Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Februar 2020
(GBl. Nr. 3 vom 29.02.2020 S. 25)
Der Landtag hat am 5. Februar 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1552, 1556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes | " LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "(Wiederholungsüberprüfung)" ein Komma und die Wörter "sowie den Schutz von Verschlusssachen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "überstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Verschlußsachengrade" durch das Wort "Verschlusssachengrade" sowie das Wort "Verschlußsachengraden" durch das Wort "Verschlusssachengraden" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "bereits" die Wörter "vor weniger als fünf Jahren" eingefügt und das Wort "durchgeführt" wird durch die Wörter "abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der volljährige Ehegatte oder Partner, mit dem die betroffene Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden. | "In die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 soll einbezogen werden:
|
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "dieser Person" ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person."
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "oder die eheähnliche Gemeinschaft" werden gestrichen.
bbb) Nach dem Wort "ein" werden die Wörter "oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung" eingefügt.
ccc) Nach dem Wort "Stelle" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt.
ddd) Die Wörter "des Ehegatten oder des Lebenspartners" werden durch die Wörter "der Person im Sinne des Satzes 1" ersetzt.
ee) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners. | "Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit des Ehegatten oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Dieses Gesetz gilt nicht" werden durch die Wörter "Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine fachkundige überprüfte Person ständig begleitet wird."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen" durch die Wörter "eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. bei den im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes die Partei selbst, | "2. die im Landtag vertretene politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will," |
cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe "will," die Wörter "für eine betroffene Person dieser nicht-öffentlichen Stelle" eingefügt.
dd) Nummer 4
4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des - Landes, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 35 Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 3 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "deren jeweilige" durch die Wörter "ihrer jeweiligen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Rechtsaufsichtsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der Landratsämter, der Gemeinden und der öffentlichen Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht, und ihrer Stellvertreter."
d) In Absatz 5 werden die Wörter "der unteren Sonderbehörden, der Geheimschutzbeauftragten sowie deren jeweilige" durch die Wörter "und der Geheimschutzbeauftragten der unteren Sonderbehörden sowie ihrer jeweiligen" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes allein durch" durch die Wörter "ist für Bewerber sowie für Mitarbeiter des eigenen Dienstes zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich" ersetzt.
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (9) Die Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz ist von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. | "(9) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, dem Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen." |
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Leitung der Dienststelle die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte sorgt in seiner Dienststelle für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 34a."
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Verschlußsachen | " § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Interesse" ein Komma und die Wörter "insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes," eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. | "Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel)." |
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist."
d) In Absatz 2 werden die Wörter "Eine Verschlußsache ist" durch die Wörter "Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Landes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:" ersetzt.
e) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder in sonstiger Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
(4) Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 34a zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen."
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Anhaltspunkte" werden die Wörter "Folgendes begründen:" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "begründen oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen oder | "2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche insbesondere
a) ausländischer Nachrichtendienste, b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder c) von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, |
dd) In Nummer 3 wird das Wort "begründen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "nach Satz 1 im Hinblick auf die mitbetroffene Person" ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Rechte der betroffenen Person | " § 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Person" |
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen" durch die Wörter "im Rahmen der Anhörung einen Rechtsanwalt beiziehen" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners" werden durch die Wörter "im Hinblick auf die mitbetroffene Person" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Anhaltspunkte" werden die Wörter "nach § 5 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
cc) Die Wörter "die ein Sicherheitsrisiko begründen," werden gestrichen.
dd) Das Wort "ihm" wird durch das Wort "ihr" ersetzt.
9. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "schriftlicher oder elektronischer" eingefügt und die Wörter "der einbezogenen" werden durch die Wörter "mit schriftlicher Zustimmung der mitbetroffenen" ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst
| alt | neu |
| § 11 Datenerhebung | " § 11 Befugnis zur Datenerhebung" |
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person und bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "und der mitbetroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "oder der mitbetroffenen Person" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Überprüfungsarten" ein Komma und das Wort "Überprüfungszeitraum" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" ein Komma und die Wörter "dem Gewerbezentralregister" eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,"
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Wörter "in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 4 und 5 sowie folgende Sätze werden angefügt:
"4. Einsicht in erforderlichem Maße in öffentlich sichtbare Internetseiten zu der betroffenen Person einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke und
5. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.
