Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Änderung der Gebührenverordnung - LUBW
- Baden-Württemberg -
Vom 4. August 2014
(GBl. Nr. 16 vom 26.08.2014 S. 430)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Die Gebührenverordnung - LUBW vom 1. Dezember 2006 (GBl. S. 387) zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Umweltministeriums" das Wort "und" durch die Wörter ", des Sozialministeriums," ersetzt und nach dem Wort "Verbraucherschutz" die Wörter "und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur" eingefügt.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2 | Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle: In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, wer den die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt. | |
| 2.1 | Feste, verbrennbare Reststoffe:
Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfälle, Putzwolle usw. Bei nicht ofengerechter Verpackung (d. h. Durchmesser des Folienbeutels oder der Papptrommel 30 cm) werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. | 5-125 pro kg |
| 2.2 | Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen usw. | |
| a) Verpressen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität< 3,0 E11 Bq | 50-20.000 1 pro Stück | |
| b) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton | 1900-25.000 1 pro Stück | |
| c) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung > 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer Gesamtaktivität> 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton | 2500-30.000 1 pro Stück | |
| d) Zementierung von Chemikalien bis 2 kg | 100-500 pro Stück | |
| 2.3 | Flüssige, verbrennbare Reststoffe:
Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten usw.) | 30-75 pro kg |
| 2.4 | Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:
Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer usw.) | |
| Wenn die Anlieferung nicht im HDB-Kleingebinde erfolgt, wird die Verbrennung des Verpackungsmaterials der Sondergebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) zusätzlich in Rechnung gestellt. | 10-25 pro kg |
Neu:
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2 | Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle: In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Mehrkosten für die Dekontamination oder Entsorgung der zur Verfügung gestellten Transportbehälter werden zusätzlich berechnet. Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt. | |
| 2.1 | Feste, verbrennbare Reststoffe:
Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Misch abfällen, Putzwolle und so weiter Bei nicht ofengerechter Verpackung werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. | 50 - 300 pro kg |
| 2.2 | Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen und so weiter
a) Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, mit einer Dosisleistung d 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität Für einen Reststoff, der als freigestelltes Versandstück angeliefert wird und dessen Volumen inklusive Verpackung d 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15.000 Euro erhoben werden (Kleinstmengenregelung). Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden. | 2500 - 30.000 pro Stück |
| b) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung d 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität | 6000 - 40.000 pro Stück | |
| c) Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, oder Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung > 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität
Die Kosten für das Entladen von Abschirmbehältern werden nach Aufwand im Einzelfall berechnet. | 9000 - 50.000 pro Stück | |
| d) Konditionierung von Bauschutt, Fassware
Anmerkungen zu Nummer 2.2: Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-l-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Mehrkosten der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Entsorgungs-GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt. | 7000 - 30.000 pro Stück | |
| 2.3 | Flüssige, verbrennbare Reststoffe:
Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten und so weiter) | 30 - 100 pro kg |
| 2.4 | Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:
Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer und so weiter) Anmerkung zu Nummer 2.3 und 2.4: Das Zerkleinern und Verbrennen des Verpackungsmaterials und der Gebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt." | 10 - 100 pro kg |
b) In Nummer 7.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "3000" durch die Zahl "4000" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
| ENDE |