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VwV Korruptionsverhütung - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
- Baden-Württemberg -
Vorn 5. November 2024
(GABl. Nr. 12 vom 30.12.2024 S. 992)
Archiv 2013
1 Anwendungsbereich
1.1 Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes
Die Maßnahmen zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) aller Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes richten sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für die Landratsämter gilt die Verwaltungsvorschrift nur, sofern diese letztere gemäß der Empfehlung aus Nummer 1.2 entsprechend anwenden.
Die Verwaltungsvorschrift gilt auch für die Gerichte des Landes, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind.
1.2 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Es bleibt ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen.
1.3 Öffentliche Unternehmen
Öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Anteile mehrheitlich einer Gebietskörperschaft gehören oder deren Anteile ihr zu 25 Prozent und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Anteile mehrheitlich gehören, wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Nummer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Korruption
2.1.1 Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion oder eines politischen Mandats zur Erlangung eines Vorteils für sich oder Dritte zu verstehen.
2.1.2 Korruption liegt insbesondere bei der Verwirklichung der nachfolgenden Straftatbestände der Bestechungsdelikte und der Begleitdelikte nach dem Strafgesetzbuch ( StGB) oder seinen Nebengesetzen vor:
2.2 Korruptionsgefährdete Bereiche
Korruptionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsunternehmen oder anderen Dritten wie zum Beispiel Verbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen Aufträge vergeben, Verträge abschließen, Fördermittel bewilligen und über Genehmigungen oder andere begünstigende Verwaltungsakte sowie Gebote oder Verbote entscheiden.
2.3 Beschäftigte
Beschäftigte sind alle Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
3 Allgemeine Maßnahmen zur Korruptionsprävention
3.1 Geschäftsverteilung
3.1.1 Bei den Ministerien werden alle Maßnahmen zur Verhütung von Korruption im gesamten Ressortbereich in einer Organisationseinheit koordiniert. Diese stimmt die Maßnahmen soweit erforderlich auch mit anderen Ressorts ab und veranlasst, dass Hinweisen auf Verdacht von Korruption nachgegangen wird.
3.1.2 Bei allen anderen Behörden obliegt diese Aufgabe der Leitung, wenn sie nicht ausdrücklich im Geschäftsverteilungsplan einer bestimmten Organisationseinheit zugewiesen wird. Die Behördenleitung hat die Möglichkeit, eine Ansprechperson für Korruption zu bestellen, die ihr unmittelbar unterstellt ist und ein Vortragsrecht bei ihr hat. Innerhalb der Behörde fungiert die Ansprechperson für Korruption als zentrale Ansprech- und Beratungsstelle für Fragen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.
3.2 Organisation und Abläufe
3.2.1 Die wichtigsten dienstrechtlichen, organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen, die auch korruptionshemmend wirken, sind in Anlage 1 enthalten. Diese Regelungen sind strikt einzuhalten.
3.2.2 Der als Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention ist eine Zusammenfassung grundlegender Verhaltensgrundsätze, die von allen Beschäftigten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Pflichten einzuhalten sind.
3.2.3 Die Behördenleitung stellt sicher, dass in korruptionsgefährdeten Bereichen in regelmäßigen Abständen geprüft wird, ob in den Arbeitsabläufen insbesondere bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen
3.2.4 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abnahme und Abrechnung grundsätzlich organisatorisch zu trennen. In den Fällen, in denen dies zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde, ist anstatt einer organisatorischen Trennung die Transparenz im Sinne von Nummer 3.2.3 zu gewährleisten, so dass stets das Vier-Augen-Prinzip eingehalten wird und Entscheidungen nachvollziehbar und aktenkundig begründet werden. Vergaben öffentlicher Aufträge sind auf unzulässige Einflüsse zu kontrollieren.
3.3 Führung und Fachaufsicht
3.3.1 Auch bei einem kooperativen Führungsstil dürfen Vorgesetzte nicht darauf verzichten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kontrollieren und auf Anzeichen von Korruption zu achten. Die in Anlage 2 genannten Allgemeinen Leitsätze für Vorgesetzte und Behördenleitungen sind zu beachten.
3.3.2 Geregelte Informations- und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen oder regelmäßigen Kontrollen zu verbinden.
