Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung Umweltministerium
Vorn 12. Februar 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 117)
Auf Grund von § 4 Abs.2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415) wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.42 erhalten folgende Fassung:
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| ≫1.1.13 | Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BImSchG) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 |
| 1.1.14 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG) | 100 - 2500 |
| 1.1.15 | Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) | 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12 |
| 1.1.16 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) | 150 - 500 |
| 1.1.17 | Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer
Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG) | 100 - 2500 |
| 1.1.18 | Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) | 250 - 5000 |
| 1.1.19 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs.3 KrW-/AbfG) | 500 - 5000 |
| 1.1.20 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/ AbfG) | 200 - 3000 |
| 1.1.21 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen
(§ 38 Abs.2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte | 20 - 500 |
| Anmerkung:
Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Lan- desumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht. | ||
| 1.1.22 | Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG | 20 - 500 |
| 1.1.23 | Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nach-
weisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung - NachwV) | 60 - 6000 |
| 1.1.24 | Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG) | 150 - 2500 |
| 1.1.25 | Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG) | 50 - 500 |
| 1.1.26 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) | 150 - 50.000 |
| 1.1.27 | Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag | 150 - 3000 |
| 1.1.28 | Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV) | 205 - 1000 |
| 1.1.29 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie - ) | 2000 - 50.000 |
| 1.1.30 | Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 500 - 2500 |
| 1.1.31 | Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs.4 Nr.2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr.2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb | 250 - 1000 |
| 1.1.32 | Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung ≫Entsorgungsfachbetrieb≪ beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Abs.2 EfbV; § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 100 - 500 |
| 1.1.33 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG) | 50 - 150 |
| 1.1.34 | Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger und einer Kopie an den Abfallentsorger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) | 20 - 6000 |
| Anmerkung:
Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs.5 NachwV) wird, für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr. | ||
| 1.1.35 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV) | 20 - 1500 |
| 1.1.36 | Bearbeitung der vom Abfallerzeuger in Kopie übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) | 20 - 1500 |
| 1.1.37 | Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV) | 500 - 10000 |
| 1.1.38 | Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Abs. 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NachwV) | 50 - 500 |
| 1.1.39 | Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV) | 250 - 2500 |
| 1.1.40 | Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV) | je Nummer |
| 1.1.41 | Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV) | 25 - 2500 |
| - für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummern | je Nummer 5 - 6, mindestens 50 | |
| - für Entsorgungsnachweise über 100 Nummern | je Nummer 2,50 - 4, mindestens 500 | |
| 1.1.42 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein | 5 - 25≪. |
b) Nach Nummer 1.1.42 wird folgende Nummer 1.1.43 eingefügt:
| ≫1.1.43 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs.4 der Gewerbeabfallverordnung | 20 - 1000≪. |
2. In Nummer 1.3 wird die Angabe ≫(z.B. Verpackungsverordnung)≪ durch die Worte ≫sowie dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz≪ ersetzt.
3. Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
| ≫1.4 | Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S.1) und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)≪. |
b) In Nummer 1.4.2 wird die Angabe ≫(Artikel 30 EG-AbfVerbrV, § 4 Abs.4 AbfVerbrG)≪ durch die Angabe ≫(Artikel 50 Abs. 2 bis 4 EG-AbfVerbrV; § 12 Abs. 3 bis 5 AbfVerbrG)≪ ersetzt.
c) Nummer 1.4.3 erhält folgende Fassung:
| ≫1.4.3 | Anordnung im Einzelfall (§ 13 AbfVerbrG) | 100 - 2500≪. |
d) Nummer 1.4.4 wird gestrichen.
4. In Nummer 3.15 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Zahl ≫25≪ durch die Zahl ≫35≪ ersetzt.
5. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.2.3 wird gestrichen.
b) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt:
| ≫4.3 | Anzeige nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) | |
| 4.3.1 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG | 200 - 50000 |
| 4.3.2 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG | 100 - 50000 |
| 4.3.3 | Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG | 100 - 50.000≪. |
c) Die bisherigen Nummern 4.3 bis 4.14 werden die Nummern 4.4 bis 4.15.
