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ThUGVollzG - Gesetz über den Vollzug des Therapieunterbringungsgesetzes in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 301)
Der Landtag hat am 6. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Therapieunterbringungen aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes ( ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2430), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Sexual- und Gewalttäter im Sinne des § 1 ThUG.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient ferner dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Therapieuntergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Dies soll erreicht werden durch zielgerichtete Behandlung und Betreuung der Therapieuntergebrachten in einer geschlossenen Einrichtung. Im Vollzug der Therapieunterbringung sollen die Therapieuntergebrachten auch befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
§ 3 Einrichtungen
(1) Die Therapieunterbringung wird in besonderen Justizvollzugsanstalten, in Teilanstalten, Außenstellen oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen, die eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung gewährleisten und unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Therapieuntergebrachten so wenig wie möglich belastende und vom Strafvollzug getrennte Unterbringung zulassen.
(2) Geeignet für den Vollzug der Therapieunterbringung sind insbesondere Einrichtungen, in denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, sofern diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 4 Gestaltung des Vollzugs
(1) Die Therapieuntergebrachten sind unter Achtung ihrer Grund- und Menschenrechte zu behandeln. Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
(2) Die Therapieuntergebrachten werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Zweck der Therapieunterbringung bei möglichst geringem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
(3) Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinischtherapeutisch und unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit freiheitsorientiert auszugestalten.
(4) Den Therapieuntergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Maßnahmen anzubieten, die eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans gewährleisten. Bei Bedarf sind auch psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen anzubieten.
(5) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Therapieuntergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Die Therapieuntergebrachten sind vor Übergriffen zu schützen.
(6) Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Therapieuntergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, berücksichtigt.
§ 5 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden die §§ 4 bis 56 des Buches 1 des Justizvollzugsgesetzbuches (JVollzGB I) und die §§ 3 bis 82 und § 84 des Buches 5 des Justizvollzugsgesetzbuches (JVollzGB V) auf den Vollzug der Therapieunterbringung nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
§ 6 Zuständigkeit
Innerhalb einer Einrichtung nach § 3 ist diese für die Ausführung der Therapieunterbringung zuständig. Das Justizministerium (Aufsichtsbehörde) führt insoweit die Aufsicht über die Therapieunterbringung. Im Übrigen bleibt § 11 ThUG unberührt.
§ 7 Unterrichtung
Die Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.
§ 8 Kosten
Die Kosten der Therapieunterbringung trägt das Land.
§ 9 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG), körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG) sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 GG) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 10 Übergangsbestimmungen
Therapieuntergebrachte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht in Einrichtungen nach § 3 befinden, werden dorthin verlegt.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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