Eine Anfrage nach Satz 1 Nummer 5 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
Das schutzwürdige Interesse der betroffenen oder der mitbetroffenen Person überwiegt insbesondere, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im angefragten Staat nicht gewährleistet ist. Wird eine Anfrage aus den in Satz 4 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wird der Ehegatte oder Lebenspartner der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Absatz 2 einbezogen," durch die Wörter "Für die mitbetroffene Person" ersetzt und die Wörter "bezüglich der einzubeziehenden Person" gestrichen.
d) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen und die betroffene Person kann auch selbst befragt werden."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Person oder der einbezogenen" werden durch die Wörter "oder der mitbetroffenen" ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern "Staatssicherheitsdienst der" wird jeweils das Wort "ehemaligen" gestrichen.
ccc) Die Wörter "Person oder die einbezogene" werden durch die Wörter "oder die mitbetroffene" ersetzt.
ddd) Nach den Wörtern "Gebiet der" wird das Wort "ehemaligen" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst."
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, zur betroffenen Person oder zu deren Ehegatten oder Lebenspartner befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. | "Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden." |
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung."
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vor sehen, bleiben unberührt."
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Vornamen" ein Komma und die Wörter "auch frühere" eingefügt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Geschlecht,"
ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Familienstand" die Wörter "und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft" eingefügt.
ddd) In Nummer 5 werden das Wort "ehemaligen" gestrichen sowie nach dem Wort "Republik" das Wort "grundsätzlich" und nach dem Wort "Lebensjahr" ein Komma und die Wörter "in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren" eingefügt.
eee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. Anzahl der Kinder, | "8. private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit," |
fff) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Geburtsort" ein Komma und die Wörter "Staatsangehörigkeit, Geschlecht" eingefügt.
ggg) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Staatsangehörigkeiten" ein Komma und das Wort "Geschlecht" eingefügt.
hhh) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Anschriften" ein Komma und die Wörter "für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst" eingefügt.
iii) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Reisepasses" die Wörter "sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum" eingefügt.
jjj) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 13. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in den vergangenen fünf Jahren gegen die betroffene Person durchgeführt wurden, und eine Erklärung dazu, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, | "13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eine Erklärung dazu, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können," |
kkk) In Nummer 14 wird das Wort "ehemaligen" gestrichen.
lll) In Nummer 16 wird das Wort "Straf-" durch die Wörter "Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren" ersetzt.
mmm) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,"
nnn) In Nummer 17 werden die Wörter "Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen" durch die Wörter "Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige" und das Wort "befaßten" durch das Wort "befassten" ersetzt.
ooo) Nummer 18
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
wird aufgehoben.
ppp) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 18 und nach der Angabe "Vornamen," werden die Wörter "Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht," eingefügt und das Wort "Rufnummern" durch die Wörter "telefonische und elektronische Erreichbarkeit" ersetzt.
qqq) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 19 und die Wörter "Angaben zu früheren" werden durch die Wörter "frühere" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
rrr) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
"20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet unter Angabe des Benutzernamens."
bb) In Satz 3 werden die Wörter "sind zwei aktuelle Lichtbilder" durch die Wörter "ist ein aktuelles Lichtbild" ersetzt.
cc) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall der elektronischen Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung ist der Erklärung eine Unterschriftenprobe der betroffenen Person beizufügen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nr. 8," durch das Wort "Nummer" und das Wort "Lichtbilder" durch die Wörter "eine Unterschriftenprobe " ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 19 werden nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 erhoben. | "Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu treffen sind." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "oder Lebenspartners" durch ein Komma und die Wörter "des Lebenspartners oder des Lebensgefährten" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten oder Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. | "Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 18." |
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zu dieser Person zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Nr. 12, 13, 16, 17 und 18 genannten Daten anzugeben. | "(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Nummer 12, 13, 16, 16 a und 17 genannten Daten anzugeben. Sofern die Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 in elektronischer Form erteilt wird, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 7 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben. | "(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:
." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Lebenspartner" durch das Wort "Lebensgefährten" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch, soweit für einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte."
f) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "können die Personalakten" durch die Wörter "kann die Personalakte" ersetzt.
g) In Absatz 7 werden die Wörter "Person des Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "mitbetroffenen Person" und das Wort "diesen" durch das Wort "dieser" ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Mitteilung über" durch die Wörter "auch eine nachrichtliche Mitteilung an" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, so teilt sie dies der zuständigen Stelle unter Darlegung der Gründe mit. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch."
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Entscheidet die zuständige Stelle, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht, teilt sie dies der mitwirkenden Behörde schriftlich oder elektronisch mit."
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit. | "(4) Die zuständige Stelle teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit." |
g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt."
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zuweisung" durch die Wörter "Betrauung mit" ersetzt.
b) Die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "über" das Wort "die" durch die Wörter "Veränderungen der" ersetzt und die Wörter "eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben" werden durch die Wörter "mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach der Angabe "Überweisungsbeschlüsse," die Wörter "Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung," eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden das Wort "Straf-" durch die Wörter "Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren", das Wort "Disziplinarsachen" durch das Wort "Disziplinarverfahren" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Nebentätigkeiten."
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "oder die mitbetroffene Person" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 bleibt unberührt."
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ergänzung" durch das Wort "Aktualisierung" und das Wort "Sicherheitserklärung" durch das Wort "Sicherheitsüberprüfung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "alle fünf Jahre" werden durch die Wörter "nach fünf Jahren" und das Wort "ergänzen" durch das Wort "aktualisieren" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren" durch die Wörter "Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "die" die Wörter "bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann" eingefügt und nach dem Wort "Behörde" das Wort "kann" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern "bedarf der schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt und die Wörter "seines Ehegatten oder Lebenspartners, falls er einbezogen wird" werden durch die Wörter "der mitbetroffenen Person" ersetzt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Verweigert die betroffene oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, darf die betroffene Person nicht weiter mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern "Staatssicherheitsdienst der" das Wort "ehemaligen" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "des Familienstandes," gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,"
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
dd) In der neuen Nummer 6 werden nach der Angabe "Überweisungsbeschlüsse," die Wörter "Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie" eingefügt.
ee) In der neuen Nummer 7 wird das Wort "Straf-" durch die Wörter "Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren" und das Wort "Disziplinarsachen" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter "des Familienstandes," gestrichen und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 4 bis 6" durch die Wörter "Nummer 5 bis 7" ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Wörter "Nummer 3 und 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen."
f) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
"(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten Absatz 1 bis 4 und 8, § 20 und § 23 Absatz 1 zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 21 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte mittels automatisierter Verarbeitung nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Löschung dieser Daten unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Satz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen."
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "bekannt wird, dass" eingefügt und die Wörter "aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein" werden durch die Wörter "aufgenommen hat" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "vernichten" das Komma und die Wörter "es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen" gestrichen.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Im Fall des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Wörter "Absatz 8 Satz 1" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "19" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "19" ersetzt und die Wörter "Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners" werden durch die Wörter "und der mitbetroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 6" die Angabe "Absatz 2" eingefügt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die mit anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,"
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
ccc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Verhinderung, sonstigen Verhütung oder" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können."
cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
dd) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes" durch die Wörter "zu dem mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. | "In Akten ist dies zu vermerken." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in Akten zu vermerken oder in Dateien auf sonstige Weise festzuhalten."
