Änderungstext

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen
- Baden-Württemberg -

Vom 30. November 2021
(GABl. Nr. 12 vom 29.12.2021 S. 491)



I.

Die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen vom 15. Januar 2013 (GABl. 2013, S.55), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2019 (GABl. 2019, S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Maßnahmen aller Behörden des Landes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Behörden im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Dienststellen und andere Einrichtungen des Landes ohne Behördencharakter. "(1) Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention aller Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Sie haben dann das Recht, am Verfahren der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren teilzunehmen. Darüber hinaus bleibt es ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen. "(3) Den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Es bleibt ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen."

c) Absatz 4

(4) Nummer 3.4 wird für die kommunalen Auftraggeber (Gemeinden, Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts), für die das Gemeindewirtschaftsrecht gilt, als verbindlicher Vergabegrundsatz im Sinne von § 31 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bekannt gegeben. Dasselbe gilt für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 GemHVO beziehungsweise des § 60 Absatz 1 GemHVO. Regelungen nach Nummer 3.4.3 Absatz 5 trifft die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "vergeben," die Wörter "Verträge abschließen," und nach dem Wort "entscheiden" die Wörter "(korruptionsgefährdete Bereiche)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) die Bestechungsdelikte:
  • Wählerbestechung (§ 108b des Strafgesetzbuches - StGB),
  • Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB),
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB),
  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB),
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
  • Bestechung (§ 334 StGB), aua in Verbindung mit Unterlassen einer Diensthandlung (§ 336 StGB),
  • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB) und
"a) die Bestechungsdelikte:
  • Wählerbestechung (§ 108b des Strafgesetzbuches - StGB),
  • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB),
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB),
  • Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB),
  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB),
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
  • Bestechung (§ 334 StGB), auch in Verbindung mit Unterlassen einer Diensthandlung (§ 336 StGB),
  • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB),
  • Ausländische und internationale Bedienstete (§ 335a StGB) in Verbindung mit dem jeweils einschlägigen Straftatbestand und".

bb) Buchstabe b Spiegelstrich 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
- Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). "- Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen)."

3. Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der als Anlage 3 abgedruckte Verhaltenskodex soll den Beschäftigten den Umgang mit den korruptionsrelevanten Themen und Situationen erleichtern."

4. Nummer 3.1.1 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Behördenleitung hat die Möglichkeit, eine Ansprechperson für Korruption zu bestellen, die ihr unmittelbar unterstellt ist und ein Vortragsrecht bei ihr hat. Innerhalb der Behörde fungiert die Ansprechperson für Korruption als zentrale Ansprech- und Beratungsstelle für Fragen zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung."

5. Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Spiegelstrich 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Spiegelstrich 1 wird folgender Spiegelstrich 2 eingefügt:

"- Interessenkonflikte nicht bestehen und".

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Ausschreibungen und freihändige Vergaben" durch die Wörter "Vergaben öffentlicher Aufträge" ersetzt.

6. In Nummer 3.1.5 wersden die Wörter "besonders gefährdeten" durch das Wort "korruptionsgefährdeten" ersetzt.

7. In Nummern 3.2 und 3.2.2 Absatz 1 wird die Angabe " § 98 Nummer 2" jeweils durch die Wörter " § 99 Nummern 2 und 4" ersetzt.

8. In Nummer 3.2.2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "schwere Verfehlungen im Sinne von Nummer 3.4.2" durch die Wörter "Ausschlussgründe im Sinne von Nummer 3.4.1" ersetzt.

9. In Nummer 3.3.1 werden die Wörter "Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Landesbeamtengesetz sowie in den Hinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft" durch die Wörter "Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften sowie in den Hinweisen des Finanzministeriums" ersetzt.

10. Nummer 3.3.2 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzen. "Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt."

11. - Nach Nummer 3.3.4 wird folgende Nummer 3.3.5 eingefügt:

"3.3.5 Sponsoring

Die Zulässigkeit von Sponsoringleistungen ist zu prüfen und richtet sich nach den Vorgaben der Gemeinsamen Anordnung der Ministerien zur Förderung von Tätigkeiten des Landes durch Leistungen Privater in der jeweils gültigen Fassung."

12. Die Nummern 3.4 bis 3.4.2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
3.4 Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren

Als Vergaberichtlinie nach § 55 Absatz 2 LHO wird für die Behörden des Landes bestimmt:

3.4.1 Grundsätzliches

(1) Wesentliche Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter. So sehen zum Beispiel § 6 EG Absatz 4 Nummer 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), § 6 Absatz 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) beziehungsweise § 6 EG Absatz 4 VOL/A und § 4 Absatz 6 der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ausdrücklich vor, solche Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt. Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 VOB/A, § 16 Absatz 4 VOL/A beziehungsweise § 19 EG Absatz 4 VOL/A und § 4 Absatz 9 VOF können diese Unternehmen von der Wertung und damit von der. Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern oder Bietern gilt für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen und unabhängig davon, ob VOB/A beziehungsweise VOL/A anzuwenden sind oder ob es um freiberufliche Leistungen geht. Die folgenden Regelungen sind entsprechend anzuwenden.

3.4.2 Schwere Verfehlungen

(1) Schwere Verfehlungen, die nach Maßgabe von Nummer 3.4.3 in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Wettbewerb und zur Meldung bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren führen, sind unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten, insbesondere:

  • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, unter anderem Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechung (auch im geschäftlichen Verkehr) oder Vorteilsgewährung,
  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.

(2) Verstöße gegen das GWB, unter anderem Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen, führen dann neben dem Ausschluss auch zur Meldung, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.

"3.4 Ausschluss vom Vergabeverfahren; Wettbewerbsregister

3.4.1 Voraussetzungen eines Ausschlusses

(1) Wesentliche Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, dass ein Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss. In § 123 Absatz 1 GWB ist vorgesehen, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen sind, wenn eine für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person wegen einer in § 123 Absatz 1 GWB aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Ein Ausschluss ist möglich bei Vorliegen der in § 124 Absatz 1 GWB aufgeführten Verfehlungen oder weiteren fakultativen Ausschlussgründen. Diese Regelungen gelten für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Sie gelten entsprechend für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach Maßgabe des § 104 GWB und §§ 22, 24 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, für Konzessionsvergaben nach Maßgabe des § 154 GWB sowie für öffentliche Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nach Maßgabe des § 31 der Unterschwellenvergabeordnung und Nummer 13.1 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes gilt § 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A).

