Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 20. November 2012
(GBl. Nr. 17 vom 28.22.2012 S. 625)



Der Landtag hat am 15. November 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199), wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Maßnahmen nach §§ 20 bis 23, 25 bis 27, 29 bis 33, 35 und 36, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. ≫Maßnahmen nach §§ 20 bis 23, 25 bis 27, 29 bis 33, 35 und 36, die sich gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig.≪ 

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.  ≫Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Maßnahmen, durch die eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist.  ≫Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist.≪

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Dies gilt nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung sowie für einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand.≪

2. § 22 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ≫und≪ ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

≫5. der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).≪

c) In Absatz 3 werden die Wörter ≫eine längerfristige Observation, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur selbsttätigen Bildaufzeichnung sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder durch den Einsatz Verdeckter Ermittler≪ durch die Wörter ≫besondere Mittel der Datenerhebung≪ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind
  1. Verbrechen,
  2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
    1. sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten,
    2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden,
    3. gewerbs- , gewohnheits- , serien- , bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.
 ≫(5) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind
  1. Verbrechen,
  2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit
    1. sie sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten,
    2. es sich um Taten auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder nach den §§ 86 a, 109 h, 126, 130 und 130 a des Strafgesetzbuches handelt,
    3. sie gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.≪

d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Regierungspräsidenten, der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart sowie der Leiter des Landeskriminalamtes können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. ≫Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.≪ 

e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch die weitere Verwendung des Verdeckten Ermittlers für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 oder Leben oder Gesundheit einer Person gefährdet würde, sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt oder seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind.  ≫Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch die weitere Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Leben oder Gesundheit einer Person gefährdet würde, sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt oder seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind.≪

3. § 23a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes erheben
  1. über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
  2. über
    1. Personen, wenn konkrete Planungen oder Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie schwerwiegende Straftaten begehen werden,
    2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Planung oder Vorbereitung von schwerwiegenden Straftaten einer in Buchstabe a genannten Person ganz oder teilweise eingeweiht sind oder deren Pläne aktiv unterstützen, sowie
    3. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
      aa) dass sie Mitteilungen entgegennehmen, die für eine in Buchstabe a oder b genannte Person bestimmt sind oder von ihr herrühren, oder
      bb) dass ihre Kommunikationseinrichtung von einer solchen Person benutzt wird,

soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten erforderlich ist.

Maßnahmen nach Satz 1 Nr.2 dürfen nur bei Telekommunikationsanschlüssen oder Endgeräten der in Satz 1 Nr.2 genannten Personen erfolgen. Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Schwerwiegende Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgend aufgeführten Straftaten unter der Voraussetzung, dass die Tat im Einzelfall schwer wiegt und außerdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem Bereich der terroristischen, der organisierten oder der Bandenkriminalität zuzurechnen ist:

  1. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 und 85, 87 bis 89, 94 bis 100a,
    2. Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
    3. Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109e bis 109h,
    4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
    5. Geld- und Wertpapierfälschung sowie Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach den §§ 146 und 151 bis 152b,
    6. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176a bis 179 sowie §§ 184b und 184c,
    7. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
    8. schwere Körperverletzung im Fall des § 226 Abs. 2,
    9. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
    10. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1,
    11. Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 und 250 sowie §§ 253 und 255,
    12. Straftaten der Hehlerei nach den §§ 260 und 260a sowie Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261,
    13. Straftaten des Betrugs nach §§ 263 bis 264 in besonders schweren Fällen,
    14. Straftaten der Urkundenfälschung nach den §§ 267 bis 269 sowie nach §§ 275 und 276 in besonders schweren Fällen,
    15. Straftaten der Sachbeschädigung nach §§ 303b, 305, 305a,
    16. gemeingefährliche Straftaten nach §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 3, § 309 Abs. 1 bis 4, § 310 Abs. 1, §§ 313, 314, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3 sowie §§ 316a bis 316c und 317 Abs. l ,
    17. Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334 in besonders schweren Fällen;
  2. aus der Abgabenordnung:
    1. Steuerhinterziehung nach § 370 in besonders schweren Fällen,
    2. gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
    3. Steuerhehlerei nach § 374;
  3. aus dem Arzneimittelgesetz:
    Straftaten nach § 95 in besonders schweren Fällen;
  4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
    1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 in besonders schweren Fällen,
    2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a;
  5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
    Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2 und § 97;
  6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6;
  7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    1. Straftaten nach § 29 in besonders schweren Fällen,
    2. Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 sowie §§ 30a und 30b;
  8. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    1. Straftaten nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 sowie § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    2. Straftaten nach § 22a Abs. 1 und 2;
  9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
    1. Völkermord nach § 6,
    2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12;
  10. aus dem Waffengesetz:
    1. Straftaten nach § 51 Abs. 1 und 2,
    2. Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c und d in besonders schweren Fällen.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch einen Regierungspräsidenten oder durch den Leiter des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Regierungspräsidenten, der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart und der Leiter des Landeskriminalamtes können die Befugnis, einen Antrag nach Satz 2 zu stellen, auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.

