Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 28. November 2017
(GBl. Nr. 24 vom 07.12.2017 S. 621)
Der Landtag hat am 15. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden das Komma und die Wörter "die zu sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughäfen Zutritt haben," gestrichen und die Wörter " § 29c des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der Gewerbeordnung und den auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen,
11. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll,".
cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 11 ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat und er über die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung belehrt worden ist."
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Nr. 2 bis 4" wird gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Luftfahrtunternehmen" die Wörter "sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Teledienste" durch die Wörter "Telemedien anbieten," und das Wort "Teledienstenutzungsdaten" durch das Wort "Telemediennutzungsdaten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Telediensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Teledienstenutzungsdaten" durch das Wort "Telemediennutzungsdaten" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Teledienst-Dienstleistungen" durch das Wort "Telemedien-Dienstleistungen" ersetzt.
c) Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Dem Auskunftsgeber ist es verboten, allein auf Grund einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse."
3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
" § 5c Überwachung der Telekommunikation
(1) Um die Telekommunikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes zu überwachen und aufzuzeichnen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn
Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Satz 1 darf das Landesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems ermitteln.
(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Die §§ 3a bis 4 und 9 bis 13 des Artikel 10-Gesetzes sowie die §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz gelten entsprechend. Dabei ist § 3a Satz 12 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 5 des Artikel 10-Gesetzes zu löschen ist. Ist eine laufende Kontrolle nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. § 3b des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Absatz 1 auch auf Rechtsanwälte erstreckt, die in anderen Mandatsverhältnissen als der Strafverteidigung tätig sind, sowie auf Kammerrechtsbeistände. § 4 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Protokolldaten sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 5 des Artikel 10-Gesetzes zu löschen sind. § 4 Absatz 1 Satz 6 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung der Daten auch unterbleibt, soweit die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz von Bedeutung sein können.
(4) Bei der Erhebung von Daten nach Absatz 1 sind zu protokollieren
Zudem sind die Gründe zu dokumentieren, wenn eine Mitteilung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes unterbleibt. Die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes ist zu protokollieren. Die Protokolldaten nach Satz 1 bis 3 dürfen ausschließlich zur Mitteilung nach § 12 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden oder um der betroffenen Person oder nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz der Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Für die Löschung der Protokolldaten nach Satz 1 bis 3 gelten Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie § 4 Absatz 1 Satz 7 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend."
4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "und die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch ein Komma und die Wörter "die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an die Gerichte des Landes übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. | "(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie an andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden." |
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an die Gerichte des Landes übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. | "(3) Im Übrigen kann das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verfolgung von Straf taten von erheblicher Bedeutung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden." |
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Auskunft aus Akten umfasst alle personenbezogenen Daten, die über eine Speicherung in gemeinsamen Dateien im automatisierten Verfahren auffindbar sind."
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" ersetzt.
7. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Artikel 10-Gesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 5c Absatz 3 Satz 1" eingefügt.
8. § 15c Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann nach Unterrichtung der Landesregierung
befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. | "Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach Maßgabe der § 5a Absatz 9 und § 6 Absatz 3 Satz 10 sowie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz, auch in Verbindung mit § 5c Absatz 3 Satz 1." |
9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz
§ 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 642, 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "von ihm" durch die Wörter "vom Landesamt für Verfassungsschutz" ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landesverfassungsschutzgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 172012
| ENDE |