(2) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 oder § 124 GWB oder eines anderen in Absatz 1 genannten Ausschlussgrundes schließen die Vergabestellen ein Unternehmen nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn dieses nachgewiesen hat, dass Maßnahmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GWB ergriffen wurden.

3.4.2 Wettbewerbsregister

(1) Mit dem beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführten Wettbewerbsregister werden den Vergabestellen Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt.

(2) Vergabestellen sind gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer beim Bundeskartellamt abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter gespeichert sind, an den die Vergabestelle den Auftrag zu vergeben beabsichtigt.

(3) Das Nähere ist im Wettbewerbsregistergesetz und der Wettbewerbsregisterverordnung geregelt."

13. Die Nummern 3.4.3 bis 3.4.6

3.4.3 Verfahren beim Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Vergabestelle entscheidet im einzelnen Vergabeverfahren, ob ein Bewerber oder Bieter wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme am Wettbewerb beziehungsweise von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden soll.

(2) In die Entscheidung sind die nach Maßgabe von Nummer 3.4.5 einzuholenden Auskünfte der Melde- und Informationsstelle über Vergabesperren sowie die der Vergabestelle bekannten Feststellungen anderer Stellen, etwa der Rechnungsprüfung, der Strafverfolgungsbehörden oder der Landeskartellbehörde, einzubeziehen.

(3) Bei nachgewiesenen schweren Verfehlungen ist der Bewerber oder Bieter in der Regel auszuschließen. Der Nachweis ist erbracht, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen keine vernünftigen Zweifel an der schweren Verfehlung bestehen. Der Bewerber oder Bieter kann dann auch nicht als Nachunternehmer oder in einer Arbeitsgemeinschaft am Auftrag teilhaben. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Bewerber oder Bieter im Bereich der Vergabestelle ausgeschlossen bleibt.

(4) Soll ein Bewerber oder Bieter trotz Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht ausgeschlossen werden, so sind die hierfür maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn kein oder nur ein geringer Schaden eingetreten ist beziehungsweise wäre, der Schaden ersetzt oder verbindlich anerkannt wurde und wenn der Bewerber oder Bieter unverzüglich durch geeignete organisatorische oder personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung schwerer Verfehlungen getroffen hat. Über die Vergabe entscheidet in solchen Fällen die Behördenleitung, wenn dies nicht allgemein oder im Einzelfall delegiert wurde.

(5) Die Ministerien können bestimmen, dass die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle getroffen werden müssen.

3.4.4 Einrichtung der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren, Meldung, Löschung der Meldung

(1) Die Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren ist beim Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe, eingerichtet; E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de.

(2) Alle Stellen, die Bewerber oder Bieter wegen schwerer Verfehlungen nach Nummer 3.4.2 ausschließen, benachrichtigen hiervon unverzüglich die Melde- und Informationsstelle. Dabei sind die aus Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu machen.

(3) Die betroffenen Bewerber oder Bieter können gegenüber der Melde- und Informationsstelle jederzeit Stellung zu den über sie dort vorhandenen Meldungen. über Vergabesperren nehmen. Die Melde- und Informationsstelle hat bei einem Vorbringen des Betroffenen Kontakt zu der Stelle aufzunehmen, die die Vergabesperre und die Eintragung veranlasst hat und diese um Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens zu bitten. Ergibt sich danach, dass die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten unrichtig sind, sind diese zu löschen oder zu berichtigen (§§ 22, 23 Landesdatenschutzgesetz - LDSG).

(4) Ein von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossener Bewerber oder Bieter kann von der Stelle, die eine Meldung an die Melde- und Informationsstelle abgesetzt hat, verlangen, dass sie den Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb in ihrem Bereich aufhebt und die Löschung der Meldung veranlasst. Dem soll entsprochen werden, wenn die Beweislage sich nachträglich ändert und Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung entstehen oder wenn die Zuverlässigkeit nach den in Nummern 3.4.3 Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien als wiederhergestellt anzusehen ist. Wird dem Begehren entsprochen, unterrichtet die Stelle unverzüglich die Melde- und Informationsstelle. Die Regelungen des LDSG über die Löschung und Sperrung personenbezogener Daten (§§ 23, 24) sind zu beachten.

(5) Die Meldungen sowie alle damit zusammenhängenden Daten werden nach Ablauf des zweiten auf die Meldung folgenden Jahres beziehungsweise nach Ablauf einer im Vergabeverfahren festgelegten längeren Sperrfrist oder aufgrund einer Mitteilung nach Absatz 4 vernichtet. Wird innerhalb der Frist eine weitere schwere Verfehlung gemeldet, werden die Meldungen nach Ablauf der zuletzt endenden Sperrfrist vernichtet.

3.4.5 Anfragen an die Melde- und Informationsstelle, Auskünfte

(1) Bei Aufträgen mit einem Wert von über 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) fragt die Vergabestelle vor der Vergabe (Zuschlag) grundsätzlich schriftlich bei der Melde- und Informationsstelle nach, ob Meldungen einer anderen Vergabestelle über den Bewerber oder Bieter vorliegen, der den Zuschlag erhalten soll. Bei bevorstehenden Vergaben unterhalb der genannten Wertgrenze steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestellen.

(2) Eine schriftliche Anfrage nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Internet-Bekanntmachung der Melde- und Informationsstelle auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe, sichergestellt ist, dass zweifelsfrei Kenntnis über das Fehlen entsprechender Eintragungen erlangt werden kann.

(3) Auskünfte über vorliegende Meldungen bezüglich des Bewerbers oder Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, werden nur auf schriftliche Anfrage erteilt. Sie werden der anfragenden Vergabestelle nur übermittelt, damit diese über einen Ausschluss im anhängigen Vergabeverfahren entscheiden kann. Dabei ist der Inhalt einer vorliegenden Stellungnahme des betroffenen Bewerbers oder Bieters zur Meldung mitzuteilen.

