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PStG-DVO - Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Juni 2013
(GBl. Nr. 10 vom 22.07.2013 S. 209; 15.12.2015 S.1147 15; 17.10.2018 S. 371 18; 22.05.2023 S. 188 23)
Gl.-Nr.: 2110
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Eignung des Standesbeamten
(1) Die Eignung für das Amt des Standesbeamten erlangt, wer
3. innerhalb der letzten zwei Jahre in der Sachbearbeitung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.
(2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesen gleichwertige Kenntnisse erworben hat.
(3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu Standesbeamten bestellt werden.
(4) Abweichend von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 können
zu Eheschließungsstandesbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich bestellen.
(5) Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt.
(6) Der Eheschließungsstandesbeamte ist auch befugt, an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mitzuwirken und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Lebenspartner sowie die Erstausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Begründung der Lebenspartnerschaft in Zusammenhang stehen, vorzunehmen.
(7) Der Eheschließungsstandesbeamte darf im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden oder eines Lebenspartners (§ 13 Absatz 3 und § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG) keine Eheschließung vornehmen und an keiner Begründung einer Lebenspartnerschaft mitwirken.
§ 2 Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten
(Verhinderungsvertreter)
(1) Die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten erlangt, wer
(2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens gleichwertige Kenntnisse erworben hat.
(3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu stellvertretenden Standesbeamten bestellt werden.
(4) Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
§ 3 Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter
(1) Die Gemeinde fördert die Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter.
(2) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sollen sich über die Rechtsentwicklung auf den Gebieten des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen Privatrechts auf dem Laufenden halten.
(3) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sind zum Besuch von Fortbildungslehrgängen verpflichtet. Sie bewahren die erforderliche Eignung, wenn sie regelmäßig an den vom Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.V. im Auftrag des Innenministeriums durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und innerhalb von fünf Jahren mindestens einen einwöchigen Fortbildungslehrgang des Bundesverbands der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. auf einem in Absatz 2 genannten Gebiet oder einen nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Fortbildungslehrgang eines anderen Anbieters auf einem in Absatz 2 genannten Gebiet besuchen.
§ 4 Bestellung und Widerruf
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn dieser die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt. Im Übrigen kann die Bestellung jederzeit widerrufen werden.
(2) Bestellung und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.
(3) Zuständig für die Bestellung zum Standesbeamten und den Widerruf der Bestellung ist die Gemeinde.
§ 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen 23
(1) Die Gemeinden erheben für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Standesämter Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und Auslagen.
(2) Das Standesamt kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühr ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(3) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Gebühr bis 10.000 Euro erheben.
(4) Die in der Verordnung ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 6 Gebührenfreie Amtshandlungen
Gebührenfrei sind die in Anlage 2 bestimmten Amtshandlungen. Darüber hinaus gelten die §§ 9 und 10 LGebG.
§ 7 Auslagen
(1) Mit der Gebühr sind die dem Standesamt erwachsenen Auslagen abgegolten.
(2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen.
(3) Auslagen nach Absatz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die Amtshandlung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(4) Auslagen sind Ausgaben, die das Standesamt Dritten bezahlt, um Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erbringen zu können. Auslagen sind insbesondere:
§ 8 Aufbewahrung der Zweitbücher, der Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, und der Sammelakten
(1) Die am Ende des Jahres 2008 abgeschlossenen Zweitbücher werden bei der unteren Fachaufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 2 Satz 1 AGPStG aufbewahrt und von dieser fortgeführt.
(2) Während der Dauer der Übergangsbeurkundung nach § 75 PStG sind Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, vom Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 PStG räumlich von den Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(3) Sammelakten sind bis zum Ablauf der in § 5 Absatz 5 PStG für das jeweilige Register genannten Frist jahrgangsweise vom Standesamt aufzubewahren.
§ 9 Zuständigkeitsregelungen 15
(1) Die untere Fachaufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 2 Satz 1 AGPStG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 24 und 25 PStG.
