Änderungstext

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1191; 09.12.2025 Nr. 137 25)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EGovG BW - E-Government-Gesetz Baden-Württemberg
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

≫ § 8a Gemeinsame Verfahren

(1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im
Sinne dieses Gesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, können am gemeinsamen Verfahren beteiligt werden. Im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten jeweils den verantwortlichen Stellen, welche die Daten eingegeben haben. Soweit gemeinsame Verfahren Übermittlungen personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, ist § 8 entsprechend anzuwenden. Auch die Abrufe personenbezogener Daten durch die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen sind zu protokollieren.

(2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Landes nach § 2 Absatz 1 an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.

(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 12 durchzuführen und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören. Ihr oder ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4, das Ergebnis der Vorabkontrolle sowie die Entwürfe der Regelungen nach Absatz 5 vorzulegen.

(4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 11 Absatz 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,

  1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche der beteiligten Stellen jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist und
  2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung welcher Daten verantwortlich ist.

Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, die eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht nach § 11 Absatz 2 verwahrt und diese nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsichtnahme durch jedermann bereithält. Hat die nach Satz 2 bestimmte Stelle eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist diese oder dieser für die Verwahrung und die Einsichtnahme durch jedermann zuständig. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. § 7 bleibt unberührt.

(5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, können die beteiligten Stellen das gemeinsame Verfahren erst einrichten und nutzen, wenn vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens geregelt ist, welches Datenschutzrecht angewendet wird und welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.

(6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 21 bis 24 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich die Betroffenen wenden, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Die Betroffenen sind über die Weiterleitung zu unterrichten.≪

2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

Die §§ 1 bis 3 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landesgebührengesetzes

Das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,  ≫2. der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder≪

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
5. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,  ≫5. mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,≪.

bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

≫6. einfache elektronische Kopien,≪.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) In Absatz 2 wird die Angabe ≫Abs. 1 Nr. 6≪ durch die Wörter ≫Absatz 1 Nummer 7≪ ersetzt.

3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ≫schriftlich≪ die Wörter ≫oder elektronisch≪ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes

Das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 293), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 363, 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ≫(Post)≪ ein Komma und die Wörter ≫einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter≪ eingefügt.

2. § 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter ≫glaubhaft macht≪ durch das Wort ≫nachweist≪ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter ≫Rechtsfolge nach Satz 2≪ durch die Wörter ≫Rechtsfolgen nach Satz 2 und 3≪ ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

≫ § 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen und unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.≪

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ≫nach § 5 Abs. 5≪ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern ≫ § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5≪ der Punkt gestrichen und die Wörter ≫sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.≪ eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Gemeindekassenverordnung

In § 13 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 791), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 57) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

Artikel 7
Evaluierung

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen, die Erfahrungen im Bund und in anderen Ländern mit entsprechenden Gesetzen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Die Erfahrungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind dabei einzubeziehen. Die Landesregierung kann sich dabei wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in welchen Regelungen des Landes

  1. die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist,
  2. auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann,
  3. auf die Vorlage des Originals als Nachweis oder auf den Nachweis als solchen verzichtet werden kann.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Verbreitung und den Nutzungsgrad digitaler Medien in der Bevölkerung von Baden-Württemberg. Sie gibt dabei eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob die Regelungen von Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 weiterhin zwingend und unverzichtbar sind.

Artikel 8 25
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 tritt für die in Artikel 1 § 1 Absatz 4 genannten Stellen am 1. Januar 2018 in Kraft.
Soweit Artikel 1 § 6 Absatz 4 die Übermittlung elektronisch geführter Akten an die Gerichte und Behörden der Justizverwaltung betrifft, tritt er am 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 2 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 1 § 2 Absatz 3 tritt ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Behörden des Landes angeboten werden, in Kraft.
Artikel 1 § 2 Absatz 4 tritt sechs Monate nach Aufnahme des Betriebes des zentralen Dienstes nach Artikel 1 § 15 Absatz 4 Nummer 1 in Kraft.

Das Innenministerium gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 und 3 im Gesetzblatt bekannt.

( 4) Artikel 1 § 6 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Werden die für die Umsetzung der elektronischen Aktenführung der Behörden des Landes notwendigen Haushaltsmittel durch den Landtag nicht rechtzeitig bereitgestellt, tritt das Inkrafttreten nach Satz 1 nicht ein. Das Innenministerium gibt dies im Gesetzblatt bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, einen neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 § 6 Absatz 1 durch Rechtsverordnung festzusetzen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 § 6 Absatz 1 können die Behörden des Landes ihre Akten im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie elektronisch führen.

(5) (aufgehoben)

(6) Absatz 4 Satz 4 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 151908

ENDE