6. In Nummer 5.4.1 werden nach den Worten ≫umfassende Sachkundeprüfung≪ beziehungsweise ≫eingeschränkte Sachkundeprüfung≪ jeweils die Worte ≫je Prüfling≪ eingefügt.
7. Nach Nummer 5.5.2 werden folgende Nummern 5.6 und 5.7 eingefügt:
| ≫5.6 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV | 700 |
| 5.7 | Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV) Erteilung einer Erlaubnis für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ChemVOCFarbV | 100 - 2500≪. |
8. Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.3 eingefügt:
| ≫7.3 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 LärmVibrationsArbSchV | 200 - 2000≪. |
9. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ≫Gegenstand≪ werden nach dem Wort ≫Rechtsvorschriften≪ folgende Worte eingefügt:
≫Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.≪
b) In Nummer 8.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Zahl ≫10000≪ durch die Zahl ≫10500≪ ersetzt.
c) Nach Nummer 8.1.1 werden folgende Nummern 8.1.2 und 8.1.3 eingefügt:
| ≫8.1.2 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 250 - 1000 |
| 8.1.3 | Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (Steinbrüche) wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nach Nummer 8.1.1 oder Abbaufläche nach Nummer 8.1.2 nicht zu Grunde gelegt werden können | 150 - 4500≪. |
d) Die bisherige Nummer 8.1.2 wird zur Nummer 8.1.4.
e) Nach Nummer 8.1.4 werden folgende Nummern 8.1.5 bis 8.1.9 eingefügt:
| ≫8.1.5 | Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG | 100 - 500 |
| 8.1.6 | Anordnung von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG und/oder Prüfung von Messberichten | 100 - 500 |
| 8.1.7 | Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG und Prüfung des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Überprüfung | 100 - 500 |
| 8.1.8 | Erlass nachträglicher Anordnungen nach | |
| - § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 100 - 2500 | |
| - § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG | 500 - 5000 | |
| 8.1.9 | Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen (z.B. § 21 der 13. BImSchV, § 19 der 17. BImSchV) | 500 - 5000≪. |
f) Nummer 8.3.5 erhält folgende Fassung:
| ≫8.3.5 | Amtshandlungen nach § 15 Abs.2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens100 |
| wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung nicht zu Grunde gelegt werden können | 100 - 3000≪. |
g) In Nummer 8.8 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach den Worten ≫Störfall-Verordnung (12. BImSchV)≪ der Satz ≫Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Abs.2 der 9. BImSchV eine Sicherheitsanalyse nach § 9 der 12. BImSchV den Antragsunterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach Nummer 8.1.1 um bis zur Hälfte erhöht werden.≪ eingefügt.
h) In den ≫Anmerkungen zu Nr. 8≪ werden in Absatz 2 der Satz ≫Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert ist.≪ sowie in Absatz 3 der Satz ≫Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.≪ eingefügt.
10. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.2 wird das Wort ≫Einrichtung≪ durch das Wort ≫Errichtung≪ ersetzt.
b) Die Nummern 9.2.5 und 9.2.9 werden gestrichen. Die Nummern 9.2.6 bis 9.2.8 werden die Nummern 9.2.5 bis 9.2.7.
c) Nach Nummer 9.2.7 wird folgende Nummer 9.2.8 eingefügt:
| ≫9.2.8 | Maßnahmen nach § 16 BetrSichV | 50 - 1000≪. |
d) Nummer 9.3 erhält folgende Fassung:
| ≫9.3 | Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen | |
| 9.3.1 | Anerkennung von befähigten Personen nach der BetrSichV | 150 - 1000 |
| 9.3.2 | Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) | |
| 9.3.3 | Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2 | 10 - 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2 mindestens 50≪. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.