3.4 Aufklärung und Fortbildung
3.4.1 Alle Beschäftigte sollen in regelmäßigen Abständen in Dienstbesprechungen und anderen internen Veranstaltungen über Formen der Korruption und über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unterrichtet werden. Dabei sollen auch die Konsequenzen von Pflichtverletzungen dargestellt werden. Zu diesen Veranstaltungen können Experten der Justiz, der Polizei, der Bau- und Finanzverwaltung hinzugezogen werden. Alternativ zu einer Unterrichtung nach Satz 1 können elektronische Lernanwendungen zum Einsatz kommen, die den in Satz 1 und 2 beschriebenen Anforderungen genügen.
3.4.2 Beschäftigte aus korruptionsgefährdeten Bereichen sowie aus Aufsichts- und Prüfungsbehörden sollten neben der regelmäßigen Unterrichtung nach Nummer 3.4.1 zusätzlich die Möglichkeit haben, ergänzende fach- oder behördenspezifische Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie Compliance zu besuchen.
3.5 Begrenzung der Verwendungszeiten
Jahrelang unveränderte dienstliche Verwendung kann Verbindungen entstehen lassen, die unlautere Einflüsse erleichtern. Es wird daher empfohlen, die Verwendungszeiten in korruptionsgefährdeten Bereichen auf fünf Jahre zu begrenzen. Sollte dies wegen der geringen Anzahl an Stellen oder starker Spezialisierung nicht umsetzbar sein, müssen Vorgesetzte besonders sorgfältig auf Anzeichen für Korruption achten.
4 Maßnahmen zur Korruptionsprävention in anderen Regelungen
4.1 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Für alle Beschäftigte gilt das Verbot, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt beziehungsweise mit Bezug auf ihre Tätigkeit anzunehmen, ohne dass die zuständige Stelle zugestimmt hat. Einzelheiten sind insbesondere in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften sowie in den Hinweisen des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht geregelt.
4.2 Nebentätigkeiten
Bei Nebentätigkeiten ist darauf zu achten, dass sie mit dienstlichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Interessen und Pflichten vereinbar sind. Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten dürfen nicht genehmigt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch diese dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden; eine gegebenenfalls erteilte Genehmigung ist zu widerrufen. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Auch bei den grundsätzlich anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten besteht die Möglichkeit, die Nebentätigkeit zu untersagen oder gegebenenfalls mit Auflagen zu versehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Anlage 1 genannten Vorschriften verwiesen.
4.3 Pfändungen und Abtretungen
Pfändungen und Abtretungen können ein Indikator für die wirtschaftliche Notlage von Beschäftigten sein. Sind solche Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, besteht potenziell ein erhöhtes Risiko. Die Verfahrenshinweise des Finanzministeriums für die personalverwaltenden Stellen des Landes beim Eingang von Pfändungs- und Abtretungsmitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2004 sind zu beachten.
4.4 Sponsoring
Die Zulässigkeit von Sponsoringleistungen ist zu prüfen und richtet sich nach den Vorgaben der Gemeinsamen Anordnung der Ministerien zur Förderung von Tätigkeiten des Landes durch Leistungen Privater.
4.5 Vergabeangelegenheiten
4.5.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die einschlägigen Vorschriften des Haushalts- und Vergabewesens ( Anlage 1 Nr.4) zu beachten. Die Beauftragten für den Haushalt prüfen, wenn sie gemäß § 9 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung beteiligt werden, auch, ob das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten soll und ob die Art der Vergabe hinreichend begründet ist.
4.5.2 Die Vergabestelle ist für die Beachtung der maßgeblichen Vergabevorschriften ( Anlage 1 Nr.4) verantwortlich. Bei Beauftragung einer Projektgesellschaft, die die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers nach § 99 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat, ist diese an die maßgeblichen Vergabevorschriften gebunden.
4.5.3 Die Auftragnehmer sind bei einem Auftragsvolumen ab 20.000 000 Euro und bei losweiser Vergabe von Einzelaufträgen ab 1.000 000 Euro zu verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Vorsorgemaßnahmen im jeweiligen Unternehmen, um Ausschlussgründe im Sinne von Nummer 4.5.6 zu vermeiden Wird durch Mitarbeitende oder die Geschäftsführung beziehungsweise den Vorstand des Vertragspartners oder eines von ihm beauftragten Nachunternehmers eine schwere Verfehlung begangen, kann der Vertragspartner mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Option eines Vertragsstrafeverlangens sowie deren Höhe sind in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
4.5.4 Für die Freigabe von Rechnungen und Nachträgen, insbesondere für den Abschluss des Projektes, wird ein standardisiertes Prüfraster empfohlen.
4.5.5 Die Regelungen der Nummern 4.5.2 bis 4.5.4 finden keine Anwendung auf die Bereiche der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung sowie der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg; insoweit gelten die jeweiligen bereichsspezifischen Regelungen.
