Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs
- Baden-Württemberg -

Vom 26. Juli 2022
(GBl. Nr. 26 vom 29.07.2022 S. 410)



Der Landtag hat am 20. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug
  1. der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung, der sichernden Unterbringung bei vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung, der Sicherungshaft, der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 275a Absatz 6, § 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO),
  2. der Freiheitsstrafe und des Strafarrestes,
  3. der Jugendstrafe nach den §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und der Freiheitsstrafe nach § 114 JGG und
  4. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie anderer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung.
"(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug
  1. der Untersuchungshaft,
  2. der Freiheitsstrafe sowie des Strafarrests nach dem Wehrstrafgesetz,
  3. der Jugendstrafe und
  4. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung."

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Strafprozessordnung" die Angabe "(StPO)" eingefügt.

c) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

"(3) Für den Vollzug der Haft oder Unterbringung nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 275a Absatz 6, § 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 StPO und bei Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, sowie für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, soweit diese vorübergehend in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit nicht die Eigenart der Unterbringung oder der Haft entgegenstehen. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist nur für einen Zeitraum von längstens bis zu 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist; in diesem Fall sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben.

(4) Der Vollzug der Zivilhaft (Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft) richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes.

(5) Der Vollzug der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft richtet sich, soweit dieser im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt, nach § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Die Vorschriften über den Vollzug der Aus-, Durch-, und Rücklieferungshaft nach § 27 Absatz 1, § 45 Absatz 6 und § 68 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der Haft nach § 12 Absatz 1 des Überstellungsausführungsgesetzes bleiben unberührt."

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird

1. der Gefangenen Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Untersuchungshaft, Straf arrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Gefangene sind auch Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung (StPO) befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 StPO einstweilig untergebracht sind,

aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 19 werden die Nummern 1 bis 18.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff der Gefangenen Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Untersuchungshaft, Strafarrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Gefangene sind auch Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c StPO befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 StPO einstweilig untergebracht sind."

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) An den Fallkonferenzen können die Strafvollstreckungsbehörden, die Strafvollstreckungskammer und der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beteiligt werden."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2
Änderung des Buchs 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 563), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität," ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Vollzugsverlauf
"Abschnitt 2
Aufnahme, Vollzugsverlauf und Verlegung".

3. § 5 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Untersuchungsgefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, der Vollzugsorganisation oder aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Die Überstellung oder Verlegung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts.

"(1) Untersuchungsgefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden
  1. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, insbesondere, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
  2. zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,
  3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
  4. wenn dies aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Die Überstellung oder Verlegung nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts. Vor einer Überstellung oder Verlegung nach Absatz 1 Nummer 2 sind nach Möglichkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten."

4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Grundversorgung
"Abschnitt 3
Unterbringung und Grundversorgung".

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 2 bis 4 werden

Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden. Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 ist auch eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zulässig, bis die Gefahr auf andere Weise abgewendet oder der Hilfsbedürftigkeit begegnet werden kann.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden. Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung ausnahmsweise zulässig, wenn

  1. Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Untersuchungsgefangener besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
  2. dies aus zwingenden Gründen zur Bewältigung besonderer vollzugsorganisatorischer Situationen vorübergehend, längstens bis zu sechs Monate, erforderlich ist.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 ist auch eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zulässig, bis auf andere Weise die Gefahr abgewendet oder der Hilfsbedürftigkeit begegnet werden kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "darf" durch das Wort "dürfen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 40 Absatz 3 gilt entsprechend."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Andere Formen der Telekommunikation

Die Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes in der Anstalt bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Nach Zulassung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Untersuchungsgefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Eine Gestattung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Sicherheit,oder Ordnung der Anstalt gefährdet wäre. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit die andere Form der Telekommunikation dem Wesen der dort geregelten Kommunikationsform entspricht."

9. § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Verlegung aus medizinischen Gründen

(1) Kranke, pflegebedürftige oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder in eine für ihre Versorgung besser geeignete Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder verlegt werden.

(2) Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene für die notwendige Dauer der Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.

(3) Vor der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind nach Möglichkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten.

" § 27 Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen

(1) Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht ausreicht, können Untersuchungsgefangene für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.

(2) Vor der Verbringung sind nach Möglichkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten."

10. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 8
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
"Abschnitt 8
Beschäftigung und Vergütung".

11. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

12. § 36 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt:

"Abschnitt 9
Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge".

13. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Taschengeld

Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird im ersten Monat des Vollzugs ein angemessenes Taschengeld zur Verwendung für den Einkauf gewährt, falls sie bedürftig sind. Gehen den Untersuchungsgefangenen im Lauf des ersten Monats des Vollzugs Gelder zu, wird hiervon zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten."

14. Die bisherigen Abschnitte 9 bis 15 werden die Abschnitte 10 bis 16.

15. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. "Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt, in der sie untergebracht sind, oder mit deren Zustimmung überlassen werden."

16. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist."

17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Beobachtung bei Nacht, "2. die Beobachtung, auch mit technischen Hilfsmitteln,"

18. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füssen angelegt werden. "In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen, an den Füßen oder an den Händen und den Füßen angelegt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Untersuchungsgefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des Untersuchungsgefangenen zulässig. "Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Untersuchungsgefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

bb) Satz 2 wird

Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Untersuchungsgefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

aufgehoben.

19. § 54 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

"(2) Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es, auch mittels technischer Geräte, unternehmen, Untersuchungsgefangene zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen, oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt."

20. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. "(3) Gegen Personen dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der Gebrauch ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

21. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird

7. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,

aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 7.

22. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird

(4) Wird der Verkehr von Untersuchungsgefangenen mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt eingeschränkt, ist ihnen Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der sie im Schriftwechsel stehen oder die sie zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 17 genannten Personen und Institutionen bleibt unbeschränkt. Gleiches gilt für den Schriftverkehr mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache.

aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 4.

23. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untersuchungsgefangene in ärztlicher Behandlung, gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. "Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untersuchungsgefangene ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."

24. Die Überschrift des neuen Abschnitts 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 14
Beschwerderecht und Rechtsbehelfe
"Abschnitt 14
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe".

25. § 68 wird folgender § 67a vorangestellt:

" § 67a Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Untersuchungshaft richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. erteilte Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Belastende rechtswidrige Maßnahmen sind aufzuheben, soweit hierdurch das Leben oder die Gesundheit einer Person oder die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht gefährdet wird."

26. Der neue Abschnitt 16 wird

Abschintt 16
Sonstige Freiheitsentziehungen

§ 81 Einstweilige Unterbringung

Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO richtet sich nach § 32 Absatz 2 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes.

§ 82 Sonstige Arten der Haft und Unterbringung

Für den Vollzug der Unterbringung oder Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, §§ 236, 275a Absatz 6, § 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Abs. 1 StPO und bei Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit nicht die Eigenart der Unterbringung oder der Haft entgegenstehen.

aufgehoben.

27. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Buchs 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "weiblichen und männlichen Gefangenen" durch die Wörter "Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität," ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs
"Abschnitt 2
Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung".

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
  1. wenn ihre Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird,
  2. zur Prüfung ihrer Eignung für die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
  3. zur Durchführung einer kriminalprognostischen Begutachtung oder
  4. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.
"(1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
  1. wenn ihre Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird,
  2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, insbesondere, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
  3. zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,
  4. zur Prüfung ihrer Eignung für die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
  5. zur Durchführung einer kriminalprognostischen Begutachtung,
  6. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
  7. wenn dies aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.

§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt."

4. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter "und § 65 bleiben" durch die Wörter "Satz 1 bleibt" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden die Wörter "einer oder eines Vollzugsbediensteten" jeweils durch das Wort "Vollzugsbediensteter" ersetzt.

6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 widerrufen, wenn
  1. sie oder er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
  2. Gefangene Weisungen nicht nachkommen oder
  3. Gefangene die Maßnahme missbrauchen; bei schweren Verstößen sind die Maßnahmen zu widerrufen.

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

"(2) Werden Maßnahmen nach §§ 9 und 10 in schwerwiegender Weise missbraucht, sind diese nach § 91a Absatz 3 Nummer 2 zu widerrufen."

7. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Grundversorgung
"Abschnitt 3
Unterbringung und Grundversorgung".

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Unterbringung

(1) Gefangene sollen während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht werden. Mit ihrer Zustimmung können Gefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.

(2) Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht.

" § 13 Unterbringung

Gefangene sollen während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht werden. Eine gemeinschaftliche Unterbringung der Gefangenen während der Ruhezeit kommt insbesondere in Betracht

  1. mit ihrer Zustimmung, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist,
  2. auch ohne ihre Zustimmung,
    1. wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
    2. wenn und solange dies zur Bewältigung besonderer vollzugsorganisatorischer Situationen erforderlich ist."

