Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM
- Baden-Württemberg -

Vom 19. März 2018
(GBl. Nr. 6 vom 20.04.2018 S. 115)



Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.1.3 angefügt:

"3.1.3 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM 500 - 75 000

"

2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
8 Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs- ) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

8.1 Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als
35.000 Euro 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350
70.000 Euro 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000
700.000 Euro 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950
3.500 000 Euro 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600
bei einem höheren Kostenbetrag 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3.500 000 Euro übersteigenden Betrages
8.1.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.2 Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 , mindestens 375
8.2.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 200 - 2.500
8.3 Änderungsgenehmigung
8.3.1 Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375
8.3.2 Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.3.3 Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250
8.4 Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.4.1 für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage 85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250
8.4.2 für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200
Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4:

Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

8.5 Vorbescheid nach § 9 BImSchG 25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 mindestens 250
8.7 Umweltverträglichkeitsprüfung
8.7.1 Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1.000
8.7.2 Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr 125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 500
8.8 Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG 500 - 5.000
8.9 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250
Anmerkungen zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

8.10 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 250 - 15.000
8.11 Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG 250 - 1.000
8.12 Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG 250 - 2.000
8.13 Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 250 - 15.000
8.14 Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen 500 - 15.000
8.15 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der 5. BImSchV

250 - 500
8.16 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.16.1 Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV 250 - 5.000
8.16.2 Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV 500 - 20.000
8.16.3 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV 500 - 5.000
8.17 Überwachung
8.17.1 Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit ≫E≪ gekennzeichnet sind.

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle.

Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

100 - 20.000
8.17.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV 100 - 10.000
Anmerkungen zu Nummer 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.16.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

(6) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

8.18 Benzinbleigesetz

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV)

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (28. BImSchV)

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnung auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV

50 - 5.000

Neu:

"8 Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Können einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

8.1 Genehmigung im förmlichen Verfahren
8.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlagenicht mehr betragen als
35.000 Euro 1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350
70.000 Euro 1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500
175.000 Euro 1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1.000
700.000 Euro 0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1.950
3.500 000 Euro 0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5.600
bei einem höheren Kostenbetrag 17.500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des

3.500 000 Euro über-
steigenden Betrages

8.1.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.2 Genehmigung im vereinfachten Verfahren
8.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375
8.2.2 Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 200 - 2.500
8.3 Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren
8.3.1 Öffentliche Leistungen nach § 23a Absätze 1 und 2 BImSchG bei der stör- fallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 300
8.3.2 Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 375
8.4 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
8.4.1 Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlagenach § 16 Absätze 1 und 4 BImSchG sowie von Versuchs- anlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.4.2 und 8.4.3 75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375
8.4.2 Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,

mindestens 375

8.4.3 Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 250 - 5.000
8.4.4 Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250
8.4.5 Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist 60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 300
Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand gemäß § 3 Absatz 5 c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.5 Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.5.1 für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage 85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250
8.5.2 für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage 50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 200
8.6 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG 25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250
8.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG 50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 mindestens 250
8.8 Umweltverträglichkeitsprüfung
8.8.1 Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr 175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, mindestens 1.000
8.8.2 Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr 125 Prozent der Gebühr
nach den Nummern 8.1
bis 8.6, mindestens 500
8.9 Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG 500 - 5.000
8.10 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG 25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, mindestens 250
Anmerkung:
In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.
8.11 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 250 - 15.000
8.12 Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG 250 - 1.000
8.13 Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG 250 - 2.000
8.14 Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 250 - 15.000
8.15 Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen 500 - 15.000
8.16 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 250 - 500
8.17 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
8.17.1 Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV 100 - 1.000
8.17.2 Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV 500 - 20.000
8.17.3 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV 500 - 5.000
8.18 Überwachung

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52, 52a BImSchG und den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

8.18.1 Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind 100 - 20.000
8.18.2 Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV 100 - 10.000
8.18.3 Überwachungsmaßnahmen nach 12. BImSchV bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG 200 - 20.000
Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 Absatz 1 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

8.19 Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren 50 - 5 000

"

3. In Nummer 9 wird die Angabe "Richtlinie 89/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 89/106/EWG" ersetzt.

4. In den Nummern 14.19.1 bis 14.19.11 wird jeweils das Wort "GasHdrLtgV" durch das Wort "GasHDrLtgV" ersetzt.

5. In Nummer 19 wird die Angabe "vom 9" durch die Angabe "vom 9." ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180658

ENDE