4.5.6 Wesentliche Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, dass ein Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, nicht auf Grundlage
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes schließen die Vergabestellen ein Unternehmen nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn dieses nachgewiesen hat, dass Maßnahmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GWB ergriffen wurden.
4.5.7 Mit dem beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführten Wettbewerbsregister werden den Vergabestellen Informationen über Ausschlussgründe zur Verfügung gestellt. Das Nähere ist im Wettbewerbsregistergesetz und der Wettbewerbsregisterverordnung geregelt.
4.6 Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Werden öffentliche Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung nicht von der Behörde wahrgenommen, sondern andere Personen damit beauftragt, sollen diese auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden. Damit werden unter anderem die Strafdrohungen der §§ 331 und 332 StGB (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit) sowie § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) auch gegenüber diesen Personen wirksam.
5 Korruptionsbekämpfung
5.1 Korruptionsverdacht, Indikatoren
5.1.1 Ein Verdacht auf Korruption kann sich aus einer Reihe von Indikatoren ergeben. Das Vorliegen einzelner Indikatoren lässt jedoch nicht zwangsläufig auf einen Korruptionsverdacht schließen, so dass ihre Bewertung im Einzelfall mit großer Sorgfalt durchzuführen ist. Die Behörden haben auf das Vorliegen solcher Indikatoren zu achten und diesen in verhältnismäßiger Art nachzugehen.
5.1.2 Das Vorliegen von insbesondere folgenden Alarmindikatoren legen einen Korruptionsverdacht nahe, machen jedoch die abschließende Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich:
5.1.3 Das Vorliegen von insbesondere folgenden sozialneutralen Indikatoren kann für einen Korruptionsverdacht sprechen, bedarf jedoch einer besonders sorgfältigen Bewertung anhand der Gesamtumstände:
5.2 Rechtsaufsicht und Rechnungsprüfung
5.2.1 Die staatlichen Rechtsaufsichtsbehörden achten bei ihren Prüfungen verstärkt auf Anzeichen für Korruption und prüfen schwerpunktmäßig in korruptionsgefährdeten Bereichen. Sie unterrichten die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn bei ihrer Prüfung Verdachtsmomente für Korruption aufgedeckt werden.
5.2.2 Rechnungshof und Gemeindeprüfungsanstalt sind aufgerufen, entsprechend zu verfahren.
5.3 Vertrauensanwältin oder Vertrauensanwalt
5.3.1 Das Land hat eine freiberuflich tätige Rechtsanwältin oder einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt als Vertrauensanwältin beziehungsweise Vertrauensanwalt beauftragt, deren beziehungsweise dessen Kontaktdaten Anlage 3 zu entnehmen sind. Den Ressorts steht es frei, für ihren jeweiligen Ressortbereich mit dieser beziehungsweise diesem einen Einzelvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines Einzelvertrages ist Voraussetzung dafür, dass die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt für das jeweilige Ressort tätig wird.
5.3.2 Die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt steht im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Mandatierung Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Beschäftigten der Landesverwaltung als unabhängige Ansprechpartnerin beziehungsweise unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung und nimmt Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten. Ziel ihrer beziehungsweise seiner Arbeit ist die Aufklärung von Korruptionssachverhalten. Hinweise werden auf ihre Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit und strafrechtliche Relevanz geprüft. Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von Beschäftigten oder von Dritten zu Lasten des Landes wird der Sachverhalt der zuständigen obersten Landesbehörde gemeldet, die das weitere Verfahren steuert.
5.4 Anonymes Hinweisaufnahmesystem
5.4.1 Das anonyme, über die Internetseiten des Innenministeriums und der Landespolizei erreichbare Hinweisaufnahmesystem "Business Keeper Monitoring System (BKMS)" steht allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, um Verdachtsmomente zur Korruption mitzuteilen. Die Hinweisgeberin beziehungsweise der Hinweisgeber bleibt anonym. Das Landeskriminalamt kann über das System bei Bedarf mit den weiterhin anonym bleibenden Hinweisgebern Kontakt aufnehmen, um den Sachverhalt zu verifizieren.
5.4.2 Das Landeskriminalamt prüft die eingehenden Hinweise auf Glaubhaftigkeit und strafrechtliche Relevanz. Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente wird der Sachverhalt der örtlich zuständigen Polizeidienststelle übermittelt. In besonderen Fällen ermittelt das Landeskriminalamt. Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von Beschäftigten oder von Dritten zu Lasten des Landes wird der Sachverhalt auch der zuständigen obersten Landesbehörde gemeldet.