 ≫(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder eine gemeine Gefahr vorliegt. Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Auf gabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines Regierungspräsidiums, des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion schriftlich zu stellen und zu begründen. Diese können die Antragsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf eine Maß nahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizid gefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Leitung eines Regierungspräsidiums, des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.≪

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten ≫Anordnung nach Absatz≪ wird die Angabe ≫2 oder≪ eingefügt.

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe ≫Satz 1 Nr. 1≪ wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort ≫Zwecken≪ werden die Wörter ≫bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr≪ eingefügt.

d) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Abwehr einer anderen unmittelbar bevorstehenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1,
  2. zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten nach Absatz 2 oder
  3. zur Aufklärung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung

die Erhebung von Verkehrsdaten rechtfertigen.

 ≫Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 oder
  2. zur Aufklärung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung die Erhebung von Verkehrsdaten rechtfertigen.≪

e) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

≫(9) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Daten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes über die in §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.≪

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter ≫Dem in Gewahrsam Genommenen≪ durch die Wörter ≫Der in Gewahrsam genommenen Person≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort ≫Entscheidung≪ die Wörter ≫nach Satz 3≪ eingefügt und das Wort ≫sie≪ durch das Wort ≫diese≪ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫eine Person in Gewahrsam genommen ist≪ durch die Wörter ≫die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ≫Vorschriften des≪ die Wörter ≫Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des≪ eingefügt und nach den Wörtern ≫freiwilligen Gerichtsbarkeit≪ die Wörter ≫ , soweit nichts anderes bestimmt ist≪ angefügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

≫Die persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person durch das Gericht kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden.≪

dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine den Gewahrsam anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.  ≫Die gerichtliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person.≪

ee) Im neuen Satz 5 werden die Wörter ≫ (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit)≪ gestrichen.

ff) Im neuen Satz 6 wird nach dem Wort ≫statt≪ folgender Halbsatz eingefügt:

≫ ; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit≪.

5. § 37 wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre Verarbeitung die vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.≪

6. Nach § 38 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet.≪

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Datenabgleich mit polizeilichen Dateien  ≫Datenabgleich≪.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Polizeivollzugsdienst kann Daten der in §§ 6 und 7 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen.  ≫Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten der in §§ 6 und 7 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien oder Dateien, für die er eine Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen.≪

8. Die Überschrift von § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Datenabgleich mit anderen Dateien  ≫Besondere Formen des Datenabgleichs≪.

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Datenübermittlung innerhalb der Polizei  ≫Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen≪.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Länder≪ die Wörter ≫sowie Behörden des Zollfahndungsdienstes≪ eingefügt.

c) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

≫(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger erforderlich oder
  3. in einer anderen Rechtsvorschrift außerhalb des Landesdatenschutzgesetzes vorgesehen ist.

In Fällen der Nummern 1 und 2 dürfen auch Daten übermittelt werden, die zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert werden. Ausgenommen sind Daten der in § 20 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 genannten Personen.

(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Landesverfassungsschutzgesetz.≪

10. § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger erforderlich oder
  3. in einer anderen Rechtsvorschrift außerhalb des Landesdatenschutzgesetzes vorgesehen ist.

