Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 387)



Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 31 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649) erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht. "(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jedes zweiten Jahres einen Tätigkeitsbericht."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet seinen nächsten Tätigkeitsbericht nach § 31 Abs. 1 LDSG zum 1. Dezember 2009.