Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM und zur Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes

Vom 13. August 2015
(GBl. Nr. 17 vom 18.09.2015 S. 785)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist,
  2. § 33 Absatz 5 des Umweltverwaltungsgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Gebührenverordnung UM

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2013 (GBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Nummer II.. Gebührenverzeichnis folgende Zeile angefügt:

≫17 Umweltinformationsrecht≪

2. I. Allgemeine Bestimmungen wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 werden nach dem Wort ≫Verwaltungsverfahren≪ die Wörter ≫mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17≪ eingefügt.

b) Nummer 0.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
0.6 Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS - Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. Nr. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫0.6 Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.≪

3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach den Wörtern ≫Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)≪ die Wörter ≫und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG≪ eingefügt und nach den Wörtern ≫Sonderabfallverordnung (SAbfVO)≪ die Wörter

≫Batteriegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren≪

angefügt.

b) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1.3 Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs 50 - 25.000
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫1.3 Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs 50 - 25.000≪.

4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Bei Nummer 3 wird nach der Anmerkung folgende Zeile eingefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫3.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV≪.

b) In Nummer 3.4 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ das Wort ≫Bestätigung≪ durch das Wort ≫Registrierung≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 200≪ durch die Angabe ≫30 - 200≪ ersetzt.

c) In Nummer 3.5 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 12 Absatz 2 StrlSchV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 3 StrlSchV≪ ersetzt.

d) Die Nummern 3.11 bis 3.38 werden wie folgt gefasst:

alt neu

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro
3.11 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 2 StrlSchV 100 - 5.000
3.12 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV 50 - 1.000
3.13 Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt 50 - 1.000
3.14 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 StrlSchV 100 - 1.000
3.15 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 StrlSchV 35
3.16 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 StrlSchV 50 - 1.000
3.17 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV 50 - 1.000
3.18 Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind 100 - 1.000
3.19 Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV 100
3.20 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 StrlSchV 100 - 10.000
3.21 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 300 - 500
3.22 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV 500 - 5.000
3.23 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV 50 - 500
3.24 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV 200 - 5.000
3.25 Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV 100 - 2.500
3.26 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV 200 - 2.500
3.27 Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV 100 - 5.000
3.28 Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV 100 - 2.500
3.29 Bestätigung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV 25 - 200

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫3.11 Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV 25 - 50
3.12 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV 100 - 5000
3.13 Entgegennahme und Bescheidung des Antrages eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV 100
3.14 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV 50 - 1000
3.15 Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt 50 - 1000
3.16 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV 100 - 1000
3.17 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV 35 - 100
3.18 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV 50 - 1000
3.19 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV 50 - 1000
3.20 Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV 100 - 1000
3.21 Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV 100
3.22 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV 100 - 10.000
3.23 Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV 100 - 500
3.24 Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV 100 - 500
3.25 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 300 - 500
3.26 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV 500 - 5000
3.27 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV 50 - 500
3.28 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV 200 - 5000
3.29 Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV 150 - 1000
3.30 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV 150 - 10.000
3.31 Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV 150 - 10.000
3.32 Registrierung der Anzeige nach § 10 1 Absatz 2 StrlSchV 150 - 10.000
3.33 Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV 100 - 2500
3.34 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV 200 - 2500
3.35 Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV 100 - 5000
3.36 Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV 100 - 2500
3.37 Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV 25 - 200
3.38 Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz 200 - 2500≪.

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
5 Chemikalien

Chemikaliengesetz (ChemG)

 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫5 Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

Chemikaliengesetz (ChemG)

Wasch- und Reinigungsmittelrecht≪.

b) Folgende Nummer 5.6 wird angefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫5.6 Wasch- und Reinigungsmittel

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50 - 5000≪.

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.2 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach dem Wort ≫Sachkunde≪ die Wörter ≫beziehungsweise Fortbildung≪ eingefügt.

b) Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
6.4 Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV 100 - 500
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫6.4 Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV 100 - 500≪.

c) In Nummer 6.6 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫Anhang III≪ durch die Angabe ≫Anhang I≪ ersetzt.

7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
8. Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫8 Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen≪.

b) In Nummer 8.2.1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫nach den Nummern 8.2.2 und 8.2.3≪ durch die Wörter ≫nach der Nummer 8.2.2≪ ersetzt.

c) In Nummer 8.3.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ nach der Angabe ≫8.1≪ die Angabe ≫und 8.2≪ eingefügt.

d) In Nummer 8.7.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫8.1, 8.3, 8.4 und 8.5≪ durch die Angabe ≫8.1 bis 8.5≪ ersetzt.

e) In Nummer 8.15 wird nach der Angabe ≫8.1,≪ die Angabe ≫8.2,≪ eingefügt.

f) Nummer 8.16.2 wird folgende Nummer 8.17 angefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫8.17 Benzinbleigesetz,

10. BImSchV

28. BImSchV

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV

50 - 5000≪.