In Fällen der Nummern 1 und 2 dürfen auch Daten übermittelt werden, die zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert werden, ausgenommen sind Daten der in § 20 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 genannten Personen.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Landesverfassungsschutzgesetz.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. sie hierzu durch völkerrechtliche Vereinbarungen über eine polizeiliche Zusammenarbeit berechtigt oder verpflichtet ist,
  2. dies zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist oder
  3. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden.

 ≫ § 43 Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. sie hierzu durch völkerrechtliche Vereinbarungen über eine polizeiliche Zusammenarbeit berechtigt oder verpflichtet ist,
  2. dies zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist oder
  3. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Die Hinweispflicht entfällt bei Übermittlungen im Sinne von § 43b Absatz 1 und 2. Die empfangende Stelle ist darüber hinaus auf Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, hinzuweisen.

(3) Die Polizei hat die Übermittlung personenbezogener Daten zu dokumentieren. Wird festgestellt, dass unrichtige Daten oder Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.≪

11. Nach § 43 werden folgende § § 43a bis 43c eingefügt:

≫ § 43a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindes tens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, soweit sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Der Polizeivollzugsdienst kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 190 vom 18.07.2002 S. 1) begangen werden soll und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage von § 43 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 und 3 unterbleibt über die in § 43 Absatz 2 Satz 1 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,
  2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
  3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch unterbleiben, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Stelle nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
  3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, ber. ABl. L. 75 vom 15.03.2007 S. 26) benannt wurde.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Staates, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungs übereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat).

§ 43b Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1) Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle oder Einwilligung der betroffenen Person nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden oder

  1. zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
  2. für andere justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(2) Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(3) Die übermittelten Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, zu beachten. Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden. Hat die übermittelnde Stelle mitgeteilt, dass unrichtige Daten oder Daten unrechtmäßig übermittelt wurden, sind diese unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten Daten verarbeitet wurden.

(4) Die übermittelten Daten dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. Nr. L 350 vom 30.12.2008 S. 60) oder an internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

  1. der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
  2. die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
  3. die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.

Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaates oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des übermittelnden Mitgliedstaates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die übermittelten Daten dürfen innerhalb der Europäischen Union an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden, soweit dies zur

  1. Verhütung von Straftaten,
  2. zur Strafverfolgung,
  3. zur Strafvollstreckung,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
  5. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengenassoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.

(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist bei Vorabkontrollen (§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes) für neu zu errichtende Dateien, in denen Daten nach Absatz 1 oder 2 verarbeitet werden, anzuhören.

(8) § 25 Absatz 1 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass sich die Polizei nicht auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten berufen kann.

§ 43c Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI

Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europä ischen Union anwendbar.≪

12. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 26, 27, 28 bis 33, 37, 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 dieses Gesetzes sowie nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes.  ≫(3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach § 20 Abs Absatz 1, 2, 4 und 5, §§ 26, 27, § 27a Absatz 1, §§ 28 bis 33, 37, 42 Absatz 2 und 7, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 1 und 3 und § 44 dieses Gesetzes sowie § 18 des Landesdatenschutzgesetzes.≪

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

≫(4) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 sowie § 26 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger, wie insbesondere Hepatitis B-Virus, Hepatitis C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist.≪

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

13. § 78 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Innenministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. ≫Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen oder das Innenministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.≪ 

14. In § 79 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Vereinbarungen≪ die Wörter ≫oder den Beschluss des Rates 2008/615/JI≪ eingefügt.

15. § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9.die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80).  ≫9. die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80).≪

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Polizei gesetzes vom 18. November 2008

Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (GBl. S. 390) wird wie folgt geändert:

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1

Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434) wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

≫ § 4a Automatisiertes Abrufverfahren

Die Standesämter haben den Personen, die in der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde mit der Standesamtsaufsicht betraut sind, zur Erfüllung dieser Aufgaben den Abruf der in ihrem elektronischen Personenstandsregister gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der mit einem Sperrvermerk nach § 64 des Personenstandsgesetzes versehenen Daten zu ermöglichen.≪

Artikel 4
Einschränkungen von Grundrechten

(1) Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Durch Artikel 1 Nummer 11 wird das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Durch Artikel 1 Nummer 12 wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Durch Artikel 1 Nummer 13 wird das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(5) Durch Artikel 2 werden das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.