9. § 15 wird folgender Satz angefügt:

" § 58 Absatz 3 gilt entsprechend."

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

11. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Andere Formen der Telekommunikation

Die Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes in der Anstalt bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Nach Zulassung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Eine Gestattung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wäre. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit die andere Form der Telekommunikation dem Wesen der dort geregelten Kommunikationsform entspricht."

12. § 34 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Verlegung aus medizinischen Gründen

(1) Kranke, pflegebedürftige oder hilfsbedürftige Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder in eine für ihre Versorgung besser geeignete Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder verlegt werden.

(2) Erforderlichenfalls können Gefangene für die notwendige Dauer der Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.

" § 34 Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen

Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausreicht, können Gefangene für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben."

13. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 8
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
"Abschnitt 8
Beschäftigung und Vergütung".

14. § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die durch Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden."

15. In § 43 Absatz 2 wird das Wort "Arbeitzeit" durch das Wort "Arbeitszeit" ersetzt.

16. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit gemeinnützige Arbeit nach § 42 Absatz 2 Satz 2 geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht gleich."

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "die über 65 Jahre alt sind" durch die Wörter "die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben" ersetzt.

17. § 51 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt:

"Abschnitt 9
Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge".

18. § 52 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anstaltsleitung kann Gefangenen die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld darüber hinaus zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe oder zur Entschädigung von Opfern der Straftaten der Gefangenen gestatten, soweit der Zweck nach Absatz 1 dadurch nicht gefährdet wird."

19. In § 55 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

20. Die bisherigen Abschnitte 9 bis 18 werden die Abschnitte 10 bis 19.

21. § 63 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. "Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt, in der sie untergebracht sind, oder mit deren Zustimmung überlassen werden."

22. Nach § 64 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist."

23. § 65 wird

§ 65 Sichere Unterbringung

Gefangene können in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt darstellt.

aufgehoben.

24. § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Beobachtung bei Nacht, "2. die Beobachtung, auch mit technischen Hilfsmitteln,"

25. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füssen angelegt werden "In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen, an den Füßen oder an den Händen und den Füßen angelegt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Gefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des Gefangenen zulässig. "Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Gefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

bb) Satz 2 wird

Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn und solange durch mildere Mittel eine erhebliche Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des Gefangenen nicht abgewendet werden kann.

aufgehoben.

26. § 73 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

"(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es, auch mittels technischer Geräte, unternehmen, Gefangene zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen, oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt."

27. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. "(3) Gegen Personen dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der Gebrauch ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

28. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird

7. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,

aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 7.

29. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird

(4) Wird der Verkehr von Gefangenen mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt eingeschränkt, ist ihnen Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der sie im Schriftwechsel stehen oder die sie zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 24 Abs. 2 und 3 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.

aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 4.

30. § 85 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene in ärztlicher Behandlung, gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. "Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."

31. Nach § 89 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Freistellung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter um weitere bis zu sechs Monate verlängert werden."

32. Die Überschrift des neuen Abschnitts 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 15
Beschwerderecht und Rechtsbehelfe
"Abschnitt 15
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe".

33. § 92 wird folgender § 91a vorangestellt:

" § 91a Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Freiheitsstrafe richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. erteilte Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Belastende rechtswidrige Maßnahmen sind aufzuheben, soweit hierdurch das Leben oder die Gesundheit einer Person oder die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht gefährdet wird."

34. § 95 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 95 Nachgehende Betreuung

Die sozialtherapeutischen Einrichtungen sollen für entlassene und während des Freiheitsentzugs sozialtherapeutisch behandelte Gefangene eine vorübergehende nachgehende Betreuung gewährleisten, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

" § 95 Nachgehende Betreuung

Die Justizvollzugsanstalten können entlassenen und während des Freiheitsentzugs sozialtherapeutisch behandelten Gefangenen auf Antrag Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint."

35. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 96 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage " § 96 Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Frühere Gefangene der sozialtherapeutischen Einrichtungen können dort auf Antrag vorübergehend wie-der aufgenommen werden, wenn das Ziel ihrer Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Der Antrag darf nicht zur Unzeit widerrufen werden. "(1) Frühere Gefangene der sozialtherapeutischen Einrichtungen können auf ihren Antrag vorübergehend in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben oder in der sozialtherapeutischen Einrichtung oder in einer sonstigen Justizvollzugsanstalt wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "die Aufgenommenen" durch die Wörter "verbliebene oder aufgenommene Personen" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen."

e) Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 4.