(2) Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
§ 10 In- und Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (GBl. S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (GBl. S. 558), außer Kraft.
(2) Soweit Bundesrecht Gebühren- und Auslagenfreiheit für bestimmte Amtshandlungen der Standesämter vorsieht, geht es den Vorschriften dieser Verordnung vor.
(3) Die Pflicht zur Fortbildung gilt auch für Standesbeamte, die am 23. Oktober 2009 bereits bestellt waren.
| Gebührenverzeichnis | Anlage 18 23 (zu § 5 Absatz 1) |
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Eheschließung | |
| 1.1 | Prüfung der Ehefähigkeit | |
| | a) bei der Anmeldung der Eheschließung | 65 |
| | b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit | 110 |
| c) wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist | 130 | |
| 1.2 | Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten, oder außerhalb gewidmeter Diensträume, Trauräume und Eheschließungsorte ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung | 110 |
| 1.3 | Durchführung und Beurkundung einer Eheschließung | 45 |
| 1.4 | Zusätzlich zu Nr. 1.3, wenn die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt vorgenommen wurde | 45 |
| 1.5 | Erneute Prüfung nach § 29 Absatz 2 PStV | 30 |
| 2 | Ehefähigkeitszeugnis | |
| 2.1 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | |
| | a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 65 |
| | b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit | 110 |
| 2.2 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer | 40 |
| 3 | Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen | |
| 3.1 | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | 35 |
| 3.2 | Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG) | 160 |
| 3.3 | Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG) | 110 |
| 3.4 | Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG) | 110 |
| 3.5 | Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG) | 80 |
| 3.6 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, zur Namensangleichung oder zur Namenswahl aufgrund familienrechtlicher oder personenstandsrechtlicher Vorschriften, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sofern nicht aufgrund Bundesrechts (§ 10 Absatz 2) oder nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht | 40 |
| 3.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung oder sonstige personenstandsrechtliche Änderung nach Nummer 3.6, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde | 20 |
| 3.8 | Zusätzlich zu Nummer 3.7, wenn der zugrundeliegende Personenstandseintrag nicht im Inland geführt wird | |
| a) bei einer Geburt | 140 | |
| b) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft | 90 | |
| 4 | Personenstandsurkunden | |
| 4.1 | Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister | 20 |
| 4.2 | Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde | 20 |
| 4.3 | Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als öffentliche Urkunde | 15 |
| 4.4 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 20 |
| 4.5 | Ausstellung einer Übersetzungshilfe nach der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 | 20 |
| 4.6 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs oder Bescheinigung aus Personenstandsregistern | 20 |
| 4.7 | Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls | 20 |
| 4.8 | Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung | 20 |
| 5 | Sonstige Amtshandlungen | |
| 5.1 | Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke | 40 bis 200 |
| 5.2 | Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister | 20 |
| 5.3 | Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte | 20 bis 60 |
| 5.4 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können | 20 bis 60 |
| 5.5 | Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen | 10 |
| 5.6 | Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen | 60 |
| 5.7 | Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, sofern nicht nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht | 65 |
| 5.8 | Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war | 20 bis 150 |
| 5.9 | Ablehnung eines Antrags | 1 /10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 |
| 5.10 | Veranlassung einer Urkundenüberprüfung über eine deutsche Botschaft | 30 |
| 5.11 | Datenabruf aus dem Melderegister für die Prüfung der Ehevoraussetzungen oder für die Beurkundung eines Sterbefalls, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden | 10 |
| 5.12 | Berichtigung nach den §§ 47, 48 PStG, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der Beteiligten zu verschulden ist | 25 |
| 5.13 | Fortschreibung eines Personenstandseintrags, wenn die Fortschreibung nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen vorzunehmen ist | 65 |
| Anlage 2 23 (zu § 6 Satz 1) |
Gebührenfrei sind
| ENDE | |