3.4.6 Unterrichtung des betroffenen Bewerbers oder Bieters

(1) Werden Vergabeunterlagen übersandt beziehungsweise wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, sind die Adressaten darüber zu unterrichten, dass unter Umständen vor einer Vergabe von Aufträgen bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren hinsichtlich des Bewerbers oder Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, angefragt wird, um dessen Zuverlässigkeit zu prüfen und dass ein Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen im laufenden Verfahren der Melde- und Informationsstelle mitgeteilt wird.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung über einen verhängten Ausschluss an die Melde- und Informationsstelle ist der Bewerber beziehungsweise Bieter hiervon zu unterrichten. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, gegenüber der Melde- und Informationsstelle zur Sache Stellung zu nehmen.

werden aufgehoben.

14. Nummer 4.1.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Spiegelstrich 4

- soziale und charakterliche Probleme,

wird aufgehoben.

b) Im neuen Spiegelstrich 12 werden vor dem Wort "Mitnahme" die Wörter "aus dienstlichen Gründen, wie zum Beispiel Arbeit im Homeoffice, nicht zwingend erforderliche" eingefügt.

15. In Nummer 4.1.2 Absatz 2 werden die Wörter "nach pflichtgemäßem Ermessen" gestrichen.

16. Nummer 4.1.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Anzeichen nach Nummer 4.1.1 beobachten. Die Bewertung, ob aufgrund der Anzeichen ein Hinweis auf Korruption festgestellt wird, obliegt den Vorgesetzten.

(2) Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, dass Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte in strafbare Handlungen verwickelt sind, können, ohne dass der Dienstweg eingehalten werden muss, unmittelbar dem Dienstvorgesetzten, jeder vorgesetzten Dienststelle oder der hierfür bestimmten Stelle im zuständigen Ministerium mitgeteilt werden. Die Mitteilung wird auf Wunsch vertraulich behandelt, soweit dies rechtlich möglich ist.

"(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten oder - sofern eine solche bestellt wurde - die Ansprechperson für Korruption unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Anzeichen nach Nummer 4.1.1 beobachten, die nach einer ersten, eigenen Bewertung einen Hinweis auf Korruption begründen können. Die Entscheidung darüber, ob aufgrund der Anzeichen ein Hinweis auf Korruption festgestellt wird, obliegt den Vorgesetzten bzw. der Ansprechperson für Korruption.

(2) Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, dass Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte in strafbare Handlungen verwickelt sind; können, ohne dass der Dienstweg eingehalten werden muss, unmittelbar dem Dienstvorgesetzten, der Ansprechperson für Korruption, sofern eine solche bestellt wurde, jeder vorgesetzten Dienststelle oder der hierfür bestimmten Stelle im zuständigen Ministerium mitgeteilt werden. Die Mitteilung wird auf Wunsch vertraulich behandelt, soweit dies rechtlich möglich ist."

17. In Nummer 4.1.4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

18. In Nummer 4.1.5 Absatz 4 werden die Wörter "und des Landeskriminalamtes" durch die Wörter "und der Landespolizei" ersetzt.

19. Nummer 4.3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei einem Verdacht auf Vorliegen eines Begleitdelikts, das im Zusammenhang mit einem Bestechungsdelikt stehen kann, sollen die Strafverfolgungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen unterrichtet werden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  • das kriminelle Gewicht der mutmaßlichen Tat,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung,
  • die Höhe des erstrebten oder erlangten Vorteils,
  • der Umfang oder die Dauer des mutmaßlichen Fehlverhaltens und
  • die Notwendigkeit, mit strafprozessualen Zwangsmitteln die mutmaßliche Tat aufzuklären.

Im Zweifel liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Behörden bei Verdacht einer Straftat die Strafverfolgungsbehörden unterrichten. Wird davon abgesehen, ist die nächsthöhere Behörde zu unterrichten. Unberührt bleibt das Recht, Strafanzeige zu erstatten.

"Bei einem Verdacht auf Vorliegen eines Begleitdelikts, das im Zusammenhang mit einem Bestechungsdelikt stehen kann., werden die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Unberührt bleibt das Recht, Strafanzeige zu erstatten."

20. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2024 außer Kraft" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Sie gilt bis einschließlich 31. Dezember 2021.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

21. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

22. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

.

Anhang
(zu Ziffer I Nummer 21)

Alt:

Anlage 1 Ressortübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit korruptionshemmender Wirkung
zu Nummern 3.1.2 Absatz 1, 3.2.2 Absatz 2, 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3

Viele Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen, die unmittelbar oder mittelbar korruptionshemmende Wirkung haben. Die nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend; sie beschränkt sich vor allem auf solche Vorschriften, die allgemeine Bedeutung haben. Es ist die jeweils geltende Fassung anzuwenden.

1. Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

§§ 40, 42 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG)

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Landesbeamtengesetz

§ 3 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

§ 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD)

Hinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht

2. Nebentätigkeiten

§§ 60 bis 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNTVO)

§ 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Hinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht

3. Haushalts- und Kassenwesen

§ 77 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO zu Teil IV (§§ 70 ff.))

4. Vergabewesen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil: Vergabe öffentlicher Aufträge

Vergabeverordnung (VgV)

§ 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Beschaffung in der Landesverwaltung (Beschaffungsanordnung - BAO)

Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C), Ausgabe 2012 und zur Aufhebung der Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C), Ausgabe 2009

Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOE)

Verwaltungsvorschrift der Ministerien über Vertragsbedingungen auf dem Gebiet der Informationstechnik

Bekanntmachung des Innenministeriums über die Richtlinien der Landesregierung für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der Landesverwaltung (e-Government-Richtlinien Baden-Württemberg 2005)

§ 22 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung

Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft an der Vergabe öffentlicher Aufträge (Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Aufträge - MRöA)

5. Pfändungen und Abtretungen

Verfahrenshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft beim Eingang von Pfändungs- und Abtretungsmitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2004 (nicht veröffentlicht; Az. des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft: 1-0300.2/3).

