Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Mai 2017
(GBl. Nr. 11 vom 31.05.2017 S. 265)
Der Landtag hat am 10. Mai 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1157, 1158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Teils Sechster Abschnitt wird die Angabe ", Neutralität" angefügt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ", Neutralität" angefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Schöffen und andere ehrenamtliche Richter."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 3 Satz 1 gilt für Berufsrichter auch in den Verfahren nach Satz 1."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen
§ 3a des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen vom 11. April 1972 (GBl. S. 134), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 547) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 6a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe ", Neutralität" angefügt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter."
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
§ 9 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 21. Dezember 1953 (GBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2 1. April 2015 (GBl. S. 28 1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
§ 5 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. März 1966 (GBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 28 1, 282) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter."
Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2016 (GBl. S. 605, 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(gültig bis 31.12.2017)
1. § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 21 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt auch bei den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern im Rahmen von deren Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 und 3."
(gültig ab 1. Januar 2018)
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe "Amtsbereich, " die Wörter "Elektronische Signatur," eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Das in einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen enthaltene Attribut eines Notariatsabwicklers weist den Inhaber als Notariatsabwickler aus und enthält die Angabe des Landes. Die Notarkammer ist nur dann Bestandteil des Notarattributs, wenn ein Notar oder Notarassessor zum Notariatsabwickler bestellt ist."
(gültig bis 31.12.2017)
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
"(2) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturkarten verfügen. Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut verbunden sein, welches den Inhaber als Notar oder Notarvertreter im Landesdienst ausweist und daneben die Bezeichnung des staatlichen Notariats und die Angabe des Landes enthält; für Notarvertreter kann die Bezeichnung des staatlichen Notariats entfallen.
(3) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.
(4) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation seiner qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt.
(5) Der Notar hat dem nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat der nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführende Präsident unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist.
(6) Das Justizministerium oder der Präsident des Oberlandesgerichts trägt in das von der Bundesnotarkammer geführte Notarverzeichnis jede Veränderung hinsichtlich Person und Name der bei den staatlichen Notariaten tätigen Notare im Landesdienst und Amtsverwalter unter Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit ein; Notarvertreter nach § 17 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 a werden im Notarverzeichnis nicht erfasst. Einzutragen sind insbesondere die Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Funktionsbezeichnung Notar im Landesdienst oder Amtsverwalter mit Datum von Beginn und Ende der jeweiligen Funktion sowie die Bezeichnung, Anschrift und Telekommunikationsdaten der staatlichen Notariate. Nachfolgerbestimmungen nach § 22 Absatz 1 Satz 4 und Änderungen in der Verwahrzuständigkeit nach § 46 Absatz 8 und 9 sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Justizministerium mitzuteilen und werden von dort in das Notarverzeichnis eingetragen."
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 6 Nummer 2, der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
(2) Artikel 6 Nummer 1 und 3 treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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