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "diesem Falle" durch die Wörter "diesen Fällen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "bekannt wird, dass" eingefügt und die Wörter "aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein" durch die Wörter "aufgenommen hat" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen," gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. von der mitwirkenden Behörde
a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen
b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen, c) die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. | "2. von der mitwirkenden Behörde
a) bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, b) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden, c) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, d) bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. | "Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
|
bb) In Satz 2 werden die Wörter "In diesem Fall" durch die Wörter "Im Fall des Satzes 1 Nummer 4" ersetzt.
23. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Wörter "bei Sicherheitsüberprüfungen" gestrichen.
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle
werden nach diesem Gesetz durchgeführt. | "Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt." |
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Sofern betroffene Personen nichtöffentlicher Stellen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die nachfolgenden Sonderregelungen."
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 bis 3" wird durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie kann ihre Befugnis auf eine ihr nachgeordnete Behörde übertragen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 ausüben oder ausüben sollen, ist diejenige oberste Landesbehörde, deren Zuständigkeit für die nicht-öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 35 festgelegt ist. Sie kann ihre Befugnis auf eine von ihr bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen. | "(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
Für den Sicherheitsbevollmächtigten sowie den Sabotageschutzbeauftragten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. | " § 3 Absatz 9 gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ausnahmen" die Wörter "von § 3 Absatz 9" eingefügt.
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder beschäftigt werden soll" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet werden, für die die betroffene Person tätig werden soll."
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 2 fügt sie dessen Zustimmung bei. | "Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" und die Wörter "dem Grundsatz der Wahrnehmung der Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle durch eine von der Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit" durch die Angabe " § 3 Absatz 9" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten fügt sie dessen Zustimmung bei. | "Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Person des Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "mitbetroffenen Person" ersetzt und nach dem Wort "können" werden die Wörter "von dieser" eingefügt.
27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) In Satz 1 wird das Wort "zur" durch die Wörter "mit der" und die Wörter "ermächtigt oder nicht ermächtigt" werden durch die Wörter "betraut oder nicht betraut" ersetzt.
d) In Satz 2 werden die Wörter "der Ermächtigung zur" durch die Wörter "oder Aufhebung der Betrauung mit der" ersetzt.
e) In Satz 3 werden die Wörter "Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes" durch die Wörter "Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist," ersetzt und nach dem Wort "können" die Wörter "abweichend von Satz 2" eingefügt.
f) In Satz 5 werden die Wörter "Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "oder die mitbetroffene Person" ersetzt.
28. § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. (2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten. | " § 29 Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung
Abweichend von § 18 Absatz 1 leitet die nichtöffentliche Stelle der betroffenen Person ihre Sicherheitserklärung auf Anforderung der zuständigen Stelle zu und prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 18 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt." |
29. § 30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen. | " § 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständige Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt." |
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In die Überschrift werden nach dem Wort "Reisebeschränkungen" die Wörter "und Anzeigepflicht" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "den" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2," ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "fremde" durch das Wort "ausländische" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "in oder durch Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind," gestrichen und das Wort "fremder" wird durch das Wort "ausländischer" ersetzt.
31. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "über- oder" eingefügt.
32. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
" § 38 Übergangsregelung
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2009 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 1. März 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. März 2025 § 18 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt."
33. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 wird das Wort "Verschlußsache" jeweils durch das Wort "Verschlusssache" ersetzt.
34. In § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3, Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Nummer 1 und 2 sowie § 10 Nummer 1 und 2 wird das Wort "Verschlußsachen" jeweils durch das Wort "Verschlusssachen" ersetzt.
35. Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
§ 7 des Landesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006, S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl S. 1552, ber. 2019, S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Informationen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter mittels automatisierter Verarbeitung ist unzulässig."
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
3. Der neue Absatz 3 Satz 1
Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 3 dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 in automatisierten Dateien nur Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden.
wird aufgehoben.
4. Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
5. Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten in den Absätzen 1, 2, 5 und 6, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 14 Absatz 1 und 4 zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 mittels automatisierter Verarbeitung ist unzulässig. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. Bei jeder Abfrage mittels automatisierter Verarbeitung sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Löschung dieser Daten unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Satz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt am 31. August 2020 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 200285
| ENDE |