6. Vorschriften für den kommunalen Bereich

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) -Dritter und Vierter Teil -

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO)

Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)

Verordnung des Innenministeriums über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)

Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsördnung - GemPrO)

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (Vergabe VwV)


Neu:

Anlage 1 Ressortübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit korruptionshemmender Wirkung
(zu Nummern 3.1.2 Absatz 1, 3.2.2 Absatz 2, 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3)

Viele Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen, die unmittelbar oder mittelbar korruptionshemmende Wirkung haben. Die nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend; sie beschränkt sich vor allem auf solche Vorschriften, die allgemeine Bedeutung haben. Es ist die jeweils geltende Fassung anzuwenden.

1. Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

§ 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

Nr. 32 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)

§ 3 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

§ 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD)

Hinweise des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht

AnO Sponsoring

Verwaltungsvorschrift des Wissenschaftsministeriums zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter zu §§ 13, 41 und 41 a des Landeshochschulgesetzes (Drittmittelrichtlinien - DMRL)

2. Nebentätigkeiten

§ 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

§§ 60 bis 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)

Nrn. 33 bis 39 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNTVO)

§ 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Hinweise des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht

3. Haushalts- und Kassenwesen

§ 77 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO zu Teil IV (§§ 70 ff.))

4. Vergabewesen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)

Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV); '

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung)

§ 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO)

Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO); abweichende Regelungen nach Maßgabe der VwV Beschaffung sind zu beachten

Bekanntmachung des Innenministeriums über die Richtlinien der Landesregierung für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der Landesverwaltung (e-Government-Richtlinien Baden-Württemberg 2005)

Gesetz zur Mittelstandsförderung

5. Pfändungen und Abtretungen

Verfahrenshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft beim Eingang von Pfändungs- und Abtretungsmitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 8. Dezember 2004 (nicht veröffentlicht; Az. des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft: 1-0300.2/3).

6. Vorschriften für den kommunalen Bereich

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) -Dritter und Vierter Teil -

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO)

Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)

Verordnung des Innenministeriums über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)

Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO)

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV)

Alt:

Anlage 2
zu Nummer 3.3.4Absatz 2

An die
Vergabekammer beim
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1-3
76247 Karlsruhe
Meldung einer Vergabesperre

1 Meldende Stelle

2 Zeitpunkt, sachliche und zeitliche Reichweite der Vergabesperre

3 Angaben über das betroffene Unternehmen

3.1 Name, Anschrift

3.2 Gewerbezweig, Branche

3.3 gegebenenfalls Handelsregisternummer

3.4 gegebenenfalls Informationen über eine Konzernstruktur (Mutter-Tochter-Gesellschaft und so weiter)

4 Verfehlung 1

4.1 Art und Weise (Beschreibung in Stichworten)

4.2 Nachweise

____
1) Bitte hur wesentlichen Sachverhalt ohne Nennung von Personen angeben.

Neu:

Anlage 2 Merkblatt zur Einführung des Vertrauensanwalts
(zu Nummer 4.1.4 Absatz 5)

1., Zielsetzung

Das Ansehen und die Integrität der öffentlichen Verwaltung ist für einen funktionierenden Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Korruption richtet große volkswirtschaftliche Schäden an und gefährdet das Vertrauen in Staat und Verwaltung. Die Bekämpfung und Verhütung von Korruption ist daher wesentliches Ziel des Landes.

Durch die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006, Seite 125, 126) wurde die Möglichkeit eröffnet, als vorbeugende Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung einen Vertrauensanwalt zu bestellen. Dieser soll als unabhängige Anlaufstelle außerhalb der Verwaltung wegen möglicherweise korruptionsrelevanter Vorgänge kontaktiert werden können. Das Innenministerium hat für das Land einen Rahmenvertrag mit einem Vertrauensanwalt und einen Einzelvertrag für sich und seinen nachgeordneten Geschäftsbereich abgeschlossen.

2. Aufgaben des Vertrauensanwalts

Der Vertrauensanwalt steht seit 1. September 2009 allen Bürgerinnen und Bürgern, Beschäftigten und Geschäftspartnern der Landesverwaltung als unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung. Als Anlaufstelle nimmt er Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten und prüft diese auf ihre Glaubwürdigkeit und strafrechtliche Relevanz. Ziel seiner Arbeit ist die Aufklärung von Korruptionssachverhalten.

Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von Beschäftigten oder von Dritten zu Lasten des Landes wird der Sachverhalt der zuständigen obersten Landesbehörde gemeldet. Diese steuert das weitere Verfahren und kann gegebenenfalls den Vertrauensanwalt darum bitten, Rückfragen an den Hinweisgeber beziehungsweise die Hinweisgeberin weiterzuleiten. Der Vertrauensanwalt ist ein weiterer Baustein im vorhandenen Maßnahmenkatalog des Landes zur Korruptionsbekämpfung.

3. Rechtliche Stellung

Der Vertrauensanwalt wird als selbstständiger und unabhängiger Rechtsanwalt tätig. Er unterliegt keinen Weisungen des Landes hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung. Er entscheidet nach pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit er den Sachverhalt der auf Seiten des Landes zuständigen Stelle weitermeldet. Hierbei orientiert er sich an den Maßstäben der Strafprozessordnung für das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Liegt nach seiner Beurteilung ein solcher Verdacht vor, ist der Sachverhalt dem Land mitzuteilen.

Der Vertrauensanwalt kann einem Hinweisgeber auf Wunsch Vertraulichkeit zusichern. Auf Grund seiner anwaltlichen Schweigepflicht darf er in diesem Fall ohne Einwilligung seines Hinweisgebers dessen Identität weder dem Land noch Dritten offenbaren. Soll der Vertrauensanwalt in einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeuge vernommen werden, darf er den Namen und die Identität des Hinweisgebers nur offenbaren, wenn ihm dies sowohl vom Land als auch vom Hinweisgeber gestattet wird.

4. Anwendungsbereich

Neben dem Innenministerium beteiligen sich das Ministerium für Finanzen, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus; das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, das Ministerium für Verkehr, das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und das Ministerium der Justiz und für Migration an der Einführung des Vertrauensanwalts. Jedes Ressort schließt dabei einen eigenen Vertrag für sich und seinen ihm nachgeordneten Geschäftsbereich ab und benennt mindestens einen Ressortansprechpartner für den Vertrauensanwalt.