5.5 Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Beschäftigte können Verdachtsmomente mit einem Bezug zur Korruption auch einer von ihrem Arbeitgeber beziehungsweise ihrem Dienstherrn nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichteten internen Meldestelle melden. Alternativ können sie ihre Meldung auch bei einer externen Meldestelle des Bundes abgeben.
5.6 Unterrichtungspflichten für Beschäftigte
5.6.1 Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten oder, sofern eine solche bestellt wurde, die Ansprechperson für Korruption unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Indikatoren nach Nummer 5.1 feststellen, die nach einer ersten, eigenen Bewertung einen Korruptionsverdacht begründen können. Die Entscheidung darüber, ob aufgrund dessen ein Korruptionsverdacht bejaht wird, obliegt den Vorgesetzten beziehungsweise der Ansprechperson für Korruption.
5.6.2 Die Unterrichtungspflicht nach Nummer 5.6.1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Beschäftigten sich mit dem Hinweis an eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz oder an die Vertrauensanwältin beziehungsweise den Vertrauensanwalt wenden.
6 Maßnahmen bei Vorliegen eines Korruptionsverdachts
6.1 Verwaltungsinterne Maßnahmen
6.1.1 Wird aufgrund eines Korruptionsverdachts zunächst verwaltungsintern ermittelt, ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dadurch nicht gefährdet werden, zum Beispiel durch die Warnung von Tatverdächtigen.
6.1.2 Hat sich ein Korruptionsverdacht erhärtet, sind unverzüglich die Maßnahmen einzuleiten, die erforderlich sind, um Schaden abzuwenden. Ist ein Schaden bereits eingetreten, sind die Ersatzansprüche geltend zu machen, sobald die 'Beweislage dies zulässt. Der Dienstherr hat auf Grund des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes einen Anspruch gegen seine Beamtinnen und Beamten auf Herausgabe des Erlangten, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung angeordnet wurde oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
6.2 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden
6.2.1 Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht eines Bestechungsdelikts oder eines Begleitdelikts nach Nummer 2.1.2, unterrichtet die Behörde, gegebenenfalls nach Abstimmung mit der nächsthöheren Behörde, unverzüglich die Staatsanwaltschaft oder Polizei (Strafverfolgungsbehörden). Die Möglichkeit, Strafanzeige oder Strafantrag zu erstatten, bleibt hiervon unberührt.
6.2.2 Ist die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet, richtet sich disziplinarrechtlich das weitere Vorgehen nach §§ 8, 12 des Landesdisziplinargesetzes.
6.2.3 Die Mitwirkungspflicht der Behörden nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Ermächtigung
Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem betroffenen Ressort fortzuschreiben.
7.2 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (31.12.2024) und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
| Ressortübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit korruptionshemmender Wirkung | Anlage 1 (zu den Nummern 3.2.1, 4.1, 4.2, 4.5.1 und 4.5.2) |
Viele Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen, die unmittelbar oder mittelbar korruptionshemmende Wirkung haben. Die nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend; sie beschränkt sich vor allem auf solche Vorschriften, die allgemeine Bedeutung haben. Es ist die jeweils geltende Fassung anzuwenden.
1. Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 42 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG)
Nr. 32 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)
§ 3 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
§ 3 Absatz 3 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
§ 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
Hinweise des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht
AnO Sponsoring
Verwaltungsvorschrift des Wissenschaftsministeriums zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter zu §§ 13, 41 und 41a des Landeshochschulgesetzes (Drittmittelrichtlinien - DMRL)
2. Nebentätigkeiten
§ 40 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG)
§§ 60 bis 66 des Landesbeamtengesetzes ( LBG)
Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)
Nrn. 33 bis 39 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)
Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNTVO)
§ 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
§ 40 (Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen) Nr. 2 Ziffer 2 TV-L
Nrn. 4 bis 4.6 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 3 Absatz 4 TV-L sowie Nr. 2.2 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 40 Nr. 2 Ziffer 2 TV-L
§ 5 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
§ 5 Absatz 2 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Nr.5.2 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 5 Absatz 2 TVA-L BBiG
3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
§ 7 LHO
§ 9 LHO
§ 34 LHO
§ 53 LHO
§ 57 LHO
§ 59 LHO
§ 70 LHO
§ 75 LHO
§ 77 LHO
§ 78 LHO
§ 80 LHO
§§ 88 - 98 LHO
Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV- zu §§ 70 bis 79 LHO).