8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
9 Anlagen- und Produktsicherheit

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -)

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫9 Anlagen- und Produktsicherheit

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ EWG des Rates (EU-BauPVO)

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren≪.

b) Nach Nummer 9.1.4 werden folgende Nummern eingefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫9.1.5 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO 200 - 5000
9.1.6 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 b) und c), Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO 100 - 200
9.1.7 Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind 100 - 5000≪.

9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
10. Energieverbrauchsrelevante Produkte

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫10 Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union≪.

b) Folgende Nummer wird angefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫10.7 Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtsverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 50 - 5000≪.

10. In Nummer 12.1 und 12.2 wird jeweils in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.

11. Nummer 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 13 WG≪ durch die Wörter ≫ § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG≪ ersetzt.

b) In Nummer 13.1.8 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 17 WG≪ durch die Angabe ≫ § 99 WG≪ ersetzt.

c) In Nummer 13.1.9 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.

d) In Nummer 13.1.10 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 122 Absatz 2 Satz 2 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)≪ ersetzt.

e) In Nummer 13.1.11 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 19 Absatz 2 WG)≪ durch die Wörter ≫zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)≪ ersetzt. Die Anmerkung zu Nummer 13.1.11

Anmerkung:
Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Absatz 1 WG) ist gebührenfrei.

wird gestrichen.

f) In Nummer 13.1.12 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 31 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 26 WG)≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 1500≪ durch die Angabe ≫50 - 1500≪ ersetzt.

g) In Nummer 13.1.13 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

h) In Nummer 13.1.14 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 25.000≪ durch die Angabe ≫50 - 25.000≪ ersetzt.

i) In Nummer 13.1.15 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 23 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 18 WG)≪ ersetzt.

j) Nummer 13.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

13.2 Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung
13.2.1 In den Fällen von § 44 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 45e Absatz 2 WG 25 - 20.000
13.2.2 Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG in den Fällen von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Indirekteinleiterverordnung 25 - 20.000
13.2.3 Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WG 50 - 10.000
13.2.4 Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45e Absatz 3 WG 50 - 10.000
13.2.5 Genehmigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften 50 - 10.000
13.2.6 Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Absatz 1 Satz 3 WG

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

50 - 10.000
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫13.2 Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen
13.2.1 In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG 50 - 20.000
13.2.2 Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG 50 - 20.000
13.2.3 Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 50 - 10.000
13.2.4 Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WG 50 - 10.000
13.2.5 Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasser anlage oder ihres Betriebes nach § 48 Absatz 2 WG 50 - 10.000
13.2.6 Zulassungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften 50 - 10.000
13.2.7 Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei≪.

k) In Nummer 13.3 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 108 Absatz 4 WG≪ durch die Angabe ≫ § 93 Absatz 3 WG≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50 - 5000≪ durch die Angabe ≫50 - 15.000≪ ersetzt.

l) In Nummer 13.4.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ (§ 39 WG)≪ durch die Angabe ≫ (§ 53 Absatz 2 WHG)≪ ersetzt.

m) Nummer 13.4.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
13.4.2 Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG, § 40 Absatz 1 WG) 50 - 30.000
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫13.4.2 Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG) 50 - 30.000≪.

n) In Nummer 13.4.3 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

o) In Nummer 13.4.4 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.

p) In Nummer 13.5.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

q) In Nummer 13.5.5.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Anmerkung

Anmerkung zu Nummern 13.5.2 bis 13.5.5:
Die Planfeststellung und die Genehmigung von Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 30 WHG dienen, sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient.

gestrichen.

r) In Nummer 13.5.6 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25≪ durch die Angabe ≫50≪ ersetzt.

s) In Nummer 13.5.7 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 68b Absatz 7 WG≪ durch die Angabe ≫ § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG≪ und in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 5000≪ durch die Angabe ≫50 - 5000≪ ersetzt.

t) In Nummer 13.6.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫25 - 10.000≪ durch die Angabe ≫50 - 10.000≪ ersetzt.

u) In Nummer 13.6.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 10 - 250≪ durch die Angabe ≫50 - 250≪ ersetzt.

