Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung Umweltministerium

Vorn 12. Februar 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 117)



Auf Grund von § 4 Abs.2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415) wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.42 erhalten folgende Fassung:

Nummer Gegenstand Gebühr Euro
≫1.1.13 Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BImSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10
1.1.14 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG) 100 - 2500
1.1.15 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12
1.1.16 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) 150 - 500
1.1.17 Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer

Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG)

100 - 2500
1.1.18 Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) 250 - 5000
1.1.19 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs.3 KrW-/AbfG) 500 - 5000
1.1.20 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/ AbfG) 200 - 3000
1.1.21 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen

(§ 38 Abs.2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

20 - 500
  Anmerkung:

Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Lan-

desumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

 
1.1.22 Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 20 - 500
1.1.23 Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nach-

weisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung - NachwV)

60 - 6000
1.1.24 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG) 150 - 2500
1.1.25 Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50 - 500
1.1.26 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) 150 - 50.000
1.1.27 Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag 150 - 3000
1.1.28 Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV) 205 - 1000
1.1.29 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie - ) 2000 - 50.000
1.1.30 Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 500 - 2500
1.1.31 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs.4 Nr.2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr.2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb 250 - 1000
1.1.32 Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung ≫Entsorgungsfachbetrieb≪ beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Abs.2 EfbV; § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 100 - 500
1.1.33 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50 - 150
1.1.34 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger und einer Kopie an den Abfallentsorger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 20 - 6000
  Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs.5 NachwV) wird, für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 
1.1.35 Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV) 20 - 1500
1.1.36 Bearbeitung der vom Abfallerzeuger in Kopie übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 20 - 1500
1.1.37 Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV) 500 - 10000
1.1.38 Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Abs. 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NachwV) 50 - 500
1.1.39 Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV) 250 - 2500
1.1.40 Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV) je Nummer
1.1.41 Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV) 25 - 2500
- für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummern je Nummer 5 - 6, mindestens 50
- für Entsorgungsnachweise über 100 Nummern je Nummer 2,50 - 4, mindestens 500
1.1.42 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein 5 - 25≪.

b) Nach Nummer 1.1.42 wird folgende Nummer 1.1.43 eingefügt:

≫1.1.43 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs.4 der Gewerbeabfallverordnung 20 - 1000≪.

2. In Nummer 1.3 wird die Angabe ≫(z.B. Verpackungsverordnung)≪ durch die Worte ≫sowie dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz≪ ersetzt.

3. Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

≫1.4 Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S.1) und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)≪.  

b) In Nummer 1.4.2 wird die Angabe ≫(Artikel 30 EG-AbfVerbrV, § 4 Abs.4 AbfVerbrG)≪ durch die Angabe ≫(Artikel 50 Abs. 2 bis 4 EG-AbfVerbrV; § 12 Abs. 3 bis 5 AbfVerbrG)≪ ersetzt.

c) Nummer 1.4.3 erhält folgende Fassung:

≫1.4.3 Anordnung im Einzelfall (§ 13 AbfVerbrG) 100 - 2500≪.

d) Nummer 1.4.4 wird gestrichen.

4. In Nummer 3.15 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Zahl ≫25≪ durch die Zahl ≫35≪ ersetzt.

5. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.2.3 wird gestrichen.

b) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt:

≫4.3 Anzeige nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)  
4.3.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 200 - 50000


4.3.2 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG 100 - 50000
4.3.3 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG 100 - 50.000≪.

c) Die bisherigen Nummern 4.3 bis 4.14 werden die Nummern 4.4 bis 4.15.

6. In Nummer 5.4.1 werden nach den Worten ≫umfassende Sachkundeprüfung≪ beziehungsweise ≫eingeschränkte Sachkundeprüfung≪ jeweils die Worte ≫je Prüfling≪ eingefügt.

7. Nach Nummer 5.5.2 werden folgende Nummern 5.6 und 5.7 eingefügt:

≫5.6 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 700
5.7 Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV) Erteilung einer Erlaubnis für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ChemVOCFarbV 100 - 2500≪.

8. Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.3 eingefügt:

≫7.3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 LärmVibrationsArbSchV 200 - 2000≪.

9. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte ≫Gegenstand≪ werden nach dem Wort ≫Rechtsvorschriften≪ folgende Worte eingefügt:

≫Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.≪

b) In Nummer 8.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Zahl ≫10000≪ durch die Zahl ≫10500≪ ersetzt.

c) Nach Nummer 8.1.1 werden folgende Nummern 8.1.2 und 8.1.3 eingefügt:

≫8.1.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 1000
8.1.3 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (Steinbrüche) wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nach Nummer 8.1.1 oder Abbaufläche nach Nummer 8.1.2 nicht zu Grunde gelegt werden können 150 - 4500≪.

d) Die bisherige Nummer 8.1.2 wird zur Nummer 8.1.4.

e) Nach Nummer 8.1.4 werden folgende Nummern 8.1.5 bis 8.1.9 eingefügt:

≫8.1.5 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG 100 - 500
8.1.6 Anordnung von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG und/oder Prüfung von Messberichten 100 - 500
8.1.7 Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG und Prüfung des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Überprüfung 100 - 500
8.1.8 Erlass nachträglicher Anordnungen nach  
- § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG 100 - 2500
- § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG 500 - 5000
8.1.9 Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen (z.B. § 21 der 13. BImSchV, § 19 der 17. BImSchV) 500 - 5000≪.

f) Nummer 8.3.5 erhält folgende Fassung:

≫8.3.5 Amtshandlungen nach § 15 Abs.2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens100
  wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung nicht zu Grunde gelegt werden können 100 - 3000≪.

g) In Nummer 8.8 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach den Worten ≫Störfall-Verordnung (12. BImSchV)≪ der Satz ≫Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Abs.2 der 9. BImSchV eine Sicherheitsanalyse nach § 9 der 12. BImSchV den Antragsunterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach Nummer 8.1.1 um bis zur Hälfte erhöht werden.≪ eingefügt.

h) In den ≫Anmerkungen zu Nr. 8≪ werden in Absatz 2 der Satz ≫Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert ist.≪ sowie in Absatz 3 der Satz ≫Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.≪ eingefügt.

10. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9.2 wird das Wort ≫Einrichtung≪ durch das Wort ≫Errichtung≪ ersetzt.

b) Die Nummern 9.2.5 und 9.2.9 werden gestrichen. Die Nummern 9.2.6 bis 9.2.8 werden die Nummern 9.2.5 bis 9.2.7.

c) Nach Nummer 9.2.7 wird folgende Nummer 9.2.8 eingefügt:

≫9.2.8 Maßnahmen nach § 16 BetrSichV 50 - 1000≪.

d) Nummer 9.3 erhält folgende Fassung:

≫9.3 Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen  
9.3.1 Anerkennung von befähigten Personen nach der BetrSichV 150 - 1000
9.3.2 Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)  
9.3.3 Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2 10 - 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2 mindestens 50≪.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.