4. Vergabewesen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB), Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( Vergabeverordnung - VgV)
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen ( Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung ( Sektorenverordnung - SektVO)
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ( Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV);
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ( VOB/A)
§ 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte ( Unterschwellenvergabeordnung - UVgO); abweichende Regelungen nach Maßgabe der VwV Beschaffung sind zu beachten
Bekanntmachung des Innenministeriums über die Richtlinien der Landesregierung für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der Landesverwaltung (e-Government-Richtlinien Baden-Württemberg 2005)
Gesetz zur Mittelstandsförderung (MFG BW)
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen ( Wettbewerbsregistergesetz - WRegG)
Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen ( Wettbewerbsregisterverordnung - WRegV)
5. Pfändungen und Abtretungen
Verfahrenshinweise des Finanzministeriums beim Eingang von Pfändungs- und Abtretungsmitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2004 (nicht veröffentlicht; Az. des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft: 1-0300.2/3).
6. Vorschriften für den kommunalen Bereich
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO) -Dritter und Vierter Teil -
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO)
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ( VergabeVwV)
| Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention | Anlage 2 (zu den Nummern 3.2.2 und 3.3.1) |
Korruption kommt in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens vor. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung führt Korruption zu hohen materiellen, aber auch enormen immateriellen Schäden, insbesondere durch den Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger.
Dieser Verhaltenskodex richtet sich an alle Beschäftigte von Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes sowie Gerichten des Landes, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind sowie an die Behördenleitungen.
Er soll in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (VwV Korruptionsverhütung) alle Beschäftigte, insbesondere auch Vorgesetzte und Behördenleitungen, in die Lage versetzen, Korruptionssituationen zu erkennen, zu vermeiden und richtig zu reagieren.
I. Allgemeine Leitsätze für alle Beschäftigte
Erläuterungen
Zu 1.:
Bei ihrer Einstellung verpflichten sich alle Beschäftigte, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Alle Beschäftigte haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen.
Alle Beschäftigte haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
Diese Verpflichtungen sind keine leeren Formeln, sondern müssen sich im beruflichen und privaten Alltag widerspiegeln.
Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.
Alle Beschäftigte haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte und für Bürgerinnen und Bürger zu sein.
Zu 2:
Bei Außenkontakten, zum Beispiel mit Personen der Auftragnehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren.
Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für "kleine Geschenke" offen sind.
Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden - mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.
Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäftigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die meisten Korruptionshandlungen.
Halten Sie sich streng an Recht und Gesetz und beachten Sie das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sind, so informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruption. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr Gegenüber an andere wenden und es dort versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kolleginnen und Kollegen durch konsequentes Offenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender.
Alle Beschäftigte müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft aufzutreten.
Zu 3:
Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird.
Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzierung nicht.
In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern eine weitere Person zu dem Gespräch hinzubitten.
Sprechen Sie vorher mit dieser und bitten Sie sie, auch durch ihr Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.
Zu 4:
Ihre Arbeitsweise muss transparent und für andere nachvollziehbar sein.
Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Versetzung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transparente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen. Handakten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist.
Zu 5:
Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweiten.
Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine "Gefälligkeit" zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (Konzertkarten, verbilligten gemeinsamen Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Arbeits- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten oder gar den Tatbestand hierfür zu erfüllen.
Die Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder zum Beispiel auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen.
Erkennen Sie bei einer konkreten Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, damit angemessen reagiert werden kann (zum Beispiel durch eine Befreiung von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall).
Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die Nebentätigkeit. Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von Anzeigepflichten.
Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem Ansehen - und damit dem Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes - wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind.
Zu 6:
Man spricht bei der Korruption oft von einem unsichtbaren Phänomen, denn es gibt nur Täter, meist zwei, den Bestecher und den Bestochenen.
An einer Aufdeckung haben beide begreiflicherweise kein Interesse und setzen alles daran, ihr Tun zu verschleiern.
Korruption kann daher nur verhindert und bekämpft werden, wenn sich alle verantwortlich fühlen und als gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" verfolgen.
Das bedeutet zum einen, dass alle Beschäftigte im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen haben.
Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt werden dürfen.
Hier haben alle die Verpflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren.
Ein "schwarzes Schaf" verdirbt die ganze Herde.
Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.
