Folge von erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen entstehen, sind durch die beaufsichtigte Katastrophenschutzbehörde zu tragen, die hätte tätig werden sollen. Kosten, die durch die Anwendung einer Eilzuständigkeit entstehen, tragen die handelnden Stellen.
§ 51 Kosten der Katastrophenhilfe
(1) Das Land trägt alle notwendigen Auslagen der eingesetzten Behörden und Organisationen aller Fachdienste für Einsätze außerhalb des Landes, wenn diese auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde durchgeführt wurden und nicht bereits anderweitig Kostenersatz erfolgt ist. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Für die Rechte der Helferinnen und Helfer aller Fachdienste gilt Teil 4. Entstandene Ansprüche der eingesetzten Helferinnen und Helfer, der Behörden oder Organisationen gegen Dritte, gehen auf das Land über. Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Kosten übernehmen.
(2) Das Land trägt die Kosten der Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Landes.
Abschnitt 2
Kosten der Vorbereitung
§ 52 Kosten der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Katastrophenschutzdienstes
(1) Das Land beschafft auf seine Kosten im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und seines Ausstattungsprogramms Fahrzeuge, Geräte und sonstige Ausstattung und stellt sie den Aufgabenträgern für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
(2) Die nach Absatz 1 überlassenen Fahrzeuge, Geräte und sonstige Ausstattung bleiben Eigentum des Landes und können durch die Aufgabenträger für eigene Zwecke im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen verwendet werden, solange hierdurch der Katastrophenschutz nicht erheblich beeinträchtigt ist.
§ 53 Kosten des Betriebs und der Unterbringung der Fahrzeuge und Geräte des Katastrophenschutzdienstes
(1) Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschale Zuweisungen an die Aufgabenträger für die Finanzierung des Betriebs und der Unterbringung der durch das Land zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte und der sonstigen Ausstattung.
(2) Näheres wird durch Überlassungsvereinbarungen, die mit den Aufgabenträgern geschlossen werden, geregelt.
§ 54 Kosten für Aus- und Fortbildung sowie persönliche Schutzausrüstung und sonstige Kosten der freiwillig Mitwirkenden des Katastrophenschutzdienstes
Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschale Zuwendungen an die Mitwirkenden kraft freiwilliger Mitwirkung für folgende Zwecke:
§ 55 Weitere Kosten und Zuwendungen
(1) Das Land trägt
(2) Das Land kann gegenüber den Aufgabenträgern zur Verbesserung des Katastrophenschutzes Zuwendungen gewähren oder bestimmte Gegenstände zur Nutzung überlassen oder übereignen, soweit dies im Rahmen der Haushaltsansätze des jeweiligen Staatshaushaltsplans möglich ist. Dabei werden bei der Umsetzung wirtschaftliche Erwägungen zugrunde gelegt.
Abschnitt 3
Kosten der Bewältigung
§ 56 Kosten der Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage und einer Katastrophe
(1) Das Land trägt die notwendigen Auslagen, ins besondere durch Verwendung, Verbrauch, Beschädigung oder Verlust von Ausstattung, der zur Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe herangezogenen Mitwirkenden im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel, wenn und soweit diese nicht eigene Aufgaben erfüllen. Bei den Kosten der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen gilt für Einsatzkräfte der Feuerwehr das Feuerwehrgesetz und für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes das Rettungsdienstgesetz . Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Kosten übernehmen.
(2) Die Kosten, die der Katastrophenschutzbehörde durch das Ergreifen der Bewältigungsmaßnahmen und eine hierfür zu leistende Entschädigung entstehen, sind Kosten derjenigen Katastrophenschutzbehörde, die die Maßnahmen ergriffen hat. Liegt die Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage oder die Katastrophenschutzleitung bei einer höheren Katastrophenschutzbehörde und beauftragt diese eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Wahrnehmung einzelner Maßnahmen, so trägt die höhere Katastrophenschutzbehörde hierfür die Kosten. Entsprechendes gilt für die oberste Katastrophenschutzbehörde.
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Kostenersatz
§ 57 Kostenersatz
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann, unbeschadet der Kostenersatzansprüche aufgrund anderer Vorschriften, Ersatz der durch Maßnahmen der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen entstandenen Kosten verlangen
(2) Kostenersatz soll nicht verlangt werden, wenn und soweit dies zu einer unbilligen Härte führen würde.
Teil 9
Weitere Bestimmungen zum Datenschutz
§ 58 Datenverarbeitung
(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen, unbeschadet der sonstigen Ermächtigungen hierzu, personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zum Zwecke
(2) Zu den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zählen insbesondere, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist,
(3) Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Gesetzes ist die Katastrophenschutzbehörde.
Teil 10
Schlussbestimmungen
§ 59 Einschränkung von Grundrechten
Folgende Grundrechte des Grundgesetzes können nach diesem Gesetz eingeschränkt werden:
§ 60 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit folgenden Geldbußen geahndet werden:
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ist die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde, nach Absatz 1 Nummer 4 die anordnende Katastrophenschutzbehörde.
§ 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (16.12.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1268) geändert worden ist, außer Kraft.
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