5. Kontaktdaten des Vertrauensanwalts

Als Vertrauensanwalt wurde Rechtsanwalt Michael Rohlfing, BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zerrenerstraße 11, 75172 Pforzheim, beauftragt. Herr Rechtanwalt Michael Rohlfing ist wie folgt zu erreichen:

Telefon: (07231) 39763-47
Telefax: (07231) 39763-10
E-Mail: vertrauensanwalt@benderharrer.de.

6. Aufgaben der Dienststellen

Die Dienststellen haben in diesem Zusammenhang die gleichen Aufgaben, wie sie sich bereits aus der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung ergeben. Wird nach der ersten Tätigkeit des Vertrauensanwalts ein Sachverhalt an die Dienststelle weitergeleitet, ist diese zur Mitwirkung an der Aufklärung und Weiterverfolgung des Sachverhalts im Zusammenwirken mit dem zuständigen Ressortansprechpartner (vergleiche Nummer 4) und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Vertrauensanwalt verpflichtet.

Davon unberührt bleiben die eigenen Pflichten der Dienststelle, der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Aufklärung von und im Umgang mit Korruptionssachverhalten nach der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung, die unabhängig von der Institution Vertrauensanwalt fortbestehen (vergleiche Nummern 3.1 ff, 3.1.3, 4.1.3 und 4.2 ff der VwV).

Nach Nummer 4.3 der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung besteht für Behörden unter den dort in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen die Notwendigkeit, die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Dies erfolgt insbesondere, wenn aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht eines Bestechungsdelikts besteht. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob eine Unterrichtung im Einzelfall erforderlich ist, obliegt nach Nummer 3.1.1 der VwV der Behördenleitung oder der dafür von ihr ausdrücklich bestimmten Organisationseinheit.

Wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG muss ein vom Vertrauensanwalt mitgeteilter Sachverhalt sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob konkrete Tatsachen für den Verdacht eines Bestechungs- oder Begleitdelikts sprechen.

Diese Prüfung kann im Einzelfall schwierig sein. Um den beteiligten Ministerien und Behörden dabei gegebenenfalls Unterstützung zu bieten, hat das Innenministerium mit den Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe Kontakt aufgenommen und mit diesen die nachfolgend skizzierte Vereinbarung über die Einrichtung zentraler Ansprechpartner getroffen.

Die von den Ressorts benannten Ansprechpartner für den Vertrauensanwalt und die Behördenleitungen von Behörden, die an der Maßnahme Vertrauensanwalt beteiligt sind und in einem konkreten Verdachtsfall Zweifel haben, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Anfangsverdacht bestehen, können sich an die Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe wenden, wo zentrale Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Deren Zuständigkeit richtet sich nach der Tatortzuständigkeit. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ist wie folgt zu erreichen:

Telefon: 07 11/2 12-0
E-Mail: posistelle @ genstastuttgart.justiz.bwl.de

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist wie folgt zu erreichen:

Telefon: 07 21/9 26-0
E-Mail: poststelle@genstakarlsruhe.justiz.bwl.de.

Nach einer ersten Kontaktaufnahme erfolgt eine Vermittlung an den jeweils zuständigen zentralen Ansprechpartner. Mit diesem findet ein persönliches Gespräch statt. Die Mitteilungen werden vom zentralen Ansprechpartner in einem Beobachtungsvorgang nochmals daraufhin überprüft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bestehen. Bejahendenfalls wird der Vorgang von den Generalstaatsanwaltschaften an die jeweils zuständige landgerichtliche Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung weitergeleitet

7. Betroffenheit des Einzelnen

Zur Aufklärung und Prävention im Kampf gegen Korruption sind wir. auf Ihre Hilfe angewiesen. über die Verbesserung interner Kontrollmechanismen hinaus setzen wir dabei auch auf die Zusammenarbeit mit dem externen Vertrauensanwalt als unabhängigen Ansprechpartner. Gerade bei Korruptionsdelikten besteht die Notwendigkeit, alle Möglichkeiten zur Aufklärung zu nutzen, da Korruption ein typisches Delikt mit hohem Dunkelfeld ist. Die zur Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden sind daher auf jeden Hinweis angewiesen. Bitte unterstützen Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse bei der Aufklärung von Korruptionssachverhalten!

Alt:

Anlage 3 Merkblatt zur Einführung des Vertrauensanwalts
zu Nummer 4.1.4 Absatz 5

1. Zielsetzung

Das Ansehen und die Integrität der öffentlichen Verwaltung ist für einen funktionierenden Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Korruption richtet große volkswirtschaftliche Schäden an und gefährdet das Vertrauen in Staat und Verwaltung. Die Bekämpfung und Verhütung von Korruption ist daher wesentliches Ziel des Landes.

Durch die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006, Seite 125, 126) wurde die Möglichkeit eröffnet, als vorbeugende Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung einen Vertrauensanwalt zu bestellen. Dieser soll als unabhängige Anlaufstelle außerhalb der Verwaltung wegen möglicherweise korruptionsrelevanter Vorgänge kontaktiert werden können. Das Innenministerium hat für das Land einen Rahmenvertrag mit einem Vertrauensanwalt und einen Einzelvertrag für sich und seinen nachgeordneten Geschäftsbereich abgeschlossen.

2. Aufgaben des Vertrauensanwalts

Der Vertrauensanwalt steht seit 1. September 2009 allen Bürgerinnen und Bürgern, Beschäftigten und Geschäftspartnern der Landesverwaltung als unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung. Als Anlaufstelle nimmt er Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten und prüft diese auf ihre Glaubwürdigkeit und strafrechtliche Relevanz. Ziel seiner Arbeit ist die Aufklärung von Korruptionssachverhalten.

Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von Beschäftigten oder von Dritten zu Lasten des Landes wird der Sachverhalt der zuständigen obersten Landesbehörde gemeldet. Diese steuert das weitere Verfahren und kann gegebenenfalls den Vertrauensanwalt darum bitten, Rückfragen an den Hinweisgeber beziehungsweise die Hinweisgeberin weiterzuleiten. Der Vertrauensanwalt ist ein weiterer Baustein im vorhandenen Maßnahmenkatalog des Landes zur Korruptionsbekämpfung.

3. Rechtliche Stellung

Der Vertrauensanwalt wird als selbstständiger und Unabhängiger Rechtsanwalt tätig. Er unterliegt keinen Weisungen des Landes hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung. Er entscheidet nach pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit er den Sachverhalt der auf Seiten des Landes zuständigen Stelle weitermeldet. Hierbei orientiert er sich an den Maßstäben der Strafprozessordnung für das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Liegt nach seiner Beurteilung ein solcher Verdacht vor, ist der Sachverhalt dem Land mitzuteilen.

Der Vertrauensanwalt kann einem Hinweisgeber auf Wunsch Vertraulichkeit zusichern. Auf Grund seiner anwaltlichen Schweigepflicht darf er in diesem Fall ohne Einwilligung seines Hinweisgebers dessen Identität weder dem Land noch Dritten offenbaren. Soll der Vertrauensanwalt in einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeuge vernommen werden, darf er den Namen und die Identität des Hinweisgebers nur offenbaren, wenn ihm dies sowohl vom Land als auch vom Hinweisgeber gestattet wird.

4. Anwendungsbereich

Neben dem Innenministerium beteiligen sich das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, das Justizministerium und das Ministerium für Integration an der Einführung des Vertrauensanwalts. Jedes Ressort schließt dabei einen eigenen Vertrag für sich und seinen ihm nachgeordneten Geschäftsbereich ab und benennt mindestens einen Ressortansprechpartner für den Vertrauensanwalt.

5. Kontaktdaten des Vertrauensanwalts 19

Als Vertrauensanwalt wurde Rechtsanwalt Michael Rohlfing, BENDER HARRER KREVET . Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zerrenerstraße 11, 75172 Pforzheim, beauftragt. Herr Rechtanwalt Michael Rohlfing ist wie folgt zu erreichen:

Telefon: (07231) 39763-47
Telefax: (07231) 39763-10
E-Mail: vertrauensanwalt@benderharrer.de

6. Aufgaben der Dienststellen

Die Dienststellen haben in diesem Zusammenhang die gleichen Aufgaben, wie sie sich bereits aus der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung ergeben. Wird nach der ersten Tätigkeit des Vertrauensanwalts ein Sachverhalt an die Dienststelle weitergeleitet, ist diese zur Mitwirkung an der Aufklärung und Weiterverfolgung des Sachverhalts im Zusammenwirken mit dem zuständigen Ressortansprechpartner (vergleiche Nummer 4) und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Vertrauensanwalt verpflichtet.

Davon unberührt bleiben die eigenen Pflichten der Dienststelle, der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Aufklärung von und im Umgang mit Korruptionssachverhalten nach der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung, die unabhängig von der Institution Vertrauensanwalt fortbestehen (vergleiche Nummern 3.1 ff., 3.1.3, 4.1.3 und 4.2 ff. der VwV).

Nach Nummer 4.3 der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung besteht für Behörden unter den dort in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen die Notwendigkeit, die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Dies erfolgt insbesondere, wenn aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht eines Bestechungsdelikts besteht. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob eine Unterrichtung im Einzelfall erforderlich ist, obliegt nach Nummer 3.1.1 der VwV der Behördenleitung oder der dafür von ihr ausdrücklich bestimmten Organisationseinheit.

Wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 45 Beamt StG muss ein vom. Vertrauensanwalt mitgeteilter Sachverhalt sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob konkrete Tatsachen für den Verdacht eines Bestechungs- oder Begleitdelikts sprechen.

Diese Prüfung kann im Einzelfall schwierig sein. Um den beteiligten Ministerien und Behörden dabei gegebenenfalls Unterstützung zu bieten, hat das Innenministerium mit den Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe Kontakt aufgenommen und mit diesen die nachfolgend skizzierte Vereinbarung über die Einrichtung zentraler Ansprechpartner getroffen.

Die von den Ressorts benannten Ansprechpartner für den Vertrauensanwalt und die Behördenleitungen von Behörden, die an der Maßnahme Vertrauensanwalt beteiligt sind und in einem konkreten Verdachtsfall Zweifel haben, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Anfangsverdacht bestehen, können sich bei den Generalstaatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe an den von diesen benannten jeweiligen zentralen Ansprechpartner wenden.

Deren Zuständigkeit richtet sich nach der Tatortzuständigkeit. Als Ansprechpartner wurde für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Herr Oberstaatsanwalt Rörig
Telefon: 07 11/2 12-33 73
Telefax: 07 11/2 12-33 83
E-Mail: roerig@genstastuttgart.justiz.bwl.de

für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Herr Leitender Oberstaatsanwalt Gremmelmaier
Telefon: 07 21/9 26-20 84
Telefax: 07 21/9 26-50 04
E-Mail: gremmelmaier@genstakarlsruhe.justiz.bwl.de

benannt. Eine Kontaktaufnahme soll über ein persönliches Gespräch erfolgen. Die Mitteilungen werden vom zentralen Ansprechpartner in einem Beobachtungsvorgang nochmals daraufhin überprüft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bestehen. Bejahendenfalls wird der Vorgang von den Generalstaatsanwaltschaften an die jeweils zuständige landgerichtliche Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung weitergeleitet

7. Betroffenheit des Einzelnen

Zur Aufklärung und Prävention im Kampf gegen Korruption sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Über die Verbesserung interner Kontrollmechanismen hinaus setzen wir dabei auch auf die Zusammenarbeit mit dem externen Vertrauensanwalt als unabhängigen Ansprechpartner. Gerade bei Korruptionsdelikten besteht die Notwendigkeit, alle Möglichkeiten zur Aufklärung zu nutzen, da Korruption ein typisches Delikt mit hohem Dunkelfeld ist. Die zur Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden sind daher auf jeden Hinweis angewiesen.

Bitte unterstützen Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse bei der Aufklärung von Korruptionssachverhalten!