36. Die Überschrift des neuen Abschnitts 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 17
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
"Abschnitt 17
Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung".

37. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 des neuen Abschnitts 17 wird

Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

gestrichen.

38. In § 102 werden die Wörter "Justizvollzugsanstalt kann" durch die Wörter "Justizvollzugsanstalten können" ersetzt und werden nach dem Wort "gewähren" die Wörter "und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen" eingefügt.

39. Unterabschnitt 2 des neuen Abschnitts 17 wird

Unterabschnitt 2
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt

§ 104 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Behandlung der Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach medizinischen Gesichtspunkten. Soweit möglich, sollen sie geheilt oder ihr Zustand soweit gebessert werden, dass sie nicht mehr gefährlich sind. Ihnen wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

§ 105 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Ziel der Behandlung der Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, sie von ihrem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

§ 106 Anwendung anderer Vorschriften

Der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach §§ 32 bis 54 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

aufgehoben.

40. Die Überschrift des neuen Abschnitts 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 18
Kriminologische Forschung im Strafvollzug
"Abschnitt 18
Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung".

41. Die Überschrift des neuen Abschnitts 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 19
Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten
"Abschnitt 19
Vollzug des Strafarrests".

42. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 des neuen Abschnitts 19 wird

Vollzug des Strafarrests

gestrichen.

43. Unterabschnitt 2 des neuen Abschnitts 19 wird

Unterabschnitt 2
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft

§ 113 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft

Die §§ 171 bis 175 StVollzG, auch in Verbindung mit § 178 Absatz 1 bis 3 StVollzG, sowie §§ 179 bis 186 StVollzG, bleiben unberührt.

aufgehoben.

44. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung des Buchs 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 597), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "die von weiblichen und männlichen Gefangenen" durch die Wörter "im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Reifegrad, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität" ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzugs
"Abschnitt 2
Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung".

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Junge Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Jugendstrafanstalt oder Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden,
  1. wenn ihre Erziehung, Behandlung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
  2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.
"(1) Junge Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
  1. wenn ihre Erziehung, Behandlung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird,
  2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, insbesondere, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
  3. zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,
  4. zur Durchführung einer kriminalprognostischen Begutachtung,
  5. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
  6. wenn dies aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.

§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "untergebracht" die Wörter "oder in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Junge Gefangene werden aus der sozialtherapeutischen Einrichtung in den Regelvollzug zurückverlegt, wenn der Zweck der Sozialtherapie aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. "(3) Wenn der Zweck der Sozialtherapie aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann, werden die jungen Gefangenen wieder im Regelvollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 6 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt."

5. In § 9 Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden die Wörter "einer oder eines Vollzugsbediensteten" jeweils durch das Wort "Vollzugsbediensteter" ersetzt.

6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter können Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 widerrufen, wenn
  1. sie oder er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
  2. junge Gefangene Weisungen nicht nachkommen oder
  3. junge Gefangene die Maßnahme missbrauchen; bei schweren Verstößen sind die Maßnahmen zu widerrufen.

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Maßnahmen nach den §§ 9 und 10 mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

"(2) Werden Maßnahmen nach §§ 9 und 10 in schwerwiegender Weise missbraucht, sind diese nach § 85a Absatz 3 Nummer 2 zu widerrufen."

7. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Grundversorgung
"Abschnitt 3
Unterbringung und Grundversorgung".

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Junge Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können junge Gefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn junge Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht. "(4) Während der Ruhezeit werden junge Gefangene allein in ihren Hafträumen untergebracht."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Mit ihrer Zustimmung können junge Gefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung ausnahmsweise zulässig, wenn

  1. junge Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit junger Gefangener besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
  2. dies aus zwingenden Gründen zur Bewältigung besonderer vollzugsorganisatorischer Situationen vorübergehend, längstens bis zu sechs Monate, erforderlich ist."

9. § 13 wird folgender Satz angefügt:

" § 54 Absatz 3 gilt entsprechend."

10. In § 18 wird das Wort "Anstaltleiterin" durch das Wort "Anstaltsleiterin" ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Andere Formen der Telekommunikation

Die Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes in der Anstalt bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Nach Zulassung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den jungen Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Eine Gestattung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wäre. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit die andere Form der Telekommunikation dem Wesen der dort geregelten Kommunikationsform entspricht."

