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VergabeVwV - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Baden-Württemberg -
Vom 5. Dezember 2024
(GABl. Nr. 12 vom 30.12.2024 S. 824)
1 Anwendungsbereich
1.1 Kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.
1.2 Unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber.
2 Vergaberechtliche Bestimmungen
2.1 Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung
Als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
2.2 Unmittelbar zu beachtende Bestimmungen
Von den kommunalen Auftraggebern sind in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar zu beachten
2.3 Zur Anwendung empfohlene Bestimmungen
Den kommunalen Auftraggebern wird die Anwendung in der jeweils geltenden Fassung empfohlen
Weitere Hilfestellung kann das Kommunale Vergabehandbuch für Baden-Württemberg, erschienen beim Richard Boorberg Verlag, geben.
3 Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
3.1 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter
Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter. Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig ( § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 1 VOB/A). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.
3.2 Vergabe in öffentlicher Sitzung
3.2.1 Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden ( § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO). Dasselbe gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 GemO für die beschließenden Ausschüsse. Sind diese lediglich vorberatend tätig, ist den Gemeinden freigestellt, ob die Vorberatung öffentlich oder nichtöffentlich erfolgt ( § 39 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 GemO). Sie können damit generell oder im Einzelfall selbst darüber entscheiden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO findet insoweit keine Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss jedoch nichtöffentlich verhandelt werden ( § 39 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 GemO). Gleiches gilt für die Vorberatung in beratenden Ausschüssen ( § 41 Absatz 3 GemO).
3.2.2 Über die Vergabe ist daher grundsätzlich, gegebenenfalls mit Ausnahme der unter Nummer 3.2.1 erwähnten Vorberatung in Ausschüssen, in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Eine Behandlung der Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, aber auch geboten, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden. Für Vergaben, in denen das bundesrechtlich bindende Vergaberecht ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Nummer 2.2 Buchstabe g und Nummer 2.2 Buchstabe h) zur Anwendung kommt, ist das Vertraulichkeitsgebot je nach Stand des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung seines Zwecks zu handhaben.
Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen ( § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO) für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen und im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen ( § 41b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 GemO). Dabei ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden ( § 41b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 GemO). Auch Mitglieder des Gemeinderats sind hieran gebunden ( § 41b Absatz 4 GemO). Dies ist insbesondere für Vergabeentscheidungen von Bedeutung.
3.2.3 Das Gleiche gilt bei Landkreisen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 5 Satz 1 und 4, § 36 Absatz 3 sowie § 36a Absatz 2, 3 und 4 der Landkreisordnung, bei kommunalen Auftraggebern, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ( GKZ) Anwendung findet, nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 GKZ und bei sonstigen kommunalen Auftraggebern, auf die die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung finden.
3.3 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberufliche Dienstleistungen und fallen nicht unter den Begriff der Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A. Bei einem Generalunternehmervertrag gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, und zwar sowohl für die Bauleistungen als auch für die damit verbundenen Planungsleistungen, wie zum Beispiel Ausführungspläne und statische Berechnungen, nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen.
Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen kann hinsichtlich der Entgelte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S.2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.
4 Hinweise zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung
4.1 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter
Die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter. Eine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen ist danach nicht zulässig ( § 2 Absatz 2 UVgO). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.
4.2 Vergabe in öffentlicher Sitzung
Die Nummer 3.2 gilt entsprechend.
4.3 Elektronische Kommunikation
Es wird empfohlen, Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren besteht jedoch nicht. Vielmehr entscheidet der kommunale Auftraggeber abweichend von §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO, ob und inwieweit er Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel durchführt.
4.4 Freiberufliche Leistungen
Zur Vergabe freiberuflicher Leistungen wird auf Nummer 8 VwV Beschaffung (Vergabe freiberuflicher Leistungen) verwiesen. Dem Wettbewerbsgrundsatz bei freiberuflichen Leistungen ( § 50 Satz 1 UVgO) ist Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei, Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 27. Februar 2019 (GABl. S. 118) außer Kraft.
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