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VergabeVwV - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Dezember 2024
(GABl. Nr. 12 vom 30.12.2024 S. 824)



Archiv: 2008, 2011, 2019

1 Anwendungsbereich

1.1 Kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

1.2 Unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber.

2 Vergaberechtliche Bestimmungen

2.1 Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung

Als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden

  1. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Ausgabe 2019, vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), Abschnitte 1, 2 und 3 sowie Teil B, Ausgabe 2016, vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, ber. BAnz AT 01.04.2016 B 1) und Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) herausgegeben als DIN-Normen, Ausgabe September 2016. Für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten richtet sich die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nach den in der Nummer 2.2 Buchstabe g und Nummer 2.2 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften. Unabhängig von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ohne Umsatzsteuer) und ein Direktauftrag bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Diese Wertgrenzen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet. Höhere Wertgrenzen bleiben unberührt. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten;
  2. die Nummer 4.1 (Mittelstand) der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 23. Juli 2024 (GABl. S.623);
  3. die Nummern 4.5.6 und 4.5.7 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (VwV Korruptionsverhütung) vom 5. November 2024 (GABl. S.992). Hinsichtlich der anderen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.3 Buchstabe c.

2.2 Unmittelbar zu beachtende Bestimmungen

Von den kommunalen Auftraggebern sind in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar zu beachten

  1. § 14 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S.1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185, S.10) geändert worden ist,
  2. § 68 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S.559), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S.2250) geändert worden ist,
  3. §§ 224 und 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408, S. 8) geändert worden ist,
  4. § 22 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S.745), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 23. Februar 2017 geändert worden ist (GBl. S.99, 104),
  5. die Verordnung PR Nummer 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. S.244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S.4968) geändert worden ist,
  6. § 2 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 17. Dezember 2020, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S.26, 44) geändert worden ist,
  7. der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024I Nr. 236, S.54) geändert worden ist,
  8. die aufgrund der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Verordnungsermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39, S.1) geändert worden ist, die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr.39, S.1) geändert worden ist, die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.624, 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222, S.7) geändert worden ist, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S.1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr.39, S. 1) geändert worden ist, sowie die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.624, 691), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,
  9. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S.31) geändert worden ist,
  10. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S.799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172, S. 1) geändert worden ist,
  11. das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz vom 16. April 2013 (GBl. S.50), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S.597, 606) geändert worden ist.

2.3 Zur Anwendung empfohlene Bestimmungen

Den kommunalen Auftraggebern wird die Anwendung in der jeweils geltenden Fassung empfohlen

  1. der Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1; ber. BAnz AT 08.02.2017 B1) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ( VOL/B) vom 5. August 2003 (BAnz Nummer 178a vom 23.09.2003); für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten finden die in der Nummer 2.2 Buchstabe g und Nummer 2.2 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften Anwendung;
  2. der VwV Beschaffung mit Ausnahme der nur die Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes betreffenden Regelungen (Nummer 4.2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3, Nummer 7.2 Absatz 2, Nummer 7.3 Absatz 2, Nummern 9.2, 10, 12 Buchstabe g, Nummer 14 sowie Anlage 2 und 3) sowie der Verweise auf die Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung.
    Die in den Nummern 7.1 und 7.2 VwV Beschaffung festgelegten Wertgrenzen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet.
    Die in den Nummern 7.1 und 7.2 VwV Beschaffung genannten Wertgrenzen können auch im Rahmen des § 106b Absatz 1 der Gemeindeordnung ( GemO) zu Grunde gelegt werden.
    Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind unabhängig davon zu beachten, ob von der Anwendungsempfehlung der Nummer 2.3 Buchstabe b Gebrauch gemacht wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in Nummer 10.7 des Handlungsleitfadens nach Nummer 2.4 VwV Beschaffung);
  3. der VwV Korruptionsverhütung; hinsichtlich der Anwendung der Nummern 4.5.6 und 4.5.7 dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.1 Buchstabe c;
  4. der Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 31. Januar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B4).

Weitere Hilfestellung kann das Kommunale Vergabehandbuch für Baden-Württemberg, erschienen beim Richard Boorberg Verlag, geben.

3 Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

3.1 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter

Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter. Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig ( § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 1 VOB/A). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.

3.2 Vergabe in öffentlicher Sitzung

3.2.1 Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden ( § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO). Dasselbe gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 GemO für die beschließenden Ausschüsse. Sind diese lediglich vorberatend tätig, ist den Gemeinden freigestellt, ob die Vorberatung öffentlich oder nichtöffentlich erfolgt ( § 39 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 GemO). Sie können damit generell oder im Einzelfall selbst darüber entscheiden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO findet insoweit keine Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss jedoch nichtöffentlich verhandelt werden ( § 39 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 GemO). Gleiches gilt für die Vorberatung in beratenden Ausschüssen ( § 41 Absatz 3 GemO).

3.2.2 Über die Vergabe ist daher grundsätzlich, gegebenenfalls mit Ausnahme der unter Nummer 3.2.1 erwähnten Vorberatung in Ausschüssen, in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Eine Behandlung der Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, aber auch geboten, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden. Für Vergaben, in denen das bundesrechtlich bindende Vergaberecht ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Nummer 2.2 Buchstabe g und Nummer 2.2 Buchstabe h) zur Anwendung kommt, ist das Vertraulichkeitsgebot je nach Stand des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung seines Zwecks zu handhaben.

Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen ( § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO) für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen und im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen ( § 41b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 GemO). Dabei ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden ( § 41b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 GemO). Auch Mitglieder des Gemeinderats sind hieran gebunden ( § 41b Absatz 4 GemO). Dies ist insbesondere für Vergabeentscheidungen von Bedeutung.

3.2.3 Das Gleiche gilt bei Landkreisen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 5 Satz 1 und 4, § 36 Absatz 3 sowie § 36a Absatz 2, 3 und 4 der Landkreisordnung, bei kommunalen Auftraggebern, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ( GKZ) Anwendung findet, nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 GKZ und bei sonstigen kommunalen Auftraggebern, auf die die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung finden.

3.3 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberufliche Dienstleistungen und fallen nicht unter den Begriff der Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A. Bei einem Generalunternehmervertrag gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, und zwar sowohl für die Bauleistungen als auch für die damit verbundenen Planungsleistungen, wie zum Beispiel Ausführungspläne und statische Berechnungen, nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen.

Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen kann hinsichtlich der Entgelte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S.2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.

4 Hinweise zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung

4.1 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter

Die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter. Eine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen ist danach nicht zulässig ( § 2 Absatz 2 UVgO). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.

4.2 Vergabe in öffentlicher Sitzung

Die Nummer 3.2 gilt entsprechend.

4.3 Elektronische Kommunikation

Es wird empfohlen, Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren besteht jedoch nicht. Vielmehr entscheidet der kommunale Auftraggeber abweichend von §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO, ob und inwieweit er Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel durchführt.

4.4 Freiberufliche Leistungen

Zur Vergabe freiberuflicher Leistungen wird auf Nummer 8 VwV Beschaffung (Vergabe freiberuflicher Leistungen) verwiesen. Dem Wettbewerbsgrundsatz bei freiberuflichen Leistungen ( § 50 Satz 1 UVgO) ist Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei, Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 27. Februar 2019 (GABl. S. 118) außer Kraft.


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