Sie sollten sich nicht scheuen, mit Vorgesetzten oder der Ansprechperson für Korruption zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie korrupt sein könnten. Sie können sich aber auch jederzeit an die Vertrauensanwältin oder den Vertrauensanwalt des Landes als unabhängige Anlaufstelle wenden. Diese beziehungsweise dieser nimmt Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten und prüft sie auf strafrechtliche Relevanz. Auf Wunsch kann sie beziehungsweise er Ihnen Vertraulichkeit zusichern. Des Weiteren können Sie sich an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wenden - auch bei dieser Meldung sind Sie hinreichend und zuverlässig vor späteren Repressalien geschützt. Außerdem gibt es die Möglichkeit, das vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg betriebene anonyme Hinweisaufnahmesystem (https://www.bkms-system.net/ bwkorruption) zu benutzen. Über dieses können Sie mit der Polizei in Kontakt treten - Ihre Anonymität ist gewährleistet. Das Landeskriminalamt bewertet die eingehenden Hinweise und kann über das anonyme Postfach bei Bedarf mit Ihnen in Dialog treten. Notwendig kann dies beispielsweise sein, wenn der Hinweis noch vage ist oder ergänzende Informationen benötigt werden.
Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kommen, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt.
Personen, die nach dem Legalitätsprinzip zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichtet sind, können die Instrumente der Vertrauensanwältin beziehungsweise des Vertrauensanwalts und des anonymen Hinweissystems nicht in Anspruch nehmen.
Zu 7:
Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann.
Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch Arbeitsabläufe sein, die bewusst oder unbewusst im Unklaren gehalten werden und dadurch eine Überprüfung erschweren oder verhindern.
Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen.
Um die Organisationsreferate, die nicht in jedem Fall über das erforderliche Detailwissen verfügen können, zu unterstützten, sind alle Beschäftigte aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klären und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.
Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Arbeitsabläufe so transparent gestaltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.
Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzusetzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel - in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten - der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit) verbunden ist.
Zu 8:
In der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (VwV Korruptionsverhütung) sind die einschlägigen geltenden Regeln zusammengefasst.
Nutzen Sie außerdem die Angebote, sich über das Thema aus- und fortbilden zu lassen.
Zu 9:
Die meisten Korruptionsfälle werden früher oder später aufgedeckt.
Kommen Sie dem also zuvor.
Ihr aktives Handeln kann sich im Rahmen eines späteren Straf- oder Disziplinarverfahrens mildernd auswirken.
II. Allgemeine Leitsätze für Vorgesetzte und Behördenleitungen
Zu 1:
Vorgesetzte werden unglaubwürdig, wenn sie die Verhaltensregeln, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, für sich selbst nicht konsequent anwenden.
Sie schaffen einen Nachahmungseffekt, der u. U. den Nährboden für Korruption bereitet.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich auch nicht vertrauensvoll mit Hinweisen auf Unrechthandlungen an Vorgesetzte wenden, die selbst Rechtsvorschriften missachten.
Zu 2:
Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in regelmäßigen Abständen über die Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ergeben.
Stellen Sie sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung haben. Weisen Sie diese in geeigneter Form auf die Verwaltungsvorschrift hin
Darüber hinaus sollte die Verwaltungsvorschrift auch anlassunabhängig, beispielsweise bei Fortbildungsveranstaltungen oder Mitarbeitergesprächen, angesprochen werden.
Zu 3:
In korruptionsgefährdeten Tätigkeitsbereichen ist eine Flexibilisierung der Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder Buchstabensystemen - etwa durch Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder durch wiederholten Wechsel der Nummer- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Personen - anzustreben.
Realisieren Sie - wenn irgendwie möglich - das Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwortungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams beziehungsweise -gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung von Beschäftigten durch eine Kollegin oder einen Kollegen zu Ortsterminen, Kontrollen vor Ort usw. oder die Einrichtung von "gläsernen Büros" für die Abwicklung des Besuchsverkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der tatsächlichen Umstände nicht realisieren lässt, organisieren Sie - in nicht zu großen zeitlichen Abständen - Stichprobenkontrollen.
Zu 4:
Der von Ihnen erwarteten erhöhten Fürsorge in korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten können Sie insbesondere durch folgende Maßnahmen Rechnung tragen:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kenntnisse oder Beobachtungen von korruptiven Verhaltensweisen melden, sind vor Herabsetzungen wie "Nestbeschmutzer" o. ä. zu schützen. Der Vertrauensschutz gegenüber den Kolleginnen und Kollegen ist zu wahren.
Zu 5:
Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption keinen beschwerdeführenden Geschädigten gibt und Korruptionsprävention deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängt. Sie erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht - ohnehin Ihre Kernpflicht als Vorgesetzte oder Vorgesetzter.
Ein falsch verstandener kooperativer Führungsstil oder eine "laissezfaire"-Haltung können in korruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein.