v) Nummer 13.7 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
13.7 Zwangsverpflichtungen
13.7.1 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§§ 91 bis 95 WHG) 25 - 1.500
13.7.2 Fristverlängerung (§ 91 Absatz 1 Satz 2 WG) 1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25
13.7.3 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Absatz 2 WG) 1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25
13.7.4 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG) 1/10 der Gebühr nach Nummern 13.7.1, mindestens 25
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫13.7 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
13.7.1 Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen 50 - 1500
13.7.2 Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG) 1/10 der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50
13.7.3 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG) 1/5 der Gebühr nach Nummer 13.7. 1, mindestens 50≪.

w) Nummern 13.8.1 bis 13.8.7 werden wie folgt gefasst:

alt neu

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

13.8 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren
13.8.1 Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Absatz 4 WG, § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) 25 - 500
13.8.2 Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG) 25 - 15 000
13.8.3 Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG) 25 - 10.000
Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt
13.8.4 Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 37 WG) 25 - 1.500
13.8.5 Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 WHG 25 - 5.000
13.8.6 Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG) 25 - 5.000
Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
13.8.7 Sicherung des Beweises (§ 105 Absatz 1 WG) 1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25
 

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

≫13.8.1 Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG) 20 - 500
13.8.2 Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG) 50 - 15.000
13.8.3 Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50 - 10.000
13.8.4 Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG) 50 - 1500
13.8.5 Überprüfung von Abwasser anlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG 50 - 5000
13.8.6 Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50 - 5000
13.8.7 Sicherung des Beweises (§ 90 WG) 1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50≪.

x) Nummer 13.9 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
13.9 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS)
13.9.1 Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS 800 - 2.500
13.9.2 Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben 200 - 800
13.9.3 Entscheidung über die Änderung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung 200 - 1.500
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫13.9 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)
13.9.1 Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung 1000 - 5000
13.9.2 Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung 200 - 5000
13.9.3 Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben 200 - 800≪.

12. Nummer 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15.3.1 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ der Angabe ≫ § 11 BauPrüfVO≪ die Wörter ≫je Fachrichtung≪ angefügt.

b) Nummer 15.4.6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
15.4.6 Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫15.4.6 Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen, den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4. 1, 15.4.2 und 15.4.3≪.

c) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1 und 15.4.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.  ≫2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.≪

d) Nach Nummer 15.4.10 wird folgende Nummer 15.4.11 eingefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫15.4.11 Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand4 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden≪.

e) Die in Nummer 15.4.11 eingefügte Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.  ≫4) Zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.≪ Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden Fußnoten 5 bis 7 .

f) Die bisherige Nummer 15.4.11 wird Nummer 15.4.12. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.10≪ durch die Angabe ≫ 15.4.11 ≪ ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 15.4.12 wird Nummer 15.4.13. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.10≪ durch die Angabe ≫ 15.4.11 ≪ ersetzt.

h) Die bisherige Nummer 15.4.13 wird Nummer 15.4.14. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫und 15.4. 10≪ durch die Angabe ≫bis 15.4. 11 ≪ ersetzt.

i) Die bisherige Nummer 15.4.14 wird Nummer 15.4.15. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die neue Fußnote 6 wie folgt gefasst:
 ≫6) Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.≪
In Buchstabe h wird die Angabe ≫15.4.13≪ durch die Angabe ≫15.4.14≪ ersetzt.

j) Die bisherige Nummer 15.4.15 wird Nummer 15.4.16. In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫15.4.14≪ durch die Angabe ≫15.4.15≪ ersetzt.

k) In Nummer 15.6 wird in der Tabelle Nummer 11 wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 Bauart schwer 6
11.2 sonstige Bauart
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫11 eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 7 50
sonstige Bauarten 40
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 7 43
sonstige Bauart 35
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 7 33
sonstige Bauart 26≪.

13. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫125 - 5000≪ durch die Angabe ≫125 - 10.000≪ ersetzt.

b) In Nummer 16.1.4 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 125 - 2500≪ durch die Angabe ≫ 125 - 5000≪ ersetzt.

c) In Nummer 16.1.8 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫100 - 500≪ durch die Angabe ≫100 - 1000≪ ersetzt.

d) In Nummer 16.2.9 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫ 100 - 2500≪ durch die Angabe ≫ 100 - 5000≪ ersetzt.

14. Nummer 16 wird folgende Nummer angefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
≫17 Umweltinformationsrecht

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

1. Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden gebührenfrei
2. Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) 10 - 250
3. Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) 250 - 500≪.

Artikel 2
Änderung der Anlage 5 des Umweltverwaltungsgesetzes

In Anlage 5 (Gebührenverzeichnis) des Umweltverwaltungsgesetzes wird in Nummer 2 in der Spalte ≫Gebühr in Euro≪ die Angabe ≫100 - 250≪ durch die Angabe ≫10 - 250≪ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 151243

ENDE