Neu:

.Anlage 3
(zu Nummer 3 Absatz 1)

Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention

Korruption kommt in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens vor. Im .Bereich der öffentlichen Verwaltung führt Korruption zu hohen materiellen, aber auch enormen immateriellen Schäden, insbesondere durch den Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger.

Bild

Dieser Verhaltenskodex richtet sich an alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) von Behörden des Landes sowie Gerichten des Landes, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind sowie an die Behördenleitungen.

Er soll in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Vorgesetzten und die Behördenleitungen in die Lage versetzten, Korruptionssituationen zu erkennen, zu vermeiden und richtig zu reagieren.

I. Allgemeine Leitsätze für alle Beschäftigten

1. Seien Sie Vorbild::Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.

2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention.

3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.

4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.

5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.

6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von .Korruption. Informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten. Sie können sich auch an den Vertrauensanwalt zur Korruptionsbekämpfung wenden oder das anonyme Hinweisaufnahmesystem des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg benutzen.

7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.

8. Informieren Sie sich über die geltenden Regelungen zur Korruptionsprävention und lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention regelmäßig aus- und fortbilden.

9. Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt haben? Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb! Führen Ihre Angaben zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl bei der Strafzumessung als auch bei dienstrechtlichen Reaktionen mildernd berücksichtigt werden.

Erläuterungen:

Zu 1.:

Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.

Bei ihrer Einstellung verpflichten sich alle Beschäftigten, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Alle Beschäftigten haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Beschäftigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen.

Diese Verpflichtungen sind keine leeren Formeln, sondern müssen sich im beruflichen und privaten Alltag des Einzelnen widerspiegeln.

Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.

Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte und für Bürgerinnen und Bürger zu sein.

Zu 2:

Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren. Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention.

Bei Außenkontakten, z.B.. mit Personen der Auftragnehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie für "kleine Geschenke" offen sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden - mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.

Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäftigt, so seien Sie besonders sensibel für Versuche Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die meisten Korruptionshandlungen.

Halten Sie sich streng an Recht und Gesetz und beachten Sie § 3 Abs. 3 TV-L bzw. § 42 BeamtStG sowie Ziffer 32 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, die auf Beamtinnen und Beamte unmittelbar und auf alle übrigen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sinngemäß Anwendung findet.

Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sind, so informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Das hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. rechtliche Maßnahmen gegen Dritte einleiten zu können. Wenn Sie einen Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr Gegenüber an einen anderen wenden und es bei ihm versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kolleginnen und Kollegen durch konsequentes Offenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender.

Alle Beschäftigten (Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft aufzutreten.

Zu 3:

Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.

Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzierung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie vorher mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.

Zu 4:

Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.

Ihre Arbeitsweise muss transparent und für andere nachvollziehbar sein.

Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Versetzung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge schon deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie vertretende Person einarbeiten kann. Die transparente Aktenführung hilft Ihnen aber auch, sich bei Kontrollvorgängen vor dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu schützen. Handakten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der Arbeit unumgänglich ist.

Zu 5:

Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.

Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine "Gefälligkeit" zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten oder gär den Tatbestand hierfür zu erfüllen.

Ihre Dienststelle, jede Bürgerin und jeder Bürger haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder z.B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem befangen erscheinen.

Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, damit angemessen reagiert werden kann (z.B. durch eine Befreiung von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall).

Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die Nebentätigkeit. Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von Anzeigepflichten. Nähere Verfahrensvorschriften zur Anwendung der bestehenden Regelungen im Nebentätigkeitsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Landes beinhaltet die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem Ansehen - und damit dem Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes - wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt in besonderem Maße, wenn Sie an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind.

Zu 6:

Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren- Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechperson für Korruptionsprävention bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten. Sie können sich auch an den Vertrauensanwalt zur Korruptionsbekämpfung wenden oder das anonyme Hinweisaufnahmesystem des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg benutzen.

Man spricht bei der Korruption oft von einem unsichtbaren Phänomen, denn es gibt nur Täter, meist zwei, den Bestecher und den Bestochenen. An einer Aufdeckung haben beide begreiflicherweise kein Interesse und setzen alles daran, ihr Tun zu verschleiern. Korruption kann daher nur verhindert und bekämpft werden, wenn sich jeder verantwortlich fühlt und alle als gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen haben. Das bedeutet aber auch, dass korrupte Beschäftigte nicht aus falsch verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Verpflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf" verdirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.

Sie sollten sich nicht scheuen, mit der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten oder der Ansprechperson für Korruptionsprävention zu sprechen, wenn das Verhalten von anderen Beschäftigten Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestechlich sein könnten. Sie können sich aber auch jederzeit an den Vertrauensanwalt des Landes als unabhängige Anlaufstelle wenden. Dieser nimmt Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten und prüft sie auf strafrechtliche Relevanz. Auf Wunsch kann er Ihnen als Hinweisgeber Vertraulichkeit zusichern. Weiter gibt es die Möglichkeit, das vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg betriebene anonyme Hinweisaufnahmesystem (https://www. bkmssystem.net/bwkorruption) zu benutzen. Über dieses . können Sie mit der Polizei in Kontakt treten - Ihre Anonymität ist gewährleistet. Das Landeskriminalamt bewertet die eingehenden Hinweise und kann über das anonyme Postfach bei Bedarf mit Ihnen in Dialog treten. Notwendig kann dies beispielsweise sein, wenn der Hinweis noch vage ist oder ergänzende Informationen benötigt werden.

Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kommen, dass andere angeschwärzt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt.

Personen, die nach dem Legalitätsprinzip zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichtet sind, können die Instrumente des Vertrauensanwalts und des anonymen Hinweissystems nicht in Anspruch nehmen.

Zu 7:

Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.

Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Person allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch Arbeitsabläufe sein, die bewusst oder unbewusst im Unklaren gehalten werden und dadurch eine Überprüfung erschweren oder verhindern. Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Um die Organisationsreferate, die nicht in jedem Fall über das erforderliche Detailwissen verfügen können, zu unterstützten, sind alle Beschäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen. Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen Arbeitsabläufe so transparent gestaltet werden, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.

Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt einzusetzen. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel -in der Regel sollte die Verwendungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten - der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einem höheren Arbeitsanfall (Einarbeitungszeit) verbunden ist.

Zu 8:

Informieren Sie sich über die geltenden Regelungen zur Korruptionsprävention und lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention regelmäßig aus- und fortbilden.

In der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zu Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) sind die geltenden Regeln zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung zusammengefasst. Wenn Sie in einem besonders korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie auch die Angebote der Dienststelle, sich über das Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden zu lassen.

Zu 9:

Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt haben? Befreien Sie sich von der ständigen Angst vor Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb! Führen Ihre Angaben zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, kann dies sowohl bei der Strafzumessung als auch bei dienstrechtlichen Reaktionen mildernd berücksichtigt werden.

Die meisten Korruptionsfälle werden früher oder später aufgedeckt. Kommen Sie dem also zuvor. Ihr aktives Handeln kann sich im Rahmen eines späteren Straf- oder Disziplinarverfahrens mildernd auswirken.

II. Allgemeine Leitsätze für Vorgesetzte und Behördenleitungen

1. Wenden Sie die Regeln für Ihre Beschäftigten für sich selbst konsequent an.

2. Belehren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das richtige Verhalten in Korruptionssituationen und sensibilisieren Sie diese für die Korruptionsgefahr.

3. Achten Sie auf eine klare Definition und ggf. Einschränkung der Entscheidungsspielräume. Erörtern Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Delegationsstrukturen, die Grenzen der Ermessensspielräume und die Notwendigkeit von Mitzeichnungspflichten.

4. Leisten Sie in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten eine erhöhte Fürsorge für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5. Sorgen Sie für eine aufmerksame, klare Dienst- und Fachaufsicht. Lassen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im Regen stehen.

6. Handeln Sie bei Verdacht auf Korruption sofort.

Erläuterungen:

Zu 1:

Wenden Sie die Regeln für Ihre Beschäftigten für sich selbst konsequent an.

Vorgesetzte werden unglaubwürdig, wenn sie die Verhaltensregeln, die für die ihnen unterstellten Beschäftigten gelten, für sich selbst nicht konsequent anwenden. Sie schaffen einen Nachahmungseffekt, der u. U. den Nährboden für Korruption bereitet. Beschäftigte werden sich auch nicht vertrauensvoll mit Hinweisen auf Unrechthandlungen an Vorgesetzte wenden, die selbst Rechtsvorschriften missachten.

Zu 2:

Belehren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das richtige Verhalten in Korruptionssituationen und sensibilisieren Sie diese für die Korruptionsgefahr.

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in regelmäßigen Abständen über die Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG oder den entsprechenden tariflichen Vorschriften, § 3 Abs. 3 TV-L ergeben.

Stellen Sie sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zur Verwaltungsvorschrift Korruptionsverhütung und -bekämpfung haben. Weisen Sie diese in geeigneter Form auf die Verwaltungsvorschrift hin

Darüber hinaus sollte die Verwaltungsvorschrift Korruptionsverhütung und -bekämpfung auch anlassunabhängig, beispielsweise bei Fortbildungsveranstaltungen oder Mitarbeitergesprächen, angesprochen werden.

Zu 3:

Achten Sie auf eine klare Definition und ggf. Einschränkung der Entscheidungsspielräume. Erörtern Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Delegationsstrukturen, die Grenzen der Ermessensspielräume und die Notwendigkeit von Mitzeichnungspflichten.

In besonders korruptionsgefährdeten Tätigkeitsbereichen ist eine Flexibilisierung der Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder Buchstabensystemen - etwa durch Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder durch wiederholten Wechsel der Nummer- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Personen - anzustreben.

Realisieren Sie - wenn irgendwie möglich - das Mehr-Augen-Prinzip auch in Ihrem Verantwortungsbereich. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung eines Beschäftigten durch einen zweiten Bediensteten zu Ortsterminen, Kontrollen vor Ort usw. oder die Einrichtung von "gläsernen Büros" für die Abwicklung des Besucherverkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der tatsächlichen Umstände nicht realisieren lässt, organisieren Sie - in nicht zu großen zeitlichen Abständen - Stichprobenkontrollen.

Zu 4:

Leisten Sie in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten eine erhöhte Fürsorge für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der von Ihnen erwarteten erhöhten Fürsorge in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten können Sie durch folgende Maßnahmen Rechnung tragen:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kenntnisse oder Beobachtungen von korruptiven Verhaltensweisen melden, sind vor Herabsetzungen wie "Nestbeschmutzer" o. ä. zu schützen. Der Vertrauensschutz gegenüber den Kolleginnen und Kollegen ist zu wahren.

Zu 5:

Sorgen Sie für eine aufmerksame, klare Dienst- und Fachaufsicht. Lassen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im Regen stehen.

Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption keinen beschwerdeführenden Geschädigten gibt und Korruptionsprävention deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität, und der Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängt. Sie erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht - ohnehin Ihre Kernpflicht als Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Ein falsch verstandener kooperativer Führungsstil oder eine "laissezfaire"-Haltung können in besonders korruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein.

Versuchen Sie deshalb,

Nutzen Sie auch das Fortbildungsangebot bei Lehrgängen zur Korruptionsprävention.

Zu 6:

Handeln Sie bei Verdacht auf Korruption sofort.

Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten für einen Korruptionsverdacht müssen Sie sich unverzüglich mit dem Dienstvorgesetzten oder der Ansprechperson für Korruptionsprävention beraten und die Personalverwaltung bzw. Behördenleitung informieren. Eventuell aber erfordern die Umstände auch, dass Sie selbst sofort geeignete Maßnahmen gegen eine Verschleierung ergreifen. Infrage kommen etwa:

Das Maß und der Umfang der gebotenen Maßnahmen können sich nur nach den Umständen des Einzelfalles richten.

Bedenken Sie, dass Korruption kein "Kavaliersdelikt" und Vertuschen auch Ihrem Ansehen schädlich ist.

Bei Verletzung Ihrer Pflichten können Sie sich eines Dienstvergehens schuldig und strafbar machen.

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