Versuchen Sie deshalb,
Nutzen Sie auch das Fortbildungsangebot zum Thema Korruptionsprävention.
Zu 6:
Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten für einen Korruptionsverdacht müssen Sie sich unverzüglich an die Ansprechperson für Korruption wenden und die Personalverwaltung beziehungsweise Behördenleitung informieren.
Eventuell aber erfordern die Umstände auch, dass Sie selbst sofort geeignete Maßnahmen gegen eine Verschleierung ergreifen.
Infrage kommen etwa:
Das Maß und der Umfang der gebotenen Maßnahmen können sich nur nach den Umständen des Einzelfalles richten.
Bedenken Sie, dass Korruption kein "Kavaliersdelikt" und Vertuschen auch Ihrem Ansehen schädlich ist.
| Merkblatt zur Einführung der Vertrauensanwältin beziehungsweise des Vertrauensanwalts | Anlage 3 (zu Nummer 5.3.1) |
1. Zielsetzung
Das Ansehen und die Integrität der öffentlichen Verwaltung ist für einen funktionierenden Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Korruption richtet große volkswirtschaftliche Schäden an und gefährdet das Vertrauen in Staat und Verwaltung. Die Bekämpfung und Verhütung von Korruption ist daher wesentliches Ziel des Landes.
Durch die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006, Seite 125, 126) wurde die Möglichkeit eröffnet, als vorbeugende Maßnahme zur Korruptionsprävention eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt zu bestellen. Diese beziehungsweise dieser soll als unabhängige Anlaufstelle außerhalb der Verwaltung wegen möglicherweise korruptionsrelevanter Vorgänge kontaktiert werden können. Das Innenministerium hat für das Land einen Rahmenvertrag mit einem Rechtsanwalt und einen Einzelvertrag für sich und seinen nachgeordneten Geschäftsbereich abgeschlossen.
2. Aufgaben der Vertrauensanwältin beziehungsweise des Vertrauensanwalts
Die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt steht seit 1. September 2009 allen Bürgerinnen und Bürgern, Beschäftigten und Geschäftspartnern der Landesverwaltung als unabhängige Ansprechpartnerin beziehungsweise unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung. Als Anlaufstelle nimmt sie beziehungsweise er Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten und prüft diese auf ihre Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit und strafrechtliche Relevanz. Ziel ihrer beziehungsweise seiner Arbeit ist die Aufklärung von Korruptionssachverhalten.
Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von Beschäftigten oder von Dritten zu Lasten des Landes wird der Sachverhalt der zuständigen obersten Landesbehörde gemeldet. Diese steuert das weitere Verfahren und kann gegebenenfalls die Vertrauensanwältin beziehungsweise den Vertrauensanwalt darum bitten, Rückfragen an die hinweisgebende Person weiterzuleiten.
3. Rechtliche Stellung
Die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt wird als selbstständige oder selbständiger sowie unabhängige oder unabhängiger Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt tätig. Sie beziehungsweise er unterliegt keinen Weisungen des Landes hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung und entscheidet nach pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit sie beziehungsweise er den Sachverhalt der auf Seiten des Landes zuständigen Stelle weitermeldet. Hierbei orientiert sie beziehungsweise er sich an den Maßstäben der Strafprozessordnung für das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Liegt nach der dortigen Beurteilung ein solcher Verdacht vor, ist der Sachverhalt dem Land mitzuteilen.
Die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt kann der hinweisgebenden Person auf Wunsch Vertraulichkeit zusichern. Auf Grund der anwaltlichen Schweigepflicht darf in diesem Fall die Identität der hinweisgebenden Person ohne deren Einwilligung weder dem Land noch Dritten offenbart werden. Soll die Vertrauensanwältin beziehungsweise der Vertrauensanwalt in einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeugin beziehungsweise Zeuge vernommen werden, darf sie beziehungsweise er den Namen und die Identität der hinweisgebenden Person nur offenbaren, wenn dies sowohl vom Land als auch von der hinweisgebenden Person gestattet wird.
4. Anwendungsbereich
Neben dem Innenministerium haben das Finanzministerium, das Wissenschaftsministerium, das Wirtschaftsministerium, das Ministerium Ländlicher Raum, das Verkehrsministerium, das Kultusministerium, das Umweltministerium, das Sozialministerium, das Justizministerium und das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen einen eigenen Vertrag für sich und ihren jeweiligen nachgeordneten Geschäftsbereich abgeschlossen sowie Ressortansprechpartner für die Vertrauensanwältin beziehungsweise den Vertrauensanwalt benannt.