13. In § 27 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "unverletztlich" durch das Wort "unverletzlich" ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 32 Verlegung aus medizinischen Gründen

(1) Kranke, pflegebedürftige oder hilfsbedürftige junge Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder in eine für ihre Versorgung besser geeignete Jugendstrafanstalt, Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder verlegt werden.

(2) Erforderlichenfalls können junge Gefangene für die notwendige Dauer der Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus, eine Justizvollzugsanstalt oder eine Jugendstrafanstalt ist anzustreben.

" § 32 Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen

Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausreicht, können junge Gefangene für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben."

15. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 8
Erziehung im Leistungsbereich
"Abschnitt 8
Erziehung im Leistungsbereich und Vergütung".

16. § 40 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die durch Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden."

17. § 46 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt:

"Abschnitt 9
Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge".

18. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ausgezahlt" die Wörter "oder auf ihr Bankkonto überwiesen" eingefügt.

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anstaltsleitung kann jungen Gefangenen die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld darüber hinaus zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe oder zur Entschädigung von Opfern der Straftaten der jungen Gefangenen gestatten, soweit der Zweck nach Absatz 1 dadurch nicht gefährdet wird."

19. In § 51 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

20. Die bisherigen Abschnitte 9 bis 16 werden die Abschnitte 10 bis 17.

21. § 59 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die jungen Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Jugendstrafanstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. "Die jungen Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt, in der sie untergebracht sind, oder mit deren Zustimmung überlassen werden."

22. Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zum Erreichen des Erziehungsziels oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist."

23. § 61 wird

§ 61 Sichere Unterbringung

Junge Gefangene können in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn bei ihnen in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht oder ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt darstellt.

aufgehoben.

24. § 63 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Beobachtung bei Nacht, "2. die Beobachtung, auch mit technischen Hilfsmitteln,"

25. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füssen angelegt werden. "In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen, an den Füßen oder an den Händen und den Füßen angelegt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des jungen Gefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des jungen Gefangenen zulässig. "Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des jungen Gefangenen weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

bb) Satz 2 wird

Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn und solange durch mildere Mittel eine erhebliche Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des jungen Gefangenen nicht abgewendet werden kann.

aufgehoben.

26. § 69 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gegen andere Personen als junge Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, junge Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

"(2) Gegen andere Personen als junge Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es, auch mittels technischer Geräte, unternehmen, junge Gefangene zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen, oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt."

27. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. "(3) Gegen Personen dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der Gebrauch ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

28. In § 76 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "JGG" durch die Wörter "des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)" ersetzt.

29. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird

6. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,

aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 6.

30. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird

(4) Wird der Verkehr von jungen Gefangenen mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt eingeschränkt, ist ihnen Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der sie im Schriftwechsel stehen oder die sie zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 22 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in Deutschland sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die jungen Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.

aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 4.

31. § 81 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen junge Gefangene in ärztlicher Behandlung, gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. "Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen junge Gefangene ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."

32. In § 85 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "erechtfertigt" durch das Wort "gerechtfertigt" ersetzt.

33. Die Überschrift des neuen Abschnitts 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 15
Beschwerderecht und Rechtsbehelfe
"Abschnitt 15
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe".

34. § 86 wird folgender § 85a vorangestellt:

" § 85a Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Jugendstrafe richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. erteilte Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Belastende rechtswidrige Maßnahmen sind aufzuheben, soweit hierdurch das Leben oder die Gesundheit einer Person oder die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht gefährdet wird."

35. Die Überschrift des neuen Abschnitts 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 16
Entwicklung und Forschung
"Abschnitt 16
Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung".

36. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 5
Änderung des Buchs 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 20. November 2012 (GBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Alter, Geschlecht und Herkunft" durch die Wörter "Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität" ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Aufnahme und Behandlung
"Abschnitt 2
Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung".

3. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. zur Behandlung einer Krankheit oder besseren medizinischen Versorgung in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt, "3. zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,"

4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird

Abschnitt 3
Vollzugsöffnende Maßnahmen

gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere
  1. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer Bezugsperson (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang),
  2. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt für mehr als einen Tag (Freistellung aus der Unterbringung), wobei die einzelne Freistellung die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen soll,
  3. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).
"(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere
  1. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang),
  2. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) oder in Begleitung einer Bezugsperson (Ausgang in Begleitung),
  3. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt für mehr als einen Tag (Freistellung aus der Unterbringung), wobei die einzelne Freistellung die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen soll."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Justizvollzugsbedienstete" durch das Wort "Vollzugsbedienstete" ersetzt.

6. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Freistellung durch die Justizvollzugsanstalt um weitere bis zu sechs Monate verlängert werden."

7. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 7 werden die Abschnitte 3 bis 6.

8. Die Überschrift des neuen Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Abschnitt 3
Unterbringung, Grundversorgung, Tageseinteilung
"Abschnitt 3
Unterbringung und Grundversorgung".

9. § 17 wird folgender Satz angefügt:

" § 54 Absatz 3 gilt entsprechend."

10. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Kleidung

Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sowie für regelmäßigen Wechsel sorgen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Justizvollzugsanstalt Kleidung und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.

" § 18 Kleidung

Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sowie für regelmäßigen Wechsel sorgen. Für die Arbeitszeit kann das Tragen von Anstaltskleidung angeordnet werden. Bei weiterem Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Justizvollzugsanstalt Kleidung und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu."

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Andere Formen der Telekommunikation

Die Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes in der Anstalt bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Nach Zulassung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Eine Gestattung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wäre. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit die andere Form der Telekommunikation dem Wesen der dort geregelten Kommunikationsform entspricht."

13. Die Überschrift des neuen Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 6
Gesundheitsfürsorge und soziale Hilfe
"Abschnitt 6
Gesundheitsfürsorge".

14. § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Verlegung aus medizinischen Gründen

(1) Kranke, pflegebedürftige oder hilfsbedürftige Untergebrachte können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder in eine für ihre Versorgung besser geeignete Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder verlegt werden. § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Erforderlichenfalls können Untergebrachte für die notwendige Dauer der Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.

" § 37 Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen

Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht ausreicht, können Untergebrachte für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben."

15. § 41 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt:

"Abschnitt 7
Soziale Hilfe".

16. Die Überschrift des Abschnitts 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 9
Gelder der Untergebrachten, Kostenbeteiligung
"Abschnitt 9
Gelder, Kosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge".

17. § 59 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Untergebrachten dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. "Die Untergebrachten dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt, in der sie untergebracht sind, oder mit deren Zustimmung überlassen werden."

18. Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist."

19. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "bei Nacht" gestrichen.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. "In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen, an den Füßen oder an den Händen und den Füßen angelegt werden."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Untergebrachten weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr einer Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des Untergebrachten zulässig. "Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Untergebrachten weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

bb) Satz 2 wird

Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn und solange durch mildere Mittel eine erhebliche Selbstverletzung oder Selbsttötung der oder des Untergebrachten nicht abgewendet werden kann.

aufgehoben.

20. § 66 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

"(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es, auch mittels technischer Geräte, unternehmen, Untergebrachte zu befreien, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen, oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt."

21. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. "(3) Gegen Personen dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Der Gebrauch ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

22. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. die Beschränkung des Einkaufs bis zu einem Monat,".

bb) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 7.

b) Dem Wortlaut von Absatz 6 wird folgender Satz vorangestellt:

"Von einer Beschränkung des Einkaufs soll abgesehen werden, wenn die in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Maßnahmen genügen."

23. § 76 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untergebrachte in ärztlicher Behandlung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. "Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untergebrachte ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."

24. In § 79 werden die Wörter "Justizvollzugsanstalt kann" durch die Wörter "Justizvollzugsanstalten können" ersetzt und werden nach dem Wort "gewähren" die Wörter "und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen" eingefügt.

25. § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 51 JVollzGB III gilt entsprechend."

26. In der Überschrift des Abschnitts 15 wird nach dem Wort "Beschwerderecht" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

27. Die Überschrift des Abschnitts 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 16
Kriminologische Forschung
"Abschnitt 16
Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung".

28. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 6
Änderung des Justizwachtmeisterbefugnissegesetzes

In § 4 Satz 1 des Justizwachtmeisterbefugnissegesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) geändert worden ist, wird die Angabe " § 82 JVollzGB II" durch die Angabe " § 1 Absatz 3 JVollzGB I" ersetzt.

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes werden eingeschränkt die Grundrechte auf

  1. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
  2. die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  3. die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie
  4. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes).

Artikel 8
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

( 2) Artikel 2 Nummer 13 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 221614

ENDE