5. Kontaktdaten des Vertrauensanwalts
Als Vertrauensanwalt wurde Rechtsanwalt Michael Rohlfing, BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zerrenerstraße 11, 75172 Pforzheim, beauftragt. Herr Rechtanwalt Michael Rohlfing ist wie folgt zu erreichen:
Telefon: (07231) 39763-47
Telefax: (07231) 39763-10
E-Mail: vertrauensanwalt@benderharrer.de.
6. Aufgaben der Dienststellen
Die Dienststellen haben in diesem Zusammenhang die gleichen Aufgaben, wie sie sich bereits aus der VwV Korruptionsverhütung ergeben. Wird nach der ersten Tätigkeit der Vertrauensanwältin beziehungsweise des Vertrauensanwalts ein Sachverhalt an die Dienststelle weitergeleitet, ist diese zur Mitwirkung an der Aufklärung und Weiterverfolgung des Sachverhalts im Zusammenwirken mit dem zuständigen Ressortansprechpartner (vergleiche Nummer 4) und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Vertrauensanwältin beziehungsweise dem Vertrauensanwalt verpflichtet.
Davon unberührt bleiben die eigenen Pflichten der Dienststelle, der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Aufklärung von und im Umgang mit Korruptionssachverhalten nach der VwV Korruptionsverhütung, die unabhängig von der Institution Vertrauensanwalt fortbestehen (vergleiche Nummern 3.1 ff, 3.3, 5.6 und 6.1 ff der VwV).
Nach Nummer 6.2 der VwV Korruptionsverhütung besteht für Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen die Notwendigkeit, die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Dies erfolgt insbesondere, wenn aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht eines Bestechungsdelikts besteht. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob eine Unterrichtung im Einzelfall erforderlich ist, obliegt nach Nummer 3.1 der VwV der Behördenleitung oder der dafür von ihr ausdrücklich bestimmten Organisationseinheit.
Wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG muss ein von der Vertrauensanwältin beziehungsweise vom Vertrauensanwalt mitgeteilter Sachverhalt sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob konkrete Tatsachen für den Verdacht eines Bestechungs- oder Begleitdelikts sprechen.
Diese Prüfung kann im Einzelfall schwierig sein. Um den beteiligten Ministerien und Behörden dabei gegebenenfalls Unterstützung zu bieten, hat das Innenministerium mit den Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe Kontakt aufgenommen und mit diesen die nachfolgend skizzierte Vereinbarung über die Einrichtung zentraler Ansprechpartner getroffen.
Die von den Ressorts benannten Ansprechpartner für die Vertrauensanwältin beziehungsweise den Vertrauensanwalt und die Behördenleitungen von Behörden, die das Institut nutzen und in einem konkreten Verdachtsfall Zweifel haben, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Anfangsverdacht bestehen, können sich an die Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe wenden, wo zentrale Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Deren Zuständigkeit richtet sich nach der Tatortzuständigkeit. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ist wie folgt zu erreichen:
Telefon: 07 11/2 12-0
E-Mail: poststelle@genstastuttgart.justiz.bwl.de
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist wie folgt zu erreichen:
Telefon: 07 21/9 26-0
E-Mail: poststelle@genstakarlsruhe.justiz.bwl.de.
Nach einer ersten Kontaktaufnahme erfolgt eine Vermittlung an die zuständigen zentralen Ansprechpartner. Mit diesen findet ein persönliches Gespräch statt. Die Mitteilungen werden in einem Beobachtungsvorgang nochmals daraufhin überprüft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bestehen. Bejahendenfalls wird der Vorgang von den Generalstaatsanwaltschaften an die jeweils zuständige landgerichtliche Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung weitergeleitet
7. Betroffenheit Einzelner
Zur Aufklärung und Prävention im Kampf gegen Korruption sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Über die Verbesserung interner Kontrollmechanismen hinaus setzen wir dabei auch auf die Zusammenarbeit mit der externen Vertrauensanwältin beziehungsweise dem externen Vertrauensanwalt als unabhängiger Ansprechpartnerin beziehungsweise als unabhängigem Ansprechpartner.
Gerade bei Korruptionsdelikten besteht die Notwendigkeit, alle Möglichkeiten zur Aufklärung zu nutzen, da Korruption ein typisches Delikt mit hohem Dunkelfeld ist. Die zur Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden sind daher auf jeden Hinweis angewiesen.
Bitte unterstützen Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse bei der Aufklärung von Korruptionssachverhalten!
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